{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2000-03-20","aktenzeichen":"NotZ 17/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BNotO §§ 62, 113 a; GVG § 13; VwGO § 40 a) Für Ansprüche des Notarverwalters gegen den früheren Amtsinhaber auf Heraus- gabe von Gebührenvorschüssen ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. b) Rechnet die Ländernotarkasse gegen die von ihr festgesetzten Versorgungsbe- züge mit Ansprüchen auf Herausgabe von Gebührenvorschüssen auf, kann der Notar die Auszahlung der Bezüge mit der allgemeinen Leistungsklage vor dem Verwaltungsgericht verfolgen; ob dieses über die streitige Aufrechnung selbst entscheiden kann oder darauf verwiesen ist, nach Erlaß eines Vorbehaltsurteils das Verfahren zum Austrag des Streits vor dem ordentlichen Gericht auszuset- zen, bleibt offen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nNotZ 17/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n20. März 2000\n\nin dem Verfahren\n\nwegen Aufrechnung gegen Versorgungsansprüche\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\n-----------------------------------\n\nBNotO §§ 62, 113 a; GVG § 13; VwGO § 40\n\na) Für Ansprüche des Notarverwalters gegen den früheren Amtsinhaber auf Heraus-\n\ngabe von Gebührenvorschüssen ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.\n\nb) Rechnet die Ländernotarkasse gegen die von ihr festgesetzten Versorgungsbe-\n\nzüge mit Ansprüchen auf Herausgabe von Gebührenvorschüssen auf, kann der\n\nNotar die Auszahlung der Bezüge mit der allgemeinen Leistungsklage vor dem\n\nVerwaltungsgericht verfolgen; ob dieses über die streitige Aufrechnung selbst\n\nentscheiden kann oder darauf verwiesen ist, nach Erlaß eines Vorbehaltsurteils\n\ndas Verfahren zum Austrag des Streits vor dem ordentlichen Gericht auszuset-\n\nzen, bleibt offen.\n\nBGH, Beschl. v. 20. März 2000 - NotZ 17/99 - OLG Dresden\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden\n\nRichter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Wahl sowie die Notare Dr. Lintz\n\nund Dr. Doyé\n\nam 20. März 2000\n\nbeschlossen:\n\nAuf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-\n\nschluß des Senats für Notarverwaltungssachen des Oberlandes-\n\ngerichts Dresden vom 31. August 1999 im Kostenpunkt und inso-\n\nweit aufgehoben, als er zum Nachteil der Antragsgegnerin ergan-\n\ngen ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Verwaltungsge-\n\nricht Leipzig verwiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Antragsteller war bis 14. Februar 1998 Notar mit dem Amtssitz in\n\nLeipzig. Die Antragsgegnerin hat ihm mit Bescheid vom 10. November 1998\n\nVersorgungsbezüge wegen Berufsunfähigkeit zuerkannt. Mit Schreiben vom\n\n11. Juni 1999 rechnete sie gegen die Versorgungsbezüge von Juli bis Dezem-\n\nber 1999 in Höhe von insgesamt 20.386,02 DM Ansprüche auf Herausgabe\n\nvon Vorschüssen auf, die der Antragsteller auf Vollzugsgebühren empfangen\n\nhabe, die erst nach seinem Ausscheiden aus dem Amt fällig geworden seien.\n\nDie Gegenansprüche über insgesamt 29.706 DM macht die Antragsgegnerin,\n\nsoweit die Gebühren dem gegenwärtigen Verwalter des Notars zuständen, aus\n\nabgetretenem Recht, soweit frühere Verwalter Gebührengläubiger seien, kraft\n\ngesetzlicher Befugnis geltend.\n\nDer Senat für Notarverwaltungssachen des Oberlandesgerichts hat den\n\nAntrag des Notars auf Feststellung, daß die Aufrechnung unzulässig ist, ver-\n\nworfen. Auf den weiteren Antrag, den \"Bescheid vom 11. Juni 1999 aufzuhe-\n\nben\", hat es die Verpflichtung der Antragsgegnerin ausgesprochen, dem An-\n\ntragsteller die Versorgungsleistungen für die Monate Juli bis Dezember 1999\n\nzu gewähren.