{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2000-03-23","aktenzeichen":"III ZR 152/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZVG §§ 44, 51; BGB §§ 839 Cb, Fi, 249 Hd; ZPO § 287 a) Ein Nacherbenvermerk ist auch dann nicht in das geringste Gebot aufzunehmen, wenn das Anwartschaftsrecht des Nacherben ver- pfändet und die Verpfändung im Grundbuch gleichfalls eingetra- gen ist. Aus diesem Grunde ist hier für die Festsetzung eines Zu- zahlungsbetrags nach den §§ 50, 51 ZVG ebensowenig Raum. b) Die Amtspflichten des Vollstreckungsgerichts bei der Festsetzung des geringsten Gebots bestehen auch gegenüber dem Vollstrek- kungsschuldner. c) Zur Darlegung des aus einer fehlerhaften Zwangsversteigerung entstandenen Schadens und zum Ersatz der Kosten eines erfolg- losen Vorprozesses.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 152/99\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n23. März 2000\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nnein\n\nja\n\n------------------------------------\n\nZVG §§ 44, 51; BGB §§ 839 Cb, Fi, 249 Hd; ZPO § 287\n\na) Ein Nacherbenvermerk ist auch dann nicht in das geringste Gebot\n\naufzunehmen, wenn das Anwartschaftsrecht des Nacherben ver-\n\npfändet und die Verpfändung im Grundbuch gleichfalls eingetra-\n\ngen ist. Aus diesem Grunde ist hier für die Festsetzung eines Zu-\n\nzahlungsbetrags nach den §§ 50, 51 ZVG ebensowenig Raum.\n\nb) Die Amtspflichten des Vollstreckungsgerichts bei der Festsetzung\n\ndes geringsten Gebots bestehen auch gegenüber dem Vollstrek-\n\nkungsschuldner.\n\nc) Zur Darlegung des aus einer fehlerhaften Zwangsversteigerung\n\nentstandenen Schadens und zum Ersatz der Kosten eines erfolg-\n\nlosen Vorprozesses.\n\nBGH, Urteil vom 23. März 2000 - III ZR 152/99 - KG Berlin\n\nLG Berlin\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 23. März 2000 durch die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick, Dr. Kapsa und\n\nGalke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivil-\n\nsenats des Kammergerichts vom 19. Februar 1999 im Ko-\n\nstenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Hilfsantrag des\n\nKlägers abgewiesen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRevisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurück-\n\nverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie Großeltern des Klägers, A. und H. B., waren je zu Hälfte Miteigen-\n\ntümer des Grundstücks B. 127 in B.-F., eingetragen im Grundbuch von F.\n\nBd. 48 Bl. 1868. Mit Erbvertrag vom 12. Februar 1958 setzten sie sich gegen-\n\nseitig zu befreiten Vorerben ein; Nacherben sollten zu gleichen Teilen ihre drei\n\nKinder sein, darunter der Vater des Klägers, P. M., ersatzweise deren leibliche\n\nAbkömmlinge.\n\nAm 8. Juni 1985 verstarb A. B. Im Grundbuch wurden nunmehr seine\n\nEhefrau als Alleineigentümerin und in Abteilung II Nr. 5 ein Nacherbenvermerk\n\nhinsichtlich der auf sie im Wege der Erbfolge übergegangenen ideellen Hälfte\n\neingetragen. Mit notariellem Vertrag vom 16. Oktober 1987 verpfändete P. M.