{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2000-04-05","aktenzeichen":"1 StR 75/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 75/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n5. April 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2000 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Ravensburg vom 2. Dezember 1999 wird das Verfahren im\n\nFalle II C 34 der Urteilsgründe eingestellt. Insoweit fallen die Ko-\n\nsten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Ange-\n\nklagten der Staatskasse zur Last.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten seines Rechtsmit-\n\ntels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 10. März\n\n2000 ausgeführt:\n\n\"Die Verurteilung im Fall II C 34 kann nicht bestehen bleiben, weil\n\ndieselbe Tat auch Gegenstand des gegen den Angeklagten noch\n\nbeim Amtsgericht Saulgau anhängigen Verfahrens 3 Ls 299/98 ist.\n\nIn jenem Verfahren wird dem Angeklagten der unerlaubte Besitz\n\nvon 9,42 g Heroin sowie 0,526 g Kokain zum Zeitpunkt einer Poli-\n\nzeikontrolle am 07. Juli 1998 vorgeworfen (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2\n\nBtMG). Der Tatvorwurf im Fall II C 34 betrifft die unerlaubte Einfuhr\n\neben dieser Rauschgiftmengen (nachdem das Verfahren gemäß\n\n§ 154 a StPO hinsichtlich eines Handeltreibens und/oder Erwerbs\n\nvon Betäubungsmitteln eingestellt worden ist, Bl. 443 d.A.). Da der\n\nTäter die Betäubungsmittel bei der Einfuhr in Besitz hat, stellen die\n\nEinfuhr und das - materiellrechtlich zurücktretende (Weber, BtMG,\n\n§ 29 Rn. 389 m.w.N.) - Dauerdelikt des Besitzes eine einheitliche\n\nprozessuale Tat im Sinne von § 264 StPO dar (vgl. auch zum\n\nWaffenstrafrecht BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 11). Wegen\n\ndieser Tat war das Verfahren beim Amtsgericht Saulgau mit dem\n\nEröffnungsbeschluss vom 15. Dezember 1998 (Bl. 344 d.A.) bereits\n\nrechtshängig geworden. Die Rücknahme der ersten Anklage durch\n\ndie Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 03. Februar 1999\n\n(Bl. 358 d.A.) erfolgte erst nach dem Eröffnungsbeschluss und\n\nhatte daher nach § 156 StPO auf die Rechtshängigkeit keinen Ein-\n\nfluss. Die in vorliegender Sache unter dem 25. Februar 1999 erho-\n\nbene Anklage und der am 12. August 1999 ergangene Eröffnungs-\n\nbeschluss betrafen in Fall II C 34 der Urteilsgründe dieselbe pro-\n\nzessuale Tat. Grundsätzlich gebührt dem zuerst eröffnenden Ge-\n\nricht der Vorrang (BGHSt 36, 175, 181; BGHR StPO vor\n\n§ 1/Verfahrenshindernis Doppelanhängigkeit 5). Ein Ausnahmefall\n\nliegt nicht vor. Das vorliegende Verfahren ist daher im Fall II C 34\n\nnach § 206 a StPO einzustellen.\n\nDie Einstellung hat den Wegfall des Schuldspruchs im Fall II C 34\n\nund der zugehörigen Einzelstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafe\n\nzur Folge. Die verhängte Gesamtstrafe bleibt davon unberührt, da\n\ndiese sich nach Sachlage, insbesondere nach der Zahl und der\n\nHöhe der übrigen Einzelstrafen ohne weiteres rechtfertigt und aus-\n\nzuschließen ist, dass der Tatrichter ohne die wegfallende Einzel-\n\nstrafe zu einer anderen Gesamtstrafe gekommen wäre (vgl. nur\n\nBGH wistra 1999, 28, 29 m.w.N.; Kuckein in Karlsruher Kommentar,\n\nStPO, 4. Aufl., § 353 Rn. 21). Der Gesamtstrafe von vier Jahren\n\nund vier Monaten Freiheitsstrafe liegen neben der wegfallenden\n\nEinzelstrafe von vier Monaten eine Einsatzstrafe von einem Jahr\n\nund sechs Monaten sowie vier Einzelstrafen von mindestens einem\n\nJahr und 30 weitere Einzelstrafen zwischen zwei und neun Mona-\n\nten zu Grunde.\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum\n\nNachteil des Angeklagten ergeben.\n\nSchäfer Maul Granderath\n\n Nack Boetticher","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-05/1-str-75-00","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-05/1-str-75-00","retrieved":"2026-07-10 11:07:52.133011+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-04-05/1-str-75-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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