\n\nHiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin.\n\nSie beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache an das\n\nVerwaltungsgericht Leipzig zu verweisen. Der Antragsteller beantragt die Zu-\n\nrückweisung des Rechtsmittels.\n\nII.\n\nDie sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig (§ 111 Abs. 4\n\nSatz 2 BNotO, § 42 Abs. 4 BRAO). Sie führt antragsgemäß zur Verweisung der\n\nSache an das Verwaltungsgericht.\n\n1. An die Bejahung des Rechtswegs zum Oberlandesgericht als Gericht\n\nder ordentlichen freiwilligen Gerichtsbarkeit ist der Senat nicht nach § 17a\n\nAbs. 5 GVG gebunden. Eine solche Bindung setzt voraus, daß das erstinstanz-\n\nliche Gericht in das Vorabverfahren über den Rechtsweg eingetreten ist, wenn\n\nhierfür nach § 17a Abs. 2, Abs. 3 GVG Anlaß bestanden hatte (BGHZ 119,\n\n246). Das wäre hier der Fall gewesen, denn die Antragsgegnerin hat die Zu-\n\nständigkeit der ordentlichen Gerichte bereits vor dem Oberlandesgericht ge-\n\nrügt. Das Oberlandesgericht hat aber von einem Vorabverfahren abgesehen.\n\n2. Gegenstand der sofortigen Beschwerde ist der Antrag auf \"Aufhebung\n\ndes Bescheids vom 11. Juni 1999\", den das Oberlandesgericht dahin ausge-\n\nlegt hat, daß er auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung der Ver-\n\nsorgungsleistung für Juli bis Dezember 1999 gerichtet ist. Ihn hält das Ober-\n\nlandesgericht für statthaft und stützt sich hierzu auf § 111 Abs. 1 BNotO, der\n\nVerwaltungsakte, die nach der Bundesnotarordnung oder rangniedrigerem\n\nRecht ergehen, der gerichtlichen Kontrolle unterwirft. Im Verfahren über den\n\nVerpflichtungsantrag geht es von seiner Befugnis aus, die Wirksamkeit der von\n\nder Antragsgegnerin erklärten Aufrechnung zu prüfen. Dies ist bereits im An-\n\nsatz unzutreffend, denn der Bestand des Leistungsbescheides vom\n\n10. November 1998 ist durch die Aufrechnungserklärung nicht berührt. Der\n\nVerpflichtungsausspruch des Oberlandesgerichts geht ins Leere. Das Begeh-\n\nren des Antragstellers ist nicht auf Erlaß eines Versorgungsbescheides, son-\n\ndern auf Auszahlung der in dem Bescheid vom 10. November 1998 festge-\n\nsetzten Bezüge gerichtet. Der Rechtsbehelf hierfür ist die allgemeine Lei-\n\nstungsklage. Der Senat hat bisher noch nicht entschieden, ob im Verfahren\n\nnach § 111 BNotO eine Leistungsklage statthaft ist (Beschl. v. 9. Januar 1995,\n\nNotZ 32/93, v. 18. September 1995, NotZ 46/94, v. 24. November 1997,\n\nNotZ 10/97, BGHR BNotO § 111 Abs. 1, Leistungsantrag 1-3). Dies kann auch\n\nhier offen bleiben, denn für den Antrag auf Auszahlung der festgesetzten Ver-\n\nsorgungsbezüge ist nach der besonderen Vorschrift des § 113 a Abs. 3 Nr. 2,\n\nAbs. 7 BNotO i.V.m. § 126 BRRG der Verwaltungsrechtsweg gegeben. In die-\n\nsem Rechtsweg findet die allgemeine Leistungsklage zweifelsfrei statt (statt\n\naller: K. Redeker/von Oertzen/M. Redeker, VwGO, 12. Aufl., § 42 Rdn. 153 ff,\n\n154).\n\n3. Allerdings ist es dem Verwaltungsgericht nach der Rechtsprechung\n\ndes Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 77, 19; a.A. VGH Kassel NJW\n\n1995, 1107; dazu näher unten zu 4) nicht möglich, über die zur Aufrechnung\n\ngestellte Forderung zu entscheiden, da diese streitig und ihre Geltendmachung\n\nauf den Zivilrechtsweg verwiesen ist (a). Dies macht die Verweisung in die\n\nVerwaltungsgerichtsbarkeit aber nicht entbehrlich und steht ihr auch unter dem\n\nGesichtspunkt der Prozeßökonomie nicht entgegen (b).