{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2000-03-28","aktenzeichen":"VI ZB 31/99","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 2; GVG § 13 Zur Abgrenzung der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG, wenn die Unterlassung einer auf einer Kundgebung vor Gewerkschaftsmit- gliedern abgegebenen Äußerung eines Gewerkschaftsfunktionärs verlangt wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n28. März 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVI ZB 31/99\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 2; GVG § 13\n\nZur Abgrenzung der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2\n\nArbGG, wenn die Unterlassung einer auf einer Kundgebung vor Gewerkschaftsmit-\n\ngliedern abgegebenen Äußerung eines Gewerkschaftsfunktionärs verlangt wird.\n\nBGH, Beschluß vom 28. März 2000 - VI ZB 31/99 - OLG Stuttgart\nLG Stuttgart\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2000 durch den\n\nVorsitzenden Richter Groß und die Richter Dr. Lepa, Dr. von Gerlach, Dr. Grei-\n\nner und Wellner\n\nbeschlossen:\n\nDie weitere Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des\n\n19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. Oktober\n\n1999 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\nDer Beschwerdewert wird auf 10.000 DM festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Kläger, ein Bundesverband privater Rettungsdienst- und Kranken-\n\ntransportunternehmen, nimmt die beklagte Gewerkschaft auf Unterlassung ei-\n\nner Äußerung in Anspruch.\n\nAuf einer Demonstration von etwa 200 Rettungsassistenten und Ret-\n\ntungssanitätern aus Baden-Württemberg am 1. Dezember 1998 vor dem Ge-\n\nbäude \n\ndes \n\nSozialministeriums \n\nBaden-Württemberg \n\ngegen \n\ndie\n\n- zwischenzeitlich am 1. Januar 1999 in Kraft getretene - Neufassung des Ret-\n\ntungsdienstgesetzes Baden-Württemberg vom 16. Juli 1998 äußerte sich die\n\nstellvertretende Landesvorsitzende der Beklagten u.a. wie folgt:\n\n\"Da sitzt qualifiziertes Personal in der Rettungswache fest, während die\n\nPrivaten sich die Rosinen im Krankentransport aus dem Kuchen picken.\"\n\nHintergrund dieser Äußerung war der Umstand, daß seit der Novellie-\n\nrung des Rettungsdienstgesetzes auch private Unternehmer zum Kranken-\n\ntransport zugelassen werden, während die Aufgaben der Notfallrettung bei den\n\nin § 2 des Rettungsdienstgesetzes genannten Trägern verbleiben. Die Be-\n\nklagte, die nach eigenen Angaben etwa 2.500 Beschäftigte in baden-\n\nwürttembergischen Rettungsdiensten repräsentiert, befürchtet wegen der ho-\n\nhen Vorhaltekosten für Notfalleinsätze eine nachteilige Wettbewerbssituation\n\nim Verhältnis zu privaten Krankentransportunternehmen und wegen des hier-\n\ndurch ausgelösten Kostendrucks eine Verschlechterung der Arbeitsbedingun-\n\ngen ihrer Mitglieder.\n\nMit Beschluß vom 16. September 1999 hat das angerufene Landgericht\n\nden Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt. Die hierge-\n\ngen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten war erfolglos. Mit der zu-\n\ngelassenen weiteren Beschwerde erstrebt sie weiterhin die Verweisung des\n\nRechtsstreits an das Arbeitsgericht S..\n\nII.\n\n1. Die zugelassene weitere Beschwerde gegen den der Beklagten am\n\n9. November 1999 zugestellten Beschluß ist gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG\n\nzulässig. Die Zulassung durch das Oberlandesgericht ist bindend (§ 17 a\n\nAbs. 4 Satz 6 GVG), auch wenn die Beklagte keinen neuen selbständigen Be-\n\nschwerdegrund in der angefochtenen Entscheidung gemäß § 568 Abs. 2 Satz 2\n\nZPO \n\ngeltend machen \n\nkann \n\n(BGHZ \n\n120, \n\n198, \n\n200; Baum-\n\nbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 58. Aufl., § 17 a GVG, Rdn. 13; Zöl-\n\nler/Gummer, ZPO, 21. Aufl., § 17 a GVG, Rdn. 16).