\n\nder Raiffeisenbank H. sein aus der Nacherbenstellung folgendes Anwart-\n\nschaftsrecht für eine Schuld von 300.000 DM. Die Eintragung der Verpfändung\n\nim Grundbuch erfolgte als Veränderung an derselben Stelle am 8. Januar/\n\n24. Februar 1988. Nach dem Tod von H. B. am 9. Oktober 1990 wurden die\n\nKinder und Enkel der Eheleute B. in ungeteilter Erbengemeinschaft als Eigen-\n\ntümer des Grundstücks eingetragen, je zur Hälfte in Erbfolge nach A. und nach\n\nH. B.. Gemäß Verträgen vom 10. Juni 1991 und 1. Juni 1992 veräußerte P. M.\n\nseine beiden Miterbenanteile an den Kläger. Bereits am 15. August 1990 war\n\n- nach einer Hypothek über 54.000 DM (III/20) - in Abteilung III Nr. 21 des\n\nGrundbuchs eine Grundschuld über 400.000 DM zugunsten der D. Bank ein-\n\ngetragen worden.\n\nAus der Post III/21 betrieb die Gläubigerin die Zwangsversteigerung des\n\nGrundstücks. Das Vollstreckungsgericht stellte im Versteigerungstermin vom\n\n18. April 1994 den bar zu entrichtenden Teil des geringsten Gebots auf\n\n14.371,60 DM und als bestehenbleibende Rechte die Eintragungen in Abtei-\n\nlung II Nr. 5 und III Nr. 20 mit Zuzahlungsbeträgen von 450.000 DM und\n\n54.000 DM fest. Dazu heißt es im Versteigerungsprotokoll:\n\n\"Die folgenden bei der Feststellung des geringsten Gebots berück-\nsichtigten Rechte bleiben als Teil des geringsten Gebots bestehen:\n\nAbteilung II Nr. 5 - Nacherbenvermerk nach A. B. mit Verpfändung\n\ndes Anteils des Nacherben P. M.\n\nAbteilung III Nr. 20 - 54.000 DM Hypothek\n\nb.u.v.\n\nNach Anhörung der anwesenden Beteiligten wird der Ersatzwert der\nVerpfändung III/5 (gemeint: II/5) auf 450.000 DM festgesetzt.\n\nAuf §§ 50, 51 ZVG wird hingewiesen.\n\nDer Wert der als Teil des geringsten Gebots bestehenbleibenden\nRechte beträgt hiernach insgesamt 504.000 DM.\"\n\nDen Zuschlag erhielt der Bieter K. aufgrund eines Bargebots von\n\n2.510.000 DM. Der Ersteigerer wandte sich unter dem 20. April 1994 an die\n\nRaiffeisenbank H. und bat um Angabe ihrer durch Grundbucheintragung \"ab-\n\ngesicherten\" Gesamtforderung, damit die Löschung der Grundbucheintragung\n\nerfolgen könne, leistete in der Folgezeit jedoch weder an diese noch an die\n\nErbengemeinschaft Zahlungen. In einem Vorprozeß vor dem Landgericht B.\n\nnahm der Kläger den Erwerber K. für die Erbengemeinschaft erfolglos auf eine\n\nZuzahlung von 504.000 DM in Anspruch. In diesem Verfahren war dem Land B.\n\nder Streit verkündet.\n\nIm vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger von dem beklagten\n\nLand aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung Schadensersatz. Er hat\n\ngemeint, Nacherben- und Verpfändungsvermerk seien zu Unrecht im gering-\n\nsten Gebot berücksichtigt worden, und hat behauptet, bei Kenntnis der wirkli-\n\nchen Rechtslage hätte der Ersteigerer K. ein entsprechend höheres Bargebot\n\nabgegeben. Er hätte dann auch ein Bargebot des Klägers von 3 Mio. DM noch\n\nüberboten. Seinen Schaden hat der Kläger in dem auf ihn entfallenden Drit-\n\ntelanteil eines um 450.000 DM höheren Bargebots sowie in den von ihm antei-\n\nlig zu tragenden Kosten des Vorprozesses in Höhe von 10.054 DM gesehen\n\nund ihn auf insgesamt 160.054 DM beziffert.