{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2000-04-04","aktenzeichen":"VI ZR 264/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 242 Cd; ZPO § 521 a) Im Wege der unselbständigen Anschlußberufung kann die Klage auch dann nicht auf einen bisher nicht am Rechtsstreit beteiligten Dritten erweitert werden, wenn der Versuch des Klägers, den Dritten im ersten Rechtszug in den Prozeß einzu- beziehen, daran gescheitert ist, daß das erstinstanzliche Gericht einen auf die Klageerweiterung gerichteten Schriftsatz nicht an den Dritten zugestellt hat. b) Zu den Voraussetzungen, unter denen es einem auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherer im Hinblick auf sein bei den Regulierungsverhandlungen gezeigtes Verhalten verwehrt sein kann, sich im Rechtsstreit auf fehlende Passivlegitimation zu berufen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n4. April 2000\nHolmes,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nVI ZR 264/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 242 Cd; ZPO § 521\n\na) Im Wege der unselbständigen Anschlußberufung kann die Klage auch dann nicht\n\nauf einen bisher nicht am Rechtsstreit beteiligten Dritten erweitert werden, wenn\n\nder Versuch des Klägers, den Dritten im ersten Rechtszug in den Prozeß einzu-\n\nbeziehen, daran gescheitert ist, daß das erstinstanzliche Gericht einen auf die\n\nKlageerweiterung gerichteten Schriftsatz nicht an den Dritten zugestellt hat.\n\nb) Zu den Voraussetzungen, unter denen es einem auf Schadensersatz aus einem\n\nVerkehrsunfall in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherer im Hinblick auf\n\nsein bei den Regulierungsverhandlungen gezeigtes Verhalten verwehrt sein kann,\n\nsich im Rechtsstreit auf fehlende Passivlegitimation zu berufen.\n\nBGH, Urteil vom 4. April 2000 - VI ZR 264/99 - OLG München\n LG Landshut\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 4. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Dr. v.\n\nGerlach, Dr. Müller, Dr. Dressler und Wellner\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung des\n\nRechtsmittels im übrigen - das Urteil des 20. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts München vom 14. April 1999 im Kostenpunkt\n\nund insoweit aufgehoben, als die Klage gegen die Beklagte zu 1)\n\nabgewiesen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger nimmt die Beklagten als Haftpflichtversicherer auf Ersatz ei-\n\nnes Verkehrsunfallschadens in Anspruch.\n\nDer Kläger hat vorgetragen, der unbekannte, nach dem Schadensereig-\n\nnis flüchtige Fahrer eines bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW\n\nhabe am 16. Januar 1996 einen Hydranten neben der Staatsstraße im Ortsbe-\n\nreich T. so beschädigt, daß sich eine größere Menge Wasser auf das angren-\n\nzende Hanggrundstück des Klägers ergossen habe, das hierdurch unterspült\n\nund mitsamt der Anpflanzung auf einer Länge von 25 Metern abgeschwemmt\n\nworden sei. Für eine sachgemäße Schadensbehebung sei ein Gesamtbetrag\n\nvon 79.268 DM erforderlich.\n\nAn der vom Rechtsanwalt des Klägers wegen des Ersatzes dieses\n\nSchadens außergerichtlich geführten Korrespondenz waren beide Beklagte\n\nbeteiligt, wobei dem Kläger ein Betrag von 15.000 DM zur Schadensregulie-\n\nrung überwiesen wurde. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1) ein selbstän-\n\ndiges Beweisverfahren durchgeführt. Er hat sodann im vorliegenden Rechts-\n\nstreit zunächst allein gegen die Beklagte zu 1) Klage erhoben und - auf deren\n\nEinwand fehlender Passivlegitimation - die Auffassung vertreten, sie habe vor-\n\ngerichtlich den Anschein erweckt, der zuständige Haftpflichtversicherer zu sein.