{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2000-04-04","aktenzeichen":"XI ZR 200/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VerbrKrG § 6 Abs. 2 Satz 2 Ermäßigt sich ein Zinssatz nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG auf 4%, so ist in die Erstattung darüber hinausgehender Zinszahlungen ein Disagio ein- zubeziehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 200/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n4. April 2000\nWeber,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGHR: ja\n_____________________\n\nVerbrKrG § 6 Abs. 2 Satz 2\n\nErmäßigt sich ein Zinssatz nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG auf 4%, so ist\n\nin die Erstattung darüber hinausgehender Zinszahlungen ein Disagio ein-\n\nzubeziehen.\n\nBGH, Urteil vom 4. April 2000 - XI ZR 200/99 - OLG Frankfurt am Main\n LG Frankfurt am Main\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat aufgrund der\n\nmündlichen Verhandlung vom 4. April 2000 durch den Vorsitzenden\n\nRichter Nobbe und die Richter Dr. Schramm, Dr. van Gelder, Dr. Müller\n\nund Dr. Joeres\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des\n\n21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am\n\nMain vom 9. Juni 1999 wird mit der Maßgabe zurück-\n\ngewiesen, daß die zuerkannten Zinsen nicht neben,\n\nsondern statt der vom Landgericht zuerkannten\n\nRechtshängigkeitszinsen zu zahlen sind.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten der Revision.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten über die Rechtsfolgen der fehlenden Anga-\n\nbe des effektiven Jahreszinses in zwei dem Verbraucherkreditgesetz\n\nunterliegenden Darlehensverträgen.\n\nDie Kläger nahmen zur Finanzierung des Erwerbs einer Eigen-\n\ntumswohnung bei der beklagten Sparkasse im Oktober 1992 zwei Dar-\n\nlehen über insgesamt 206.000 DM auf, die in einer Summe bis Ende\n\ndes Jahres 2021 zu tilgen sind. Für die ersten drei Jahre der Vertrags-\n\nlaufzeit war ein Festzins von 4,9% und ein über diesen Zeitraum zu ver-\n\nrechnendes Disagio von 10% vorgesehen. Der effektive Jahreszins war\n\nnicht angegeben. Im Oktober 1995 vereinbarten die Parteien eine neue\n\nFestschreibung der Zinsen bis zum 30. Oktober 1997, bei der der ef-\n\nfektive Jahreszins mit 5,72% angegeben wurde.\n\nIm Sommer 1997 wiesen die Kläger auf die fehlende Effektivzin-\n\nsangabe in der ursprünglichen Darlehensvereinbarung hin und vertra-\n\nten die Ansicht, der Beklagten stünden nur Zinsen in Höhe von 4% zu.\n\nDie Beklagte erstattete daraufhin für die Zeit vom 3. November 1992\n\nbis zum 30. Oktober 1995 und für die weitere Festzinszeit die 4% über-\n\nsteigenden Jahreszinsen.\n\nDie Kläger halten das für nicht ausreichend. Sie haben mit ihrer\n\nKlage die Feststellung begehrt, auf das Darlehen bis zum vertraglichen\n\nRückzahlungszeitpunkt nur Zinsen in Höhe von 4% effektiv zahlen zu\n\nmüssen. Hilfsweise haben sie Rückzahlung des Disagios von\n\n20.600 DM nebst 4,9% Zinsen seit dem 30. Oktober 1992 verlangt, weil\n\ndas auf die erste Festschreibungsperiode verrechnete Disagio als \"vor-\n\nausgezahlter Nominalzins\" in die Erstattung einzubeziehen sei.