{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2000-03-28","aktenzeichen":"XI ZR 184/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 794 Der Zinsanspruch aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde ist hinreichend bestimmt, wenn der Zinsbeginn mit Hilfe offenkundiger, insbesondere aus dem Grundbuch ersichtlicher Daten ermittelt werden kann.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 184/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n28. März 2000\nWeber,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGHR: ja\n_____________________\n\nZPO § 794\n\nDer Zinsanspruch aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde ist hinreichend\n\nbestimmt, wenn der Zinsbeginn mit Hilfe offenkundiger, insbesondere aus dem\n\nGrundbuch ersichtlicher Daten ermittelt werden kann.\n\nBGH, Urteil vom 28. März 2000 - XI ZR 184/99 - OLG Frankfurt am Main\n LG Frankfurt am Main\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche\n\nVerhandlung vom 28. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe\n\nund die Richter Dr. Schramm, Dr. Siol, Dr. Müller und Dr. Joeres\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des\n\n8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am\n\nMain vom 27. April 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das\n\nBerufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten über die Zulässigkeit der Zwangsvollstrek-\n\nkung aus einer notariellen Urkunde. Dem liegt folgender Sachverhalt\n\nzugrunde:\n\nDer Beklagte gewährte den Klägern im Jahre 1983 ein Darlehen\n\nvon 100.000 DM, variabel verzinslich mit 7% über dem jeweiligen Dis-\n\nkontsatz der Deutschen Bundesbank. Zur Sicherung des Kredits be-\n\nstellten die Kläger mit notarieller Urkunde vom 23. Juni 1983 eine am\n\ngleichen Tage an den Beklagten abgetretene Eigentümergrundschuld\n\nüber 150.000 DM nebst 18% Zinsen jährlich seit dem Tage der Eintra-\n\ngung, unterwarfen sich insoweit der Zwangsvollstreckung und gaben\n\nunter Ziff. IV der Urkunde folgende Erklärung ab:\n\n\"Wegen des Grundschuldbetrages von DM 150.000 nebst den\n\nvereinbarten Zinsen und Nebenleistungen ab dem Tage der Ein-\n\ntragung der Grundschuld erklären wir uns dem künftigen Inhaber\n\nder vorstehend bestellten Eigentümergrundschuld gegenüber\n\nauch persönlich haftbar und unterwerfen uns auch wegen der\n\npersönlichen Schuld der sofortigen Zwangsvollstreckung aus die-\n\nser Urkunde in unser gesamtes Vermögen.\"\n\nIhren Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag kamen die Klä-\n\nger nicht nach. Der Beklagte kündigte deshalb den Vertrag am 16. Mai\n\n1985 fristlos und forderte die Kläger zur Rückzahlung des Kredits auf.\n\nIn der Folgezeit erhielt er mit Hilfe von Zwangsvollstreckungsmaßnah-\n\nmen bis einschließlich 1998 Zahlungen in Höhe von rund 185.000 DM,\n\ndavon 37.055,22 DM aus der Zwangsversteigerung des belasteten\n\nGrundstücks.\n\nDie Kläger sind der Auffassung, der Beklagte habe schon mehr\n\nerlangt, als er nach dem Inhalt der vollstreckbaren Urkunde über die\n\nBestellung der Grundschuld und dem zugrunde liegenden Darlehens-\n\nvertrag verlangen könne. Die Kläger haben beantragt, die Zwangsvoll-\n\nstreckung aus der notariellen Urkunde vom 23. Juni 1983 für unzuläs-\n\nsig zu erklären und den Beklagten zu verurteilen, das Original der Ur-\n\nkunde herauszugeben.\n\nDer Beklagte hält dem vor allem entgegen, ihm sei durch die\n\nNichtrückzahlung des Darlehens ein Vermögensschaden in Höhe von\n\n300.755,02 DM entstanden. Aber auch aufgrund des in der notariellen\n\nUrkunde titulierten Anspruchs stehe noch ein Betrag von 82.460,11 DM\n\nzuzüglich 65,28 DM Zinsen offen.