{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2000-03-20","aktenzeichen":"II ZR 250/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 263 Eine Klageänderung liegt nicht vor, wenn der ausgeschiedene Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft den zunächst auf eine Aufhebungsvereinbarung gestützten An- spruch auf Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens in zweiter Instanz, weil er die Aufhebungsvereinbarung nunmehr für nichtig hält, unmittelbar auf die Bestim- mungen des Gesellschaftsvertrages zur Berechnung des Auseinandersetzungsgut- habens gründet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 250/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n20. März 2000\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nZPO § 263\n\nEine Klageänderung liegt nicht vor, wenn der ausgeschiedene Gesellschafter einer\n\nBGB-Gesellschaft den zunächst auf eine Aufhebungsvereinbarung gestützten An-\n\nspruch auf Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens in zweiter Instanz, weil er\n\ndie Aufhebungsvereinbarung nunmehr für nichtig hält, unmittelbar auf die Bestim-\n\nmungen des Gesellschaftsvertrages zur Berechnung des Auseinandersetzungsgut-\n\nhabens gründet.\n\nBGH, Urteil vom 20. März 2000 - II ZR 250/99 - OLG München\n\n LG München I\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 20. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die\n\nRichter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Mün-\n\nke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München vom 19. Mai 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien sind Patentanwälte, die sich ab 1. Januar 1989 in Gesell-\n\nschaft bürgerlichen Rechts zu einer überörtlichen Sozietät zusammenge-\n\nschlossen hatten. Der Kläger schied, nachdem es zwischen den Parteien zu\n\neinem Zerwürfnis gekommen war, am 2. September 1996 aus der Sozietät aus.\n\nEr nimmt die Beklagten auf Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens in\n\nAnspruch.\n\nDer Kläger hat - gestützt auf eine Aufhebungsvereinbarung der Parteien\n\nvom 28. August 1996 - mit der Klage erstinstanzlich zunächst 143.607,-- DM,\n\ndann 131.980,44 DM und schließlich 162.321,33 DM verlangt. Nach Schluß\n\nder mündlichen Verhandlung des Landgerichts hat er in einem ihm insoweit\n\nnicht nachgelassenen Schriftsatz vorgetragen, die Aufhebungsvereinbarung sei\n\nnichtig, deshalb gründe er sein Zahlungsverlangen nicht mehr auf sie, sondern\n\nunmittelbar auf den Sozietätsvertrag. Das Landgericht hat für eine Wiederer-\n\nöffnung der mündlichen Verhandlung keinen Anlaß gesehen, das Vorbringen\n\ndes Klägers zur Nichtigkeit der Aufhebungsvereinbarung gemäß § 296 a ZPO\n\nunberücksichtigt gelassen und die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung hat\n\nder Kläger aufgrund der Bestimmungen des Sozietätsvertrages, den er 1995\n\nund 1996 gekündigt habe, Zahlung von 189.000,-- DM verlangt und sich auf die\n\nAufhebungsvereinbarung lediglich hilfsweise für den Fall berufen, daß das Be-\n\nrufungsgericht sie für wirksam halte. Das Oberlandesgericht hat die Berufung\n\nals unzulässig verworfen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Aufhe-\n\nbung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist - gemäß § 547 ZPO unbeschränkt - zulässig, sie führt\n\nzur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, die Berufung sei unzulässig, weil\n\nsie nicht darauf gerichtet sei, die vorhandene Beschwer - nämlich die Abwei-\n\nsung der Klageforderung, gestützt auf die Aufhebungsvereinbarung vom\n\n28. August 1996 - zu beseitigen, sondern das Zahlungsbegehren auf einen\n\nvöllig neuen Klagegrund, nämlich Kündigungen und ihre Rechtsfolgen, stütze.\n\nDie lediglich hilfsweise Weiterverfolgung des ursprünglichen Klagebegehrens\n\ngenüge insoweit nicht.\n\nII.\n\nHiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.