{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2000-03-22","aktenzeichen":"IV ZR 233/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AVB f. Unfallversicherung (AUB 88) § 12 III Fälligkeit des Versicherungsanspruchs im Sinne des § 12 III AUB 88 tritt auch mit der endgültigen Ablehnung von Versicherungsleistungen durch den Versicherer ein.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 233/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nVerkündet am:\n22. März 2000\nSchick\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nAVB f. Unfallversicherung (AUB 88) § 12 III\n\nFälligkeit des Versicherungsanspruchs im Sinne des § 12 III AUB 88 tritt\nauch mit der endgültigen Ablehnung von Versicherungsleistungen durch den\nVersicherer ein.\n\nBGH, Urteil vom 22. März 2000 - IV ZR 233/99 - OLG Oldenburg\n LG Aurich\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Dr. Schlichting, Terno, Seiffert\n\nund die Richterin Ambrosius auf die mündliche Verhandlung vom\n\n22. März 2000\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom\n\n29. September 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger begehrt von der Beklagten weitere Leistungen aus ei-\n\nner Unfallversicherung. Seine Ehefrau hatte bei der Beklagten eine\n\nGruppen-Unfallversicherung genommen, die sie selbst und den Kläger\n\nals versicherte Personen ausweist. Diesem Vertrag liegen neben ande-\n\nren Bedingungen die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen\n\n(AUB 88) zugrunde.\n\nBei einem Unfall am 23. August 1994 erlitt der Kläger unter ande-\n\nrem ein Schädelhirntrauma, eine Schulterblatt- und eine Rippenserien-\n\nfraktur. Die Beklagte \n\nerbrachte Entschädigungsleistungen \n\nvon\n\n54.000 DM und legte hierbei eine Invalidität des Klägers bezüglich der\n\nKopffunktion von 10% und eine dauernde Funktionsbeeinträchtigung des\n\nlinken Armes von 1/20 zugrunde. Weitere - vom Kläger begehrte - Ent-\n\nschädigungsleistungen lehnte sie mit Schreiben vom 23. Januar 1998\n\nab.\n\nDer Kläger hat die Beklagte auf die Feststellung in Anspruch ge-\n\nnommen, daß diese verpflichtet sei, ihm weitergehende Versicherungs-\n\nleistungen nach einem Invaliditätsgrad von 50% zu erbringen. Ausweis-\n\nlich einer Abtretungserklärung vom 1. Februar 1998 habe seine Ehefrau\n\nihre Ansprüche gegen die Beklagte wegen des Unfalls vom 23. August\n\n1994 an ihn abgetreten.\n\nDie Beklagte erachtet die Abtretung für unwirksam; der Kläger sei\n\ndemgemäß nicht aktivlegitimiert. Ihm stehe überdies kein Anspruch auf\n\nweitere Entschädigungsleistungen zu.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Klä-\n\ngers ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt er seinen Klage-\n\nantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-\n\nscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht.\n\n1. Das Berufungsgericht erachtet die Klage schon deshalb für un-\n\nbegründet, weil es an der Aktivlegitimation des Klägers für die Geltend-\n\nmachung des hier streitigen Anspruchs fehle. Nach § 12 I AUB 88 stehe\n\ndie Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag nicht dem Ver-\n\nsicherten, sondern dem Versicherungsnehmer zu, wenn die Versiche-\n\nrung gegen Unfälle abgeschlossen sei, die einem anderen zustoßen\n\n(Fremdversicherung). Eine solche Fremdversicherung liege hier hin-\n\nsichtlich des Klägers vor, der Versicherter in der von seiner Ehefrau ge-\n\nnommenen Gruppenversicherung sei. Die Aktivlegitimation des Klägers\n\nergebe sich auch nicht aus der von ihm vorgelegten Abtretungserklärung\n\nvom 