\n\nMit der Klage hat der Kläger zunächst Zahlung an sich selbst verlangt\n\nund im Termin vom 5. Mai 1998 sodann die Klage um einen Hilfsantrag auf\n\nLeistung an die Erbengemeinschaft erweitert. Landgericht und Kammergericht\n\nhaben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Hilfs-\n\nantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision führt in dem angefochtenen Umfang zur Aufhebung des\n\nBerufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht läßt offen, ob die Rechtspflegerin bei der Zwangs-\n\nversteigerung drittbezogene Amtspflichten verletzt hat. Jedenfalls sei dem Klä-\n\nger nicht der Nachweis gelungen, daß solche Amtspflichtverletzungen zu dem\n\ngeltend gemachten Schaden geführt hätten. Den Umständen nach sei nicht\n\nabsehbar, welchen Einfluß das der Rechtspflegerin vorgeworfene Verhalten\n\nauf den tatsächlichen Verlauf der Versteigerung genommen habe. Selbst wenn\n\nman unterstelle, daß der Ersteigerer K. bereit gewesen sei, insgesamt\n\n3.114.000 DM für den Erwerb aufzuwenden, bedeute dies nicht, daß er ein sol-\n\nches Gebot auch in Wirklichkeit abgegeben hätte. Der Kläger behaupte selbst\n\nnicht, daß ein anderer Bieter außer ihm selbst einen höheren Betrag als\n\n2,5 Mio. DM geboten hätte. Allein die Bieter zu 4 und 8 hätten Gebote abgege-\n\nben, die zuzüglich des angesetzten Wertes für bestehenbleibende Rechte ei-\n\nnen Betrag von 2,5 Mio. DM überstiegen hätten. Es sei jedoch nicht auszu-\n\nschließen, daß diese Mitbieter die angeblich fehlerhaften Hinweise der Rechts-\n\npflegerin erkannt hätten und sich hiervon nicht hätten beeinflussen lassen. So-\n\nweit der Kläger behaupte, selbst ein Gebot von 2,5 Mio. DM abgegeben und\n\nsich für seine Gebote eine Obergrenze von 3 Mio. DM gesetzt zu haben, die\n\nbei einem zusätzlich zu zahlenden Betrag von 504.000 DM erreicht gewesen\n\nsei, verkenne er, daß das eingetragene Pfandrecht der Raiffeisenbank H. auf\n\ndem erworbenen Erbteil seines Vaters gelastet habe. Infolgedessen habe der\n\nKläger zur Erfüllung der Forderung ohnehin eine Zahlung leisten müssen, un-\n\nabhängig davon, ob dieses Pfandrecht das Grundstück belastet habe, wie er es\n\nsich offensichtlich fehlerhaft vorgestellt habe, oder lediglich seinen Erbteil.\n\nMindestens aber scheitere eine schlüssige Darlegung des Schadens daran,\n\ndaß man nicht sicher wisse, ob der Ersteigerer K. ein Bargebot des Klägers in\n\nHöhe von 3 Mio. DM tatsächlich überboten hätte.\n\nDie Kosten für den erfolglosen Vorprozeß seien angesichts der klaren\n\nRechtslage nicht erforderlich gewesen. Jedenfalls aber bestehe eine ander-\n\nweitige Ersatzmöglichkeit in Gestalt eines Schadensersatzanspruchs gegen\n\nseine damaligen Prozeßbevollmächtigten wegen Verletzung ihrer Beratungs-\n\npflichten.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in entscheidenden\n\nPunkten nicht stand. Die Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs der\n\nErbengemeinschaft nach A. B. (§ 839 BGB, Art. 34 GG), den der Kläger allein\n\nnoch geltend macht (§ 2039 Satz 1 BGB), sind schlüssig vorgetragen.\n\n1.\n\nDie vom Berufungsgericht offengelassene Frage, ob die Rechtspflegerin\n\nbei der Zwangsversteigerung schuldhaft Amtspflichten gegenüber den Erben\n\nverletzt hat, ist zu bejahen.