{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2000-03-20","aktenzeichen":"1 StR 50/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 50/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n20. März 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2000 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Baden-Baden vom 9. November 1999 im Ausspruch über\n\ndie wegen Körperverletzung mit Todesfolge verhängte Einzel-\n\nstrafe und die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen (vorsätzlicher) Körperver-\n\nletzung und wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Opfer beider Taten war\n\ndie Lebensgefährtin des Angeklagten, Frau M. , die, wie\n\nihm bekannt war, seit langem alkoholabhängig war und sich in einem schlech-\n\nten Gesundheitszustand befand. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die\n\nVerletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise\n\nErfolg.\n\n1. Was die Verurteilung des Angeklagten wegen (vorsätzlicher) Körper-\n\nverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten angeht, hat die Nachprü-\n\nfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen ihn beschwe-\n\nrenden Rechtsfehler ergeben.\n\n2. Gleiches gilt für den Schuldspruch wegen Körperverletzung mit To-\n\ndesfolge. Das Vorbringen der Revision, die Behandlung der Geschädigten im\n\nKrankenhaus sei fehlerhaft gewesen, stellt diesen Schuldspruch nicht in Frage\n\n(BGH, Urt. vom 15. Juli 1975 - 1 StR 120/75 - bei Dallinger MDR 1976, 16 so-\n\nwie Jähnke in LK 11. Aufl. § 222 Rdn. 9; vgl. BGHSt 31, 96 sowie BGH NStZ\n\n1994, 394).\n\nKeinen Bestand hat hingegen der Ausspruch über die wegen dieses\n\nVerbrechens verhängte Einzelstrafe (von vier Jahren und fünf Monaten Frei-\n\nheitsstrafe) und die Gesamtstrafe. Die in diesem Zusammenhang erhobene\n\nAufklärungsrüge bedarf keiner Erörterung, weil hinsichtlich der Strafbemessung\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge schon die Sachrüge durchgreift.\n\nNach den Feststellungen hatte der Angeklagte am 23. April 1999, einem\n\nFreitag, am Nachmittag oder Abend die Geschädigte schwer mißhandelt. Unter\n\nanderem führte er dabei mit einem Turnschuh, den er in der Hand hielt, gegen\n\nihre linke Körperseite einen Schlag, der so heftig war, daß es zu einer Fraktur\n\nder 7. bis 10. Rippe und einer Ruptur des Milzparenchyms kam. Während des\n\nWochenendes klagte die Geschädigte zunehmend über Schmerzen im Bauch-\n\nbereich, ohne daß sie selbst oder der Angeklagte die konkrete Art der ihr zu-\n\ngefügten Verletzungen bemerkten. Die Ruptur des Milzparenchyms führte zu\n\neiner Einblutung in das Gewebe, wodurch dieses anschwoll und es schließlich\n\nam Montag, dem 26. April 1999, am frühen Morgen zu einem Einreißen der\n\nMilzkapsel mit Blutung in die Bauchhöhle kam. Der Angeklagte sorgte nun da-\n\nfür, daß die Geschädigte ins Kreiskrankenhaus gebracht wurde, was gegen\n\n8 Uhr geschah. Dort klagte sie über heftige Schmerzen auf der linken Körper-\n\nseite im Bauchbereich. Die Ursache hierfür wurde durch die aufnehmende\n\nÄrztin nicht erkannt. Gegen 10.30 Uhr verschlechterte sich der Zustand der\n\nPatientin derart, daß sie auf die Intensivstation verlegt wurde. Dort verstarb sie\n\num 10.55 Uhr an den Folgen der vom Angeklagten verursachten zweizeitigen\n\nMilzruptur. \"Selbst wenn die Verletzung sofort nach ihrer Einlieferung im Kran-\n\nkenhaus bemerkt worden wäre, wäre Frau M. nicht mehr zu retten gewe-\n\nsen.