{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2000-03-22","aktenzeichen":"IV ZR 23/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AGBG § 9 Bk Die einem Lebensversicherungsvertrag zugrunde liegende Klausel \"Den Inhaber des Versicherungsscheins können wir als berechtigt ansehen, über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen, insbesondere Leistungen in Emp- fang zu nehmen\" hält einer Kontrolle an § 9 AGBG stand.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 23/99\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n22. März 2000\nSchick\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nAGBG § 9 Bk\n\nDie einem Lebensversicherungsvertrag zugrunde liegende Klausel \"Den Inhaber\ndes Versicherungsscheins können wir als berechtigt ansehen, über die Rechte\naus dem Versicherungsvertrag zu verfügen, insbesondere Leistungen in Emp-\nfang zu nehmen\" hält einer Kontrolle an § 9 AGBG stand.\n\nBGH, Urteil vom 22. März 2000 - IV ZR 23/99 - OLG München\n LG München I\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Dr. Schlichting, Terno, Seiffert\n\nund die Richterin Ambrosius auf die mündliche Verhandlung vom\n\n22. März 2000\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil\n\ndes 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München\n\nvom 19. November 1998 aufgehoben und das Urteil des\n\nLandgerichts München I, 7. Zivilkammer, vom 9. April\n\n1998 geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, zu dessen satzungsgemä-\n\nßen Aufgaben die Wahrnehmung und Förderung der Interessen der Ver-\n\nbraucher durch Aufklärung und Beratung zählen. Das beklagte Versiche-\n\nrungsunternehmen verwendet beim Abschluß von Lebensversicherungs-\n\nverträgen Allgemeine Versicherungsbedingungen, die - in Übereinstim-\n\nmung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 der Musterbedingungen für die kapitalbil-\n\ndende Lebensversicherung 1986 (ALB 86), VerBAV 1986, 205 - folgende\n\nKlausel enthalten:\n\n\"Den Inhaber des Versicherungsscheins können wir als berechtigt\n\nansehen, über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verfü-\n\ngen, insbesondere Leistungen in Empfang zu nehmen.\"\n\nMit Schreiben vom 1. Juli 1997 beanstandete der Kläger diese\n\nKlausel. Die Beklagte lehnte es ab, eine Unterlassungserklärung abzu-\n\ngeben. Der Kläger ist der Auffassung, die Klausel verstoße als Allgemei-\n\nne Geschäftsbedingung gegen § 9 AGBG.\n\nDer Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu un-\n\nterlassen, bei neu abzuschließenden Lebensversicherungsverträgen\n\ndiese oder eine inhaltsgleiche Klausel zu verwenden oder sich darauf\n\nbei der Abwicklung von nach dem 1. April 1977 geschlossenen Verträgen\n\nzu berufen; er hat ferner beantragt, ihm die Befugnis zur Veröffentli-\n\nchung der Urteilsformel zuzusprechen.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben; die Berufung der Be-\n\nklagten ist erfolglos geblieben (VersR 1999, 1222). Mit der Revision\n\nverfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Beklagten hat Erfolg.\n\nI. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die vom Kläger bean-\n\nstandete Klausel sei schon deshalb gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam,\n\nweil sie dem Transparenzgebot widerspreche. Für den durchschnittli-\n\nchen Versicherungsnehmer erwecke die Klausel den Eindruck, daß die\n\nBeklagte den Inhaber des Versicherungsscheins nach ihrem Gutdünken\n\nals berechtigt ansehen könne, Leistungen in Empfang zu nehmen und\n\nsie bei einer Leistung an diesen ihren Pflichten aus dem Versicherungs-\n\nvertrag stets genüge, sie also immer