\n\na) Nacherben- und Verpfändungsvermerk in Abteilung II Nr. 5 des\n\nGrundbuchs durften nicht bei der Feststellung des geringsten Gebots berück-\n\nsichtigt werden (§ 44 Abs. 1 ZVG). Infolgedessen war auch kein Zuzahlungs-\n\nbetrag gemäß §§ 50, 51 ZVG für den Fall, daß die berücksichtigten Rechte\n\nnicht bestanden, festzusetzen. In das geringste Gebot sind schon nach dem\n\nWortlaut des § 44 Abs. 1 ZVG, aber auch wegen des ihm zugrundeliegenden\n\nÜbernahmeprinzips (§ 52 ZVG), nur Rechte am Grundstück (oder auf Befriedi-\n\ngung aus dem Grundstück, soweit sie nach § 10 ZVG dem Gläubiger vorge-\n\nhen) aufzunehmen (OLG Hamm OLGZ 1969, 63, 64; Jäckel/Güthe, ZVG, 7.\n\nAufl., § 44 Rn. 5). Nacherbenvermerke gehören nicht dazu (OLG Hamm aaO;\n\nSteiner/Eickmann, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 44\n\nRn. 115; Zeller/Stöber, ZVG, 16. Aufl., § 44 Rn. 5.16). Die Anordnung von Vor-\n\nund Nacherbschaft enthält - vorbehaltlich einer Befreiung gemäß § 2136 BGB -\n\nlediglich eine Verfügungsbeschränkung zu Lasten des Vorerben (§ 2113 Abs. 1\n\nBGB); ihre Eintragung im Grundbuch hat allein den Zweck, bei Verfügungen\n\ndes Vorerben über das Nachlaßgrundstück einen etwaigen guten Glauben des\n\nErwerbers zu zerstören (§§ 2113 Abs. 3, 892 BGB; RGZ 83, 434, 437). Dieser\n\nSchutz des Nacherbenrechts wird durch die Eintragung einer Verpfändung auf\n\nden Pfandgläubiger erweitert (vgl. RGZ 83, 434, 437 f.). Deren Eintragung im\n\nGrundbuch bewirkt aber nicht, daß das Pfandrecht an der Anwartschaft des\n\nNacherben oder - nach Eintritt des Nacherbfalles - an dessen Miterbenanteil\n\nsich nunmehr auf das Grundstück selbst erstreckt; denn weder der Miterbe\n\nnoch gar bis zum Nacherbfall der Nacherbe haben ein Recht am einzelnen\n\nNachlaßgegenstand. Für eine Anwendung der §§ 44, 50 f. ZVG war daher hier\n\nkein Raum. Eine Verpflichtung des Ersteigerers zur Zuzahlung wurde im\n\nStreitfall dann - trotz Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses - auch durch die\n\nfälschliche Festsetzung eines Zuzahlungsbetrags nicht begründet, was zwi-\n\nschen den Parteien mindestens aufgrund der Interventionswirkung der Streit-\n\nverkündung im Vorprozeß feststeht (§§ 68, 74 Abs. 3 ZPO).\n\nb) Die Amtspflicht zur Beachtung der Verfahrensvorschriften des\n\nZwangsversteigerungsgesetzes bestand auch gegenüber den Erben als Voll-\n\nstreckungsschuldnern (vgl. Staudinger/Schäfer, BGB, 12. Aufl., § 839 Rn. 582).\n\nDer Schuldner ist Beteiligter des Zwangsversteigerungsverfahrens (§ 9 ZVG),\n\nsein Vermögen ist Gegenstand des Vollstreckungszugriffs. Schon daraus ergibt\n\nsich, daß die Förmlichkeiten der Zwangsvollstreckung, an die das Gesetz die\n\nVollstreckungsorgane bindet und mit denen es die Eingriffe in Rechte des\n\nSchuldners lenkt und begrenzt, regelmäßig auch seinem Interesse dienen, er\n\nalso insoweit zum Kreis der geschützten Dritten gehört. Entgegen der von der\n\nschriftlichen Revisionserwiderung vertretenen Auffassung ist es nicht ange-\n\nbracht, für die Festsetzung des geringsten Gebots oder des Zuzahlungsbetrags\n\nnach §§ 50, 51 ZVG eine Ausnahme zu machen. Die Versteigerungsbedingun-\n\ngen entscheiden maßgebend über Ausgang und Erfolg der Zwangsversteige-\n\nrung, die Tilgung möglicherweise mit den dinglichen Rechten verbundener per-\n\nsönlicher Verpflichtungen des Schuldners und die Höhe eines etwaigen, ihm\n\nals Grundstückseigentümer gebührenden Übererlöses. Alles dies berührt un-\n\nmittelbar nicht nur Belange der Vollstreckungsgläubiger, sondern auch die des\n\nSchuldners.