\n\nWährend des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Klägervertreter einen\n\nSchriftsatz vorgelegt mit dem Antrag, die Parteibezeichnung der Beklagten\n\nzu 1) in die der Beklagten zu 2) zu ändern; hilfsweise hat er die Erweiterung\n\nder Klage auf die Beklagte zu 2) erklärt. Dieser Schriftsatz ist der Beklagten\n\nzu 2) nicht zugestellt worden; letztere war am weiteren Verfahren vor dem\n\nLandgericht nicht beteiligt.\n\nDas Landgericht hat der Klage gegen die Beklagte zu 1) in vollem Um-\n\nfang stattgegeben. Letztere hat Berufung eingelegt; im zweiten Rechtszug hat\n\nder Kläger seine Klage auf die Beklagte zu 2) mit dem Antrag erweitert, sie als\n\nGesamtschuldnerin mit der Beklagten zu 1) zur Zahlung der Klagesumme von\n\n64.737,57 DM zu verurteilen. Das Berufungsgericht hat unter Aufhebung des\n\nlandgerichtlichen Urteils die Klage gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen und\n\ndie \"Klage gegen die Beklagte zu 2) als unzulässig verworfen\". Hiergegen\n\nrichtet sich die Revision des Klägers, der weiterhin die gesamtschuldnerische\n\nVerurteilung beider Beklagten begehrt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hält die Beklagte zu 1) hinsichtlich des geltend\n\ngemachten Schadensersatzanspruchs für nicht passivlegitimiert. Ihr könne\n\nnicht verwehrt werden, sich darauf zu berufen, daß sie nicht der Haftpflichtver-\n\nsicherer des Halters und Fahrers des schadensverursachenden PKW sei.\n\nDem Kläger sei von der den Unfall aufnehmenden Polizeidienststelle\n\nmitgeteilt worden, daß das betreffende Fahrzeug bei der Beklagten zu 2) versi-\n\nchert war. An diese habe sich der Kläger zunächst wegen der Schadensregu-\n\nlierung gewandt; sie habe hierzu auch Stellung genommen. Wenn sich im wei-\n\nteren Verlauf der Regulierungsbemühungen die Beklagte zu 1) unter Bezug-\n\nnahme auf die vorausgegangene Korrespondenz an die Klägervertreter ge-\n\nwandt habe, möge dies zwar irritierend sein, berechtige aber noch nicht zur\n\nAnnahme, die Beklagte zu 1) ihrerseits sei als Haftpflichtversicherer eintritts-\n\npflichtig. Es sei Sache des Klägervertreters gewesen, sich hinsichtlich der zu-\n\nständigen Versicherung die nötige Klarheit zu verschaffen; die Beklagte zu 1)\n\nverstoße nicht gegen Treu und Glauben, wenn sie auf ihre fehlende Passivle-\n\ngitimation verweise.\n\nSoweit der Kläger im zweiten Rechtszug die Klage auf die Beklagte\n\nzu 2) erweitert habe, habe er damit der Sache nach eine unselbständige An-\n\nschlußberufung eingelegt. Eine solche Anschließung sei jedoch nur statthaft,\n\nwenn sich das zusätzliche Verlangen gegen den Rechtsmittelführer selbst\n\nrichte, was vorliegend nicht der Fall sei. Die Anschlußberufung des Klägers mit\n\nder Klage gegen die Beklagte zu 2) sei daher unzulässig.\n\nDaran ändere es auch nichts, daß der Kläger im ersten Rechtszug hilfs-\n\nweise die Verurteilung der Beklagten zu 2) begehrt habe; ein Prozeßrechtsver-\n\nhältnis mit der Beklagten zu 2) sei vor dem Landgericht nicht zustande gekom-\n\nmen.\n\nII.\n\nDas Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nur teilweise stand.\n\n1. Keinen Erfolg kann das Rechtsmittel allerdings insoweit haben, als es\n\ngegen die Beklagte zu 2) gerichtet ist.