\n\na) Für die Ansprüche, mit denen die Antragsgegnerin aufrechnet, ist der\n\nZivilrechtsweg gegeben. Dies ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung\n\ndes § 62 BNotO. Danach sind für vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen\n\ndem Notarverwalter und der Notarkammer (hier der Antragsgegnerin nach\n\n§ 113 a Abs. 3 Nr. 7 BNotO), welche die Vergütung, die Abrechnung (§ 59\n\nBNotO) oder die Haftung für Amtspflichtverletzungen betreffen, die Landge-\n\nrichte ausschließlich zuständig. Im Streitfalle geht es allerdings nicht unmittel-\n\nbar um eine dieser Streitigkeiten, sondern um Ansprüche der Notarverwalter\n\nauf die Herausgabe von Vorschüssen auf Gebühren, die erst nach dem Aus-\n\nscheiden des Antragstellers fällig geworden sind (§ 146 i.V.m. §§ 141, 7, 8\n\nKost). Diese Gebühren stehen nach § 58 Abs. 2 Satz 2 BNotO dem Notariats-\n\nverwalter zu, nach Satz 3 der Vorschrift hat er sich aber im Verhältnis zum Ko-\n\nstenschuldner die gezahlten Vorschüsse anrechnen zu lassen. Daraus er-\n\nwächst ihm gegen den früheren Amtsinhaber ein Anspruch auf Herausgabe zu\n\n(vgl. Vetter in Schippel, BNotO, 7. Aufl., § 58 Rdn. 26). Über diesen Anspruch,\n\nmithin auch über den Rechtsweg, auf dem er zu verfolgen ist, trifft die Bundes-\n\nnotarordnung keine ausdrückliche Bestimmung. Gleichwohl verbietet sich ein\n\nRückgriff auf die allgemeinen Vorschriften über den zulässigen Rechtsweg\n\n(§ 13 GVG, § 40 VwGO). Denn der Ausgleich der empfangenen Vorschüsse\n\nzwischen dem ausgeschiedenen Notar und dem Verwalter, ebenso zwischen\n\ndem Verwalter und dem Notar, der nach § 64 Abs. 3 BNotO die von dem Ver-\n\nwalter begonnenen Amtsgeschäfte fortführt, ist mit dem Verwalteramt und des-\n\nsen rechtlicher Ausgestaltung innerlich aufs engste verbunden. Für die vermö-\n\ngensrechtlichen Streitigkeiten, die auf das Amtsverhältnis des Notarverwalters\n\nzum Staat einerseits (§ 57 BNotO), auf die Pflichtaufgaben der Notarkammer\n\n(§ 67 BNotO; u.a. die Übernahme des wirtschaftlichen Risikos der Notarver-\n\nwaltung § 59 BNotO) andererseits, zurückgehen, hat der Gesetzgeber, unbe-\n\nschadet ihres öffentlich-rechtlichen Hintergrundes, die Entscheidungskompe-\n\ntenz den Zivilgerichten zugeordnet (zum Rechtswegcharakter der Zuordnung:\n\nVetter \n\nin Schippel, aaO, § 62 Rdn. 1; Lemke aaO, § 111 Rdn. 14;\n\nArndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 4. Aufl., § 62 Rdn. 2). Im vermögensrechtli-\n\nchen Verhältnis zwischen dem Verwalter und dem früheren oder späteren\n\nAmtsinhaber treten die öffentlich-rechtlichen Züge demgegenüber eher zurück,\n\nandererseits tritt das Bedürfnis, hier entstehende Streitigkeiten auf den glei-\n\nchen Rechtsweg zu verweisen, auf dem die Streitigkeiten zwischen Notarver-\n\nwalter und Kammer ausgetragen werden, besonders hervor. Sachzusammen-\n\nhang und Praktikabilität gebieten die entsprechende Anwendung der Norm. Die\n\nFrage nach der Zuordnung des materiellen Anspruchs auf Herausgabe des\n\nVorschusses zum öffentlichen oder zum privaten Recht bedarf in diesem Zu-\n\nsammenhang keiner Antwort. Läge ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis\n\nvor, wäre der Rechtsweg zu den Zivilgerichten durch die anderweite Zuweisung\n\nin einem Bundesgesetz im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO 2. Halbs. ge-\n\ngeben.\n\nb) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann das\n\nVerwaltungsgericht, an das die Sache verwiesen ist, über die Leistungsklage\n\ndurch Vorbehaltsurteil entscheiden (§ 173 VwGO, § 302 ZPO) und das Verfah-\n\nren über die vorbehaltene Aufrechnung entsprechend §§ 94, 173 VwGO i.V.m.