befreiend an den Inhaber des Ver-\n\nsicherungsscheins leisten könne. Dieser durch die Klausel vermittelte\n\nEindruck sei aber unzutreffend. Zwar solle der Versicherungsschein\n\ndurch die Klausel zu einem Legitimationspapier im Sinne der §§ 4 VVG,\n\n808 BGB ausgestaltet werden, in Rechtsprechung und Literatur sei aber\n\nanerkannt, daß eine Inhaberklausel den Versicherer dann nicht schütze,\n\nwenn er rechtsmißbräuchlich an den Inhaber des Versicherungsscheins\n\nleiste. Ein solches rechtsmißbräuchliches Verhalten liege unzweifelhaft\n\nvor, wenn der Versicherer von der mangelnden Berechtigung des\n\nScheininhabers positive Kenntnis habe. Danach stelle sich die von der\n\nBeklagten verwendete Klausel nicht nur als unklar dar, sie eröffne viel-\n\nmehr die Möglichkeit, daß einerseits der Versicherungsnehmer über sei-\n\nne Rechte und die Pflichten des Versicherers irregeführt werde, ande-\n\nrerseits der Versicherer begründete Ansprüche unter Hinweis auf die\n\nKlausel ablehnen könne. Eine solche Klausel benachteilige den Versi-\n\ncherungsnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unange-\n\nmessen.\n\nDie Klausel erweise sich zudem als unwirksam, weil sie von we-\n\nsentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung abweiche (§ 9\n\nAbs. 2 Nr. 1 AGBG). Forderungen gegen den Versicherer könnten\n\ngrundsätzlich nur vom materiell Berechtigten geltend gemacht werden.\n\nNur dieser könne wirksam über die ihm zustehende Forderung verfügen;\n\nsie könne grundsätzlich nur ihm gegenüber erfüllt werden. Die Inhaber-\n\nklausel, die den Versicherungsschein zu einem qualifizierten Legitimati-\n\nonspapier mache, habe also nur Bedeutung, wenn ein anderer als der\n\nUrkundeninhaber Gläubiger der Forderung sei. Nur für diese Fälle be-\n\nwirke die Ausgestaltung des Scheins als qualifiziertes Legitimationspa-\n\npier den Schutz des Schuldners. Die von der Beklagten verwendete In-\n\nhaberklausel gebe aber nicht nur den Inhalt der gesetzlichen Regelung\n\nwieder. Denn sie bestimme, daß die Beklagte den Inhaber des Versiche-\n\nrungsscheins - nach ihrem Gutdünken - als berechtigt ansehen könne,\n\nüber die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen. Unter den\n\nBegriff \"verfügen\" fielen dabei Rechtshandlungen wie die Kündigung des\n\nVersicherungsvertrages und Annahme des Rückkaufswertes, die Um-\n\nwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung aber auch\n\nder Abschluß eines Vergleichs über die Versicherungsforderung. Die\n\nbeanstandete Klausel gehe also über die gesetzliche Regelung des\n\nRechts einer Forderung hinaus. Sie weiche inhaltlich vom Leitbild des\n\ngesetzlichen Forderungsrechts so weitgehend ab, daß sie mit den we-\n\nsentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht mehr ver-\n\neinbar sei. Der Versicherungsnehmer werde durch die Klausel bei einem\n\nunberechtigt verfügenden Inhaber des Versicherungsscheins nahezu\n\nschutzlos gestellt und dadurch in erheblichem Maße in Abweichung ge-\n\ngenüber den Leitgedanken des Forderungsrechts belastet.\n\nDem folgt der Senat nicht.\n\nII. Die streitbefangene Klausel hält einer Kontrolle nach § 9 AGBG\n\nstand.