\"\n\nDiese Feststellung, die sich angesichts der schwierigen Beweislage\n\nnicht von selbst versteht, vielmehr eine besondere Sachkunde voraussetzt, hat\n\ndas Landgericht im angefochtenen Urteil nicht begründet. Wie die Revision zu\n\nRecht geltend macht, wäre hier aber eine nähere Erörterung der Frage erfor-\n\nderlich gewesen, ob bei zutreffender Diagnose und unverzüglicher Operation\n\nfür die Patientin eine reelle Überlebenschance bestanden hätte. Es ist weder\n\nvom Gericht dargelegt noch sonst ersichtlich, daß auch nach ihrer Einlieferung\n\nins Krankenhaus die Rettung der Geschädigten von vornherein ausschied, weil\n\nsie auf Grund einer fortgeschrittenen Leberzirrhose, die mit erheblichen Blutge-\n\nrinnungsstörungen einherging, sich in einem schlechten Allgemeinzustand be-\n\nfand.\n\nDie Prüfung dieser Frage hätte bei Bemessung der Strafe Bedeutung\n\ngewinnen können, weil eine in nicht unerheblichem Umfang gegebene Mitver-\n\nursachung des tödlichen Ausgangs durch Dritte das Gewicht der dem Täter\n\nzuzurechnenden Tatfolgen vermindert und deshalb strafmildernd wirkt (BGH,\n\nBeschl. vom 23. August 1979 - 4 StR 417/79 - bei Holtz MDR 1979, 986;\n\nG. Schäfer, Praxis der Strafzumessung 2. Aufl. Rdn. 237). Soweit eine solche\n\nMitverursachung in Betracht kommt, gilt - wie allgemein bei Strafmilderungs-\n\ngründen - der Grundsatz \"Im Zweifel für den Angeklagten\" (Gribbohm in LK\n\n11. Aufl. § 46 Rdn. 56, 126; vgl. BGH VRS 19, 126, 127; 36, 362).\n\nAllerdings hält die Strafkammer dem Angeklagten zugute, daß er sich\n\nnach der akuten Verschlechterung der gesundheitlichen Situation der Geschä-\n\ndigten aktiv um deren Aufnahme in ein Krankenhaus bemühte. Auf der Grund-\n\nlage ihrer - unzulänglich getroffenen - Feststellung, daß die Patientin ohnehin\n\nnicht mehr zu retten gewesen wäre, geht sie aber nicht auf die Frage ein, ob\n\nmit einiger Wahrscheinlichkeit der Todeseintritt vermieden worden wäre, wenn\n\ndie Ursache für die von der Geschädigten beschriebenen Schmerzen erkannt\n\nund in der gebotenen Weise behandelt worden wäre.\n\nOb und mit welchem Gewicht ein etwaiges Mitverschulden eines Dritten\n\nsich auf die Strafe auswirkt, ist eine Frage, die grundsätzlich vom Tatrichter zu\n\nbeurteilen ist (vgl. BGH VRS 36, 362, 363). Der Senat kann sie nicht entschei-\n\nden, mag auch, worauf der Generalbundesanwalt hinweist, der Tat des Ange-\n\nklagten - der die Geschädigte in Kenntnis ihrer besonderen Gefährdung wie-\n\nderholt auf das brutalste mißhandelte - erhebliches Gewicht zukommen.\n\nIm übrigen hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob es sich\n\num einen bestimmenden Gesichtspunkt i. S. v. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO han-\n\ndelt. Hierbei gilt: Je geringer die Rettungschance war, desto weniger wird ihre\n\nVersäumung strafmildernd ins Gewicht fallen.\n\nDie Aufhebung der wegen Körperverletzung mit Todesfolge verhängten\n\nEinsatzstrafe (und der Gesamtstrafe) zwingt nicht zur Aufhebung der wegen\n\nder vorangegangenen Körperverletzung verhängten Einzelstrafe, da der aufge-\n\nzeigte Mangel diese Verurteilung nicht berührt, vielmehr in beiden Fällen eine\n\nvorsätzliche Verletzungshandlung rechtsfehlerfrei festgestellt ist.\n\nMaul Granderath Wahl\n\n Boetticher Schluckebier","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-20/1-str-50-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-20/1-str-50-00","retrieved":"2026-07-10 11:03:18.587249+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-03-20/1-str-50-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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