{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2000-03-15","aktenzeichen":"2 StR 46/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 46/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n15. März 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. März 2000 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Köln vom 13. Oktober 1999 mit den zugehörigen Feststel-\n\nlungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in\n\neiner Entziehungsanstalt abgelehnt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen\n\nwegen ”gemeinschaftlicher Einfuhr von in Tateinheit mit Handel mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Erwerb von Betäu-\n\nbungsmitteln in 16 Fällen” zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren ver-\n\nurteilt, einen Geldbetrag für verfallen erklärt und Betäubungsmittel und Betäu-\n\nbungsmittelutensilien eingezogen. Dagegen wendet sich die Revision des An-\n\ngeklagten, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg, soweit die Maßregelanordnung abgelehnt wurde,\n\nim übrigen ist es offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Daß der An-\n\ngeklagte, soweit er Betäubungsmittel zum Eigenverbrauch erworben hat, nicht\n\nwegen Besitzes sondern wegen Erwerbs verurteilt worden ist, beschwert ihn\n\nnicht.\n\nDie Ablehnung der Unterbringungsanordnung begegnet durchgreifenden\n\nBedenken.\n\nDas Landgericht hat zu Recht einen Hang des Angeklagten, berau-\n\nschende Mittel – Kokain – im Übermaß zu sich zu nehmen, bejaht. Nach den\n\nFeststellungen begann der Angeklagte, der bereits in früheren Jahren intensiv\n\nKokain konsumiert hatte und deswegen verurteilt worden war, ab 1994 erneut\n\nmit zunächst gelegentlichem Kokaingenuß, der sich ab 1997 auf tägliche Do-\n\nsen von 1,5 g bis 3 g steigerte. Daß die Kokainabhängigkeit nicht zu einer ver-\n\nminderten Schuldfähigkeit bei der Begehung der Taten geführt hat, steht der\n\nAnnahme eines Hanges nicht entgegen. Dagegen sind die Erwägungen, mit\n\ndenen das Landgericht den Zusammenhang zwischen der Kokainabhängigkeit\n\nund den Straftaten des Angeklagten abgelehnt hat, nicht rechtsfehlerfrei. Hier-\n\nzu hat es sachverständig beraten ausgeführt, daß die vom Angeklagten ver-\n\nwirklichten Taten weitestgehend auf seiner narzißtischen Persönlichkeitsstö-\n\nrung, die von einer dissozialen Entwicklung begleitet werde, beruhe. Sie seien\n\ndeshalb nicht auf seinen Hang zur Einnahme berauschender Mittel zurückzu-\n\nführen. Dabei setzt sich das Landgericht aber nicht damit auseinander, daß der\n\nAngeklagte von dem eingeführten Rauschgift – jeweils Heroin und Kokain in\n\nMengen von 10 bis 40 g – zwei Drittel des Kokains für seinen Eigenverbrauch\n\nabzweigte. Danach liegt auf der Hand, daß die Betäubungsmittelstraftaten des\n\nAngeklagten, der über keine sonstigen Einnahmequellen verfügte, auch zur\n\nFinanzierung seines Drogenkonsums dienten, die Kokainabhängigkeit für die\n\nBegehung der Straftaten jedenfalls mitursächlich war. Daß außer dem Hang\n\nweitere Persönlichkeitsmängel eine Disposition für die Begehung von Strafta-\n\nten begründen, steht dem erforderlichen symptomatischen Zusammenhang\n\nnicht entgegen (BGHR StGB § 64 Zusammenhang symptomatischer 1).\n\nDie Frage der Maßregelanordnung bedarf daher neuer Verhandlung und\n\nEntscheidung. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben, da auszuschließen\n\nist, daß der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung eine niedrigere Strafe\n\nverhängt hätte.\n\nJähnke Niemöller Detter\n\n Bode Otten","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-15/2-str-46-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-15/2-str-46-00","retrieved":"2026-07-10 11:01:17.221540+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-03-15/2-str-46-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2000-03-15","dockets":["2 StR 46/00"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 15.03.2000 – 2 StR 46/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-15/2-str-46-00","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Köln vom 13. Oktober 1999 mit den zugehörigen Feststel-\n\nlungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in\n\neiner Entziehungsanstalt abgelehnt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T11:01:17.221540+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}