{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2000-03-17","aktenzeichen":"V ZR 362/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 139, 313 Satz 1 a) Eine Vereinbarung, daß der Grundstückskaufpreis durch \"Verrechnung\" mit be- stimmten Forderungen des Käufers erbracht werden soll, ist beurkundungsbe- dürftig. b) Die Formnichtigkeit einer Kaufpreisverrechnungsabrede läßt die Wirksamkeit des übrigen Kaufvertrages unberührt, wenn der Käufer die Belegung des Kaufpreises zu beweisen vermag.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n17. März 2000\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nV ZR 362/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\n-----------------------------------\n\nBGB §§ 139, 313 Satz 1\n\na) Eine Vereinbarung, daß der Grundstückskaufpreis durch \"Verrechnung\" mit be-\n\nstimmten Forderungen des Käufers erbracht werden soll, ist beurkundungsbe-\n\ndürftig.\n\nb) Die Formnichtigkeit einer Kaufpreisverrechnungsabrede läßt die Wirksamkeit des\n\nübrigen Kaufvertrages unberührt, wenn der Käufer die Belegung des Kaufpreises\n\nzu beweisen vermag.\n\nBGH, Urt. v. 17. März 2000 - V ZR 362/98 - OLG Naumburg\n\n LG Magdeburg\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 17. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter\n\nDr. Lambert-Lang, Tropf, Dr. Klein und Dr. Lemke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Naumburg vom 25. August 1998 aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist Vermögensverwalter in dem aufgrund Antrags vom\n\n4. März 1996 mit Beschluß vom 30. Mai 1996 eröffneten Gesamtvoll-\n\nstreckungsverfahren gegen W. P. (Gemeinschuldner).\n\nDer Beklagte erbrachte 1994 und 1995 an den Gemeinschuldner\n\nWerkleistungen, auf die im Herbst 1995 eine Forderung von 200.077,23 DM\n\noffenstand. Zum Ausgleich sollte er ein Grundstück zum Preis von 200.000 DM\n\nerhalten. Er leistete am 15. September 1995 eine Anzahlung von 5.000 DM;\n\nder restliche Kaufpreis sollte mit den offenen Werklohnforderungen verrechnet\n\nwerden. Mit Schreiben vom 10. November 1995 bestätigte der Gemeinschuld-\n\nner dem Beklagten den \"Eingang des Restkaufpreises von 195.000 DM\" und\n\nbat um die notarielle Beurkundung der getroffenen Vereinbarung. Diese er-\n\nfolgte am 21. März 1996, wobei für den Beklagten eine vollmachtlose Vertrete-\n\nrin auftrat. Eine Verrechnungsvereinbarung enthält die Notarurkunde nicht. Der\n\nBeklagte genehmigte den Vertrag am 23. Mai 1996. Am selben Tag stellte der\n\nGemeinschuldner eine Bestätigung aus, daß er den Kaufpreis in Höhe von\n\n200.000 DM erhalten habe. Das Grundstück ist auf den Beklagten nicht umge-\n\nschrieben worden.\n\nMit Schreiben vom 17. März 1997 erklärte der Kläger die Anfechtung\n\ndes Grundstückskaufvertrages nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 GesO. Mit der\n\nKlage hat er unter anderem die Verurteilung des Beklagten zum Abschluß ei-\n\nnes Aufhebungsvertrags, hilfsweise die Feststellung der Unwirksamkeit des\n\nVertrags, hilfsweise die Feststellung der Unwirksamkeit der Verrechnungsab-\n\nrede begehrt. Das Landgericht hat dem Antrag zu 1 und dem ersten Hilfsantrag\n\nim wesentlichen stattgegeben und im übrigen die Klage abgewiesen. Die Be-\n\nrufung des Beklagten ist der Sache nach ohne Erfolg geblieben. Mit seiner Re-\n\nvision erstrebt er weiterhin die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt die\n\nZurückweisung der Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hält den Grundstückskaufvertrag wegen Form-\n\nmangels für nichtig. Zwischen den Vertragsparteien habe schon vor Vertrags-\n\nschluß Einigkeit darüber bestanden, daß der Beklagte die Gegenleistung be-\n\nreits erbracht habe, da an Stelle der Kaufpreiszahlung eine Aufrechnung mit\n\nden Werklohnforderungen treten sollte. Als eine die Gegenleistung betreffende\n\nRegelung sei diese Vereinbarung beurkundungsbedürftig gewesen. Die\n\nFormnichtigkeit der Aufrechnungsvereinbarung erfasse den gesamten Vertrag,\n\nweil beide eine rechtliche Einheit bildeten und nicht ersichtlich sei, daß der Be-\n\nklagte den Kaufvertrag auch ohne die Verrechnungsabrede geschlossen haben\n\nwürde, zumal er die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises nicht problemlos\n\nhabe nachweisen können.\n\nII.