{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2000-03-30","aktenzeichen":"IX ZR 251/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 418 Abs. 2 Zur Führung des Gegenbeweises gegen die Richtigkeit des Eingangsstempels bei Einwurf eines Schriftsatzes in den Nachtbriefkasten des Gerichts.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 251/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n30. März 2000\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\n\nja\nnein\n\nZPO § 418 Abs. 2\n\nZur Führung des Gegenbeweises gegen die Richtigkeit des Eingangsstempels\nbei Einwurf eines Schriftsatzes in den Nachtbriefkasten des Gerichts.\n\nBGH, Urteil vom 30. März 2000 - IX ZR 251/99 - OLG Zweibrücken\n\nLG Kaiserslautern\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 30. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die\n\nRichter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats\n\ndes Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 15. Juni\n\n1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger nimmt die Beklagten mit der Begründung auf Schadensersatz\n\nin Anspruch, sie hätten als von ihm beauftragte Rechtsanwälte im Jahre 1984\n\nverspätet Widerspruch gegen einen Umlegungsbeschluß eingelegt und es so-\n\ndann versäumt, einen aussichtsreichen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger - recht-\n\nzeitig - Berufung eingelegt. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist\n\nbis zum 22. März 1999 hat er mit einem Schriftsatz seines Prozeßbevollmäch-\n\ntigten von diesem Tage die Berufung begründet. Der Eingangsstempel des\n\nOberlandesgerichts enthält folgenden Vermerk: \"Dem Nachtbriefkasten ent-\n\nnommen am 23. März 99. ... Eingegangen nach 24.00 Uhr des 22. März 1999\".\n\nNach einem schriftlichen, beim Prozeßbevollmächtigten des Klägers am\n\n25. März 1999 eingegangenen Hinweis der Senatsvorsitzenden auf jenes Ein-\n\ngangsdatum hat der Kläger vorgetragen, sein Prozeßbevollmächtigter habe am\n\n22. März 1999 zusammen mit dessen Mitarbeiterin bis etwa 22.30 Uhr an dem\n\nSchriftsatz gearbeitet. Die Mitarbeiterin habe in Anwesenheit des Prozeßbe-\n\nvollmächtigten um 22.50 Uhr die Kanzlei verlassen und sei mit dem Schriftsatz\n\nzum 300 m entfernten Oberlandesgericht gefahren, wo sie ihn zusammen mit\n\neinem weiteren Schriftsatz - dieser enthält einen gleichlautenden Eingangs-\n\nstempel - in den Nachtbriefkasten eingeworfen habe. Gleichzeitig hat der Klä-\n\nger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Glaubhaftmachung\n\nseines Vorbringens hat er eidesstattliche Versicherungen seines Prozeßbe-\n\nvollmächtigten und von dessen Mitarbeiterin S. sowie der Buchhalterin C.-K.\n\nvorgelegt. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers als unzulässig\n\nverworfen. Dagegen richtet sich dessen Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie nach § 547 ZPO zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Auf-\n\nhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an\n\ndas Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat sich vom rechtzeitigen Eingang der Beru-\n\nfungsbegründung nicht überzeugen können. Es hat dazu ausgeführt, eine Aus-\n\nkunft des Justizobersekretärs B. habe ergeben, daß dieser am Morgen des\n\n23. März 1999 bei der Entnahme der Post aus dem Nachtbriefkasten keinen\n\nFehler gemacht habe. B. habe sich noch konkret daran erinnert, daß sich an\n\njenem Morgen Post sowohl in dem Fach für den Einwurf vor 24.00 Uhr als auch\n\nin demjenigen für die Zeit danach befunden habe. Für die allgemeine Mutma-\n\nßung des Klägers, das Personal bei Gericht sei nicht immer das zuverlässigste,\n\ngebe es keine konkrete Grundlage. Durch die vom Kläger vorgelegten eides-\n\nstattlichen Versicherungen sei der durch den Eingangsstempel begründete\n\nBeweis für den Eingangszeitpunkt nicht widerlegt. Die Kanzleimitarbeiterin S.