{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2000-03-16","aktenzeichen":"VII ZB 36/99","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 236 A Abs. 2 Satz 1 Der Partei, die die Zulässigkeit ihres Rechtsmittels geltend macht, steht es frei, des- sen rechtzeitige Einlegung zu behaupten und zugleich für den Fall, daß das Gericht den Gegenbeweis nach § 418 Abs. 2 ZPO als nicht geführt ansieht, Wiedereinset- zung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zu beantragen (im An- schluß an BGH, Beschluß vom 27. November 1996 - XII ZB 177/96, NJW 1997, 1312).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n16. März 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVII ZB 36/99\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO § 236 A Abs. 2 Satz 1\n\nDer Partei, die die Zulässigkeit ihres Rechtsmittels geltend macht, steht es frei, des-\n\nsen rechtzeitige Einlegung zu behaupten und zugleich für den Fall, daß das Gericht\n\nden Gegenbeweis nach § 418 Abs. 2 ZPO als nicht geführt ansieht, Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zu beantragen (im An-\n\nschluß an BGH, Beschluß vom 27. November 1996 - XII ZB 177/96, NJW 1997,\n\n1312).\n\nBGH, Beschluß vom 16. März 2000 - VII ZB 36/99 - OLG Frankfurt am Main\n\n LG Kassel\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2000 durch den\n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Hausmann, Dr. Kuffer,\n\nDr. Kniffka und Wendt\n\nbeschlossen:\n\nAuf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des\n\nOberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Oktober 1999,\n\n25. Zivilsenat in Kassel, aufgehoben.\n\nDem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen\n\nVersäumung der Berufungsfrist gewährt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Kläger hat gegen das ihm am 25. Mai 1999 zugestellte Urteil des\n\nLandgerichts mit Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 24. Juni 1999\n\nBerufung eingelegt. Die Berufungsschrift trägt den Eingangsstempel der allge-\n\nmeinen Briefannahmestelle der Justizbehörden in K. vom Montag, den 28. Juni\n\n1999. Der Kläger hat nach Mitteilung dieses Eingangsdatums am 7. Juli 1999\n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beru-\n\nfungsfrist beantragt und zugleich Berufung eingelegt. Er hat unter Vorlage von\n\ndrei eidesstattlichen Versicherungen zur Begründung vorgetragen, der Ablauf\n\nder Berufungsfrist sei im Fristenbuch der Kanzlei seiner Prozeßbevollmächtig-\n\nten wie üblich einen Tag vor Fristablauf und mithin auf den 24. Juni 1999 no-\n\ntiert worden. Am Vormittag dieses Tages sei die Berufungsschrift unterzeichnet\n\nund sodann von der Sekretärin Ko. in das Postausgangsfach für die Post zum\n\nLand- und Oberlandesgericht gelegt worden. Dieses Fach sei nach allgemeiner\n\nAnweisung für solche Schriftsätze bestimmt, die noch am selben Tag durch\n\nBoten zur allgemeinen Briefannahmestelle zu bringen seien. Am Nachmittag\n\ndes selben Tages habe die Auszubildende H. sämtliche Postausgangsfächer\n\ngeleert und die Post in ihre Mappe gelegt. Davon habe sich die Mitarbeiterin\n\nKa. überzeugt, die u.a. darauf zu achten habe, daß die Fächer vollständig ge-\n\nleert würden. Die Auszubildende H. habe die für das Land- und Oberlandesge-\n\nricht bestimmte Post auf den Schreibtisch des diensthabenden Justizwachtmei-\n\nsters in der allgemeinen Briefannahmestelle gelegt und sodann die für Rechts-\n\nanwälte bestimmte Post in die Anwaltsfächer gegeben.\n\nNach Hinweis des Berufungsgerichts, der Kläger behaupte die Recht-\n\nzeitigkeit der Berufung, hat der Kläger vorgetragen, er müsse nach den ihm\n\nbekannten Umständen den rechtzeitigen Eingang der Berufungsschrift be-\n\nhaupten. Er könne allerdings angesichts des Eingangsstempels nicht aus-\n\nschließen, daß die Berufungsfrist tatsächlich versäumt worden sei. Für diesen\n\nFall gelte die beantragte Wiedereinsetzung, da der (sachbearbeitende) Pro-\n\nzeßbevollmächtigte organisatorisch alles veranlaßt habe, um die Rechtsmittel-\n\nfrist zu wahren.