\n\nc) An einem Verschulden der Rechtspflegerin ist ebensowenig zu zwei-\n\nfeln. Jeder Amtsträger muß die zur Führung seines Amtes notwendigen\n\nRechtskenntnisse haben oder sich verschaffen (vgl. nur BGHZ 139, 200, 203).\n\nBei sorgfältiger Prüfung war die Rechtslage insoweit auch nicht unklar.\n\n2.\n\nDer Senat vermag ferner dem Berufungsgericht nicht in der Ansicht zu\n\nfolgen, der Kläger habe einen aus der Amtspflichtverletzung folgenden Scha-\n\nden nicht hinreichend vorgetragen. Das gilt sowohl für den hauptsächlich gel-\n\ntend gemachten entgangenen Mehrerlös von 150.000 DM bei der Zwangsver-\n\nsteigerung als auch für den außerdem beanspruchten Ersatz der Kosten des\n\nverlorengegangenen Vorprozesses gegen den Ersteigerer K.\n\na) Im Ausgangspunkt zutreffend sieht das Berufungsgericht, daß die\n\nRegelungen des § 287 ZPO dem Kläger hinsichtlich des Gangs der Versteige-\n\nrung die Darlegungs- und Beweislast erleichtern können (vgl. dazu Zöl-\n\nler/Greger, ZPO, 21. Aufl., § 287 Rn. 5 m.w.Nachw.). Auch bei Lücken im Kla-\n\ngevortrag hat das Gericht eine Schätzung vorzunehmen, soweit hierfür tat-\n\nsächliche Anhaltspunkte bestehen (s. nur BGH, Urt. vom 17. Juni 1998 - XII ZR\n\n206/96 - WM 1998, 1787, 1788). Unter den vorliegenden Umständen spricht\n\naber, wie der Revision zuzugeben ist, schon die Lebenserfahrung dafür, daß\n\ndie Bieter das Bestehenbleiben des Nacherben- und Verpfändungsvermerks\n\nnach den Versteigerungsbedingungen und den hierfür ersatzweise festgesetz-\n\nten Zuzahlungsbetrag bei der Kalkulation ihrer Gebote berücksichtigt haben,\n\nwenngleich daraus noch nicht notwendig folgt, daß sie ohne diese Festsetzun-\n\ngen ihre Bargebote gerade um diesen Betrag erhöht hätten.\n\naa) Gleichwohl will das Berufungsgericht § 287 ZPO hier nicht anwen-\n\nden, weil es meint, den Umständen nach sei nicht absehbar, welchen Verlauf\n\ndie Versteigerung sonst genommen hätte. Um das auf dem erworbenen Erbteil\n\nlastende Pfandrecht zum Erlöschen zu bringen, hätte der Kläger ohnehin eine\n\nZahlung leisten müssen, gleichgültig, ob an die Pfandgläubigerin oder an das\n\nVollstreckungsgericht zur Ersteigerung des Grundstücks. Er habe sogar ge-\n\ngenüber anderen Bietern einen Vorteil gehabt, wenn er gewußt habe, daß die\n\ngesicherte Forderung nur geringer valutiert habe. Folglich habe der Kläger bei\n\nAbgabe seiner Gebote im Versteigerungstermin seine finanziellen Belastungen\n\nkorrekt eingeschätzt. Das ist von Rechtsfehlern beeinflußt. Mit dieser Begrün-\n\ndung läßt sich eine Anwendung des § 287 ZPO nicht verneinen.