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des\n\nBeklagten hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt er seinen Kla-\n\ngeabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision des Beklagten ist begründet; sie führt zur Aufhe-\n\nbung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache\n\nan das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:\n\nDas in der vollstreckbaren notariellen Urkunde zugunsten des\n\nBeklagten enthaltene abstrakte Schuldversprechen der Kläger sei le-\n\ndiglich in Höhe der Hauptforderung über 150.000 DM, nicht aber hin-\n\nsichtlich des Zinsanspruchs vollstreckungsfähig. Der Zinsbeginn erge-\n\nbe sich aus der Urkunde nicht und lasse sich auch nicht aus ihr be-\n\nstimmen. Erst anhand der Eintragung der Grundschuld im Grundbuch\n\nkönne der Beginn der Zinspflicht ermittelt werden. Es könne von einem\n\nVollstreckungsorgan aber nicht erwartet werden, daß es den Tag der\n\nEintragung selbst überprüfe.\n\nGegenstand der Klage sei daher lediglich die vollständige Besei-\n\ntigung der Vollstreckbarkeit der \n\ntitulierten Hauptforderung über\n\n150.000 DM. Dieser Anspruch sei aufgrund der in der Zwangsvollstrek-\n\nkung beigetriebenen Beträge erloschen. Der Gläubiger könne aufgrund\n\nder Grundschuld und des Schuldversprechens oder der zugrunde lie-\n\ngenden Darlehensverbindlichkeit nur einmal Zahlung verlangen. Dies\n\nbedeute für das Verhältnis des abstrakten Schuldversprechens zum\n\nDarlehen, daß aus dem Titel solange gegen die Kläger vorgegangen\n\nwerden könne, bis die gesicherten Forderungen aus dem Darlehens-\n\nvertrag vollständig getilgt seien. Da der Umfang des Titels indes die\n\nMöglichkeiten der Zwangsvollstreckung selbst für den Fall beschränke,\n\ndaß die gesicherte Forderung höher sei als diejenige aus dem Schuld-\n\nversprechen, überstiegen die dem Beklagten zugeflossenen Beträge\n\nvon rund 185.000 DM den titulierten Anspruch über 150.000 DM auch\n\nunter Berücksichtigung etwaiger Vollstreckungskosten deutlich.\n\nII.\n\nDiese Erwägungen halten in einem wesentlichen Punkt rechtli-\n\ncher Überprüfung nicht stand.\n\n1. Nicht zu beanstanden ist allerdings die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, die Kläger hätten in der Grundschuldbestellungsurkunde\n\nauch die persönliche Haftung für den Grundschuldbetrag zuzüglich Zin-\n\nsen in Form eines abstrakten Schuldversprechens gemäß § 780 BGB\n\nübernommen und sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in\n\nihr gesamtes Vermögen unterworfen. Das abstrakte Schuldversprechen\n\nhat ebenso wie die Grundschuld nur Sicherungsfunktion (BGHZ 98,\n\n256, 259). Wird der Gläubiger aus der Grundschuld oder dem Schuld-\n\nversprechen befriedigt, so kann er - wie auch das Berufungsgericht\n\nnicht verkannt hat - aus der notariellen Urkunde in aller Regel nicht\n\nmehr vollstrecken, auch wenn er weitergehende persönliche Forderun-\n\ngen gegen den Schuldner hat (BGH, Urteile vom 17. April 1986 - III ZR\n\n246/84, WM 1986, 1032, 1033; 3. Dezember 1987 - III ZR 261/86,\n\nWM 1988, 109, 110 f. und 10. Dezember 1991 - XI ZR 48/91, WM 1992,\n\n132, 133). Wenn der Schuldner die beiden Sicherheiten in Höhe des\n\nGrundschuldbetrages kumulativ nebeneinander bestellen und sich in\n\ndoppelter Höhe der Zwangsvollstreckung unterwerfen soll, muß dies\n\n- im Urkundentext oder zumindest mündlich bei der Erörterung des Er-\n\nklärungsinhalts - klar zum Ausdruck gebracht werden (BGH, Urteil vom\n\n3. Dezember 1987 aaO S. 110 f.). Das ist hier nicht geschehen.\n\n2. Dem Berufungsgericht kann aber nicht gefolgt werden, soweit\n\nes der Auffassung ist, die notarielle Urkunde vom 23. Juni 1983 stelle\n\nbezüglich der Zinsforderung keinen zur Zwangsvollstreckung geeigne-\n\nten Titel dar. Die Parteien haben vereinbart, daß der Grundschuldbe-\n\ntrag von 150.000 DM mit 18% p.a. \"ab dem Tage der Eintragung der\n\nGrundschuld\" zu verzinsen ist. Mehr ist - wie die Revision zu Recht\n\ngeltend macht - für eine vollstreckungsfähige Zinsabrede nicht zu ver-\n\nlangen.