\n\n2. In der Sache hat die weitere Beschwerde keinen Erfolg. Die Zustän-\n\ndigkeit der ordentlichen Gerichte ist begründet, weil es sich um eine bürgerli-\n\nche Rechtsstreitigkeit handelt (§ 13 GVG). Gegenstand des Rechtsstreits ist\n\nein Unterlassungsanspruch nach §§ 1004, 823 BGB.\n\nEin Fall, der nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG die Zuständigkeit der Arbeits-\n\ngerichtsbarkeit begründen könnte, liegt nicht vor. Bei der streitgegenständli-\n\nchen Äußerung handelt es sich weder um eine unerlaubte Handlung im Rah-\n\nmen von Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfes noch geht es um Fra-\n\ngen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit in Zusammenhang ste-\n\nhenden Betätigungsrechts der Beklagten als tariffähige Vereinigung.\n\na) Die Beschwerde greift die Auffassung des Beschwerdegerichts, daß\n\nder Begriff der unerlaubten Handlung im Sinne der genannten Vorschrift weit\n\nauszulegen sei und auch Widerrufs- und Unterlassungsansprüche wegen ehr-\n\nverletzender Behauptungen umfasse, als für sie günstig nicht an. Diese Auffas-\n\nsung entspricht der überwiegenden Ansicht in der Literatur (vgl. Ger-\n\nmelmann/Matthes/Prütting, Arbeitsgerichtsgesetz, 3. Aufl., § 2 ArbGG Rdn. 34\n\nf.; Grunsky, Arbeitsgerichtsgesetz, 7. Aufl., § 2 ArbGG, Rdn. 67 m.w.N.; Kissel,\n\nGVG, 2. Aufl., § 13 Rdn. 143; Stein/Jonas-Schumann, ZPO, 21. Aufl., § 1 ZPO,\n\nRdn. 152) und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nZu Recht hat das Beschwerdegericht aber die weitere Voraussetzung\n\ndes § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG verneint, daß nämlich die beanstandete Äußerung\n\ngerade zum Zwecke des Arbeitskampfes erfolgt sei. Dabei konnte es offenlas-\n\nsen, wie weit der Begriff des Arbeitskampfes zu verstehen ist. Selbst wenn man\n\nmit der Beklagten diesen Begriff unter Einschluß des politischen Streiks weit\n\nverstehen wollte, ergäbe sich hier keine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte. Um\n\ndie Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit zu begründen, müßte der Rechts-\n\nstreit zwischen den Parteien einen arbeitsrechtlichen Bezug aufweisen. Daran\n\nfehlt es hier, denn es gibt kein Arbeitsverhältnis, das durch die Kundgebung\n\nberührt werden sollte. Anders als bei politisch begründeten Streiks, bei denen\n\nArbeitgeber bestreikt werden, um allgemeinpolitische Ziele, die nicht in deren\n\nEinflußbereich liegen, zu verfolgen (BGHZ 14, 347, 353 f.), und in denen das\n\nArbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hierdurch zwangs-\n\nläufig berührt wird, fehlt es im Streitfall, dem eine Demonstration zu Grunde\n\nliegt, an einem solchen Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und seinen Mit-\n\ngliedsunternehmen einerseits und der Beklagten und ihren Mitgliedern ande-\n\nrerseits. Die Teilnehmer der Kundgebung standen gerade nicht in einem Ar-\n\nbeitsverhältnis zu den Mitgliedsunternehmen des Klägers; sie verfolgten mit\n\nihrer Demonstration das Ziel, jene durch ein Eingreifen des Gesetzgebers an\n\neiner Konkurrenztätigkeit gegenüber ihren eigenen Arbeitgebern zu hindern,\n\num so sich aus einer solchen möglicherweise ergebende negative Auswirkun-\n\ngen auf ihre eigenen Arbeitsverhältnisse abzuwehren.