{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2000-03-30","aktenzeichen":"IX ZR 53/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 675; ZPO § 287 Zur haftungsausfüllenden Kausalität, wenn ein Steuerberater seine Pflicht ver- letzt, den Mandanten auf die Folgen hinzuweisen, die sich aus dem umsatzsteu- erfreien Verkauf eines Grundstücks für den Vorsteuerabzug ergeben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 53/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n30. März 2000\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\n\nja\nnein\n\nBGB § 675; ZPO § 287\n\nZur haftungsausfüllenden Kausalität, wenn ein Steuerberater seine Pflicht ver-\nletzt, den Mandanten auf die Folgen hinzuweisen, die sich aus dem umsatzsteu-\nerfreien Verkauf eines Grundstücks für den Vorsteuerabzug ergeben.\n\nBGH, Urteil vom 30. März 2000 - IX ZR 53/99 - OLG Zweibrücken\nLG Frankenthal\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 30. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die\n\nRichter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats\n\ndes Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 21. Januar\n\n1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Beklagte betreute die Klägerin über einen längeren Zeitraum in de-\n\nren steuerlichen Angelegenheiten. Mit Vertrag vom 24. März 1993 veräußerte\n\ndie Klägerin einen Teil ihres Grundbesitzes an die K. R. GmbH & Co. KG für\n\n7,2 Mio. DM. In einem weiteren, am selben Tag geschlossenen \"Werkvertrag\"\n\nübertrug sie der Firma H. K. S. die Altlastensanierung, zu der sich die Klägerin\n\nin dem Grundstückskaufvertrag verpflichtet hatte, zum Pauschalpreis von\n\n800.000 DM, in dem 104.347,83 DM Mehrwertsteuer enthalten und gesondert\n\nausgewiesen waren. Auf dem verkauften Grundstücksteil befand sich unter an-\n\nderem eine von der Klägerin bis dahin vermietete Lackierhalle. Die daraus er-\n\nzielten Mieteinkünfte hatte die Klägerin gemäß § 9 Abs. 1 UStG unter Verzicht\n\nauf die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG der Umsatzsteuer unter-\n\nworfen. In der gemäß § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfreien Veräußerung des\n\nTeilgrundstücks sah das zuständige Finanzamt eine Änderung der Verhältnisse\n\nim Sinne des § 15 a UStG. Es erließ deshalb am 5. Juli 1996 einen geänderten\n\nUmsatzsteuerbescheid für 1993, in dem Vorsteuerbeträge aus den Jahren\n\n1991 bis 1993 in Höhe von 111.472,01 DM zurückgefordert wurden. Den Vor-\n\nsteuerabzug in Höhe der im Werklohn von 800.000 DM enthaltenen Mehrwert-\n\nsteuer von 104.347,83 DM lehnte das Finanzamt mit der Begründung ab, die\n\nSanierung stehe mit dem steuerfreien Verkauf des Grundstücks \"in Verbin-\n\ndung\".\n\nDie Klägerin wirft dem Beklagten vor, er habe sie im Zusammenhang mit\n\nden Verträgen vom 24. März 1993 fehlerhaft beraten. Sie hat ihn mit der Be-\n\ngründung, er hätte ihr empfehlen müssen, den Grundstücksverkauf der Um-\n\nsatzsteuer zu unterwerfen, auf Ersatz des Rückforderungsbetrags von\n\n111.472,01 DM zuzüglich vom Finanzamt festgesetzter Zinsen in Höhe von\n\n8.580 DM sowie der nicht zum Vorsteuerabzug zugelassenen 104.347,83 DM,\n\ninsgesamt 224.399,84 DM in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der\n\nZahlungsklage hinsichtlich der beiden erstgenannten Beträge (zusammen\n\n120.052,01 DM) stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Das Berufungs-\n\ngericht hat die Klage, nachdem die Klägerin anstatt Zahlung der\n\n120.052,01 DM Freistellung \"von ihren Verbindlichkeiten gegenüber dem Fi-\n\nnanzamt ... aus der Rückforderung von Vorsteuerbeträgen\" verlangt und im\n\nübrigen einen Feststellungsantrag gestellt hatte, insgesamt abgewiesen. Mit\n\nder Revision verfolgt die Klägerin die in der Berufungsinstanz gestellten Anträ-\n\nge weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nI.