\n\nNach den Versteigerungsbedingungen, die das Pfandrecht am Nacher-\n\nbenrecht (wegen Eintritts des Nacherbfalles schon vor dem Versteigerungster-\n\nmin tatsächlich am Miterbenanteil des P. M.) wie eine Grundstücksbelastung\n\nbehandelten, mußte der Kläger im Falle eines Zuschlags an ihn zunächst mit\n\neiner vollen Zahlungspflicht in Höhe von 450.000 DM rechnen. Soweit Zahlun-\n\ngen nicht an die Pfandgläubigerin zu erbringen waren, weil die gesicherte For-\n\nderung niedriger war, hatte nach den vom Vollstreckungsgericht angewendeten\n\nVorschriften der §§ 50 und 51 ZVG eine Zuzahlung an die Erbengemeinschaft\n\nzu erfolgen, wovon allerdings ein Drittel entsprechend dem erworbenen Erbteil\n\nwieder an den Kläger zurückgeflossen wäre. Er hätte im Ergebnis also bei-\n\nspielsweise, wenn das Pfandrecht nur in Höhe von 300.000 DM bestand, mit\n\nAufwendungen von 400.000 DM (300.000 DM zur Ablösung des Pfandrechts,\n\n150.000 DM Zuzahlung, abzüglich 50.000 DM Rückfluß aus der Erbmasse)\n\nkalkulieren müssen. Tatsächlich traf den Kläger jedoch ausschließlich eine\n\nHaftung aufgrund der Verpfändung des übernommenen Nacherbenanteils, in\n\ndem genannten Beispiel in Höhe von 300.000 DM. Bei richtiger Sachbehand-\n\nlung hätte er demnach gerade bei Kenntnis einer geringeren Valutierung des\n\nPfandrechts, was das Berufungsgericht nicht ausschließt, erhebliche freie Be-\n\nträge zur Erhöhung seines Bargebots - im Beispiel 100.000 DM - zur Verfügung\n\ngehabt. Daß er diese bei seinen Geboten auch eingesetzt hätte, entspricht, wie\n\nausgeführt, der Lebenserfahrung.\n\nbb) Die Revision rügt darüber hinaus mit Recht, daß ohne den Ansatz\n\nder \"Belastung\" in Abteilung II Nr. 5 im geringsten Gebot und ohne Festsetzung\n\neines bei Nichtbestehen des Rechts vom Bieter zu berücksichtigenden Zuzah-\n\nlungsbetrags von 450.000 DM nach der - vom Berufungsgericht auch in diesem\n\nZusammenhang nicht berücksichtigten - Lebenserfahrung ebenso der Bieter\n\nzu 8, der bis 2,5 Mio. DM mitgeboten hatte, sein Gebot entsprechend erhöht\n\nhätte. Bereits ein Mehrgebot von seiner Seite über 160.000 DM hätte ausge-\n\nreicht, falls es der Kläger nicht überboten hätte, den mit der Klage geltend ge-\n\nmachten Teil des der Erbengemeinschaft entstandenen Schadens von\n\n150.000 DM abzudecken. Die Bedenken des Berufungsgerichts, es sei nicht\n\nauszuschließen, daß die Mitbieter zu 4 und 8 den Fehler des Vollstreckungsge-\n\nrichts erkannt und ihre Gebote unabhängig davon abgegeben hätten, sind, wie\n\nder Revision ebenfalls zuzugeben ist, Spekulation und ohne Anhalt im Partei-\n\nvortrag. Eine Erfahrung des täglichen Lebens kann hierfür, zumal bei der\n\nschwierigen und nicht ohne weiteres durchschaubaren Materie der Grund-\n\nstückszwangsvollstreckung, jedenfalls nicht in Anspruch genommen werden.\n\nb) Das Berufungsgericht ist ferner der Ansicht, die Kosten des gegen\n\nden Erwerber K. wegen der Zuzahlung erfolglos geführten Rechtsstreits könne\n\nder Kläger (für die Erbengemeinschaft) nicht anteilig ersetzt verlangen, da sie\n\nzur Rechtsverfolgung nicht erforderlich gewesen seien. Bei ausreichender\n\nPrüfung hätten die Miterben von der nicht erfolgversprechenden Klage abse-\n\nhen müssen, zumal sie von dem Erwerber mit Schreiben vom 8. September\n\n1994 auf die maßgebenden rechtlichen Gesichtspunkte hingewiesen worden\n\nseien. Dem vermag der Senat schon im Ansatz nicht zu folgen; das Berufungs-\n\ngericht schöpft zudem den Sachverhalt nicht aus.