{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2000-03-21","aktenzeichen":"VI ZR 158/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 823 Dc Zu den Anforderungen an die Organisation der Aufsicht in dem Freibad einer Ge- meinde.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 158/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n21. März 2000\nHolmes,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 823 Dc\n\nZu den Anforderungen an die Organisation der Aufsicht in dem Freibad einer Ge-\n\nmeinde.\n\nBGH, Urteil vom 21. März 2000 - VI ZR 158/99 - OLG Celle\n\n LG Verden\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 21. März 2000 durch die Richter Dr. Lepa, Dr. v. Gerlach, Dr. Dressler, Dr.\n\nGreiner und Wellner\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 17. März 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie beklagte Gemeinde (der Flecken L.; künftig: der Beklagte) betreibt\n\nein Freibad. Die klagende Krankenkasse begehrt von dem Beklagten Ersatz\n\nder Kosten, die ihr für die Heilbehandlung des Sohnes ihres Versicherten ent-\n\nstanden sind und künftig entstehen. Das damals 11 Jahre alte Kind trieb am\n\n29. Juli 1995 im Freibad des Beklagten nach Benutzung der Wasserrutsche\n\ndes Nichtschwimmerbeckens bewußtlos im Wasser, bis es von einem Bade-\n\ngast bemerkt und herausgezogen wurde. Der von einem weiteren Badegast\n\ngerufene Schwimmeister konnte es reanimieren. Der Junge wurde mit dem\n\nNotarztwagen ins Krankenhaus gebracht. Nach den Feststellungen der Kran-\n\nkenhausärzte hat er sich \"nicht mehr als 10 bis 15 Minuten\" unter Wasser be-\n\nfunden.\n\nDie Klägerin ist mit den Kosten der Heilbehandlung belastet. Sie hat\n\nMerk- und Denkstörungen sowie Störungen der Lernfähigkeit als Dauerscha-\n\nden des Kindes infolge des Unfalls vorgetragen. Die Klägerin ist der Ansicht,\n\nder Beklagte habe die ihm bei der Organisation der Badeaufsicht obliegenden\n\nPflichten verletzt. Er sei deshalb zum Ausgleich der auf sie gemäß § 116\n\nSGB X übergegangenen Ansprüche des Geschädigten verpflichtet.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-\n\nrin hat das Oberlandesgericht den Beklagten im wesentlichen antragsgemäß\n\nzur Zahlung von 53.872,20 DM nebst Zinsen verurteilt und festgestellt, daß der\n\nBeklagte verpflichtet sei, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen Schäden\n\naus dem Unfall zu ersetzen. Mit der zugelassenen Revision begehrt der Be-\n\nklagte die Zurückweisung der Berufung der Klägerin.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat aufgrund eigener Sachkunde eine Untertauch-\n\nzeit des Kindes von mindestens vier Minuten, aber auch nicht wesentlich mehr\n\nals fünf Minuten angenommen. Es hat eine Verletzung der dem Beklagten ob-\n\nliegenden Verkehrssicherungspflicht durch fehlerhafte Organisation der Auf-\n\nsicht im Freibad bejaht. Der Beklagte habe dem Schwimmeister einen ungeeig-\n\nneten Standort im Eingangsbereich des Freibades zugewiesen. Aufgrund der\n\nräumlichen Entfernung zur Wasserrutsche von ca. 35 Metern sei es diesem\n\nauch unter Berücksichtigung der Anzahl der Badegäste nicht möglich gewesen,\n\nEinzelheiten in dem Nichtschwimmerbecken zu erkennen und Gefahrensitua-\n\ntionen rechtzeitig zu bemerken. Bei angemessener Kontrolle von einem Stand-\n\nort aus, von dem er das Becken vollständig hätte einsehen können, hätte er\n\nden leblos unter Wasser treibenden Körper des Jungen innerhalb von vier Mi-\n\nnuten bemerkt und daraufhin in deutlich kürzerer Zeit Rettungsmaßnahmen\n\nergriffen. Damit hätte die kritische Phase einer Unterbindung der Sauerstoff-\n\nzufuhr in entscheidender Weise verkürzt werden können. Für den Beklagten\n\nsei erkennbar gewesen, daß er seiner Verkehrssicherungspflicht nicht hinrei-\n\nchend genügte.\n\nII.\n\nDas Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision in einem entschei-\n\ndenden Punkt nicht stand.