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte auf den Hilfsantrag zur Zahlung\n\nvon 20.600 DM nebst 4% Zinsen seit dem 26. Juni 1998 verurteilt und\n\ndie Klage im übrigen abgewiesen. Auf die mit der Berufung der Kläger\n\nverbundene Erweiterung des Hilfsantrags hat das Berufungsgericht,\n\ndessen Urteil in OLGR Frankfurt 1999, 312 veröffentlicht ist, das land-\n\ngerichtliche Urteil dahin abgeändert, daß aus 20.600 DM weitere 4%\n\nZinsen vom 3. November 1992 bis zum 30. Oktober 1997 sowie weitere\n\n5,72% Zinsen seit dem 1. November 1997 zu zahlen sind. Im übrigen\n\nsind die beiderseits eingelegten Berufungen erfolglos geblieben. Mit\n\nder – zugelassenen – Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf\n\nKlageabweisung weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist nur hinsichtlich eines Teils der Zinsforderung\n\nbegründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren\n\nnoch von Bedeutung, ausgeführt:\n\nDas Landgericht habe den Klägern zu Recht einen Anspruch auf\n\nRückzahlung des Disagios zuerkannt. Das Disagio sei vorliegend eine\n\nVorauszahlung laufzeitabhängiger Zinsen und als Ausgleich für einen\n\nniedrigeren Nominalzins in der Festzinszeit anzusehen. Der vereinbarte\n\nNominalzins liege deshalb deutlich unter dem für den Zeitpunkt des\n\nVertragsschlusses üblichen Zinsniveau von ca. 9%. Das Disagio sei\n\ndeshalb ebenso zu erstatten wie der über 4% liegende, auf 4,9% be-\n\nzifferte Zins der ersten Festschreibungsperiode. Dem lasse sich nicht\n\nentgegenhalten, daß für die Ermäßigung des Zinssatzes nach § 6\n\nAbs. 2 Satz 2 VerbrKrG der dem Kreditvertrag zugrunde gelegte Zins-\n\nsatz (§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. d VerbrKrG) maßgebend und dies\n\nvorliegend nur der Nominalzins von 4,9% sei. Wenn es sich beim Dis-\n\nagio um eine Zinszahlung handele, setze sich der dem Kreditvertrag\n\nzugrunde gelegte und damit auf 4% zu ermäßigende Zinssatz aus dem\n\nbezifferten Nominalzins und dem Disagio zusammen.\n\nAus der Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember\n\n1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der\n\nMitgliedsstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. Nr. L 42/48 vom 12.\n\nFebruar 1987, \"Verbraucherkreditrichtlinie\") lasse sich für die Ausle-\n\ngung von § 6 VerbrKrG nichts herleiten. Zwar finde die Richtlinie auf\n\nKreditverträge, die zum Erwerb von Grundeigentum bestimmt sind, kei-\n\nne Anwendung. Der nationale Gesetzgeber sei jedoch nicht gehindert,\n\nden Verbraucherschutz über den Anwendungsbereich der Verbraucher-\n\nkreditrichtlinie hinaus auszudehnen.\n\nDie Kläger könnten auch Erstattung der auf den Disagio-Anteil\n\nberechneten Zinsen entsprechend ihrem in der Berufungsinstanz er-\n\nweiterten Hilfsantrag verlangen. Die für die Zinsberechnung maßgebli-\n\nche Darlehenssumme setze sich aus dem Auszahlungsbetrag von 90%\n\nund dem Disagio zusammen, sei also um 1/9 höher als der von den\n\nKlägern benötigte und ihnen effektiv zur Verfügung gestellte Betrag.