\n\n§§ 148, 151 ZPO unter Fristsetzung aussetzen (BVerwGE 77, 19, 28). Es ist\n\ndann Sache der Beteiligten, den Streit über die Aufrechnungsforderung vor\n\ndem Zivilgericht auszutragen. Die Aufrechnung findet im Falle der bestands-\n\nkräftigen Feststellung der Gegenforderung im Nachverfahren vor dem Verwal-\n\ntungsgericht Berücksichtigung.\n\nDieser Verfahrensgang gibt dem versorgungsberechtigten Notar, der\n\nsich auf einen Leistungsbescheid stützen kann, die Möglichkeit, seinen An-\n\nspruch mit der Leistungsklage zu verfolgen. Er ist nicht darauf angewiesen, die\n\nLeistungskürzung bis auf weiteres hinzunehmen und die von der Kasse zur\n\nAufrechnung gestellte Gegenforderung mit der negativen Feststellungsklage zu\n\nbekämpfen. Die Möglichkeit des Notars, vor dem Verwaltungsgericht ein Vor-\n\nbehaltsurteil zu erwirken, spiegelt das materielle Risiko wider, vor das sich die\n\naufrechnende Kasse gestellt sieht. Gegenforderung und Wirksamkeit der Auf-\n\nrechnung sind von ihr zu beweisen. Solange der Beweis nicht geführt ist,\n\nkommt der Vorbehaltstitel dem Notar zugute.\n\n Daß im Streitfalle wegen der fehlerhaften Anrufung des Gerichts der\n\nFreiwilligen Gerichtsbarkeit der Verfahrensgang verlängert wird, kann für die zu\n\ntreffende Entscheidung, die auch künftige Fälle berücksichtigen muß, nicht\n\nmaßgebend sein.\n\n4. Ob die Neufassung der §§ 17 ff GVG durch das 4. VwGOÄndG vom\n\n17. Dezember 1990 (BGBl I S. 2809) diese Rechtslage in dem Sinne geändert\n\nhat, daß das Gericht des zulässigen Rechtswegs nunmehr auch in vollem Um-\n\nfang über die Aufrechnung mit rechtswegfremden Forderungen entscheiden\n\nkann (vgl. Musielak/Wittschier, ZPO, § 17 GVG Rdn. 10 und 12 m. zahlr.\n\nNachw.), kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben.\n\nRinne\n\nTropf\n\nWahl\n\nLintz\n\nDoyé","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-20/notz-17-99","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":3},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 113a","ref_norm":"113a","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-20/notz-17-99","retrieved":"2026-07-10 11:02:15.249644+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-03-20/notz-17-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Notarsachen","date":"2000-03-20","dockets":["NotZ 17/99"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 20.03.2000 – NotZ 17/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-20/notz-17-99","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BNotO §§ 62, 113 a; GVG § 13; VwGO § 40 a) Für Ansprüche des Notarverwalters gegen den früheren Amtsinhaber auf Heraus- gabe von Gebührenvorschüssen ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. b) Rechnet die Ländernotarkasse gegen die von ihr festgesetzten Versorgungsbe- züge mit Ansprüchen auf Herausgabe von Gebührenvorschüssen auf, kann der Notar die Auszahlung der Bezüge mit der allgemeinen Leistungsklage vor dem Verwaltungsgericht verfolgen; ob dieses über die streitige Aufrechnung selbst entscheiden kann oder darauf verwiesen ist, nach Erlaß eines Vorbehaltsurteils das Verfahren zum Austrag des Streits vor dem ordentlichen Gericht auszuset- zen, bleibt offen.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-\n\nschluß des Senats für Notarverwaltungssachen des Oberlandes-\n\ngerichts Dresden vom 31. 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