\n\nNach den Ausführungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte seine\n\nPflichten als Steuerberater dadurch verletzt, daß er die Klägerin nicht vor Ab-\n\nschluß der Verträge auf die Folgen für den Vorsteuerabzug hingewiesen hat,\n\ndie sich aus einem umsatzsteuerfreien Verkauf des Grundstücks ergaben. Das\n\nläßt keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Revisionserwiderung\n\nnicht angegriffen.\n\nII.\n\nDas Berufungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, es\n\nsei nicht bewiesen, daß der Klägerin infolge der Pflichtverletzung des Beklag-\n\nten ein Schaden entstanden sei. Der Aussage eines der vernommenen Zeugen\n\nsei zu entnehmen, daß mehrere Alternativen zum Zweck der Vermeidung des\n\nSteuernachteils bestanden hätten. Welche davon gewählt worden wäre, lasse\n\nsich nicht feststellen. Bei der von der Klägerin wohl in erster Linie ins Auge\n\ngefaßten Unterwerfung des Grundstücksverkaufs unter die Mehrwertsteuer wä-\n\nre ein Schaden nur vermieden worden, wenn die Käuferin bereit gewesen wä-\n\nre, zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis von 7,2 Mio. DM die darauf entfal-\n\nlende Mehrwertsteuer zu zahlen. Auch das habe die Klägerin aber nicht bewie-\n\nsen. Für den Fall, daß sie nach pflichtgemäßer Beratung durch den Beklagten\n\nvon dem Verkauf des Grundstücks abgesehen hätte, sei nicht dargelegt, daß\n\nder Wert des Grundbesitzes höher sei als der Betrag, der der Klägerin nach\n\nAbzug der Vertragskosten und der an das Finanzamt zurückzuzahlenden Vor-\n\nsteuern von dem Kaufpreis geblieben sei.\n\nDie darin liegende rechtliche Beurteilung greift die Revision mit Erfolg\n\nan.\n\n1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der\n\nMandant eines Steuerberaters (wie auch eines Rechtsanwalts) die Ursächlich-\n\nkeit einer von diesem begangenen Pflichtverletzung für einen dadurch angeb-\n\nlich entstandenen Schaden zu beweisen hat (BGHZ 123, 311, 314 ff). Dabei\n\nkönnen dem Mandanten jedoch die Beweiserleichterungen des Anscheinsbe-\n\nweises (BGHZ aaO) und des § 287 ZPO (BGH, Urt. v. 7. März 1996\n\n- IX ZR 169/95, WM 1996, 1333 f; v. 11. Juli 1996 - IX ZR 116/95, WM 1996,\n\n2074, 2076) zu Hilfe kommen.\n\na) Das Berufungsgericht hat gemeint, nicht feststellen zu können, wie\n\nsich die Klägerin bei pflichtgemäßer Beratung durch den Beklagten verhalten\n\nhätte, weil es mehrere Alternativen gegeben habe. Daran ist richtig, daß der\n\nErfahrungssatz des beratungsgemäßen Verhaltens nur dann in Betracht\n\nkommt, wenn ein bestimmter Rat geschuldet war und es in der gegebenen Si-\n\ntuation unvernünftig gewesen wäre, diesen Rat nicht zu befolgen (BGH, Urt. v.\n\n10. Dezember 1998 - IX ZR 358/97, WM 1999, 645, 646). Für die vom Beru-\n\nfungsgericht genannten weiteren Alternativen - neben der Unterwerfung des\n\nkonkret abgeschlossenen Grundstückskaufvertrags unter die Umsatzsteuer sei\n\nes möglich gewesen, die Fabrikhalle entweder nicht mit zu verkaufen oder über\n\nsie einen gesonderten umsatzsteuerpflichtigen Vertrag zu schließen - gibt es\n\naber, wie die Revision zu Recht rügt, im vorgetragenen Sachverhalt keine\n\nGrundlage. Die Klägerin hat behauptet, es wäre derselbe Kaufvertrag mit einer\n\num die Mehrwertsteuer erhöhten Kaufpreisvereinbarung geschlossen worden;\n\nallenfalls hätte sie, wenn die Käuferin dazu nicht bereit gewesen wäre, vom\n\nVerkauf insgesamt abgesehen. Die vom Ehemann der Klägerin als Zeugen er-\n\nwähnten vier verschiedenen Pläne hatten mit der damals gerade wegen der\n\nmangelhaften Beratung durch den Beklagten in ihrer Bedeutung nicht erkann-\n\nten Mehrwertsteuerfrage nichts zu tun. Im übrigen hätte das Berufungsgericht\n\n- die Revision weist darauf zu Recht hin -, wenn es die Klage an diesem Pro-\n\nblem scheitern lassen wollte, darlegen müssen, warum der Klägerin bei allen\n\njenen anderen Gestaltungsmöglichkeiten mindestens derselbe Schaden ent-\n\nstanden wäre.