\n\nAus dem Disagio-Anteil von 20.600 DM, der selbst Zins sei, habe die\n\nBeklagte also \"gleichsam Zinseszinsen\" berechnet. Bei einer Rückzah-\n\nlung des Disagios entfalle die Grundlage für die Berechnung von Zin-\n\nsen aus diesem Darlehensteil, so daß die hieraus bis zur Erstattung be-\n\nrechneten und gezahlten Zinsen ebenso zurückzugewähren seien wie\n\ndas Disagio selbst.\n\nII.\n\nDiese Beurteilung hält mit Ausnahme der Ausführungen zum\n\nZinsanspruch der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.\n\n1. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zu Recht zur Rückzah-\n\nlung des Disagiobetrags in Höhe von 20.600 DM verurteilt. Die Be-\n\nklagte hat das von ihr mit dem Darlehensauszahlungsanspruch ver-\n\nrechnete Disagio rechtsgrundlos erlangt (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB).\n\nNach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG stehen ihr aus dem streitgegenständ-\n\nlichen Kreditvertrag nämlich nur Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zins-\n\nsatzes von 4% (§ 246 BGB) zu. In der Kreditzusage der Beklagten\n\nfehlte die in § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. d VerbrKrG vorgeschriebe-\n\nne Angabe des effektiven Jahreszinses. Der dem Kreditvertrag zugrun-\n\nde gelegte Zinssatz ermäßigt sich deshalb nach § 6 Abs. 2 Satz 2\n\nVerbrKrG auf den gesetzlichen Zinssatz. Von dieser Ermäßigung wird\n\nauch ein verrechnetes Disagio mit laufzeitabhängigem Charakter er-\n\nfaßt.\n\na) Die Klageforderung läßt sich allerdings nicht bereits damit be-\n\ngründen, die Heilungswirkung des § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG beziehe\n\nsich von vornherein nicht auf den verrechneten Disagiobetrag, weil in-\n\nsoweit mangels Auszahlung kein \"Empfang\" des Darlehens durch die\n\nKläger bzw. keine \"Inanspruchnahme\" vorliege (vgl. LG Mannheim\n\nBB 1999, 2049, 2050). Der Empfang des Darlehens liegt auch im Falle\n\nder Verrechnung des Auszahlungsanspruchs mit einer Verbindlichkeit\n\ndes Verbrauchers gegenüber dem Kreditgeber vor (Staudinger/Kessal-\n\nWulf, BGB 13. Bearb. § 6 VerbrKrG Rdn. 20). Bei Vereinbarung eines\n\nDisagios wird die Zahlungsverpflichtung des Kreditnehmers im Zeit-\n\npunkt der Kreditauszahlung sofort fällig und sogleich im Verrechnungs-\n\nwege erfüllt (Senatsurteile vom 12. Oktober 1993 – XI ZR 11/93,\n\nWM 1993, 2003, 2004 und vom 27. Januar 1998 - XI ZR 158/97,\n\nWM 1998, 495, 496).\n\nb) Der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch ergibt sich je-\n\ndoch daraus, daß die Kläger durch Zahlung des Nominalzinses und\n\nVerrechnung des Disagios mehr Zinsen gezahlt haben, als der Beklag-\n\nten nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG zustehen.