\n\na) Ungeachtet des Wortlauts der Ziff. 2 des Urteilstenors des Beru-\n\nfungsurteils hat das Berufungsgericht der Sache nach nicht die gegen die Be-\n\nklagte zu 2) gerichtete Klage als solche, sondern die unselbständige An-\n\nschlußberufung des Klägers als unzulässig verworfen, mit der das Begehren\n\ngegenüber der Beklagten zu 2) klageerweiternd geltend gemacht werden sollte.\n\nDas ergibt sich eindeutig und unzweifelhaft aus den Gründen des Berufungs-\n\nurteils, die für eine entsprechende Auslegung des Entscheidungsausspruchs\n\nmaßgeblich sind \n\n(vgl. dazu Senatsurteil vom 30. November 1999\n\n- VI ZR 219/98 - NJW 2000, 800, 801).\n\nb) Entgegen der Auffassung der Revision ist es prozeßrechtlich nicht zu\n\nbeanstanden, daß das Berufungsgericht in diesem Sinne das Begehren des\n\nKlägers gegen die Beklagte zu 2) als Klageerweiterung im Rahmen einer un-\n\nselbständigen Anschlußberufung gewertet und diese als unzulässig erachtet\n\nhat.\n\naa) Die Beklagte zu 2) war nicht Partei des Rechtsstreits im ersten\n\nRechtszug. Der beim Landgericht eingereichte, auf Einbeziehung der Beklag-\n\nten zu 2) gerichtete Schriftsatz des Klägervertreters wurde der Beklagten zu 2)\n\nnicht zugestellt, eine Rechtshängigkeit ihr gegenüber nicht begründet. Dann\n\naber konnte eine Klageerhebung gegen die Beklagte zu 2) im Berufungs-\n\nrechtszug nur im Wege einer Klageerweiterung auf einen bisher am Verfahren\n\nnicht beteiligten Dritten in Betracht kommen.\n\nbb) Eine insoweit unter bestimmten Voraussetzungen bestehende Mög-\n\nlichkeit eines Klägers, seine Klage noch in der Berufungsinstanz auf einen\n\nDritten zu erstrecken (vgl. dazu BGHZ 91, 132, 134), bietet sich jedoch nicht im\n\nRahmen einer - vorliegend gegebenen - unselbständigen Anschlußberufung\n\n(vgl. Senatsurteil vom 4. Oktober 1994 - VI ZR 223/93 - VersR 1995, 65, 66).\n\nEine solche Anschließung stellt nicht selbst ein Rechtsmittel, sondern lediglich\n\neine Antragstellung innerhalb einer fremden Berufung dar (vgl. BGH, Beschluß\n\nvom 14. Mai 1991 - XI ZB 2/91 - VersR 1992, 75 m.w.N.). Sie ist nur statthaft,\n\nwenn gegen den Berufungsführer als solchen mehr als die Zurückweisung sei-\n\nnes Rechtsmittels erreicht werden soll. Sie kann hingegen nicht eingesetzt\n\nwerden, um die gegen den Berufungsführer erfolgreiche Klage auf einen am\n\nVerfahren bisher nicht beteiligten Dritten zu erstrecken und Anträge gegen ihn\n\nzu stellen (vgl. Senatsurteil vom 4. Oktober 1994 - VI ZR 223/93 - aaO; BGH,\n\nUrteile vom 12. Dezember 1988 - II ZR 129/88 - WM 1989, 503, 504 und vom\n\n26. Oktober 1990 - V ZR 122/89 - VersR 1991, 894 m.w.N.).\n\ncc) Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich - entgegen der Auffassung\n\nder Revision - auch nicht daraus, daß das Landgericht prozeßrechtlich gehal-\n\nten gewesen wäre, den auf Einbeziehung der Beklagten zu 2) in das Verfahren\n\ngerichteten Schriftsatz des Klägervertreters an die Beklagte zu 2) zuzustellen.\n\nNachdem dies nicht geschehen und die Beklagte zu 2) am erstinstanzlichen\n\nVerfahren nicht beteiligt worden ist, verbleibt es dabei, daß es dem Kläger im\n\nBerufungsrechtszug versagt ist, über eine unselbständige Anschlußberufung\n\ngegenüber einem Dritten Klageanträge zu stellen, der bisher nicht Partei des\n\nRechtsstreits war.\n\nc) Da das Berufungsgericht die Einbeziehung der Beklagten zu 2)\n\nrechtsfehlerfrei bereits an der Unzulässigkeit der Anschlußberufung des Klä-\n\ngers hat scheitern lassen, kann offenbleiben, ob einer zulässigen Klageerwei-\n\nterung auf die Beklagte zu 2) im Berufungsrechtszug auch deren fehlende Zu-\n\nstimmung entgegengestanden hätte oder ob es auf diese ausnahmsweise nicht\n\nangekommen wäre (vgl. dazu z.B. BGH, Urteil vom 26. Februar 1987 - VII ZR\n\n58/86 - NJW 1987, 1946, 1947).