\n\n1. a) Vor der Prüfung der Klausel ist ihr Inhalt durch Auslegung zu\n\nermitteln. Dabei sind nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein\n\ndurchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung,\n\naufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinn-\n\nzusammenhangs verstehen muß (BGHZ 123, 83, 85). Eine Ausnahme\n\nerfährt dieser Grundsatz jedoch, wenn die Rechtssprache mit einem in\n\nden Bedingungen verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff\n\nverbindet; trifft das zu, so ist im Zweifel anzunehmen, daß auch die Be-\n\ndingungen darunter nichts anderes verstehen wollen (Senatsurteil vom\n\n5. Juli 1995 - IV ZR 133/94 - VersR 1995, 951 unter 2. b). Bei Berück-\n\nsichtigung dieser Maßstäbe ergibt sich hier:\n\nb) Der verständige Versicherungsnehmer geht vom Wortlaut der\n\nKlausel aus. Aus diesem ergibt sich für ihn zunächst, daß sich der Versi-\n\ncherer mit der Regelung das Recht einräumt, an den Inhaber des Versi-\n\ncherungsscheins die mit dem Versicherungsvertrag versprochene Lei-\n\nstung zu bewirken. Die Wendung \"als berechtigt\" ansehen verdeutlicht\n\nihm darüber hinaus, daß der Versicherer mit einer Leistung an den Inha-\n\nber der Urkunde von seiner Leistungspflicht aus dem Vertrag frei werden\n\nwill, denn andernfalls entfaltete die Klausel auch aus der Sicht des ver-\n\nständigen Versicherungsnehmers keinen Sinn. Weil die Klausel zudem\n\nnur bestimmt, daß der Versicherer den Scheininhaber als zur Empfang-\n\nnahme der Leistung berechtigt ansehen kann, aber nicht muß, ergibt\n\nsich für den Versicherungsnehmer weiter, daß dem Inhaber des Versi-\n\ncherungsscheins kein Anspruch auf die Leistung zukommen soll. Die\n\nKlausel begründet danach zwar ein Recht des Versicherers zur befrei-\n\nenden Leistung an den Urkundeninhaber, aber keinen Anspruch des In-\n\nhabers des Versicherungsscheins auf diese.\n\nNach dem Inhalt der Regelung kann der Versicherer den Inhaber\n\ndes Versicherungsscheins aber nicht nur als berechtigt ansehen, Lei-\n\nstungen in Empfang zu nehmen, er kann ihn vielmehr als berechtigt an-\n\nsehen, \"über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen\".\n\nDaß dem Versicherer damit eine weiterreichende Berechtigung zugewie-\n\nsen wird als diejenige, mit befreiender Wirkung an den Urkundeninhaber\n\nzu leisten, ergibt sich für den Versicherungsnehmer schon daraus, daß\n\ngerade diese konkret bezeichnete Berechtigung mit dem Zusatz \"insbe-\n\nsondere\" versehen ist und damit zugleich als ein Beispiel für ein Verfü-\n\ngen über Rechte aus dem Vertrag ausgewiesen wird. Dabei führt die\n\nWendung \"über Rechte ... verfügen\" den Versicherungsnehmer erkenn-\n\nbar in den Bereich der Rechtssprache. Daß es insoweit allein auf die\n\nrechtliche Bedeutung ankommen soll, verdeutlicht gerade das als Verfü-\n\ngung angesprochene Beispiel der Empfangnahme der Leistung, die um-\n\ngangsprachlich nicht oder nur schwerlich mit dem Verfügen über ein\n\nRecht gleichgesetzt wird. Nach dem damit für die Auslegung maßgebli-\n\nchen rechtlichen Verständnis des Verfügungsbegriffs erfaßt die Klausel\n\ndas aktive Einwirken auf Rechte, mithin solche Rechtshandlungen des\n\nInhabers des Versicherungsscheins, die die Rechte aus dem Versiche-\n\nrungsvertrag betreffen. Dazu rechnet nicht nur die als Beispiel benannte\n\n- grundsätzlich Verfügungsmacht voraussetzende - Empfangnahme der\n\nvertraglich versprochenen Leistung mit für den Schuldner befreiender\n\nWirkung, sondern auch sonstige Rechtshandlungen wie die Kündigung\n\ndes Versicherungsvertrages zur Erlangung des Rückkaufswertes (§ 176\n\nVVG), der Antrag auf Umwandlung des Vertrages in eine prämienfreie\n\nVersicherung (§ 174 VVG) oder etwa auch die Abtretung oder Verpfän-\n\ndung des Anspruchs auf die Versicherungsleistung (vgl. Kollhosser in\n\nPrölss/Martin, VVG, 26. Aufl. ALB 86 § 11 Rdn. 3; Benkel/Hirschberg,\n\nBerufsunfähigkeits- und Lebensversicherung, ALB § 11 Rdn. 6; Bruck/\n\nMöller/Winter, VVG 8. Aufl. Bd. V/2 Anm. C 334) sowie die Bezeichnung\n\noder Änderung der Bezugsberechtigung (Senatsurteil vom 28. Septem-\n\nber 1988 - IVa ZR 126/87 - NJW-RR 1989, 21 unter 2).