\n\naa) Nach den in verschiedenen Kombinationen vorliegenden An-\n\ngeboten der Kreditinstitute haben Kreditnehmer die Wahl, ob sie bei\n\ngleich hohem Nennbetrag ein Darlehen mit geringem Disagio und höhe-\n\nrem Nominalzins oder mit höherem Disagio und geringerem Nominal-\n\nzins in Anspruch nehmen. Disagio und Zinsen werden dabei zu aus-\n\ntauschbaren Entgeltbestandteilen. Deshalb ist nach der Rechtspre-\n\nchung des erkennenden Senats bei nicht subventionierten Darlehen\n\ndas Disagio in der Regel als laufzeitabhängiger Ausgleich für den ver-\n\ntraglich vereinbarten niedrigeren Nominalzinssatz und damit als Teil\n\ndes Entgelts für die Überlassung der Kapitalnutzung sowie integraler\n\nBestandteil der Zinskalkulation anzusehen (BGHZ 111, 287, 290 f.;\n\n133, 355, 358 f.; Senatsurteile vom 11. Juli 1995 - XI ZR 28/95,\n\nWM 1995, 1617, vom 27. Januar 1998 - XI ZR 158/97 aaO und vom\n\n9. November 1999 - XI ZR 311/98, WM 1999, 2547, 2548). Hiervon ist\n\ndas Berufungsgericht aufgrund der gebotenen Vertragsauslegung aus-\n\ngegangen. Diese Bewertung läßt Rechtsfehler nicht erkennen und wird\n\nvon der Revision hingenommen.\n\nbb) Je nachdem, ob ein Darlehen mit einer Auszahlung zu 100%\n\nund dem deshalb höheren Nominalzinssatz oder einem Disagio und ei-\n\nnem deshalb niedrigeren Nominalzinssatz vereinbart ist, wirkt sich die\n\nvon der Beklagten vertretene, nur den Wortlaut von § 6 Abs. 2 Satz 2\n\nVerbrKrG berücksichtigende Herabsetzung des Nominalzinssatzes un-\n\nterschiedlich aus. Im ersten Fall wird der höhere Nominalzins auf 4%\n\nreduziert, im letzten Fall würde das Disagio, mit dem der niedrigere\n\nZinssatz erkauft wurde, nicht berücksichtigt. Dieses Ergebnis wird im\n\nSchrifttum zu Recht als \"willkürlich anmutend\" beanstandet (Drescher,\n\nVerbraucherkreditgesetz und Bankenpraxis Rdn. 157; Staudinger/\n\nKessal-Wulf aaO § 6 VerbrKrG Rdn. 32). Deshalb soll durch eine Um-\n\nrechnung auf die sog. 100%-Kondition, d.h. also den Zinssatz, den der\n\nVerbraucher im Falle einer vollständigen Auszahlung ohne Disagio zu\n\nzahlen hätte, dieser Wertungswiderspruch vermieden werden (Wagner-\n\nWieduwilt, \n\nin: Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, Verbraucherkreditge-\n\nsetz 2. Aufl. § 6 Rdn. 8, 16; § 4 Rdn. 60; Staudinger/Kessal-Wulf aaO).\n\nDieser am Zweck der in der Ermäßigung des Zinssatzes liegenden\n\nSanktion orientierten Auslegung von § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG\n\nschließt sich der erkennende Senat an.\n\n(1) Nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG ermäßigt\n\nsich \"der dem Kreditvertrag zugrunde gelegte Zinssatz (§ 4 Abs. 1\n\nSatz 4 Nr. 1 Buchstabe d)\" auf den gesetzlichen Zinssatz. Unter dem\n\nvertraglich zugrunde gelegten Zinssatz ist ebenso wie in § 6 Abs. 4\n\nVerbrKrG der Nominalzinssatz zu verstehen (Staudinger/Kessal-Wulf\n\naaO § 6 VerbrKrG Rdn. 30; MünchKomm/Ulmer, 3. Aufl. § 6 VerbrKrG\n\nRdn. 23; Seibert, Handbuch zum Gesetz über Verbraucherkredite, zur\n\nÄnderung der Zivilprozeßordnung und anderer Gesetze S. 46). Hieraus\n\nfolgt entgegen der Ansicht der Revision jedoch nicht, daß für die\n\nZinsermäßigung nach § 6 Absatz 2 Satz 2 VerbrKrG nur auf den im\n\nKreditvertrag angegebenen Nominalzinssatz abzustellen ist, weil das\n\nDisagio zu den \"sonstigen Kosten\" des Kredits i.S. des § 4 Abs. 1\n\nSatz 4 Nr. 1 Buchst. d VerbrKrG gehöre.