{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2000-04-03","aktenzeichen":"II ZR 373/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ja GG Art. 2 Abs. 1, BGB § 39 Dem Mitglied eines eingetragenen Tierzuchtvereins, der das Zuchtbuch und das Körbuch führt, kann die nach seinem Beitritt in die Satzung aufgenommene Schiedsklausel jedenfalls dann nicht entgegengehalten werden, wenn es dieser Satzungsänderung nicht zugestimmt hat und sich vor den ordentlichen Gerichten gegen eine Vereinsstrafe wendet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nII ZR 373/98\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n3. April 2000\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nja\n\nGG Art. 2 Abs. 1, BGB § 39\n\nDem Mitglied eines eingetragenen Tierzuchtvereins, der das Zuchtbuch und das\n\nKörbuch führt, kann die nach seinem Beitritt in die Satzung aufgenommene\n\nSchiedsklausel jedenfalls dann nicht entgegengehalten werden, wenn es dieser\n\nSatzungsänderung nicht zugestimmt hat und sich vor den ordentlichen Gerichten\n\ngegen eine Vereinsstrafe wendet.\n\nBGH, Urteil vom 3. April 2000 - II ZR 373/98 - OLG München\n\nLG Augsburg\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 7. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die\n\nRichter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 30. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom\n\n9. Februar 1998 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer beklagte Verein ist nach seiner Satzung \"der zuchtbuchführende\n\nRassezuchtverein für den deutschen Schäferhund\". Der Kläger, dessen Mit-\n\nglied, wehrt sich mit seiner auf Feststellung und Schadensersatz gerichteten\n\nKlage gegen eine ihn treffende Vereinsstrafe. Der Beklagte hat die Einrede des\n\nSchiedsvertrages erhoben.\n\nDie in § 26 Abs. 3 der Vereinssatzung enthaltene Schiedsklausel ist\n\nwährend der vorprozessualen Auseinandersetzung der Parteien durch sat-\n\nzungsändernden Mehrheitsbeschluß der Mitgliederversammlung, dem der Klä-\n\nger nicht zugestimmt hat, in die Satzung aufgenommen und am 3. September\n\n1996, acht Tage vor Erhebung der Klage, in das Vereinsregister eingetragen\n\nworden.\n\nDas Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen; das Oberlan-\n\ndesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit seiner\n\nzugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klageziel wei-\n\nter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungs-\n\ngericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat die Entscheidungszuständigkeit der ordentli-\n\nchen Gerichte verneint. Die in § 26 Abs. 3 der Satzung des Beklagten vorge-\n\nsehene Zuständigkeit eines Schiedsgerichts für Streitigkeiten zwischen dem\n\nBeklagten und seinen Mitgliedern binde auch diejenigen Mitglieder, die - wie\n\nder Kläger - der zugrundeliegenden Satzungsänderung nicht zugestimmt ha-\n\nben. Auf das Fehlen einer gesonderten individualvertraglichen Schiedsge-\n\nrichtsabrede komme es deshalb nicht an. Diese Beurteilung hält revisionsge-\n\nrichtlicher Prüfung nicht stand.\n\nFür diese Prüfung sind gemäß Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Neurege-\n\nlung des Schiedsverfahrensrechts vom 22. Dezember 1997 (BGBl. 1997 I,\n\n3224) die §§ 1025 ff. ZPO in der bis zum 31. Dezember 1997 in Kraft gewese-\n\nnen Fassung maßgeblich (im folgenden: a.F.), weil es um die Beurteilung einer\n\nSchiedsklausel aus der Zeit vor dem 1. Januar 1998 geht.\n\nII.\n\nDer Zulässigkeit der Klage steht die von dem Beklagten erhobene Ein-\n\nrede des Schiedsvertrages gemäß § 1027 a a.F. ZPO nicht entgegen.