\n\nb) Bei einem Schadensersatzanspruch aus Vertragsverletzung gehört\n\nder Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Eintritt\n\neines daraus erwachsenen allgemeinen Vermögensschadens nach der Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr zur haftungsbegründenden,\n\nsondern zur sogenannten haftungsausfüllenden Kausalität. Für deren Nach-\n\nweis gelten nicht die strengen Beweisführungsmaßstäbe des § 286 ZPO, son-\n\ndern die in § 287 ZPO vorgesehenen Beweiserleichterungen (BGH, Urt. v.\n\n16. Dezember 1993 - IX ZR 30/93, WM 1994, 602, 603; v. 28. September 1995\n\n- IX ZR 158/94, WM 1995, 2075, 2079; v. 25. November 1999 - IX ZR 332/98,\n\nWM 2000, 197, 198). Nach § 287 ZPO reicht für die richterliche Überzeugung\n\neine überwiegende, freilich auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrschein-\n\nlichkeit. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen nicht erkennen, daß\n\nes sich der Anwendbarkeit des herabgesetzten Beweismaßes bewußt war.\n\nVielmehr deuten die strengen Anforderungen, die es an den Beweis der von\n\nder Klägerin behaupteten hypothetischen Zustimmung der Käuferin zur Erhö-\n\nhung des Kaufpreises um die Mehrwertsteuer gestellt hat, und die Betonung\n\ndes Rechtssatzes, wonach die Klägerin \"die volle Beweislast für die Kausalität\n\ndes Beratungsfehlers des Beklagten für einen bei ihr eingetretenen Schaden\"\n\nhabe, darauf hin, daß das Berufungsgericht seine Beweiswürdigung an dem\n\nMaßstab des § 286 ZPO ausgerichtet hat.\n\nEs ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht bei Anwendung\n\ndes § 287 ZPO zur Feststellung eines anderen Beweisergebnisses gelangt\n\nwäre. Wie sich die Käuferin verhalten hätte, wenn ihr die zusätzliche Zahlung\n\nder Mehrwertsteuer abverlangt worden wäre, kann nicht in erster Linie danach\n\nbeurteilt werden, was die für sie handelnden Personen später, insbesondere\n\nauch in der Beweisaufnahme erklärt haben. Es handelt sich dabei um eine hy-\n\npothetische Frage, für deren Beantwortung vor allem die bei Vertragsschluß\n\nbestehende Interessenlage von Bedeutung ist. Für die Käuferin wäre, wie das\n\nBerufungsgericht im Ansatz selbst gesehen hat, die Mehrwertsteuer im wesent-\n\nlichen nur ein durchlaufender Posten gewesen, der sie als solcher nicht zu-\n\nsätzlich belastet hätte. Das Berufungsgericht hat im Anschluß an die Aussage\n\ndes früheren Geschäftsführers der Käuferin, Dr. B., wonach bei Hinzurechnung\n\nder Mehrwertsteuer \"das Geschäft dann komplizierter geworden und ... wohl\n\nnur gegen eine weitere Leistung zustande gekommen\" wäre, gemeint, auch ein\n\nsogenannter durchlaufender Posten erfordere wirtschaftliche Dispositionen, die\n\ndas Unternehmen in seiner wirtschaftlichen Entscheidungsfreiheit beeinträchti-\n\ngen könnten, zumal es hier um \"enorme\" Summen gegangen sei, die zeitweise\n\ndem Betrieb nicht zur Verfügung gestanden hätten. Damit ist offenbar gemeint,\n\ndaß die Käuferin die Mehrwertsteuer grundsätzlich bis zur Erstattung durch das\n\nFinanzamt hätte finanzieren müssen. Dabei kann es sich aber nur um die Zeit-\n\nspanne bis zum Ablauf des Voranmeldungszeitraums (§ 18 Abs. 1 UStG) ge-\n\nhandelt haben. In der dann abzugebenden Umsatzsteuervoranmeldung hätte\n\ndie Käuferin den Mehrwertsteuerbetrag als Vorsteuer mit ihrer eigenen Um-\n\nsatzsteuerschuld verrechnen können. Soweit er dadurch nicht aufgezehrt wor-\n\nden wäre, hätte auch die Möglichkeit bestanden, der Klägerin anstelle der Be-\n\ngleichung des die Mehrwertsteuer betreffenden Kaufpreisteils den dann dem\n\nFinanzamt gegenüber bestehenden Erstattungsanspruch abzutreten (vgl.