\n\nc) In dieser Auslegung kommt der Klausel in zweierlei Hinsicht\n\nrechtliche Wirkung zu: Mit der dem Versicherer vertraglich eingeräumten\n\nBerechtigung, an den Inhaber des Versicherungsscheins mit befreiender\n\nWirkung zu leisten, ohne aber diesem gegenüber zur Leistung ver-\n\npflichtet zu sein, wird der Versicherungsschein zu einem qualifizierten\n\nLegitimationspapier \n\nim Sinne des § 808 BGB \n\n(Senatsurteil vom\n\n24. Februar 1999 - IV ZR 122/98 - NVersZ 1999, 365 unter 2 a). Dane-\n\nben wird der Versicherer für berechtigt erklärt, den Urkundeninhaber\n\nhinsichtlich anderer Verfügungen über Rechte aus dem Versicherungs-\n\nvertrag als berechtigt anzusehen. Dabei kommt dieser Seite der Berech-\n\ntigung nur insoweit selbständige Bedeutung zu, als sie von der dem In-\n\nhaber eines qualifizierten Legitimationspapiers zukommenden Rechts-\n\nstellung nicht ohnehin erfaßt wird. Diese Differenzierung ist auch bei der\n\nKontrolle der Klausel nach § 9 AGBG zu beachten.\n\n2. Es verstößt nicht gegen § 9 AGBG, wenn der Versicherungs-\n\nschein aufgrund der streitbefangenen Klausel zu einem qualifizierten\n\nLegitimationspapier im Sinne des § 808 BGB wird, der Versicherer also\n\ngrundsätzlich auch dann von seiner Leistungspflicht befreit wird, wenn er\n\nan den Inhaber des Versicherungsscheins leistet, auch wenn dieser zum\n\nEmpfang der Leistungen materiell nicht berechtigt ist.\n\na) Insoweit ist die Inhaltskontrolle nicht an § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG\n\nzu orientieren. Denn mit der durch die Klausel bewirkten Ausgestaltung\n\ndes Versicherungsscheins zu einem qualifizierten Legitimationspapier\n\nwird nicht von einer \"gesetzlichen Regelung\" im Sinne des § 9 Abs. 2\n\nNr. 1 AGBG abgewichen. § 4 VVG hindert eine solche Ausgestaltung\n\nnicht, er setzt sie vielmehr voraus und beschreibt ihre Wirkungen unter\n\nHinweis auf § 808 BGB. Die Vorschrift des § 4 VVG will lediglich die Ge-\n\nstaltung des Versicherungsscheins zu einem reinen Inhaberpapier ver-\n\nhindern (vgl. Bruck/Möller/Winter, aaO; vgl. Römer in Römer/Langheid,\n\nVVG § 4 Rdn. 1). Darum aber geht es bei der streitbefangenen Klausel\n\ngerade nicht. Ebenso scheidet § 808 BGB als \"gesetzliche Regelung\" im\n\ndargestellten Sinne aus, denn dessen von § 362 BGB abweichende\n\nAuswirkungen bilden gerade den Ausgangspunkt für die Prüfung, ob\n\nschon die Ausgestaltung des Versicherungsscheins zu einem qualifi-\n\nzierten Legitimationspapier gegen § 9 AGBG verstößt. Als Maßstab der\n\nInhaltskontrolle kommt daher § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 AGBG in Betracht.\n\nb) Die Ausgestaltung des Versicherungsscheins als Urkunde im\n\nSinne des § 808 BGB führt nicht zu einer Gefährdung des Vertrags-\n\nzwecks (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG) einer Lebensversicherung. Befreiende\n\nWirkung kommt der Leistung des Schuldners regelmäßig zwar nur dann\n\nzu, wenn er an den materiell berechtigten Forderungsinhaber leistet.\n\nWenn die Klausel demgegenüber die Leistungsberechtigung des\n\nSchuldners erweitert, so liegt darin keine wesentliche Beeinträchtigung\n\nvon solchen Rechten oder Pflichten, die sich gerade aus der Natur eines\n\nLebensversicherungsvertrages, ihrem typischen Vertragszweck, ableite-\n\nten. Denn der mit dem Lebensversicherungsvertrag versprochene und\n\ngeschuldete Versicherungsschutz bleibt von einer solchen Regelung un-\n\nberührt; sie betrifft Einzelheiten der Leistungsbewirkung, die auch in an-\n\nderen vertraglichen Verhältnissen - wie § 808 BGB zeigt - vereinbart\n\nwerden können.