{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-04-05","aktenzeichen":"3 StR 95/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n5. April 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n3 StR 95/00\n\n1.\n\n2.\n\nwegen zu 1.: versuchten Totschlags u.a.\n\n zu 2.: Beihilfe zum versuchten Totschlag u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 5. April 2000 ein-\n\nstimmig beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Stade vom 24. September 1999 werden als unbegründet\n\nverworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\n\nund die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstande-\n\nnen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen\n\nhat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2\n\nStPO). Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt\n\nder Senat:\n\n1. Die Hinweispflicht nach § 265 Abs. 1 und 4 StPO ist nicht verletzt. Der\n\nAngeklagte E. ist durch die Feststellung, er habe bei dem zwi-\n\nschenzeitlichen Verlassen der Moschee die Tatwaffe aus der Wohnung des\n\nMohammed K. geholt, nicht überrascht worden, da bereits im wesentlichen\n\nErgebnis der Ermittlungen der Anklage vom 19. Januar 1999 festgehalten ist,\n\ndaß ein Zeuge die Fahrt zu dieser Wohnung beobachtet und beim Einsteigen\n\ndes Angeklagten in sein Kraftfahrzeug ein Geräusch wie beim Durchladen ei-\n\nner Waffe vernommen hat. Wenn demgegenüber im Anklagesatz selbst nur\n\nvom Holen der Waffe aus dem Fahrzeug die Rede ist, handelt es sich daher\n\nnicht um eine wesentlich andere, sondern lediglich um eine stark verkürzte\n\nDarstellung des Sachverhalts. Selbst wenn man hierin eine wesentliche Abwei-\n\nchung sehen würde, bestünde keine Hinweispflicht nach § 265 Abs. 4 StPO.\n\nDenn diese besteht nach der Rechtsprechung nur, wenn die Abweichung sol-\n\nche Tatsachen betrifft, in denen die gesetzlichen Merkmale des gesetzlichen\n\nTatbestandes gefunden werden; nicht aber bei Feststellungen, die sich auf die\n\nPhase der Tatplanung und Vorbereitung beziehen (BGHR StPO § 265 IV Hin-\n\nweispflicht 5, 12, 15). Das Herbeischaffen einer Waffe stellt jedoch eine typi-\n\nsche Vorbereitungshandlung dar.\n\n2. Das Landgericht hat bei der Anwendung des § 224 Abs. 1 StGB n.F.\n\nneben den Alternativen der Nr. 2 (gefährliches Werkzeug) und Nr. 5 (das Le-\n\nben gefährdende Behandlung) auch die Alternative der Nr. 4 (mit einem ande-\n\nren Beteiligten gemeinschaftlich) bejaht. Dies ist rechtlich problematisch. Zur\n\nbisherigen Fassung der Vorschrift in § 223 a Abs. 1 StGB a.F. hat die Recht-\n\nsprechung die Auffassung vertreten, daß das Zusammenwirken eines Täters\n\nmit einem Gehilfen für die Annahme des Tatbestandsmerkmals ”gemein-\n\nschaftlich” nicht ausreicht (vgl. den Überblick bei Stree in Schönke/Schröder,\n\nStGB 25. Aufl. § 223 a Rdn. 11). Ob diese Rechtslage infolge der Umformulie-\n\nrung durch das 6. StrRG in § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB n.F (”mit einem anderen\n\nBeteiligten gemeinschaftlich”) anders zu beurteilen ist, erscheint nicht eindeu-\n\ntig, wird aber überwiegend bejaht (vgl. den Überblick bei Kühl in Lackner/Kühl,\n\nStGB 23. Aufl. § 224 Rdn. 7). Der Fall gibt indes dem Senat keine Veranlas-\n\nsung Termin zur Hauptverhandlung zu bestimmen und die Rechtsfrage zu ent-\n\nscheiden, weil es hier auf sie nicht ankommt und weder Schuld- noch Strafaus-\n\nspruch davon beeinflußt werden. Da zwei weitere Tatbestandsalternativen des\n\n§ 224 StGB rechtsfehlerfrei bejaht worden sind, waren die Angeklagten ohne-\n\nhin wegen gefährlicher Körperverletzung zu bestrafen. Es kann auch ausge-\n\nschlossen werden, daß sich der Wegfall einer von drei angenommenen Alter-\n\nnativen eines tateinheitlich verwirklichten Delikts auf die Bemessung der Strafe\n\nausgewirkt hat, zumal die Strafkammer die Strafe dem Strafrahmen des § 213\n\nStGB, der bei der Angeklagten K. nach §§ 27, 49 Abs. 1 StGB gemildert\n\nworden ist, entnommen hat.\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\n\n Winkler von Lienen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-05/3-str-95-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-05/3-str-95-00","retrieved":"2026-07-10 11:05:14.504602+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-04-05/3-str-95-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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