1. Februar 1998. Die Abtretung sei unwirksam. Gemäß § 12 III AUB\n\n88 könnten Versicherungsansprüche vor Fälligkeit ohne Zustimmung des\n\nVersicherers nicht abgetreten werden. Eine solche Zustimmung sei un-\n\nstreitig nicht erfolgt; der Versicherungsanspruch sei im Zeitpunkt der\n\nAbtretung aber auch nicht fällig gewesen. Der insoweit maßgebliche Be-\n\ngriff der Fälligkeit werde durch § 11 AUB 88 definiert. Fälligkeit setze\n\ndanach ein Anerkenntnis der Beklagten, eine Einigung der Vertragspart-\n\nner oder eine Feststellung durch ein ordentliches Gericht voraus. An\n\ndiesen Voraussetzungen fehle es. Ob nach § 11 VVG auch die Lei-\n\nstungsablehnung zur Fälligkeit führe, könne dahinstehen, weil § 11 VVG\n\ndurch § 11 II AUB 88 abbedungen sei.\n\nDem folgt der Senat nicht.\n\n2. a) Allerdings geht das Berufungsgericht unter Berücksichtigung\n\nvon § 12 I AUB 88 zunächst zutreffend davon aus, daß der Kläger als\n\nVersicherter \n\nin der von seiner Ehefrau genommenen Gruppen-\n\nUnfallversicherung zur Geltendmachung des Anspruchs auf (weitere)\n\nVersicherungsleistungen nur dann aktivlegitimiert ist, wenn er den An-\n\nspruch durch wirksame Abtretung erlangt hat. Das setzt gemäß § 12 III\n\nAUB 88 - weil es an der Zustimmung der Beklagten fehlt - voraus, daß\n\nder Anspruch auf die Versicherungsleistungen im Zeitpunkt der Abtre-\n\ntung, am 1. Februar 1998, fällig war. Davon aber ist - entgegen der Auf-\n\nfassung des Berufungsgerichts - auszugehen. Die Beklagte hat mit\n\nSchreiben vom 23. Januar 1998 weitere Versicherungsleistungen abge-\n\nlehnt. Mit Zugang dieses Ablehnungsschreibens (27. Januar 1998) ist\n\ndie Fälligkeit des Versicherungsanspruchs im Sinne des § 12 III AUB 88\n\neingetreten.\n\nb) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach der gefestig-\n\nten Rechtsprechung des Senats grundsätzlich so auszulegen, wie ein\n\ndurchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche\n\nSpezialkenntnisse diese verstehen muß (BGHZ 123, 83, 85). Dieser\n\nGrundsatz erfährt jedoch eine Ausnahme, wenn die Rechtssprache mit\n\ndem verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verbindet; trifft\n\ndas zu, so ist im Zweifel anzunehmen, daß auch die Bedingungen dar-\n\nunter nichts anderes verstehen wollen (Senatsurteil vom 5. Juli 1995 - IV\n\nZR 133/94 - VersR 1995, 951 unter 2 b). Der in § 12 III AUB 88 verwen-\n\ndete Ausdruck \"Fälligkeit\" ist ein solcher Begriff der Rechtssprache mit\n\nfest umrissenen Konturen. Er beschreibt den Zeitpunkt, zu dem der\n\nGläubiger die Leistung verlangen kann, der Schuldner säumig zu werden\n\nbeginnt. Die in § 12 III AUB 88 allein und ohne weitere Hinweise mit dem\n\nBegriff Fälligkeit beschriebene zeitliche Grenze ist demgemäß unter Be-\n\nrücksichtigung dieses rechtlichen Verständnisses zu bestimmen.\n\nc) Die Fälligkeit des Anspruchs auf Versicherungsleistungen\n\n- soweit diese in Geldleistungen bestehen - regelt zunächst § 11 VVG,\n\nder zugunsten des Versicherers von § 271 BGB abweicht. Da nur § 11\n\nAbs. 2 VVG durch § 15a VVG als für nicht zu Lasten des Versicherungs-\n\nnehmers abänderbar erklärt wird, bleiben im übrigen die Vorschrift des\n\n§ 11 VVG modifizierende oder abändernde vertragliche Fälligkeitsrege-\n\nlungen möglich. Eine solche Regelung enthält - wie sich schon aus der\n\nÜberschrift der Klausel ergibt - § 11 AUB 88. Sie regelt die Frage der\n\nFälligkeit der Versichererleistung indessen nur unvollständig. Denn die\n\nKlausel beschränkt sich auf die Bestimmung der Fälligkeit in solchen\n\nFällen, in denen der Versicherer im positiven Sinne über den vom Versi-\n\ncherungsnehmer erhobenen Anspruch entschieden hat, sei es durch An-\n\nspruchsanerkenntnis oder durch Einigung mit dem Versicherungsnehmer\n\nüber Grund und Höhe des Anspruchs (§ 11 II AUB 88), sei es, daß die\n\nLeistungspflicht bereits dem Grunde nach feststeht (§ 11 III AUB 88).