\n\nc) Die durch die Klausel bewirkte Erweiterung der Leistungsbe-\n\nrechtigung des Versicherers benachteiligt den Versicherungsnehmer\n\nauch nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen\n\n(§ 9 Abs. 1 AGBG). Sie dient zwar allein dem Interesse des Schuldners\n\nund damit des Versicherers. Dieser Umstand allein läßt jedoch noch kei-\n\nnen Schluß auf eine damit verbundene unangemessene Benachteiligung\n\ndes Versicherungsnehmers zu. Eine solche ergibt sich aber auch aus\n\nden Folgewirkungen der Erweiterung der Leistungsberechtigung des\n\nVersicherers nicht. Die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit den\n\nVersicherer von seiner Verbindlichkeit. Das ist selbstverständlich, wenn\n\ndie Forderung - wie das regelmäßig der Fall sein wird - auch dem Inha-\n\nber des Versicherungsscheins zusteht (§ 362 BGB). Bedeutung kommt\n\nder Erweiterung der Leistungsberechtigung also nur für den Ausnahme-\n\nfall zu, in dem der Urkundeninhaber nicht zugleich Inhaber der Forde-\n\nrung ist. Und nur für diesen Fall bezweckt und bewirkt die Ausgestaltung\n\ndes Versicherungsscheins zu einem qualifizierten Legitimationspapier\n\nden Schutz des Schuldners, wenn er an den Urkundeninhaber leistet;\n\ndenn ihm wird das Risiko der Doppelzahlung und der Uneinbringlichkeit\n\nseiner Kondiktion gegen den vermeintlichen Gläubiger abgenommen\n\n(MünchKomm/Hüffer, BGB 3. Aufl. § 808 Rdn. 12). Insoweit ist aber an-\n\ndererseits zu berücksichtigen, daß es zu einer Leistung des Versicherers\n\nan den nicht berechtigten Inhaber des Versicherungsscheins nur kom-\n\nmen kann, wenn sich der Versicherungsnehmer selbst der Kontrolle über\n\nden Versicherungsschein - ob freiwillig oder unfreiwillig - begeben hat.\n\nDenn im Regelfall steht der erweiterten Leistungsberechtigung des\n\nSchuldners einerseits die Kontrolle des Gläubigers über die Urkunde\n\nandererseits gegenüber. Der Gläubiger - hier der Versicherungsnehmer -\n\nhat es in der Hand, ob er den Versicherungsschein weitergibt oder nicht.\n\nSchon diese Steuerungsmöglichkeit des Versicherungsnehmers mindert\n\nsein Risiko, daß der Versicherer durch eine Leistung an den materiell\n\nnicht berechtigten Urkundeninhaber von seiner Leistungspflicht befreit\n\nwerden könnte. Verliert der Versicherungsnehmer unfreiwillig die Kon-\n\ntrolle über den Versicherungsschein, kann er sich jedenfalls ab Kenntnis\n\nvom Verlust durch Anzeige beim Versicherer vor Nachteilen zu schützen\n\nsuchen. Denn die Legitimationswirkung der Urkunde greift nach der\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann nicht ein, wenn\n\nder Schuldner die mangelnde Verfügungsberechtigung des Schuldners\n\npositiv kennt oder sonst gegen Treu und Glauben die Leistung bewirkt\n\nhat (Senatsurteil vom 24. Februar 1999 aaO). Die durch die Klausel her-\n\nbeigeführte erweiterte Leistungsberechtigung des Versicherers kann sich\n\nnach alledem zwar unter besonderen Umständen auch nachteilig für den\n\nVersicherungsnehmer auswirken und die Durchsetzung seines An-\n\nspruchs aus dem Vertrag gefährden, indessen ist darin keine derart ins\n\nGewicht fallende Beeinträchtigung seiner Interessen zu erkennen, daß\n\nvon einer den Grundsätzen von Treu und Glauben widerstreitenden un-\n\nangemessenen Benachteiligung ausgegangen werden könnte. Dem Er-\n\ngebnis dieser Abwägung entspricht es, daß auch das Versicherungsver-\n\ntragsgesetz die Ausgestaltung des Versicherungsscheins als qualifizier-\n\ntes Legitimationspapier nicht aus Gründen des Schutzes des Versiche-\n\nrungsnehmers hindert, es vielmehr mit § 4 VVG lediglich dessen Ge-\n\nstaltung als reines Inhaberpapier unterbinden wollte (vgl. Römer aaO;\n\nBruck/Möller/Winter aaO).