\n\nZur Zwangsvollstreckung gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ist eine\n\nnotarielle Urkunde geeignet, wenn sie auf Zahlung einer bestimmten\n\nGeldsumme (oder auf Leistung einer bestimmten Menge anderer ver-\n\ntretbarer Sachen oder Wertpapiere) gerichtet ist und der Schuldner\n\nsich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen\n\nhat. Ein Zahlungsanspruch ist in diesem Sinne bestimmt, wenn er be-\n\ntragsmäßig festgelegt ist oder sich aus der Urkunde ohne weiteres er-\n\nrechnen läßt (BGHZ 88, 62, 64 f.; BGH, Urteile vom 15. Dezember 1994\n\n- IX ZR 255/93, WM 1995, 684, 685 und 1. Oktober 1999 - V ZR\n\n112/98, WM 2000, 138, 139). Dazu genügt es nach ständiger Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 23. November 1970\n\n- III ZR 58/67, WM 1971, 165, 166; 23. Oktober 1980 - III ZR 62/79,\n\nWM 1981, 189, 191 und 15. Dezember 1994, aaO m.w.Nachw.), wenn\n\ndie Berechnung mit Hilfe offenkundiger, insbesondere aus dem Bun-\n\ndesgesetzblatt oder dem Grundbuch ersichtlicher Umstände möglich\n\nist. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof es in dem zitierten\n\nUrteil vom 23. Oktober 1980 (WM aaO S. 191) unter Bestimmtheitsge-\n\nsichtspunkten für unbedenklich erachtet, wenn sich der Sicherungsge-\n\nber in der notariellen Urkunde gegenüber dem Gläubiger verpflichtet,\n\n\"vom Tage der Eintragung der Grundschuld an\" Zinsen in einer be-\n\nstimmten Höhe zu zahlen.\n\nDie Revisionserwiderung gibt keinen Anlaß, diese Rechtspre-\n\nchung, die in der Literatur ganz überwiegend Zustimmung gefunden hat\n\n(Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 21. Aufl. § 794 Rdn. 91 Fn. 558;\n\nMünchKomm-ZPO/Wolfsteiner, § 726 Rdn. 47, § 794 Rdn. 227; Zöl-\n\nler/Stöber, \n\nZPO \n\n21. Aufl. \n\n§ 794 \n\nRdn. 26 b; \n\nBaum-\n\nbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 58. Aufl. § 794 Rdn. 35; AK-\n\nZPO-Schmidt-von Rhein, § 794 Rdn. 22; Thomas/Putzo, ZPO 22. Aufl.\n\n§ 794 Rdn. 49; Zimmermann, ZPO 5. Aufl. § 794 Rdn. 33; Haege-\n\nle/Schöner/Stöber, Grundbuchrecht 11. Aufl. Rdn. 2042; s. auch OLG\n\nStuttgart Justiz 1973, 176, 178 f.), aufzugeben. Das Bestimmtheitsge-\n\nbot des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO hat den Sinn, den Umfang der Voll-\n\nstreckungsbefugnis eindeutig festzulegen und Auslegungsstreitigkeiten\n\nvorzubeugen (Stürner/Münch JZ 1987, 178, 182). Solche Streitigkeiten\n\nerscheinen ausgeschlossen, wenn in der vollstreckbaren Urkunde auf\n\noffenkundige Daten verwiesen wird, d.h. solche, die eindeutig und all-\n\ngemein bekannt sind oder aus allgemein zugänglichen Quellen sicher\n\nund ohne großen Aufwand ermittelt werden können.\n\nDie Bezugnahme auf das Datum einer Eintragung im Grundbuch\n\nerfüllt diese Voraussetzungen. Daß sich Gerichtsvollzieher und sonsti-\n\nge Vollstreckungsorgane zur Ermittlung des Eintragungsdatums an das\n\nzuständige Grundbuchamt wenden müssen, ändert daran, anders als\n\ndie Revisionserwiderung meint, nichts. Der Zeit- und Verwaltungsauf-\n\nwand ist insoweit nicht größer als z.B. der für die Berechnung umfang-\n\nreicher indexierter Zinsansprüche von wechselnden Hauptsummen.\n\nIII.\n\nDas angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1\n\nZPO). Eine endgültige Entscheidung ist dem Senat nicht möglich, da\n\nFeststellungen dazu fehlen, ob und inwieweit der Erfüllungseinwand\n\nder Kläger auch unter Berücksichtigung der titulierten Zinsforderung\n\ndes Beklagten und der geltend gemachten Vollstreckungskosten be-\n\nrechtigt ist. Die Sache war daher an das Berufungsgericht zurückzu-\n\nverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO).\n\nNobbe Dr. Schramm Dr. Siol\n\n Dr. Müller Dr. Joeres","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-28/xi-zr-184-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 780","ref_norm":"780","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-28/xi-zr-184-99","retrieved":"2026-07-10 11:01:33.109909+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-03-28/xi-zr-184-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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