\n\n1. Das Berufungsurteil geht zutreffend von der gefestigten Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofes aus, wonach eine Berufung unzulässig ist,\n\nwenn sie den im ersten Rechtszug erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens\n\nteilweise weiterverfolgt, also eine erstinstanzliche Klageabweisung gar nicht in\n\nZweifel zieht, sondern lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen, bis-\n\nher nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt. Danach kann\n\ndie Änderung der Klage im Berufungsverfahren (§§ 263, 523 ZPO) nicht allein\n\ndas Ziel des Rechtsmittels sein, sie setzt dessen Zulässigkeit vielmehr voraus\n\n(siehe zuletzt BGH, Urt. v. 6. Mai 1999 - IX ZR 250/98, ZIP 1999, 1068 =\n\nNJW 1999, 2119; v. 25. Februar 1999 - III ZR 53/98, NJW 1999, 1407; v.\n\n13. Juni 1996 - III ZR 40/96, NJW-RR 1996, 1276, jeweils m.w.N.; ebenso die\n\nh.M. im Schrifttum, vgl. Albers in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,\n\nZPO 58. Aufl. Grundz. § 511 Rdn. 13; Musielak/Ball, ZPO vor § 511 Rdn. 19;\n\nThomas/Putzo, ZPO 21. Aufl. Vorbem. § 511 Rdn. 21; a.A. Stein/Jonas/ Gruns-\n\nky, ZPO 21. Aufl. Einleitung vor § 511 Rdn. 73; Altmeppen, ZIP 1999, 1071;\n\nZIP 1993, 65; ausführlich ZIP 1992, 449; differenzierend Bub, MDR 1995,\n\n1191). Es entspricht der funktionellen Zuständigkeit und dem Wesen der Be-\n\nrufung, daß sie zunächst an das erstinstanzliche Verfahren anknüpft (vgl. etwa\n\n§§ 519 Abs. 3, 525 ZPO) und das Berufungsgericht nicht mit einem völlig neu-\n\nen Sachverhalt befaßt wird, der nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Ent-\n\nscheidung war. Hieran ändert es nichts, daß § 523 ZPO (auch) auf § 263 ZPO\n\nverweist.\n\n2. Das Oberlandesgericht legt die Berufungsbegründung des Klägers\n\ndahin aus, daß mit ihr ein neuer Streitgegenstand geltend gemacht und das\n\nBerufungsbegehren auf einen neuen Klagegrund gestützt wird. Das hält revisi-\n\nonsrechtlicher Prüfung nicht stand.\n\na) Der Streitgegenstand ist nach der vom Bundesgerichtshof vertretenen\n\nprozeßrechtlichen Auffassung der als Rechtsschutzbegehren verstandene ei-\n\ngenständige prozessuale Anspruch. Er besteht aus dem Klageantrag, der die\n\nRechtsfolge konkretisiert, und aus dem Lebenssachverhalt, dem Anspruchs-\n\ngrund, aus dem die Rechtsfolge hergeleitet wird. Zum Anspruchs- oder Klage-\n\ngrund gehören alle Tatsachen, die bei natürlicher Betrachtungsweise aus der\n\nSicht der Parteien den Sachverhalt ausmachen, den der Kläger dem Gericht\n\nzur Begründung seines Begehrens vorträgt (vgl. BGH, Urt. v. 6. Mai 1999 aaO,\n\n1069 m.w.N.; BGHZ 117, 1, 5).\n\nb) Hiernach ist der Streitgegenstand des Berufungsvorbringens des Klä-\n\ngers kein anderer als der seines erstinstanzlichen Vortrags. Der Kläger ver-\n\nlangt weiterhin das ihm nach seinem Ausscheiden aus der Sozietät zustehende\n\nAuseinandersetzungsguthaben. Der Lebenssachverhalt, auf den er sich stützt,\n\nist bei natürlicher Betrachtung in erster wie in zweiter Instanz die Beendigung\n\nseiner Mitgliedschaft in der bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft der Parteien.\n\nDaß sich die Rechtsfolgen nach seiner im Berufungsverfahren vertretenen An-\n\nsicht nicht, wie erstinstanzlich angenommen, aus der Aufhebungsvereinbarung\n\nvom 28. August 1996 ergeben sollen, weil diese nichtig sei, sondern unmittel-\n\nbar aus dem Sozietätsvertrag, ändert hieran nichts. Damit trifft es nicht zu, daß\n\nder Kläger seinen Sachvortrag in zweiter Instanz geändert habe, es liegt ledig-\n\nlich eine Änderung seiner Beurteilung der Rechtsfolgen vor.\n\nRöhricht\n\nHenze\n\nGoette\n\n Kurzwelly Münke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-20/ii-zr-250-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 523","ref_norm":"523","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296a","ref_norm":"296a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 525","ref_norm":"525","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-20/ii-zr-250-99","retrieved":"2026-10-15 10:16:15.742190+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-03-20/ii-zr-250-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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