\n\nDies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n1. Die Vorinstanzen haben den Klageantrag zu 1 und 2 als einen Antrag\n\nauf Rückauflassung und Feststellung der Nichtigkeit des Kaufvertrages aus-\n\ngelegt. Das ist nicht zu beanstanden.\n\n2. Das Berufungsgericht geht unangefochten davon aus, daß die Partei-\n\nen sich bei Vertragsschluß darüber einig waren, daß die von dem Beklagten im\n\nvoraus gezahlten 5.000 DM auf den Kaufpreis angerechnet und die restliche\n\nForderung durch Aufrechnung des Beklagten mit seinen Werklohnforderungen\n\nunter Verzicht auf den dann noch offenen Betrag getilgt werden sollte. Es\n\nmeint, daß beides hätte beurkundet werden müssen und der Kaufvertrag des-\n\nwegen formnichtig sei. Ersteres trifft zu, letzteres nicht.\n\na) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß deshalb\n\nauch die Einigung über die Anrechnung einer Vorauszahlung auf die Kauf-\n\npreisforderung dem Beurkundungszwang nach § 313 Satz 1 BGB unterliegt,\n\nweil sie konstitutive rechtliche Bedeutung hat; insbesondere aber auch des-\n\nhalb, weil damit zugleich eine Einigung über die vorgeordnete Frage getroffen\n\nwird, wie der Kaufpreis erbracht werden soll (Senat, Urteile v. 11. November\n\n1983, V ZR 150/82, NJW 1984, 954 = WM 1984, 170; v. 20. September 1985,\n\nV ZR 148/84, NJW 1986, 248 = WM 1985, 1452; v. 10. Dezember 1993,\n\nV ZR 108/92, WM 1994, 598, 600 und v. 19. Juni 1998, V ZR 133/97, NJW-RR\n\n1998, 1470). Dies hat sinngemäß auch für die Anrechnung anderer Leistungen\n\nzu gelten (Senat, Urt. v. 26. Februar 1999, V ZR 318/97, NJW-RR 1999, 927).\n\nDanach war im vorliegenden Fall die Vereinbarung der Vertragsparteien\n\nüber die Anrechnung der vom Beklagten bereits vor Vertragsschluß erbrachten\n\nVorauszahlung in Höhe von 5.000 DM auf den Kaufpreis beurkundungsbedürf-\n\ntig und - mangels Beurkundung - formnichtig.\n\nb) Dasselbe gilt für die Vereinbarung über die \"Verrechung\" der restli-\n\nchen Kaufpreisforderung mit den Werklohnforderungen des Beklagten. Es\n\nhandelt sich hierbei nicht um die deklaratorische Bezeichnung eines Rechts,\n\ndas den Parteien nach § 387 BGB ohnehin zusteht, wie die Revision meint,\n\nsondern um die vertragliche Einigung, wie der Kaufpreis erbracht werden soll.\n\nSie nimmt dem Beklagten die Möglichkeit, den Kaufpreis auf andere Weise zu\n\nentrichten und legt auch den Gemeinschuldner auf die Aufrechnung fest. Sie\n\nregelt die Erfüllung der Gegenleistung und bedarf aus diesem Grund der Beur-\n\nkundung.\n\n3. Nicht gefolgt werden kann jedoch der Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts, daß dieser Formmangel die Nichtigkeit des gesamten Vertrages zur Fol-\n\nge habe. Denn die hierfür sprechende Vermutung des § 139 BGB ist nach der\n\nRechtsprechung des Senats dann widerlegt, wenn der Käufer die Belegung\n\ndes Kaufpreises zu beweisen vermag (BGHZ 85, 315, 318; Urt. v.\n\n11. November 1983, V ZR 150/82, NJW 1984, 974, 975; Urt. v. 10. Dezember\n\n1993, V ZR 108/92, NJW 1994, 720, 721). Dies ist hier der Fall. Der Gemein-\n\nschuldner hat dem Beklagten nicht nur am 15. September 1995 eine Voraus-\n\nzahlung von 5.000 DM quittiert und mit Schreiben vom 10. November 1995 den\n\nEingang des Restkaufpreises von 195.000 DM bestätigt, sondern auch unter\n\ndem 23. Mai 1996 nochmals den Erhalt der Kaufsumme quittiert. Dies rechtfer-\n\ntigt die Annahme, daß sich die Parteien auch ohne die Anrechnungs- und Auf-\n\nrechnungsvereinbarung auf den Kaufvertrag eingelassen hätten.\n\nDamit hängt die Entscheidung von der Frage ab, ob der Kläger den\n\nKaufvertrag wirksam angefochten hat. Da das Berufungsgericht dies - von\n\nseinem Standpunkt aus zu Recht - nicht geprüft und hierzu auch keine Fest-\n\nstellungen getroffen hat, ist die Sache zur weiteren Aufklärung zurückzuver-\n\nweisen.\n\nWenzel\n\nLambert-Lang\n\nTropf\n\n Klein\n\n Lemke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-17/v-zr-362-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 387","ref_norm":"387","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-17/v-zr-362-98","retrieved":"2026-07-10 11:02:35.926138+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-03-17/v-zr-362-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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