\n\n(a) Die Einordnung des Disagios im Rahmen von § 4 Abs. 1\n\nSatz 4 Nr. 1 Buchst. d VerbrKrG wird in der Literatur unterschiedlich\n\nbeurteilt. Zum einen wird es ohne Berücksichtigung seines Rechtscha-\n\nrakters \n\nim Einzelfall stets den Kreditkosten zugerechnet (Erman/\n\nKlingsporn/Rebmann, BGB 9. Aufl. § 4 VerbrKrG Rdn. 13; Peters, in:\n\nLwowski/Peters/Gößmann, Verbraucherkreditgesetz 2. Aufl. S. 124;\n\nSeibert aaO S. 33; Scholz, Verbraucherkreditverträge 2. Aufl.\n\nRdn. 208). Zum anderen wird das Disagio mit Entgeltcharakter zwar\n\nden Kosten zugerechnet, soll dabei aber als Vomhundertsatz ausge-\n\ndrückt werden, um den laufzeitabhängigen Charakter hervorzuheben\n\n(MünchKomm/Ulmer, 3. Aufl. § 4 VerbrKrG Rdn. 41 Fn. 83; i. E. ebenso\n\nStaudinger/Kessal-Wulf aaO § 4 VerbrKrG Rdn. 52). Nach einer weite-\n\nren Auffassung gehören alle laufzeitabhängigen Kosten zum Zinssatz\n\n(von Rottenburg, in: von Westphalen/Emmerich/von Rottenburg, Ver-\n\nbraucherkreditgesetz 2. Aufl. § 4 Rdn. 104), wobei eine Einbeziehung\n\nvon \"Ersatzzinskosten\" in einen einheitlichen Nominalzinssatz gefordert\n\n(Bruchner, in: Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt aaO § 4 Rdn. 92) oder\n\neine separate Ausweisung des Disagios für ausreichend erachtet wird\n\n(von Rottenburg aaO). Wieder andere rechnen ein als Zinsvorauszah-\n\nlung zu behandelndes Disagio zwar dem Zins zu, lassen aber offen,\n\nwelche Auswirkungen sich hieraus für die Nominalzinsangabe ergeben\n\nsollen (Vortmann, Verbraucherkreditgesetz § 4 Rdn. 12 f.; Metz, Ver-\n\nbraucherkreditgesetz § 4 Rdn. 21). Schließlich wird die Ansicht vertre-\n\nten, ein Disagio sei im Rahmen von § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. d\n\nVerbrKrG nur anzugeben, sofern es ausnahmsweise zu den Einmalko-\n\nsten gehöre; komme ihm dagegen Zinscharakter zu, müsse es - nur - in\n\nden Gesamtbetrag nach Buchst. b einbezogen werden (Bülow, Ver-\n\nbraucherkreditgesetz 3. Aufl. § 4 Rdn. 70, 81 f.).\n\n(b) Welcher Meinung zu folgen ist, bedarf keiner Entscheidung,\n\nwenn das Disagio im Vertrag wie vorliegend beziffert ist. Auf die for-\n\nmale Einordnung des Disagios als Zins oder Kosten i.S. des § 4 Abs. 1\n\nSatz 1 Nr. 1 Buchst. d VerbrKrG kommt es für die Auslegung des § 6\n\nAbs. 2 Satz 2 VerbrKrG nicht entscheidend an. Wesentlich ist vielmehr\n\ndas wechselseitige Abhängigkeitsverhältnis zwischen einem angegebe-\n\nnen Nominalzinssatz und einem vereinbarten Disagio mit Zinscharakter,\n\ndas im wirtschaftlichen Ergebnis zu einer beliebigen Austauschbarkeit\n\nvon Disagio und Zins als Entgeltbestandteilen führt (BGHZ 81, 124,\n\n127; BGH, Urteil vom 1. Juni 1989 - III ZR 219/87, WM 1989, 1011,\n\n1013). Dem kann nicht entgegengehalten werden, in § 4 Abs. 1 Satz 4\n\nNr. 1 Buchst. d und in § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG sei jeweils von \"Zins-\n\nsatz\" die Rede. Im Gesetzgebungsverfahren ist diesem Begriff keine für\n\ndas Normverständnis wesentliche Bedeutung beigemessen worden.