\n\n3. Die streitbefangene Klausel hält aber auch insoweit einer In-\n\nhaltskontrolle nach § 9 AGBG stand, als der Versicherer den Inhaber\n\ndes Versicherungsscheins - weitergehend - als berechtigt ansehen kann,\n\nüber die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen.\n\nInsoweit ist zunächst zu unterscheiden zwischen solchen Rechts-\n\nhandlungen, die dem Inhaber des Versicherungsscheins als eines quali-\n\nfizierten Legitimationspapiers schon nach § 808 BGB zukommen, und\n\nsonstigen Rechten, auf die sich die Legitimationswirkung der Urkunde\n\nvon vornherein nicht bezieht.\n\na) Die Legitimationswirkung des § 808 Abs. 1 Satz 1 BGB erstreckt\n\nsich auf die vertraglich versprochenen Leistungen (BGHZ 64, 278, 280).\n\nDagegen vermittelt ein qualifiziertes Legitimationspapier dem Inhaber\n\ngrundsätzlich nicht das Recht, Willenserklärungen abzugeben, die für\n\nden Gläubiger des verbrieften Rechts verbindlich sind. Lediglich insoweit\n\nals zur Empfangnahme der in der Urkunde versprochenen Leistungen\n\nWillenserklärungen erforderlich sind, kann auch der Inhaber der Urkun-\n\nde diese abgeben, weil andernfalls die Legitimationswirkung der Urkun-\n\nde hinfällig wäre (vgl. BGHZ 64, 278, 287; allgemein: RGRK-Steffen,\n\nBGB 12. Aufl. § 808 Rdn. 58; weitergehend Staudinger/Marburger, BGB\n\n12. Aufl. § 808 Rdn. 27).\n\nVertraglich versprochene Leistung ist bei einer Lebensversiche-\n\nrung aber nicht nur die Leistung der Versicherungssumme im Versiche-\n\nrungsfall. Vertraglich versprochen ist auch die Leistung des Rückkaufs-\n\nwertes nach Kündigung des Vertrages (vgl. § 4 ALB 86 und § 176 VVG).\n\nDenn das Recht auf den Rückkaufswert ist nur eine andere Erschei-\n\nnungsform des Rechts auf die Versicherungssumme (BGHZ 45, 162, 167\n\nm.w.N.). Demgemäß erstreckt sich die Legitimationswirkung eines Versi-\n\ncherungsscheins als Urkunde im Sinne des § 808 BGB auch auf das\n\nKündigungsrecht, um den Rückkaufswert zu erlangen. Der Versicherer\n\nkann den Inhaber des Versicherungsscheins deshalb schon nach § 808\n\nBGB als zur Kündigung berechtigt ansehen, wenn dieser die Auszahlung\n\ndes Rückkaufswertes erstrebt. Einen Verstoß gegen § 9 AGBG begrün-\n\ndet diese dem Versicherer mit der Klausel eröffnete Möglichkeit schon\n\naus den zuvor dargelegten Gründen nicht; es geht insoweit bei Lichte\n\nbetrachtet erneut um den Empfang der vertraglich versprochenen Lei-\n\nstung, wenn auch hier in der Form des Rückkaufswertes.\n\nOb der Inhaber des Versicherungsscheins nach § 808 BGB auch\n\nzur Abgabe einer Umwandlungserklärung (vgl. § 174 VVG) als berechtigt\n\nangesehen werden kann, ob auch eine solche Erklärung zum Empfang\n\neiner vertraglich versprochenen Leistung führen würde, kann offenblei-\n\nben. Denn die Klausel verstößt auch nicht insoweit gegen § 9 AGBG, als\n\nder Versicherer den Inhaber des Versicherungsscheins auch als berech-\n\ntigt ansehen kann, über Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verfü-\n\ngen, soweit es dabei nicht unmittelbar um den Empfang einer vertraglich\n\nversprochenen Leistung geht.