{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2000-03-23","aktenzeichen":"4 StR 502/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 502/99\n\nURTEIL\n\nvom\n\n23. März 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n Menge u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. März\n\n2000, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. Meyer-Goßner,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nMaatz,\n\nDr. Kuckein,\n\nAthing,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:10)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt bei der Verkündung\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\n für Recht erkannt:\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Zweibrücken vom 16. März 1999 dahin ab-\n\ngeändert, daß er wegen unerlaubten Handeltreibens mit\n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge, schweren\n\nBandendiebstahls in vier Fällen, gewerbsmäßiger Ban-\n\ndenhehlerei in drei Fällen, Unterschlagung in vier Fällen\n\nund Betruges in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat\n\nzur Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt wird. Die ange-\n\nordnete Maßregel bleibt bestehen.\n\n2.\n\n3.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb-\n\nstahls in vier Fällen, gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in drei Fällen, Unter-\n\nschlagung in vier Fällen sowie Betruges in Tateinheit mit Vortäuschen einer\n\nStraftat zu einer Jugendstrafe von drei Jahren sowie wegen unerlaubten Han-\n\ndeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheits-\n\nstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde,\n\nverurteilt. Außerdem hat es eine Maßregel nach den §§ 69, 69 a StGB ange-\n\nordnet.\n\nGegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit\n\nder er lediglich den Strafausspruch bezüglich der Jugendstrafe angreift. Er rügt\n\ndie Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise\n\nErfolg.\n\n1. Die Beschränkung des Rechtsmittels ist nur insoweit wirksam, als der\n\nSchuldspruch nicht angefochten ist.\n\na) Im Jugendstrafverfahren ist bei der Aburteilung mehrerer selbständi-\n\nger Straftaten zwar eine beschränkte Anfechtung des Schuldspruchs möglich\n\n(vgl. BGH GA 1953, 83, 84 f.; NStZ 1992, 589; Brunner/Dölling JGG 10. Aufl.\n\n§ 55 Rdn. 6 f.; s. auch § 56 Abs. 1 Satz 1 JGG); jedoch wird von der - auch nur\n\nteilweisen - Anfechtung des Schuldspruchs oder des Strafausspruchs regel-\n\nmäßig der gesamte Strafausspruch erfaßt. Dies gilt jedenfalls bei der Verurtei-\n\nlung zu einer Einheitsjugendstrafe (vgl. Brunner/Dölling aaO; Ostendorf JGG 4.\n\nAufl. § 32 Rdn. 19) und dann, wenn - wie hier - die Frage, ob für die Straftaten\n\neines Angeklagten, die er teils als Heranwachsender und teils als Erwachsener\n\nbegangen hat, Jugendstrafrecht oder allgemeines Strafrecht anzuwenden ist,\n\nnur einheitlich entschieden werden darf (§ 32 JGG). Angefochten ist daher der\n\ngesamte Strafausspruch.\n\nb) Dem steht das in BGHSt 10, 100 ff. abgedruckte Urteil des 2. Strafse-\n\nnats des Bundesgerichtshofs vom 29. Februar 1956 - 2 StR 25/56 - nicht ent-\n\ngegen. Dort wurde eine Beschränkung des Rechtsmittels auf die Heranwach-\n\nsenden-Tat (insgesamt) in einem Fall für zulässig erachtet, in dem der Ange-\n\nklagte wegen zweier Taten, die er teils als Heranwachsender, teils als Erwach-\n\nsener begangen hatte, verurteilt worden war, und die Revision mit einer Ver-\n\nfahrensrüge geltend gemacht hatte, die erkennende große Strafkammer habe\n\nim Hinblick auf die Heranwachsenden-Tat ihre sachliche Zuständigkeit zu Un-\n\nrecht angenommen. Anders als in dem hier zu entscheidenden Fall war dort -\n\nwie es sachlich-rechtlich geboten war - vom Landgericht eine einheitliche\n\nRechtsfolgenentscheidung (nämlich die Verurteilung zu einer Gesamtgefäng-\n\nnisstrafe) getroffen worden. Dort war das Verfahren fehlerhaft. Ob in einem\n\nsolchen Fall - trotz der Möglichkeit dann divergierender Rechtsfolgenentschei-\n\ndungen (aaO S.103) - eine Rechtsmittelbeschränkung möglich ist, kann dahin-\n\nstehen.