\n\naa) Im Regelfall hat der Schädiger den gesamten durch die pflichtwidri-\n\nge Handlung adäquat verursachten Schaden zu tragen. Dazu gehören auch die\n\nKosten eines objektiv unberechtigten Rechtsstreits, falls der Geschädigte ihn\n\nvernünftigerweise für erforderlich halten durfte, um den Schaden abzuwenden\n\noder gering zu halten (BGHZ 18, 366, 371 f.; 78, 274, 279 f.). Umgekehrt fehlt\n\nder adäquate Ursachenzusammenhang, wenn solche Aufwendungen durch ein\n\nvöllig ungewöhnliches und unsachgemäßes Verhalten ausgelöst worden sind\n\n(vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1991 - VII ZR 315/90 - NJW-RR 1991, 1428).\n\nVon einer derart unsachgemäßen Rechtsverfolgung kann hier aber nicht ge-\n\nsprochen werden. Ob die Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses bewirkt, daß\n\nder Ersteigerer zur Leistung des festgesetzten Zuzahlungsbetrags auch bei\n\neinem zu Unrecht ins geringste Gebot aufgenommenen Nacherben- und Ver-\n\npfändungsvermerk verpflichtet ist, war zumindest bis zur Entscheidung des\n\nLandgerichts im Vorprozeß ungeklärt. Mit Rücksicht hierauf war zu erwarten,\n\ndaß sich das beklagte Land im Amtshaftungsprozeß auf einen solchen An-\n\nspruch berufen würde. Unter solchen Umständen erscheint es nicht unange-\n\nmessen, zumindest aber nicht offensichtlich sachwidrig, daß die Erbengemein-\n\nschaft zunächst eine Durchsetzung ihres möglichen Zahlungsanspruchs gegen\n\nden Erwerber K. versuchte.\n\nbb) Die Revision weist darüber hinaus zu Recht darauf hin, daß der Klä-\n\nger nach der von ihm vorgelegten Korrespondenz nachträglich dem Vollstrek-\n\nkungsgericht das gegnerische Schreiben vom 8. September 1994 mit der Bitte\n\num Erläuterung vorgelegt und dieses ihn unter dem 15. September 1994 in\n\nseiner Rechtsauffassung weitgehend bestärkt hatte. Nach ständiger Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs kann der Bürger im allgemeinen auf die Rich-\n\ntigkeit einer amtlichen Belehrung vertrauen und braucht nicht klüger zu sein als\n\nder fachkundige Beamte (BGHZ 108, 224, 230; 134, 100, 115; Senatsurteil\n\nvom 18. Oktober 1990 - III ZR 260/88, NVwZ-RR 1991, 171, 173 m.w.N.). Vor\n\ndiesem Hintergrund erscheint der gegen den Ersteigerer K. angestrengte\n\nRechtsstreit durch die Amtspflichtverletzungen der Rechtspflegerin bei der\n\nZwangsversteigerung und die nachfolgende, zumindest unvollständige und\n\ninsgesamt irreführende Auskunft des Vollstreckungsgerichts überdies nicht nur\n\nim Sinne äquivalenter Kausalität veranlaßt, sondern gewissermaßen \"heraus-\n\ngefordert\" und aus diesem Grunde ebenso zurechenbar verursacht (vgl. dazu\n\nBGH, Urteil vom 27. Oktober 1970 - VI ZR 62/69 - NJW 1971, 134, 135).\n\n3. Bei dieser Sachlage spricht - entgegen der Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts - nichts für eine Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages und damit einen\n\nSchadensersatzanspruch des Klägers oder der Erben gegen ihre Prozeßbe-\n\nvollmächtigten als anderweitige Ersatzmöglichkeit (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB).\n\nIII.\n\n1.\n\nNach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand stellt sich die Klageab-\n\nweisung auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO).\n\na) Das Spruchrichterprivileg in § 839 Abs. 2 BGB gilt nicht für Entschei-\n\ndungen in der Zwangsvollstreckung (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 1985\n\n- III ZR 105/84 - WM 1986, 331, 333). Der Kläger hätte zwar außerdem gegen\n\nden fehlerhaften Zuschlagsbeschluß gemäß §§ 95 ff. ZVG, 11 RPflG a.F. befri-\n\nstete Erinnerung einlegen können, um den Schaden abzuwenden (§ 839 Abs. 3\n\nBGB). Daß er dies versäumt hat, kann ihm nach den vorstehenden Ausführun-\n\ngen aber nicht als Verschulden angelastet werden.\n\nb) Auch die vom Beklagten schließlich erhobene Einrede der Verjährung\n\nist nicht begründet. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB be-\n\nginnt, wenn der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichti-\n\ngen Kenntnis erlangt. Solche Kenntnis ist vorhanden, wenn dem Geschädigten\n\nzuzumuten ist, aufgrund der ihm bekannten Tatsachen eine Schadensersatz-\n\nklage - sei es auch nur als Feststellungsklage - zu erheben, die bei verständi-\n\nger Würdigung der von ihm vorgetragenen Tatsachen Erfolgsaussicht hat (vgl.\n\nSenatsurteil BGHZ 138, 247, 252 ff.; BGH, Urt. vom 16. Dezember 1997 - V ZR\n\n408/96 - NJW 1998, 988 f.). Rechtsunkenntnis kann im Einzelfall bei unsiche-\n\nrer und zweifelhafter Rechtslage allerdings den Verjährungsbeginn hinaus-\n\nschieben (BGHZ 138, 247, 252). So liegt es hier. Angesichts der im Streitfall\n\nbestehenden rechtlichen Unsicherheiten über den Eintritt eines Schadens\n\n(oben II 2 b aa) durfte der Kläger zunächst den Ausgang des Vorprozesses\n\nabwarten. Das klageabweisende Urteil des Landgerichts wurde dort mit Ablauf\n\nder Berufungsfrist am 26. Mai 1995 rechtskräftig. Im vorliegenden Verfahren\n\nhat der Kläger aber bereits in der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 1998 -\n\n und damit noch innerhalb der Dreijahresfrist - die jetzt noch anhängige Klage\n\nauf Zahlung an die Erbengemeinschaft erhoben (§ 261 Abs. 2 ZPO).\n\n2.\n\nDas Berufungsurteil muß deswegen aufgehoben und die Sache zur er-\n\nneuten tatrichterlichen Beurteilung an das Berufungsgericht zurückverwiesen\n\nwerden (§§ 564, 565 Abs. 1 ZPO). Dabei wird das Berufungsgericht unter Be-\n\nrücksichtigung der vorstehenden Ausführungen erneut zu prüfen haben, inwie-\n\nweit ein Schaden der Erbengemeinschaft durch die fehlerhafte Festsetzung\n\ndes geringsten Gebots hinreichend wahrscheinlich ist (§ 287 ZPO).\n\nWurm\n\nStreck\n\nSchlick\n\nKapsa\n\nGalke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-23/iii-zr-152-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":5},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2113","ref_norm":"2113","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 892","ref_norm":"892","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2039","ref_norm":"2039","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2136","ref_norm":"2136","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-23/iii-zr-152-99","retrieved":"2026-07-10 11:04:07.864057+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-03-23/iii-zr-152-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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