\n\n2. Hingegen hält das Berufungsurteil den Revisionsangriffen nicht stand,\n\nsoweit sich diese gegen die Abweisung der Klage gegenüber der Beklagten\n\nzu 1) richten. Insoweit rügt die Revision zu Recht, daß das Berufungsgericht\n\ndie Feststellungen, aus denen es eine fehlende Passivlegitimation dieser Be-\n\nklagten herleitet, nicht verfahrensfehlerfrei getroffen hat.\n\na) Das Berufungsgericht geht allerdings zutreffend davon aus, daß Fah-\n\nrer und Halter des schadensverursachenden PKW nicht bei der Beklagten\n\nzu 1), sondern bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert waren und sich ein\n\nauf § 3 PflVG gegründeter Schadensersatzanspruch des Klägers daher grund-\n\nsätzlich nicht gegen ersteren, sondern gegen letzteren Versicherer zu richten\n\nhatte.\n\nb) Indessen kann, worauf die Revision zu Recht abstellt, auf der Grund-\n\nlage der bisher getroffenen Feststellungen nicht abschließend entschieden\n\nwerden, ob sich die Beklagte zu 1) unter den hier gegebenen Umständen auf\n\nihre - der versicherungsvertragsrechtlichen Lage entsprechende - fehlende\n\nPassivlegitimation berufen darf.\n\naa) Die Beklagte zu 1) hat hier allerdings bereits in der Klageerwiderung\n\ndarauf hingewiesen, daß sie nicht der Haftpflichtversicherer des Unfallfahrzeu-\n\nges sei und deshalb nicht auf Ersatz der hier geltend gemachten Schäden des\n\nKlägers in Anspruch genommen werden könne. Sie muß sich daher nicht be-\n\nreits im Hinblick auf ihr Verhalten im Rechtsstreit als passivlegitimiert behan-\n\ndeln lassen (vgl. hierzu z.B. BGHZ 96, 360, 370; Senatsurteil vom 26. Januar\n\n1999 - VI ZR 376/97 - VersR 1999, 579, 581 m.w.N.).\n\nbb) Wie sich aus der im Berufungsurteil in Bezug genommenen und aus\n\nder von der Revision im einzelnen zitierten, in den Tatsacheninstanzen vorge-\n\nlegten außergerichtlichen Korrespondenz zwischen den Beteiligten ergibt, hat\n\nsich die Beklagte zu 1) jedoch - neben der Beklagten zu 2) und Hand in Hand\n\nmit dieser vorgehend - aktiv in die Regulierungsbemühungen eingeschaltet.\n\nDer Gegenseite zeigten sich die beiden Beklagten seinerzeit zwar als rechtlich\n\nselbständige, aber eng verbundene Versicherungsgesellschaften mit teilweise\n\nidentischen Vorstandsmitgliedern, die dem Kläger gegenüber mit demselben\n\nSachbearbeiter auftraten.\n\nZwar ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Beru-\n\nfungsgericht allein in diesem - im Berufungsurteil als \"irritierend\" bezeichne-\n\nten - gemeinsamen Auftreten der Beklagten unter den gegebenen Umständen\n\nkeine hinreichende Grundlage für eine haftungsrechtliche Inanspruchnahme\n\nauch der Beklagten zu 1) durch den Kläger erblickte. Dem Klägervertreter war\n\njedenfalls bekannt, daß das Unfallfahrzeug bei der Beklagten zu 2) versichert\n\nwar; es war daher grundsätzlich seine Aufgabe, etwaige Unklarheiten durch\n\nentsprechende Nachfragen zu beseitigen. Dem Berufungsgericht ist zuzuge-\n\nben, daß der vorliegende Sachverhalt insoweit nicht ohne weiteres vergleich-\n\nbar ist mit einer Fallgestaltung, wie sie etwa der Entscheidung des BGH vom\n\n7. Dezember 1989 - VII ZR 130/88 - NJW-RR 1990, 417, 418 zugrunde lag.