\n\nhabe nicht näher und nachvollziehbar begründet, warum sie zu der Überzeu-\n\ngung gelangt sein will, daß sie die Post noch lange vor Mitternacht eingeworfen\n\nhabe. Der Hinweis (der Buchhalterin C.-K.) auf die in den Kanzleiräumen hän-\n\ngende große Wanduhr überzeuge nicht, weil nach der Darstellung des Pro-\n\nzeßbevollmächtigten des Klägers diese Uhr am nächsten Tag wegen leerer\n\nBatterien ausgefallen sei. Der Prozeßbevollmächtigte selbst habe es zunächst\n\nfür möglich gehalten, daß die Uhr schon am Abend des 22. März 1999 langsa-\n\nmer gelaufen sei. Die Angabe der Frau C.-K., sie habe sich, nachdem sich\n\nFrau S. - gegen 22.45 Uhr - entfernt habe, noch eine gute Stunde in den\n\nKanzleiräumen aufgehalten und sodann noch vor Mitternacht an einem Geld-\n\nautomaten Geld abgehoben, könne nicht richtig sein, wenn man berücksichti-\n\nge, daß sie noch den Weg zu dem Geldautomaten habe zurücklegen müssen.\n\nSie und der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hätten im übrigen weder mit-\n\ngeteilt, wo sich der Geldautomat befinde, noch über die Abhebung irgendwel-\n\nche Belege vorgelegt.\n\nII.\n\nDiese Beweiswürdigung greift die Revision mit Erfolg als verfahrensfeh-\n\nlerhaft an.\n\n1. Aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen kann nicht davon\n\nausgegangen werden, daß die Berufung verspätet begründet worden ist.\n\na) Die rechtzeitige Begründung einer Berufung ist Voraussetzung für\n\nderen Zulässigkeit. Ob die Berufung zulässig ist oder nicht, haben sowohl das\n\nBerufungs- wie auch das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen (BGH,\n\nBeschl. v. 27. November 1996 - XII ZB 177/96, NJW 1997, 1312). Der gerichtli-\n\nche Eingangsstempel ist, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat,\n\neine öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 Abs. 1 ZPO und erbringt den Be-\n\nweis für den Zeitpunkt des Eingangs und nicht nur, wie die Revision meint,\n\ndafür, daß der Schriftsatz der Person, die den Stempel angebracht hat, zu dem\n\ndarin angegebenen Zeitpunkt vorgelegen hat. Dieser Beweis kann jedoch ge-\n\nmäß § 418 Abs. 2 ZPO durch den Nachweis der Unrichtigkeit des im Eingangs-\n\nstempel ausgewiesenen Zeitpunkts entkräftet werden. Dabei genügt freilich\n\nnicht bloße Glaubhaftmachung im Sinne des § 294 Abs. 1 ZPO; die Rechtzei-\n\ntigkeit des Eingangs muß zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen wer-\n\nden, wobei der sogenannte Freibeweis gilt (vgl. zu alledem BGH, Beschl. v.\n\n30. Oktober 1997 - VII ZB 19/97, NJW 1998, 461).\n\nb) Die bloße, in aller Regel nicht völlig auszuschließende Möglichkeit,\n\ndaß ein Nachtbriefkasten aus technischen Gründen nicht richtig funktioniert\n\noder bei der Abstempelung Fehler unterlaufen, reicht zur Führung des Gegen-\n\nbeweises nach § 418 Abs. 2 ZPO nicht aus. Auf der anderen Seite dürfen we-\n\ngen der Beweisnot der betroffenen Partei die Anforderungen an den Gegenbe-\n\nweis nicht überspannt werden. Da der Außenstehende in der Regel keinen\n\nEinblick in die Funktionsweise des gerichtlichen Nachtbriefkastens sowie das\n\nVerfahren bei dessen Leerung und damit keinen Anhaltspunkt für etwaige\n\nFehlerquellen hat, ist es zunächst Sache des Gerichts, die insoweit zur Aufklä-\n\nrung nötigen Maßnahmen zu ergreifen (BGH, Urt. v. 31. Mai 1995 - XII ZR\n\n206/94, VersR 1995, 1467, 1468; Zöller/Geimer, ZPO 21. Aufl. § 418 Rdnr. 4).\n\nDem ist das Berufungsgericht insofern nachgekommen, als es eine Stellung-\n\nnahme des Justizbeamten eingeholt hat, der offenbar am Morgen des 23. März\n\n1999 für die Leerung des Nachtbriefkastens und die Abstempelung der darin\n\nbefindlichen Schriftstücke zuständig war. Indessen reichte es, wie die Revision\n\nzu Recht rügt, nicht aus, sich mit dessen Bestätigung zufrieden zu geben, er\n\nhabe \"einen Fehler nicht gemacht\" und könne sich konkret daran erinnern, daß\n\ndamals in beiden Fächern des Nachtbriefkastens Post gelegen habe. Den\n\nAusführungen des Berufungsgerichts läßt sich nicht entnehmen, ob es Kennt-\n\nnis von der allgemeinen Funktionsweise des