\n\n1. § 1048 a.F. ZPO ist zwar, wie die Rechtsprechung verschiedentlich\n\nanerkannt hat (BGHZ 38, 155 ff.; 48, 35 ff.; Sen.Urt. v. 4. Juli 1951\n\n- II ZR 117/50, MDR 1951, 674; vgl. schon RGZ 153, 267 ff. und 165, 140 ff.),\n\nim Grundsatz auf Schiedsklauseln, die in Satzungen von Vereinen oder ande-\n\nren juristischen Personen des Privatrechts enthalten sind, entsprechend an-\n\nwendbar. Dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit, dem im Bereich vertraglicher\n\nSchiedsabreden § 1027 a.F. ZPO u.a. Rechnung tragen soll, ist durch die sat-\n\nzungsmäßige Form im Regelfall ausreichend Genüge getan. Sie gewährleistet\n\nim allgemeinen ebenso wie die Form des § 1027 a.F. ZPO die Nachprüfbarkeit\n\ndes Gegenstandes der Schiedsgerichtsbarkeit, ihrer näheren Ausgestaltung,\n\nder Personen der Beteiligten und der Ernsthaftigkeit des Willens zur Unter-\n\nwerfung unter die Entscheidung eines privaten Schiedsgerichts.\n\n2. Dies bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, daß ein Vereinsmitglied oh-\n\nne weiteres auch einer erst nach seinem Beitritt ohne seine Zustimmung durch\n\nsatzungsändernden Mehrheitsbeschluß eingeführten Schiedsgerichtsklausel\n\nunterworfen werden kann. Das Recht auf Zugang zu den staatlichen Gerichten,\n\ndas sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergibt, und das Recht auf den gesetzli-\n\nchen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) haben Verfassungsrang. Zwar ist es\n\ndem Gesetzgeber nicht verwehrt, die Schiedsgerichtsbarkeit für Sachgebiete\n\nzuzulassen, bei denen die streitenden Parteien berechtigt sind, über den Ge-\n\ngenstand der Rechtsstreitigkeit einen Vergleich zu schließen. Sie ist insoweit\n\nAusfluß des in Art. 2 Abs. 1 GG verankerten Grundrechts der Handlungsfreiheit\n\nund Privatautonomie (Achterberg, Bonner Kommentar zum GG, Art. 92\n\nRdn. 173 ff. m.w.N.; Heyde, HdB des Verfassungsrechts, 2. Aufl. 1994,\n\nS. 1579, 1596; vgl. auch BGHZ 65, 59, 61). Dieses Grundrecht verlangt jedoch,\n\ndaß die Unterwerfung unter die Schiedsgerichtsklausel und der damit verbun-\n\ndene Verzicht auf die Entscheidung eines staatlichen Rechtsprechungsorgans\n\ngrundsätzlich auf dem freien Willen des Betroffenen beruhen. Die Formvor-\n\nschrift des § 1027 a.F. ZPO soll, indem sie dem Betroffenen die Tragweite sei-\n\nner Erklärung möglichst nachhaltig und eindringlich vor Augen führt, dement-\n\nsprechend sicherstellen, daß der Verzicht auf die Entscheidung staatlicher Ge-\n\nrichte und auf den gesetzlichen Richter zugunsten eines privaten Schiedsge-\n\nrichts bewußt und freiwillig erfolgt.\n\na) Diesen Voraussetzungen dürfte zwar in bezug auf diejenigen Ver-\n\neinsmitglieder Genüge getan sein, die der Satzungsänderung zugestimmt ha-\n\nben. Bei einer ordnungsgemäß durchgeführten Satzungsänderung kann im all-\n\ngemeinen davon ausgegangen werden, daß das betreffende Vereinsmitglied\n\nausreichende Möglichkeiten hatte, sich bewußt und mit der nötigen Ernsthaf-\n\ntigkeit mit der Regelung auseinanderzusetzen, bevor es ihr seine Zustimmung\n\nerteilte. Anders verhält es sich dagegen bei denjenigen Mitgliedern, die der\n\nSatzungsänderung nicht zugestimmt haben. Sie haben gerade keine freiwillige\n\nEntscheidung für die Unterwerfung unter eine private Schiedsgerichtsbarkeit\n\ngetroffen und damit nicht aus eigenem Willen auf den Zugang zu den staatli-\n\nchen Gerichten und auf den gesetzlichen Richter verzichtet. Der Verzicht wur-\n\nde ihnen vielmehr gegen ihren Willen von der Mehrheit aufgezwungen. Ein\n\nfreiwilliger Verzicht könnte bei ihnen allenfalls indirekt in der Aufrechterhaltung\n\nihrer Mitgliedschaft trotz Bestehens der Möglichkeit, der Unterwerfung durch\n\nAustritt aus dem Verein zu entgehen, gesehen werden.