\n\ncc) Indessen rügt die Revision zu Recht, daß das Berufungsgericht in\n\ndiesem Zusammenhang relevanten, unter Beweis gestellten Sachvortrag des\n\nKlägers zu Unrecht übergangen hat. Sie kann sich insoweit auf folgendes Vor-\n\nbringen des Klägers beziehen: Sein Rechtsanwalt habe bei der Beklagten zu 1)\n\nangerufen, um sich erklären zu lassen, wieso er von ihr angeschrieben werde,\n\nobwohl ihm die Polizei mitgeteilt habe, das Fahrzeug sei bei der Beklagten\n\nzu 2) versichert. Es sei erklärt worden, daß er sich keine Gedanken machen\n\nsolle, denn die Beklagten zu 1) und 2) seien \"eins\". Auch wenn die Beklagten\n\nunter zwei verschiedenen Bezeichnungen an die Öffentlichkeit träten, würden\n\nsämtliche Schadensfälle im Verbund abgewickelt werden. Der Kläger solle sich\n\nruhig weiter an die Beklagte zu 1) wenden; diese werde die berechtigten Scha-\n\ndensersatzansprüche begleichen. Dieses Vorbringen, das nicht nur im Beru-\n\nfungsrechtszug, sondern in gleicher Weise bereits im ersten Rechtszug vorge-\n\ntragen worden war, kann entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung\n\nbereits seinem Inhalt nach nur dahin verstanden werden, daß eine entspre-\n\nchende Nachfrage schon im Rahmen der außergerichtlichen Verhandlungen\n\nder Parteien stattgefunden habe.\n\nDieser - allerdings entgegen der Auffassung der Revision nicht unstreiti-\n\nge - Sachvortrag, den der Kläger unter Beweis durch Zeugnis seines Rechts-\n\nanwalts v.K. gestellt hat, war erheblich und hätte vom Berufungsgericht be-\n\nrücksichtigt werden müssen. Denn sollte er zutreffen, könnte es der Beklagten\n\nzu 1) - vor dem Hintergrund der erwähnten Korrespondenz der Beteiligten und\n\ndes gemeinsamen Vorgehens beider Beklagten im Zuge der außergerichtlichen\n\nRegulierungsbemühungen - gemäß § 242 BGB nach Treu und Glauben ver-\n\nwehrt sein, sich nunmehr im Rechtsstreit auf eine fehlende Passivlegitimation\n\nzu berufen. Hat der Klägervertreter in dieser Weise durch Nachfrage versucht,\n\neine Klärung der Rolle herbeizuführen, welche die Beklagte zu 1) im Rahmen\n\nder Schadensregulierung zu spielen beabsichtigt, so müßte ein Verhalten der\n\nMitarbeiter der Beklagten zu 1), durch das sich der Kläger zur Klageerhebung\n\ngegen diese Beklagte veranlaßt sah, insoweit zu Lasten der Beklagten zu 1)\n\ngehen.\n\nSollte die durchzuführende Beweisaufnahme zu Feststellungen führen,\n\ndie dem erörterten Sachvortrag des Klägers entsprechen, so könnte - auch im\n\nHinblick auf die von beiden Beklagten gemeinsam (im \"Verbund\") geleistete\n\nZahlung von 15.000 DM - eine Schuldmitübernahme durch die Beklagte zu 1),\n\nauf welche die Revision abstellen will, in Betracht kommen, bei deren Bejahung\n\nsich Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 242 BGB erübrigten.\n\nDas Berufungsgericht hat sich mit diesem Vorbringen nicht auseinan-\n\ndergesetzt und hierzu keinen Beweis erhoben. Auf diesem Verfahrensfehler\n\nberuht die angefochtene Entscheidung.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil war daher teilweise aufzuheben und die Sache zur\n\nweiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nGroß Dr. v. Gerlach Dr. Müller\n\n Dr. Dressler Wellner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-04/vi-zr-264-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"PflVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-04/vi-zr-264-99","retrieved":"2026-07-10 11:06:14.071823+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-04-04/vi-zr-264-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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