Nachtbriefkastens hatte; es hätte\n\nsich darüber informieren müssen, ob und gegebenenfalls welche Fehlerquellen\n\nvorhanden sind, ob es schon zu Störungen gekommen war und ob es etwa ins-\n\nbesondere weitere Störfälle in der Nacht vom 22. zum 23. März 1999 gegeben\n\nhat (vgl. BGH, Beschl. v. 30. Oktober 1997 aaO S. 461 f). Auch der Frage, wie\n\ndie Leerung des Nachtbriefkastens im allgemeinen vor sich zu gehen pflegt\n\nund ob es Besonderheiten am Morgen des 23. März 1999 gegeben hat, hätte\n\nnachgegangen werden müssen. Dabei wäre - auch darauf weist die Revision\n\nmit Recht hin - aufzuklären gewesen, wie es kommt, daß die beiden Datums-\n\nstempel auf dem Schriftsatz vom 22. März 1999 ebenso wie auf dem weiteren,\n\ngleichzeitig in den Nachtbriefkasten eingeworfenen Schriftsatz des Prozeßbe-\n\nvollmächtigten des Klägers in anderer Sache sich darin unterscheiden, daß\n\njeweils der eine die Jahreszahl nur in der abgekürzten Form \"99\" ausweist.\n\nSchließlich fällt auf, daß die Stempel auf den beiden Schriftsätzen vom\n\n22. März 1999 anders als spätere über den Nachtbriefkasten eingegangene\n\nSchriftsätze des Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 19. Mai, 21. Mai und\n\n11. Juni 1999 (GA 145, 149, 153, 162) offenbar nicht mit der Paraphe des nach\n\nden Ermittlungen des Berufungsgerichts für die Leerung am 23. März 1999 zu-\n\nständigen Justizobersekretärs B. versehen sind.\n\nc) Erst nach Aufklärung dieser Umstände wird es möglich sein, die Äu-\n\nßerungen des Prozeßbevollmächtigten des Klägers und seiner Mitarbeiterinnen\n\nabschließend zu würdigen. Dabei hält es der Senat für angezeigt, diese Perso-\n\nnen als Zeugen zu vernehmen. Der Kläger hat inzwischen in einem nach\n\nSchluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nachgereichten\n\nSchriftsatz die Vernehmung der Zeuginnen S. und C.-K. auch beantragt.\n\n2. Sollte sich nach der somit erforderlichen weiteren Beweisaufnahme\n\nergeben, daß der Gegenbeweis nach § 418 Abs. 2 ZPO nicht geführt ist, so\n\nkäme auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im vorliegenden Fall\n\nnicht in Betracht. Zwar ist es grundsätzlich zulässig, für den Fall, daß der Ge-\n\ngenbeweis nach § 418 Abs. 2 ZPO nicht gelingt, Wiedereinsetzung mit der Be-\n\ngründung zu beantragen, daß die Partei und ihren Prozeßbevollmächtigen kein\n\nVerschulden an der Fristversäumung treffe (BGH, Beschl. v. 27. November\n\n1996 aaO S. 1313). Nach der Darstellung des Klägers hat hier jedoch sein\n\nProzeßbevollmächtigter das Hinausgehen des Schriftsatzes bis zu dem Zeit-\n\npunkt, in dem seine Angestellte mit diesem die Kanzleiräume verließ, persön-\n\nlich überwacht. Daß erst danach der alsbaldige Einwurf des Schriftstücks in\n\nden Briefkasten durch irgendein nunmehr eingetretenes Ereignis verzögert\n\nworden wäre, hat der Kläger nicht nur nicht behauptet, sondern gerade in Ab-\n\nrede gestellt. Wenn gleichwohl ein verspäteter Einwurf als bewiesen anzuse-\n\nhen sein sollte, könnte das hiernach nur daran liegen, daß der Schriftsatz zu\n\nspät aus dem Machtbereich des Prozeßbevollmächtigten herausgelangt ist;\n\ndas wäre nach dem vom Kläger geschilderten Geschehensablauf nicht ohne\n\nein Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten denkbar.\n\nIII.\n\nDer Senat sieht wegen der größeren Orts- und Sachnähe des Beru-\n\nfungsgerichts von eigenen Beweiserhebungen ab und verweist die Sache an\n\ndieses zurück, damit zur Frage der Rechtzeitigkeit des Eingangs der Beru-\n\nfungsbegründung die noch erforderlichen Feststellungen getroffen werden\n\nkönnen.\n\nPaulusch\n\nKreft\n\nStodolkowitz\n\nKirchhof\n\nFischer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-30/ix-zr-251-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-30/ix-zr-251-99","retrieved":"2026-07-10 11:02:48.386551+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-03-30/ix-zr-251-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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