\n\nNach der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 4 Abs. 1 Satz 4\n\nNr. 1 Buchst. d VerbrKrG (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c RegE)\n\nsollte die Vorschrift dazu dienen, \"Zinsen und alle Kosten ... auszuwei-\n\nsen\"; als Kreditkosten wurden dabei sämtliche Aufwendungen einge-\n\nordnet, die der Kreditnehmer nach dem Vertrag \"neben den Zinsen\" zu\n\ntragen hat, um den Kredit zu erhalten (vgl. BT-Drucks. 11/5462, S. 19).\n\nAus Sicht des Gesetzgebers besteht der wesentliche Gegensatz daher\n\nin der Abgrenzung zwischen den Zinsen auf der einen und allen weite-\n\nren - laufzeitunabhängigen - Kreditkosten auf der anderen Seite.\n\n(2) Die Außerachtlassung des zinsähnlichen Disagios bei der\n\nAnwendung von § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG ist nach Sinn und Zweck\n\nder Vorschrift nicht gerechtfertigt.\n\n(a) Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 11/5462, S. 21 zu\n\n§ 5 Abs. 2 RegE; s. auch schon den Referentenentwurf, ZIP 1988,\n\n1215, 1219) soll § 6 Abs. 2 VerbrKrG den Verbraucherkreditnehmer,\n\nder sich auf die Nutzung des Darlehenskapitals eingestellt hat, davor\n\nschützen, gemäß § 812 BGB das Kapital sofort zurückzahlen zu müs-\n\nsen. Dem Kreditgeber soll dabei - anders als nach § 1a Abs. 3 Satz 2\n\nAbzG - nicht auferlegt werden, das Darlehen für die vereinbarte Lauf-\n\nzeit zinslos zur Verfügung zu stellen; vielmehr soll im Wege eines an-\n\ngemessenen Kompromisses auch seinem Interesse an dem Erhalt von\n\nZinsen und sonstigen Kreditkosten angemessen Rechnung getragen\n\nwerden (BGHZ 134, 94, 98 f.).\n\n(b) Mit dem Zweck dieser Sanktionsvorschrift ist eine Rechtsan-\n\nwendung unvereinbar, die bei vollständiger Auszahlung des Darlehens\n\nohne Disagio zu einer Reduzierung des höheren Nominalzinssatzes auf\n\nden gesetzlichen Zinssatz führt, dagegen bei Vereinbarung eines den\n\nZinsen zuzuordnenden Disagios nur den niedrigeren Nominalzins er-\n\nmäßigt und dem Kreditgeber damit die im Disagio liegende Zinsvoraus-\n\nzahlung beläßt. Eine solche Auslegung würde - bei sachlich gleichblei-\n\nbendem Verstoß des Kreditgebers - zwei in ihrem wirtschaftlichen Er-\n\ngebnis übereinstimmende Sachverhalte unterschiedlich sanktionieren,\n\nohne daß ein dahingehender Differenzierungswille des Gesetzgebers\n\nfeststellbar ist, und damit zu einem Wertungswiderspruch führen. Eine\n\nsolche Auffassung ließe sowohl das Wesen eines Disagios mit Zinscha-\n\nrakter als auch dessen Wechselbezüglichkeit mit dem konkret verein-\n\nbarten Nominalzins außer Betracht, obwohl nur beide Elemente zu-\n\nsammen den \"Preis\" des Kredits bestimmen (vgl. Boest NJW 1993, 40,\n\n42). Bei einem hohen Disagio und einem deshalb dem gesetzlichen\n\nZinssatz weitgehend angenäherten Nominalzins wäre die Sanktionswir-\n\nkung des § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG aufgehoben. Dies ist nach dem\n\nSinn und Zweck der gesetzlichen Regelung durch nichts zu rechtferti-\n\ngen.