{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-04-05","aktenzeichen":"3 StR 75/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 75/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n5. April 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. April 2000\n\neinstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Osnabrück vom 18. August 1999 wird mit der Maßgabe\n\nals unbegründet verworfen, daß im Urteilstenor die Worte \"we-\n\ngen Diebstahls in zwei Fällen\" durch die Formulierung \"wegen\n\nDiebstahls in drei Fällen\" ersetzt werden. Im übrigen hat die\n\nNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung\n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\n\n(§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme vom 14. Februar\n\n2000 zu der Berichtigung der Urteilsformel ausgeführt:\n\n\"Die beantragte Berichtigung der Urteilsformel ist deswegen geboten\n\nund in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO möglich (BGH, Be-\n\nschluss vom 29. April 1999 - 5 StR 131/99 -), weil infolge eines offensichtlichen\n\nVersehens in den Urteilstenor anstatt dreier Diebstähle (von denen einer im\n\nVersuchsstadium steckengeblieben ist) lediglich zwei Diebstähle aufgenommen\n\nworden sind. Das ergibt sich eindeutig daraus,\n\n- dass - in Übereinstimmung mit der Anklageschrift vom 21. Oktober 1998\n\n- 11 Js 35173/98 - (Bd. II Bl. 80ff. d.A., vgl. dort die Fälle 1, 2 und 4) - auf\n\nden Seiten 6, 8, und 9 des Urteils (als Fälle 1, 3 und 4 der Urteilsgründe)\n\ndrei Diebstahlstaten geschildert werden,\n\n- dass auf den Seiten 14 und 15 des Urteils die Beweisgrundlage mitgeteilt\n\nwird, die der Strafkammer die Überzeugung von der Richtigkeit der zu den in\n\nRede stehenden Fällen getroffenen Feststellungen verschafft hat,\n\n- dass auf den Seiten 18 und 19 des Urteils alle drei Diebstähle rechtlich (zu-\n\ntreffend) gewürdigt werden und\n\n- dass für jeden von ihnen auf den Seiten 21 und 22 des Urteils Einzelstrafen\n\nfestgesetzt worden sind, die Eingang in die Gesamtstrafe (S. 22 unten des\n\nUrteils) gefunden haben.\"\n\nDem folgt der Senat.\n\nDie Auferlegung der der Geschädigten \n\n G. \n\nim Re-\n\nvisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen kommt nicht in Betracht,\n\nda keine zum Anschluß als Nebenkläger berechtigende Tat Gegenstand des\n\nVerfahrens ist. Die gleichwohl und entgegen einem ausdrücklichen Hinweis der\n\nStaatsanwaltschaft (Bd. II Bl. 105 R d. SA) erfolgte Zulassung durch Beschluß\n\ndes Amtsgerichts Osnabrück vom 24. November 1998 konnte eine wirksame\n\nNebenklägerstellung nicht begründen (vgl. BGH, Beschl. vom 15. September\n\n1995 - 3 StR 328/95).\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\n\n Winkler von Lienen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-05/3-str-75-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-05/3-str-75-00","retrieved":"2026-07-10 11:05:09.819814+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-04-05/3-str-75-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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