\n\n1. Die Erwägungen des angefochtenen Urteils sind im Ansatzpunkt auf\n\nder Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht\n\nzu beanstanden. Sollte das Kind vier Minuten oder länger im Wasser des\n\nNichtschwimmerbeckens untergetaucht gewesen sein, weil der zur Aufsicht\n\nbestellte Schwimmeister (ohne zusätzliche Maßnahmen) von dem ihm zuge-\n\nwiesenen Standort das Becken nicht habe einsehen können, und sollte da-\n\ndurch die Schädigung des Kindes entstanden sein, würde die Haftung des Be-\n\nklagten aus Rechtsgründen keinen Bedenken begegnen.\n\nDer Beklagte hat, wenn er eine öffentliche Freizeiteinrichtung - wie hier\n\ndas Freibad - der Allgemeinheit zur Verfügung stellt, die Benutzer vor den Ge-\n\nfahren zu schützen, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hin-\n\nausgehen, vom Benutzer nicht vorhersehbar und nicht ohne weiteres erkenn-\n\nbar sind (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 1980 - VI ZR 11/79 - VersR 1980,\n\n863, 864 m.w.N.). Dem Betreiber eines Freibades obliegt neben seiner Ver-\n\npflichtung zur Erfüllung der von den Besuchern abgeschlossenen Benutzungs-\n\nverträge auch die deliktische (Garanten-) Pflicht dafür zu sorgen, daß keiner\n\nder Besucher beim Badebetrieb durch solche Risiken zu Schaden kommt. Zu\n\ndiesem Zweck hat er die einzelnen Schwimmbecken darauf überwachen zu\n\nlassen, ob dort Gefahrensituationen für die Badegäste auftreten (vgl. Senats-\n\nurteil vom 12. Juni 1990 - VI ZR 273/89 - VersR 1990, 989, 990). Die hierfür\n\nerforderlichen Maßnahmen hängen - soweit gesetzliche oder andere Vor-\n\nschriften (vgl. § 2 Abs. 2 der Richtlinien zur Verhütung von Badeunfällen, Ab-\n\nschnitt 42 Badeanstalten, abgedr. bei Bohm, Recht und Verwaltung im Bade-\n\nwesen, 2. Aufl. 1978, S. 529 ff.) keine näheren Anforderungen enthalten - von\n\nden tatsächlichen Umständen des Einzelfalles, wie etwa Größe und Lage des\n\nFreibades, Anzahl der Besucher und hierdurch bedingten \"Spitzenbelastungen\"\n\n(vgl. für den Badebetrieb im Hallenbad Senatsurteil vom 2. Oktober 1979\n\n- VI ZR 106/78 - VersR 1980, 67 f.), Einsatz technischer Hilfsmittel (z.B. Video-\n\nkameras) und vor allem auch davon ab, innerhalb welcher Zeit aus medizini-\n\nscher Sicht Maßnahmen getroffen werden müssen, um bleibende Schädigun-\n\ngen zu verhindern. Allerdings kann und muß nicht jeder abstrakten Gefahr\n\ndurch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden, da eine Verkehrssicherheit,\n\ndie jeden Gefährdungsfall ausschließt, nicht erreichbar ist. Vielmehr bedarf es\n\ngerade auch im Hinblick auf die Zeitdauer, innerhalb der ein Eingreifen einer\n\nAufsichtsperson gewährleistet werden muß, stets nur solcher Sicherheitsmaß-\n\nnahmen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vor-\n\nsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schä-\n\nden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zumutbar sind (vgl. Se-\n\nnatsurteil vom 12. Juni 1990 aaO). So muß der Betreiber unter anderem der\n\nAufsichtsperson einen geeigneten Standort zuweisen, von dem aus sie das\n\ngesamte Freibad überblicken und Sicht in die Schwimmbecken haben kann;\n\nerforderlichenfalls muß er die Aufsicht anweisen, den Standort öfter zu wech-\n\nseln, um das Geschehen aus verschiedenen Blickwinkeln verfolgen und nöti-\n\ngenfalls frühzeitig eingreifen zu können. Gegen diese ihm obliegende Pflicht\n\nzur Organisation der Aufsicht im Freibad hätte der Beklagte auf der Grundlage\n\nder Feststellungen des Berufungsgerichts verstoßen.\n\n2. Die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Unter-\n\ntauchzeit des Kindes mindestens vier Minuten betragen habe, ist jedoch ver-\n\nfahrensfehlerhaft (§ 286 ZPO) und vermag die Entscheidung nicht zu tragen.\n\nDie Revision rügt mit Erfolg, daß das Berufungsgericht eigene Sachkunde in\n\nAnspruch genommen hat, ohne diese hinreichend darzulegen (§ 286 ZPO).