\n\nb) Bei Vereinen, deren Mitglieder frei und unabhängig von wirtschaftli-\n\nchen, sozialen oder sonstigen faktische Sachzwänge auslösenden Umständen\n\ndarüber entscheiden können, ob sie in einem Verein verbleiben oder austreten,\n\nbietet das Vereinsrecht durch § 39 BGB nicht nur rechtlich und unabdingbar,\n\nsondern darüber hinaus faktisch jedem Vereinsmitglied die Möglichkeit, aus\n\ndem Verein auszutreten. Jedes Vereinsmitglied kann sich damit bei derartigen\n\nVereinen der Unterwerfung unter die Schiedsgerichtsbarkeit entziehen. Aller-\n\ndings kann auch dann, wenn das Vereinsmitglied auf die Mitgliedschaft nicht\n\nangewiesen ist, der Austritt unter Umständen ein schwerer, mit belastenden\n\nFolgen verbundener Schritt sein. Die Frage, ob gleichwohl die Möglichkeit des\n\nVereinsaustritts in ausreichendem Maße die Freiwilligkeit des Verzichts auf\n\nden Zugang zu den staatlichen Gerichten und auf den gesetzlichen Richter\n\nersetzen kann, braucht hier indes nicht entschieden zu werden.\n\nFür die Mitglieder des Beklagten besteht nämlich diese Freiheit bereits\n\nvom Ansatz her nicht. Da der Beklagte die Rassekennzeichen vergibt und das\n\nZuchtbuch für Deutsche Schäferhunde sowie das Körbuch führt und der Kläger\n\ndeshalb als Züchter auf die Mitgliedschaft bei dem Beklagten angewiesen ist,\n\nkann der Vereinsaustritt für den Kläger nicht als zumutbare Alternative zum\n\nVerzicht auf den Zugang zu den staatlichen Gerichten und auf den gesetzli-\n\nchen Richter gelten. Durch den Austritt würde sich der Kläger der Möglichkeit\n\nbegeben, Deutsche Schäferhunde zu züchten, an Meisterschaften teilzuneh-\n\nmen und mit seinen Hunden Ausstellungen zu besuchen (vgl. Sen.Urt. v.\n\n6. Dezember 1999 - II ZR 169/98, DStR 2000, 289 - \"Calvados-Junior\"; vgl.\n\nferner Sen.Urt. v. 23. November 1998 - II ZR 54/98, ZIP 1999, 237 m.w.N.). Der\n\nAustritt wäre damit für den Kläger faktisch gleichbedeutend mit der dauerhaften\n\nHinnahme der von ihm mit der Klage angegriffenen Vereinsstrafe, die vor allem\n\nin einer gegen ihn verhängten zweijährigen Zuchtbuch- und Veranstaltungs-\n\nsperre besteht.\n\n3. Eine andere Beurteilung ergibt sich entgegen der Auffassung des Be-\n\nklagten nicht aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23. August\n\n1963 (I AZR 469/62, NJW 1964, 268 ff.). Abgesehen davon, daß diese Ent-\n\nscheidung eine gesetzlich ausdrücklich vorgesehene Schiedsgerichtsvereinba-\n\nrung auf einem Sondergebiet (§ 101 ff. ArbGG) betrifft, behandelt sie aus-\n\nschließlich den Fall, daß die Schiedsgerichtsvereinbarung schon bei Eintritt\n\ndes damaligen Klägers in die Gewerkschaft bestand und dieser angesichts der\n\nÜblichkeit solcher Vereinbarungen für seinen Berufskreis mit ihrer Geltung\n\nauch für sein Arbeitsverhältnis rechnete oder zumindest rechnen mußte. Dage-\n\ngen hat das Bundesarbeitsgericht eine Bindung des Betroffenen an eine erst\n\nnach seinem Gewerkschaftseintritt gegen seinen Willen nachträglich verein-\n\nbarte schiedsgerichtliche Zuständigkeit ausdrücklich offengelassen.\n\nIII. Nach allem wäre die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für den\n\nvorliegenden Rechtsstreit nur dann ausgeschlossen, wenn sich der Kläger der\n\nEntscheidung \n\ndurch \n\nein Schiedsgericht \n\nindividualvertraglich \n\nnach\n\n§ 1027 a.F. ZPO unterworfen hätte. Dies ist unstreitig nicht der Fall.\n\nRöhricht\n\nHesselberger\n\nGoette\n\n Kurzwelly Kraemer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-03/ii-zr-373-98","cited_norms":[{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-03/ii-zr-373-98","retrieved":"2026-10-15 10:16:31.036547+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-04-03/ii-zr-373-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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