\n\nSchuhmann, in: Rau/Dürrwächter, UStG 8. Aufl. § 18 Rdnr. 111 ff). Auf diese\n\nMöglichkeit hat übrigens der Beklagte selbst im Zusammenhang mit dem Mit-\n\nverschuldenseinwand hingewiesen, den er darauf gestützt hat, daß die Kläge-\n\nrin nicht versucht habe, im nachhinein eine Erhöhung des Kaufpreises um die\n\nMehrwertsteuer zu erreichen. Soweit der Käuferin letztlich Nachteile verblieben\n\nwären - unstreitig wäre eine höhere Grunderwerbsteuerbelastung entstanden -,\n\nhätte die Klägerin sie ihr nach ihrem Vortrag erstattet; eine solche Erstattung\n\ndürfte - jedenfalls unter anderem - mit der \"weiteren Leistung\" gemeint gewe-\n\nsen sein, die die Klägerin nach der Aussage des Zeugen Dr. B. hätte erbringen\n\nmüssen. Die durch eine solche \"Leistung\" im Ergebnis bewirkte Kaufpreis-\n\nschmälerung würde freilich den der Klägerin vom Beklagten zu ersetzenden\n\nSchaden mindern. Die Revision rügt jedoch zu Recht, daß das Berufungsge-\n\nricht die von der Klägerin behauptete Bereitschaft, der Käuferin \"entgegenzu-\n\nkommen\", bei der Beantwortung der Frage, ob diese sich auf eine Erhöhung\n\ndes Kaufpreises eingelassen hätte, nicht erkennbar berücksichtigt hat.\n\nSchließlich hätte das Berufungsgericht das Vorbringen der Klägerin, sie\n\nhätte notfalls das Grundstück überhaupt nicht verkauft, nicht mit der Begrün-\n\ndung für unbeachtlich erklären dürfen, die Klägerin habe nicht dargelegt, daß\n\nder Verkehrswert des Grundstücks höher sei als der Nettokaufpreis. Hierbei\n\nhat es - auch dies beanstandet die Revision zu Recht - übersehen, daß die\n\nKlägerin unter Beweisantritt behauptet hat, der Grundstückswert, der bei Ver-\n\ntragsschluß dem Kaufpreis entsprochen habe, sei seitdem gestiegen. Das Be-\n\nrufungsgericht hat zwar zusätzlich ausgeführt, die Klägerin habe aus Liquidi-\n\ntätsgründen das Grundstück verkaufen müssen, und sich dabei auf einen Brief\n\ndes Ehemannes der Klägerin sowie eine Aktennotiz gestützt. Diese Feststel-\n\nlung hätte es jedoch - auch dies beanstandet die Revision zu Recht - nicht\n\ntreffen dürfen, ohne zuvor dem unter Beweis gestellten gegenteiligen Vortrag\n\nder Klägerin nachzugehen.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil ist somit aufzuheben. Das Berufungsgericht wird\n\nnunmehr unter Berücksichtigung der vorstehend erörterten Gesichtspunkte die\n\nFrage, ob die Klägerin die Entstehung eines Schadens infolge der mangelhaf-\n\nten Beratung durch den Beklagten bewiesen hat, unter Anwendung des Be-\n\nweismaßstabs des § 287 ZPO erneut zu beantworten haben. Gegebenenfalls\n\nwird sodann die Höhe des Schadens zu ermitteln sein. Dabei wird der Beklagte\n\nGelegenheit haben, seine insoweit in der Revisionserwiderung geltend ge-\n\nmachten Einwendungen vorzutragen.\n\nDer Senat weist ferner darauf hin, daß eine etwaige Verurteilung des\n\nBeklagten zur Freistellung der Klägerin von dem Vorsteuererstattungsanspruch\n\ndes Finanzamts abweichend von dem von der Klägerin formulierten Antrag den\n\ngenauen Betrag angeben müßte, den der Beklagte an das Finanzamt zu zah-\n\nlen hätte, weil anderenfalls das Urteil nicht nach § 887 ZPO vollstreckbar wäre.\n\nPaulusch\n\nKreft\n\nStodolkowitz\n\nKirchhof\n\nFischer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-30/ix-zr-53-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 887","ref_norm":"887","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-30/ix-zr-53-99","retrieved":"2026-07-10 11:02:30.704146+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-03-30/ix-zr-53-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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