\n\nb) Als Prüfungsmaßstab kommt hier allein § 9 Abs. 1 AGBG in Be-\n\ntracht; §§ 4 VVG, 808 BGB stellen auch in diesem Zusammenhang keine\n\ngesetzlichen Regelungen im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG dar, mit\n\nderen wesentlichen Grundgedanken die streitbefangene Klausel - soweit\n\nsie nicht den Empfang der Leistung betrifft - nicht zu vereinbaren sein\n\nkönnte. § 4 Abs. 1 VVG betrifft den hier in Rede stehenden Tatbestand\n\nnicht (Benkel/Hirschberg, Berufsunfähigkeits- und Lebensversicherung,\n\n§ 11 ALB Rdn. 6); er will - wie dargelegt - nur die Ausgestaltung des\n\nVersicherungsscheins zum reinen Inhaberpapier unterbinden. § 808 BGB\n\nbeschreibt eine besondere Ausformung des Schuldnerschutzes bei Er-\n\nbringung der vertraglich versprochenen Leistung. Er betrifft demgemäß\n\nden Glauben des Schuldners an andere Verfügungen des Inhabers des\n\nVersicherungsscheins, soweit sie nicht unmittelbar dem Empfang der\n\nvertraglich versprochenen Leistungen dienen, von vornherein nicht. Dar-\n\nauf, daß mit dieser Ausgestaltung der Klausel eine Vertragszweckge-\n\nfährdung (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG) einhergehen könnte, stellt schon das\n\nBerufungsgericht - mit Recht - nicht ab.\n\nc) Nimmt man die hier noch in Rede stehenden Verfügungen in\n\nden Blick, so ist ihnen gemeinsam, daß sich eine Einwirkung auf das\n\nRecht aus dem Versicherungsvertrag infolge einer solchen Verfügung\n\nunabhängig vom Versicherungsschein vollzieht. Das gilt für die Abtre-\n\ntung oder Verpfändung des Anspruchs auf die Versicherungsleistung,\n\naber auch für die Bestimmung oder Änderung des Bezugsrechts. Vor-\n\naussetzung für die materielle Wirksamkeit der Verfügung ist nicht die In-\n\nhaberschaft am Versicherungsschein, sondern die materielle Forde-\n\nrungsinhaberschaft des Verfügenden. Denn eine Forderung kann durch\n\nden Abtretungsempfänger nicht gutgläubig erworben werden, ein gut-\n\ngläubiger Erwerb des Pfandrechts durch einen Dritten kommt nicht in\n\nBetracht, weil das verpfändete Recht selbst - die Forderung - nicht gut-\n\ngläubig erworben werden kann. Für die Bestimmung oder Änderung des\n\nBezugsrechts gilt im Ergebnis nichts anderes. Denn durch die Ausübung\n\ndieses Rechts verfügt der Versicherungsnehmer über seinen versiche-\n\nrungsvertraglich begründeten Leistungsanspruch, also über eine Forde-\n\nrung (vgl. Senatsurteil vom 28. September 1988 - IVa ZR 126/87 -\n\nNJW-RR 1989, 21 unter 2). Wenngleich der Versicherer nach Maßgabe\n\nder streitbefangenen Klausel den Inhaber des Versicherungsscheins\n\nauch als zu solchen Verfügungen berechtigt ansehen kann, bleibt das für\n\ndie materielle Forderungsinhaberschaft des Versicherungsnehmers ohne\n\nBedeutung. Sie bleibt beim Versicherungsnehmer auch dann, wenn der\n\nin dieser Weise Verfügende zwar Inhaber des Versicherungsscheins,\n\nnicht aber Inhaber der Forderung ist. Jedenfalls unter diesem Blickwin-\n\nkel ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Interessen des Versiche-\n\nrungsnehmers nicht festzustellen, seine unangemessene Benachteili-\n\ngung nicht zu besorgen. Erbringt der Versicherer dem vermeintlichen\n\nAbtretungsempfänger, Pfändungsgläubiger oder Bezugsberechtigten die\n\nvertragliche Leistung, hängt deren befreiende Wirkung wiederum davon\n\nab, daß jener auch Inhaber des Versicherungsscheins ist. Daß mit letzte-\n\nrem zwar eine Gefährdung der Interessen des Versicherungsnehmers\n\nverbunden sein kann, die aber dennoch nicht den Grad einer unange-\n\nmessenen Benachteiligung erreicht, ist bereits festgestellt worden. Diese\n\nGefährdung aber wird nicht dadurch in besonderem Maße erhöht, daß\n\nder Versicherer den Inhaber des Versicherungsscheins auch zu den ge-\n\nnannten Verfügungen als berechtigt ansehen kann. Zwar mag es in Ein-\n\nzelfällen zu Schwierigkeiten in der Durchsetzung des Anspruchs des\n\nmateriell Berechtigten kommen, wenn dieser nicht (mehr) im Besitz des\n\nVersicherungsscheins ist; daß solche aber gerade durch diese Ausge-\n\nstaltung der Klausel ein Ausmaß und eine Häufigkeit erreichen, daß der\n\nVersicherungsnehmer - wie das Berufungsgericht meint - \"schutzlos\" ge-\n\nstellt würde, ist - auch unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und\n\nLiteratur zu der in ihrem wesentlichen Inhalt bereits seit 1932 durchge-\n\nhend verwendeten Klausel (vgl. § 13 ALB 1932, VerAfP 1932, 115) -\n\nnicht zu erkennen. Die Klausel führt daher auch insoweit zu keiner un-\n\nangemessenen Benachteiligung des Versicherungsnehmers.