\n\n(3) Das gilt entgegen der Auffassung der Revision auch unter Be-\n\nrücksichtigung der Verbraucherkreditrichtlinie (i.d. Fassung der Ände-\n\nrungsrichtlinie 90/88/EWG des Rates vom 22. Februar 1990, ABl. Nr. L\n\n61/14 vom 10. März 1990). Daß die Richtlinie nach Art. 2 Abs. 1\n\nBuchst. a unter anderem auf Kreditverträge, die hauptsächlich zum Er-\n\nwerb von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder einem vorhan-\n\ndenen oder noch zu errichtenden Gebäude bestimmt sind, keine An-\n\nwendung findet, ist für das nationale Recht, das einen weitergehenden\n\nVerbraucherschutz anordnen kann, ohne Bedeutung.\n\n2. Teilweise mit Erfolg beanstandet die Revision allerdings das\n\nBerufungsurteil hinsichtlich des zuerkannten Zinsanspruchs.\n\nDen Klägern stand bereits im Zeitpunkt der Verrechnung des\n\nDisagiobetrages nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ein Zahlungsan-\n\nspruch in Höhe von 20.600 DM zu, da sie nur 4% Zinsen aus\n\n206.000 DM, nicht aber 4,9% Zinsen und 20.600 DM Zinsvorauszah-\n\nlung schuldeten. Dieser Bereicherungsanspruch erstreckt sich nach\n\n§ 818 Abs. 1 BGB auch auf die Nutzungen, die die Beklagte aus dem\n\nihr durch Verrechnung zugeflossenen Betrag gezogen hat. Diese Nut-\n\nzungen sind \n\nfür die Zeit seit Auskehrung des Darlehens am\n\n3. November 1992 bis zum 30. Oktober 1997 auf 4,9% und für die Fol-\n\ngezeit auf 5,72% p.a. festzusetzen, da sich aus den vorliegend verein-\n\nbarten Vertragszinsen eine entsprechende Schätzungsgrundlage für die\n\nBemessung von Nutzungszinsen ergibt (§ 287 Abs. 1 ZPO). Die Be-\n\nklagte hat für die Zeit vom 3. November 1992 bis zum 30. Oktober 1997\n\nim Hinblick auf § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG bereits Zinsen erstattet.\n\nDiese Beträge sind auf die herauszugebenden gezogenen Nutzungen\n\nanzurechnen, so daß insoweit - wie das Berufungsgericht im Ergebnis\n\nrichtig ausgesprochen hat - nur noch 4% aus 20.600 DM als Nutzungs-\n\nzinsen zu zahlen sind.\n\nWeitergehende Zinsansprüche stehen den Klägern nicht zu (vgl.\n\nSenatsurteil vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97, NJW 1998, 2529, 2531).\n\nRechtshängigkeitszinsen, wie sie von den Vorinstanzen zugesprochen\n\nworden sind, sollen den Nachteil ausgleichen, den ein Gläubiger da-\n\ndurch erleidet, daß er infolge nicht rechtzeitiger Zahlung des Schuld-\n\nners an der Nutzung des ihm zustehenden Geldbetrags gehindert ist.\n\nWerden ihm aber bereits Nutzungen zugesprochen, die der Schuldner\n\ngezogen hat und die er selbst - jedenfalls mangels anderweitigen Vor-\n\ntrags - nicht höher hätte ziehen können, ist dieser Nachteil ausgegli-\n\nchen.\n\nIII.\n\nDa die weitergehende Zinsforderung der Kläger auch nicht aus\n\nanderen Gründen gerechtfertigt ist (§ 563 ZPO) und weitere Feststel-\n\nlungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst ent-\n\nscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).\n\nNobbe Dr. Schramm Dr. van Gelder\n\n Dr. Müller Dr. Joeres","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-04/xi-zr-200-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-04/xi-zr-200-99","retrieved":"2026-07-10 11:06:53.229910+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-04-04/xi-zr-200-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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