\n\nDas Berufungsgericht hat eine dienstliche Stellungnahme der Ju-\n\nstizwachtmeister eingeholt, die am 24. Juni 1999 in der Briefannahmestelle\n\ntätig gewesen waren. Nach ihrer Darstellung kann die Berufungsschrift frühe-\n\nstens am Montag, den 28. Juni 1999, eingegangen sein.\n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen und\n\ndas Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers zurückgewiesen. Dagegen richtet\n\nsich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers.\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Berufungs-\n\nfrist nicht gewahrt ist. Gemäß § 418 Abs. 1 ZPO erbringt der Eingangsstempel\n\nder allgemeinen Briefannahmestelle der Justizbehörden in K. vom 28. Juni\n\n1999 den Beweis dafür, daß die Berufungsschrift erst an diesem Tage und da-\n\nmit verspätet bei Gericht eingegangen ist. Der durch den Eingangsstempel be-\n\ngründete Beweis kann zwar gemäß § 418 Abs. 2 ZPO durch Gegenbeweis ent-\n\nkräftet werden; dies erfordert indes die volle Überzeugung des Gerichts vom\n\nrechtzeitigen Eingang.\n\nDas Berufungsgericht hat sich angesichts des Widerspruchs zwischen\n\nder dienstlichen Stellungnahme der beiden Justizwachtmeister und der eides-\n\nstattlichen Versicherung der Auszubildenden H. von der Rechtzeitigkeit der\n\nBerufung nicht überzeugen können. Der Senat teilt die Beweiswürdigung des\n\nBerufungsgerichts. Sie wird vom Kläger auch nicht in Zweifel gezogen.\n\n2. Das Berufungsgericht hat sich gehindert gesehen, Wiedereinsetzung\n\nzu gewähren. Es hat dies damit begründet, der Kläger habe eine Fristversäu-\n\nmung nicht behauptet. Das trifft nicht zu.\n\nDer Senat teilt diese Ansicht schon deshalb nicht, weil der Kläger einen\n\nWiedereinsetzungsantrag gestellt und ihn damit begründet hat, er habe die\n\nBerufungsfrist ohne eigenes und ohne Verschulden seiner Prozeßbevollmäch-\n\ntigten nicht eingehalten. Dem steht nicht entgegen, daß der Kläger in erster\n\nLinie geltend macht, die Berufungsschrift sei rechtzeitig eingegangen, aber erst\n\nspäter mit einem Eingangsstempel versehen worden. Einer Partei, die die Zu-\n\nlässigkeit ihres Rechtsmittels geltend macht, steht es frei, dessen rechtzeitige\n\nEinlegung zu behaupten und zugleich für den Fall, daß das Gericht den Ge-\n\ngenbeweis nach § 418 Abs. 2 ZPO als nicht geführt ansieht, Wiedereinsetzung\n\nin den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zu beantragen (BGH,\n\nBeschluß vom 27. November 1996 - XII ZB 177/96, NJW 1997, 1312). So ist\n\nhier der Vortrag des Klägers zu verstehen, der sich ausdrücklich für den Fall\n\neiner anzunehmenden Fristversäumung auf die beantragte Wiedereinsetzung\n\nberufen hat.\n\n3. Dem Kläger ist Wiedereinsetzung zu gewähren. Er hat hinreichend\n\nglaubhaft gemacht, daß die Versäumung der Berufungsfrist, von der nach sei-\n\nnem Vortrag auszugehen ist, weder von ihm selbst noch von einem seiner Pro-\n\nzeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) verschuldet worden ist. Die vom Kläger\n\nim einzelnen dargelegte Organisation der Ausgangskontrolle für fristwahrende\n\nSchriftsätze ist nicht zu beanstanden.\n\nUllmann Hausmann Kuffer\n\n Kniffka Wendt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-16/vii-zb-36-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-16/vii-zb-36-99","retrieved":"2026-07-10 11:00:18.499515+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-03-16/vii-zb-36-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. 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