\n\nDagegen regelt § 11 AUB 88 nicht, wann Fälligkeit eintritt, nachdem der\n\nVersicherer die Ablehnung des vom Versicherungsnehmer erhobenen\n\nAnspruchs erklärt hat. Die Klausel enthält also insoweit eine § 11 VVG\n\nabändernde vertragliche Vereinbarung nicht. Im Falle der Leistungsab-\n\nlehnung ist der Eintritt der Fälligkeit der Versichererleistung daher der\n\ngesetzlichen Vorschrift des § 11 VVG zu entnehmen.\n\nNach § 11 Abs. 1 VVG sind die Leistungen des Versicherers fällig,\n\nwenn dieser seine Feststellungen zum Versicherungsfall beendet hat.\n\nDavon ist auszugehen, wenn der Versicherer endgültig die Ablehnung\n\nvon (weiteren) Versicherungsleistungen erklärt hat. Denn mit der Lei-\n\nstungsablehnung stellt der Versicherer klar, daß keine weiteren Fest-\n\nstellungen zur Entschließung über den erhobenen Anspruch erforderlich\n\nsind; dann aber besteht kein Grund, die Fälligkeit weiter hinauszuschie-\n\nben. Mit dem Zugang der Erklärung des Versicherers über die endgültige\n\nLeistungsablehnung tritt deshalb Fälligkeit des Anspruchs auf die Versi-\n\nchererleistung ein (BGH, Urteile vom 10. Februar 1971 - IV ZR 159/69 -\n\nVersR 1971, 433 m.w.N.; vom 27. September 1989 - IVa ZR 156/88 -\n\nVersR 1990, 153, 154; Knappmann in Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. § 11\n\nAUB 88 Rdn. 3; Römer in Römer/Langheid, VVG § 11 VVG Rdn. 12;\n\nGrimm, Unfallversicherung 2. Aufl. § 11 Rdn. 17; Wussow/Pürckhauer,\n\nAUB 6. Aufl. § 11 Rdn. 15).\n\nd) § 12 III AUB 88 stellt hinsichtlich der Wirksamkeit einer Über-\n\ntragung des Anspruchs auf die Versicherungsleistung - soweit keine Zu-\n\nstimmung des Versicherers vorliegt - allein auf die Fälligkeit des Versi-\n\ncherungsanspruchs ab. Mit dem damit eingeführten Rechtsbegriff Fällig-\n\nkeit ist eine Beschränkung auf die in § 11 AUB geregelten Fälligkeitstat-\n\nbestände nicht erklärt, sie ist der Klausel auch im übrigen nicht zu ent-\n\nnehmen. Allein der Umstand, daß die Bedingungen der Beklagten eine\n\n- wenngleich unvollständige - Fälligkeitsregelung enthalten, gibt keinen\n\nausreichenden Anhalt für eine solche Beschränkung. Eine Verweisung\n\nauf § 11 AUB 88 enthält § 12 III AUB 88 gerade nicht.\n\n3. Zu Unrecht beruft sich die Revisionserwiderung schließlich dar-\n\nauf, daß die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG vom Kläger nicht gewahrt\n\nworden sei. Der Umstand, daß der eingereichten Klage - entgegen der\n\nSollvorschrift des § 133 ZPO - keine Abschriften der Anlagen für den\n\nProzeßgegner beigefügt waren, hinderte die sofortige Zustellung der\n\nKlage nicht. Wenn das Gericht dennoch die Zustellung erst nach Einrei-\n\nchung der Anlagen vorgenommen hat, stellt das die Zustellung der Klage\n\n\"demnächst\" (§ 270 Abs. 3 ZPO) nicht in Frage.\n\nDr. Schmitz Dr. Schlichting Terno\n\n Seiffert Ambrosius","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-22/iv-zr-233-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-22/iv-zr-233-99","retrieved":"2026-10-15 10:16:15.742190+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-03-22/iv-zr-233-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IV. 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