\n\n2. Die Verfahrensrügen genügen nicht den Anforderungen des § 344\n\nAbs. 2 Satz 2 StPO und sind damit nicht in zulässiger Form erhoben.\n\n3. Der Strafausspruch des Landgerichts muß abgeändert werden; denn\n\ndie gleichzeitige Verurteilung teils zu Jugend- und teils zu Erwachsenenstrafe\n\nverstößt gegen § 32 JGG. Danach ist es nicht zulässig, bei gleichzeitiger Ab-\n\nurteilung von Taten, auf die teils Jugendstrafrecht, teils allgemeines Strafrecht\n\nanzuwenden wäre, sowohl auf Jugendstrafe als auch auf Erwachsenenstrafe\n\nzu erkennen (vgl. BGHSt 29, 67; 36, 294, 295); vielmehr ist entsprechend dem\n\nSchwergewicht der Taten entweder nur nach Jugendstrafrecht oder nur nach\n\nErwachsenenstrafrecht zu verurteilen (vgl. BGHSt 37, 34, 36; 40, 1, 2; BGHR\n\nJGG § 32 Schwergewicht 3, 4, 5; BGH, Urteil vom 31. August 1999 - 1 StR\n\n268/99).\n\n4. Das Landgericht hat im Hinblick auf die ersten zwölf der insgesamt\n\ndreizehn Taten des Angeklagten ”der Empfehlung der Jugendgerichtshilfe fol-\n\ngend” rechtsfehlerfrei (vgl. BGH NStZ 1986, 219; BGH bei Böhm NStZ-RR\n\n1999, 290) einheitlich Jugendstrafrecht angewendet. Es hat im einzelnen aus-\n\ngeführt, daß die nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG vorzunehmende Gesamtwürdi-\n\ngung der Persönlichkeit des Angeklagten ergebe, daß dieser ”zur Tatzeit” nach\n\nseiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichge-\n\nstanden habe. Unter Hinweis auf § 32 JGG kam es zu dem Schluß, daß der\n\nAngeklagte den schwergewichtigen Teil der Taten als Heranwachsender be-\n\ngangen habe und die ”Wurzeln der Tat” im Heranwachsenden-Alter gelegt\n\nworden seien; die späteren Taten im Erwachsenen-Alter seien ”reine Folgeta-\n\nten” (UA 10/11).\n\nDanach kann der Senat sicher ausschließen, daß die Jugendkammer ih-\n\nre Schwergewichts-Entscheidung nach § 32 JGG bei der gesetzlich geforder-\n\nten Berücksichtigung auch der zuletzt begangenen, nach Erwachsenenstraf-\n\nrecht abgeurteilten Tat (unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge), mit deren Ausführung der Angeklagte bereits während\n\nder letzten nach Jugendstrafrecht beurteilten Taten begonnen hatte, anders\n\ngetroffen und sie insgesamt Erwachsenen-Strafrecht angewendet hätte. Bei der\n\nVerhängung der Jugendstrafe von drei Jahren - unter Einbeziehung der Ver-\n\nurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge und Wegfall der Freiheitsstrafe - hat es hier sein Bewenden:\n\nEine mildere Jugendstrafe scheidet aus, weil das Landgericht eine solche mit\n\nrechtsfehlerfreier Begründung (”unter Beachtung des Erziehungsgedankens”)\n\nfür erforderlich gehalten hat; einer Erhöhung dieser Jugendstrafe von drei Jah-\n\nren steht - abgesehen davon, daß nach den Urteilsgründen (UA 11) eine höhe-\n\nre Strafe erzieherisch nicht geboten ist - das Verschlechterungsverbot des\n\n§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO entgegen (vgl. BGHSt 29, 269 ff.; Brunner/Dölling\n\naaO § 55 Rdn. 28, 31, 39).\n\n5. Der Maßregelausspruch ist nicht angegriffen; er bleibt neben der Ju-\n\ngendstrafe bestehen.\n\n6. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 74, 109 Abs. 2 JGG, 473\n\nAbs. 4 StPO: dem Angeklagten sind die Kosten seines Rechtsmittels aufzuer-\n\nlegen, denn die Revision hat ihr Hauptziel (Ermäßigung der Jugendstrafe) nicht\n\nerreicht. Zu einer Kostenfreistellung nach § 74 JGG besteht kein Anlaß.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\n Athing (cid:25)(cid:2)(cid:26)(cid:4)(cid:27)(cid:6)(cid:28)(cid:8)(cid:29)(cid:10)(cid:30)(cid:11)(cid:25)(cid:13)(cid:31)(cid:14)(cid:26)(cid:16) (cid:18)!(cid:19)(cid:29)(cid:20)(cid:26)(cid:10)\"(cid:22)(cid:28)(cid:24)#","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-23/4-str-502-99","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":4},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-23/4-str-502-99","retrieved":"2026-07-10 11:02:58.783534+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-03-23/4-str-502-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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