\n\n4. Die streitbefangene Klausel ist schließlich auch nicht wegen\n\nVerstoßes gegen das sich aus § 9 AGBG ergebende Transparenzgebot\n\nunwirksam.\n\na) Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner\n\nGeschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und\n\nGlauben gehalten, Rechte und Pflichten eines Vertragspartners mög-\n\nlichst klar und durchschaubar darzustellen (BGHZ 136, 394, 401; Se-\n\nnatsurteil vom 24. März 1999 - IV ZR 90/98 - NVersZ 1999, 360 unter I, 3\n\nb). Das schließt es ein, daß dem Versicherungsnehmer mit der Klausel\n\ndie Rechtslage nicht unzutreffend dargestellt und dem Verwender damit\n\ndie Möglichkeit eröffnet wird, begründete Ansprüche unter Hinweis auf\n\ndie Klausel abzuwehren (BGHZ 104, 82, 92). Dagegen verlangt das\n\nTransparenzgebot nicht, aus dem Gesetz oder aus der Rechtsnatur ei-\n\nnes Vertrages folgende Rechte ausdrücklich zu regeln oder den Ver-\n\ntragspartner darüber zu belehren (BGHZ 133, 25, 32). Nach diesen\n\nGrundsätzen verstößt die Klausel nicht gegen das Transparenzgebot.\n\nb) Die Klausel enthält keine unzutreffende Darstellung der\n\nRechtslage. Wie dargelegt, ergibt sich für den verständigen Versiche-\n\nrungsnehmer aus ihr, daß der Versicherer zwar berechtigt ist, an den In-\n\nhaber des Versicherungsscheins mit befreiender Wirkung zu leisten, daß\n\naber andererseits kein Anspruch des Urkundeninhabers auf diese Lei-\n\nstung besteht. Das beschreibt die rechtlichen Wirkungen der Inhaber-\n\nklausel zutreffend (§ 808 Abs. 1 BGB). Zwar gilt nach der Rechtspre-\n\nchung eine Ausnahme von der befreienden Wirkung der Leistung an den\n\nUrkundeninhaber jedenfalls dann, wenn der Versicherer die mangelnde\n\nVerfügungsbefugnis des \n\nInhabers des Versicherungsscheins positiv\n\nkennt oder sonst gegen Treu und Glauben die Leistung bewirkt hat (Se-\n\nnatsurteil vom 24. Februar 1999 aaO). Diese Ausnahme in der Inhaber-\n\nklausel anzuführen, gebietet das Transparenzgebot aber nicht. Denn sie\n\ngründet sich auf eine - in ihrer Reichweite noch nicht vollständig geklär-\n\nte - Auslegung des § 808 BGB (vgl. MünchKomm/Hüffer, BGB 3. Aufl.\n\n§ 808 Rdn. 14 f.) oder auf die Anwendung des § 242 BGB, folgt also un-\n\nmittelbar aus gesetzlichen Regelungen. Daß sich daraus aber im Ein-\n\nzelfall Abweichungen von dem in der Klausel dargestellten Grundsatz\n\nergeben können, bedarf der besonderen Hervorhebung auch unter dem\n\nBlickwinkel der Transparenz nicht. Der Bedingungsgeber ist insbesonde-\n\nre nicht gehalten, die Wirkungen der Inhaberklausel weitergehend zu\n\nerläutern, als dies der Gesetzgeber mit § 808 BGB für geboten erachtet\n\nhat.\n\nDr. Schmitz Dr. Schlichting Terno\n\n Seiffert Ambrosius","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-22/iv-zr-23-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 808","ref_norm":"808","n":15},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-22/iv-zr-23-99","retrieved":"2026-07-10 11:04:28.934483+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-03-22/iv-zr-23-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IV. 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