\n\nDaß die tatsächlich bestehenden Arbeitsverhältnisse der Demonstranten\n\nbei den Rettungsdiensten durch die Kundgebung negativ berührt worden wä-\n\nren, ist nicht ersichtlich, wäre aber auch im Verhältnis zum Kläger irrelevant, da\n\ndieser davon nicht betroffen wäre.\n\nIm Kern geht es im Verhältnis der Beklagten zu dem Kläger und dessen\n\nMitgliedsunternehmen nicht um ein arbeitsrechtliches Problem, sondern um ein\n\nWettbewerbsverhältnis zwischen den Arbeitgebern der Demonstranten als den\n\nbisherigen Trägern der Krankentransport- und Rettungsdienste und den neu\n\nhinzukommenden privaten Unternehmen für Krankentransportleistungen.\n\nAllein die Tatsache, daß die Kundgebung letztlich aus Sorge um die ei-\n\ngenen Arbeitsbedingungen erfolgte, begründet die Zuständigkeit der Arbeitsge-\n\nrichte nicht. Hier ist ausschließlich die Frage nach der Zulässigkeit der Wie-\n\nderholung einer angeblich unwahren rufschädigenden Äußerung und damit der\n\nKonflikt zwischen Ehrenschutz einerseits und Rede- und Meinungsfreiheit an-\n\ndererseits, also kein arbeitsrechtliches Problem, im Streit.\n\nb) Ebensowenig ist die sich aus Art. 9 Abs. 3 GG ergebende Vereini-\n\ngungsfreiheit und das hiermit in Zusammenhang stehende Betätigungsrecht\n\nder Beklagten betroffen. Nicht jedes bestimmungsgemäße Handeln einer Ge-\n\nwerkschaft betrifft, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt, eine Frage\n\nder Vereinigungsfreiheit und damit den Bereich der Interessenwahrnehmung\n\nauf dem Gebiet des kollektiven Arbeitsrechts mit der Folge, daß zur Entschei-\n\ndung von sich daraus ergebenden Rechtsstreitigkeiten die Arbeitsgerichte zu-\n\nständig wären.\n\nNach ständiger Rechtsprechung handelt es sich um eine Angelegenheit\n\nder Vereinigungsfreiheit i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG, wenn darüber ge-\n\nstritten wird, ob Arbeitnehmer sich in einer Koalition zusammenschließen dür-\n\nfen oder sich in ihrem Koalitionsrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG beeinträchtigt füh-\n\nlen, oder wenn zur Entscheidung steht, ob sich eine Arbeitnehmerkoalition\n\n(Gewerkschaft) in bestimmter, von ihr in Anspruch genommener koalitionsspe-\n\nzifischer Weise betätigen darf (vgl. etwa BAG, Urteile vom 8. Dezember 1978\n\n- 1 AZR 303/77 - AP Nr. 28 zu Art. 9 GG; 23. Februar 1979 - 1 AZR 540/77 -\n\nAP Nr. 29 zu Art. 9 GG; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. Mai 1986,\n\nNJW-RR 1986, 1506, 1507).\n\nSolches ist hier jedoch zwischen den Parteien nicht im Streit. Vielmehr\n\nbeschränkt sich dieser auf die Frage nach der Zulässigkeit der Wiederholung\n\neiner ganz bestimmten, eng eingegrenzten Äußerung, durch die sich der Klä-\n\nger verletzt fühlt. Streiten die Parteien jedoch ausschließlich über die Zulässig-\n\nkeit einer konkreten Äußerung, die seitens der Gewerkschaft im Rahmen einer\n\nKundgebung erfolgt ist, so ist - wenn es wie hier an einer arbeitsrechtlichen\n\nBeziehung zwischen den davon Betroffenen fehlt - die Vereinigungsfreiheit\n\nnicht tangiert.\n\nGroß\n\nDr. Lepa\n\nDr. von Gerlach\n\nDr. Greiner\n\nWellner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-28/vi-zb-31-99","cited_norms":[{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":4},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-28/vi-zb-31-99","retrieved":"2026-07-10 11:01:14.888692+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-03-28/vi-zb-31-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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