\n\na) Das Berufungsgericht nimmt ausdrücklich eigene Sachkunde in An-\n\nspruch und folgert aus der aufgetretenen Zyanose und der Lungenschädigung\n\neinerseits sowie der fehlenden Unterkühlung und dem Ausbleiben von gesund-\n\nheitlichen Schwerstschädigungen andererseits, daß das Kind mindestens vier\n\nMinuten untergetaucht war.\n\nDie Meinung des Berufungsgerichts, es könne aufgrund seiner Erfah-\n\nrung in anderen, von ihm nicht näher dargelegten Fällen den hier zugrundelie-\n\ngenden maßgeblichen medizinischen Sachverhalt ohne Hilfe eines Sachver-\n\nständigen selbst feststellen, auswerten und seine Entscheidung darauf stützen,\n\nüberschreitet jedoch den Rahmen des dem Tatrichter eingeräumten Ermessens\n\nund entbehrt der erforderlichen Darlegung der eigenen Sachkunde. Es ist zwar\n\ngrundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts überlassen, ob es\n\ndie eigene Sachkunde für ausreichend erachtet (vgl. Senatsurteil vom\n\n13. Oktober 1970 - VI ZR 34/69 - VersR 1971, 129, 130). Die Würdigung eines\n\nnicht einfachen medizinischen Sachverhalts, wie ihn die Folgen eines Bade-\n\nunfalls darstellen, erfordert aber regelmäßig eine spezielle Sachkunde und wird\n\nnicht schon durch die Kenntnis allgemeiner Erfahrungssätze ermöglicht, die\n\nsich das Gericht in anderen Verfahren oder aus vorgelegten schriftlichen Gut-\n\nachten angeeignet haben mag. Sie setzt stets die sachkundige Berücksichti-\n\ngung der aus medizinischer Sicht maßgeblichen Umstände des konkreten Ein-\n\nzelfalles voraus und übersteigt damit das gemeinhin zuzumutende Laienwis-\n\nsen. Die medizinischen Kenntnisse, die ein Gericht aus anderen von ihm zu\n\nentscheidenden Fällen und in diesen möglicherweise erstatteten Gutachten zu\n\ngewinnen vermag, sind dagegen notwendig bruchstückhaft, auf den jeweils zur\n\nEntscheidung gestellten Einzelfall ausgerichtet und nicht verallgemeinerungs-\n\nfähig. Sie sind in aller Regel nicht geeignet, die erforderliche Sachkunde des\n\nGerichts in einem anderen Fall zu begründen. Solche Kenntnisse sind er-\n\nwünscht und in der Regel auch erforderlich, um dem Gericht die Möglichkeit zu\n\nverschaffen, in zur Entscheidung anstehenden Rechtsstreitigkeiten erforderli-\n\nche und zweckdienliche Fragen an Parteien und Sachverständige richten zu\n\nkönnen (vgl. § 139 Abs. 1 ZPO). Sie vermögen jedoch wegen der in jedem Ein-\n\nzelfall möglichen Besonderheiten die Entscheidung medizinischer Fragen aus\n\neigenem Wissen nicht zu tragen.\n\nDas Berufungsgericht legt seine Kenntnisse zudem nicht - wie erforder-\n\nlich - im Einzelnen dar, sondern verweist lediglich darauf, daß die Lunge des\n\nKindes mit Verdichtungen bis in die Peripherie und erheblichen interstitiellen\n\nStrukturveränderungen geschädigt worden sei und daß die Zyanose auf eine\n\nSauerstoffunterversorgung des gesamten Organismus schließen lasse. Es\n\nzeigt nicht auf, daß und welche allgemeingültigen medizinischen Erkenntnisse\n\nseine Schlußfolgerung auf die Untertauchzeit tragen könnten (vgl. Senatsurteil\n\nvom 11. Mai 1993 - VI ZR 243/92 - VersR 1993, 899, 900; BGH, Urteile vom\n\n20. Juli 1999 - X ZR 121/96, NJW-RR 2000, 44, 46; vom 20. Februar 1997\n\n- VII ZR 231/95, NJW-RR 1997, 1108).\n\nb) Das angefochtene Urteil beruht auf diesem Verfahrensfehler. Es ist\n\nnicht auszuschließen, daß die Befragung eines Sachverständigen eine kürzere\n\nUntertauchzeit ergeben hätte, die auch bei ordnungsgemäßer Organisation der\n\nAufsicht nicht mit zumutbarem Aufwand hätte vermieden werden können.\n\nDr. Lepa Dr. v. Gerlach Dr. Dressler\n\n Dr. Greiner Wellner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-21/vi-zr-158-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-21/vi-zr-158-99","retrieved":"2026-07-10 11:02:59.923752+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-03-21/vi-zr-158-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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