{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2000-04-04","aktenzeichen":"5 StR 103/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 103/00\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 4. April 2000\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2000\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Berlin vom 27. September 1999 nach § 349 Abs. 4\n\nStPO im gesamten Strafausspruch aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO\n\nals unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revi-\n\nsion, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei\n\nFällen, in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, zu ei-\n\nner Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch mit der Sachrüge\n\nErfolg. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nIm ersten Fall hat das Landgericht die gegen den unbestraften, in sei-\n\nner Steuerungsfähigkeit erheblich verminderten Angeklagten verhängte Ein-\n\nzelstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe dem Strafrah-\n\nmen des § 177 Abs. 1 StGB entnommen. Dabei war das Landgericht der\n\nÜberzeugung, daß angesichts der Voraussetzungen des § 21 StGB und ei-\n\nner besonders kurzen Dauer des gewaltsam erzwungenen Beischlafs Um-\n\nstände vorlägen, welche die Annahme eines minder schweren Falles recht-\n\nfertigten; das Gesetz kenne indes „keinen minder schweren Fall des § 177\n\nAbs. 2 StGB”. Damit hat das Landgericht die Strafrahmenmöglichkeiten des\n\n§ 177 StGB n.F. nicht vollständig zutreffend erfaßt. Wenn der Tatrichter trotz\n\nVorliegens eines Regelbeispiels nach § 177 Abs. 2 Satz 2 StGB wegen er-\n\nheblicher schuldmildernder Umstände den Strafrahmen des § 177 Abs. 2\n\nSatz 1 StGB verwirft und so zum Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB ge-\n\nlangt, ist es nicht ausgeschlossen, die Tat bei schuldmildernden Umständen\n\nvon ganz außergewöhnlichem Ausmaß sogar als minder schweren Fall ge-\n\nmäß § 177 Abs. 5 erster Halbsatz StGB zu beurteilen (BGHR StGB § 177\n\nAbs. 5 – Strafrahmenwahl 1; vgl. auch BGH bei Pfister NStZ-RR 1999, 355;\n\nsoweit der Kommentierung von Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 177\n\nRdn. 35 Abweichendes zu entnehmen sein sollte, wäre dies unzutreffend,\n\nvgl. BGH, Urteil vom 7. März 2000 – 5 StR 30/00 –). Daß das Landgericht\n\nbei zutreffender Sicht dieser Strafrahmenauswahl einen minder schweren\n\nFall angenommen oder sich jedenfalls nicht entsprechend § 50 StGB an ei-\n\nner weiteren Verschiebung des Strafrahmens des § 177 Abs. 1 StGB gemäß\n\n§§ 21, 49 Abs. 1 StGB gehindert gesehen und infolgedessen möglicherwei-\n\nse eine mildere Einzelstrafe verhängt hätte, läßt sich nicht ausschließen.\n\nDer Senat schließt ferner nicht aus, daß die Einsatzstrafe von fünf Jahren\n\nund sechs Monaten Freiheitsstrafe für den zweiten Fall auf eine Abstufung\n\nzu der für den ersten Fall verhängten Sanktion zurückgeht und bei deren\n\ngeringerer Bemessung aufgrund zutreffender Sicht der in Betracht kommen-\n\nden Strafrahmen ihrerseits milder bemessen worden wäre.\n\nDer Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem vorliegenden\n\nWertungsfehler nicht. Der neue Tatrichter wird Einzelstrafen und Gesamt-\n\nstrafe auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen, die\n\nallenfalls durch neue widerspruchsfreie zu ergänzen sind, zu treffen haben.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nGerhardt Raum","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-04/5-str-103-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-04/5-str-103-00","retrieved":"2026-07-10 11:05:50.660784+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-04-04/5-str-103-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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