{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2000-03-14","aktenzeichen":"XI ZR 55/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 55/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n14. März 2000\nWeber,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der\n\nmündlichen Verhandlung vom 14. März 2000 durch den Vorsitzenden\n\nRichter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder\n\nund Dr. Müller\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des\n\n7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in\n\nJena vom 20. Januar 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung auch über die Kosten der Revision, an das\n\nOberlandesgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n Der Kläger, Inhaber eines Kantinenbetriebs und Geschäftsführer\n\neiner Dienstleistungs-GmbH, verlangt von der Beklagten, einer Klinik,\n\ndie Bezahlung von Lieferungen und Leistungen.\n\nAnfang Januar 1997 übermittelte der Kläger der Beklagten eine\n\nAufstellung über die gegenseitigen Forderungen und bat um Erklärung\n\nihres Einverständnisses. Die Beklagte akzeptierte die Aufstellung nicht,\n\nsondern erhob eine Reihe von Einwendungen. Unter Berücksichtigung\n\nzwischenzeitlich geleisteter Zahlungen der Beklagten und Streichung\n\neinzelner Positionen fertigte der Kläger eine neue Aufstellung. Diese\n\nschloß mit Forderungen der Dienstleistungs-GmbH von 198.999,40 DM,\n\nder Kantinenbetriebe von 267.380,94 DM und Gegenansprüchen der\n\nBeklagten von 227.305,31 DM ab. Die neue Aufstellung enthält den mit\n\ndem Namenszug des Geschäftsführers der Beklagten versehenen Ver-\n\nmerk \"Einverstanden\", der auf den 24. Januar 1997 datiert ist. Wie es\n\ndazu gekommen ist, ist streitig.\n\nDer Kläger hat unter Beweisantritt behauptet, der Geschäftsfüh-\n\nrer der Beklagten habe diesen Vermerk eigenhändig unterzeichnet. Im\n\nLaufe des Rechtsstreits hat er sich den Vortrag der Beklagten, der\n\nVermerk trage den Abdruck des Faksimilestempels der Geschäftsfüh-\n\nrerunterschrift, hilfsweise zu eigen gemacht und behauptet, der Stem-\n\npel sei stets nur vom Geschäftsführer selbst benutzt worden.\n\nDas Landgericht hat der Klage auf Zahlung von 211.912,97 DM\n\nstattgegeben, das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen.\n\nDagegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Ab-\n\nweisungsantrag weiterverfolgt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des ange-\n\nfochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.\n\n1. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt: Die mit\n\ndem Vermerk \"Einverstanden\" versehene Aufstellung sei ein deklarato-\n\nrisches Schuldanerkenntnis, das sich auf die Forderungen der GmbH\n\nund der Kantinenbetriebe des Klägers beziehe, den Streit über die Hö-\n\nhe der wechselseitigen Forderungen beilege und alle bei Abgabe der\n\nErklärung bekannten Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Natur\n\nausschließe. An dieses Schuldanerkenntnis sei die Beklagte gebunden,\n\nsei es, daß - wie der Kläger behaupte - der Geschäftsführer der Be-\n\nklagten den Vermerk eigenhändig unterschrieben oder den Faksimile-\n\nstempel selbst angebracht habe, sei es, daß ein Dritter aus dem Be-\n\ntrieb der Beklagten den Stempel benutzt habe. Im letztgenannten Fall\n\nhafte die Beklagte aufgrund zurechenbaren Rechtsscheins einer Be-\n\nvollmächtigung des tatsächlichen Stempelverwenders. Den Vortrag des\n\nKlägers, er sei von einer eigenhändigen Unterschrift des Geschäftsfüh-\n\nrers der Beklagten ausgegangen, die Existenz eines Faksimilestempels\n\nsei ihm nicht bekannt gewesen, habe die Beklagte nicht entkräftet.\n\n2. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.\n\na) Nicht zu beanstanden ist allerdings die Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts, die Einverständniserklärung unter der Forderungsauf-\n\nstellung des Klägers sei als deklaratorisches Schuldanerkenntnis aus-\n\nzulegen. Die vom Kläger vorformulierte Einverständniserklärung hatte\n\nden für ein kausales Schuldanerkenntnis typischen Sinn (vgl. BGH,\n\nUrteil vom 24. Juni 1999 - VII ZR 120/98, WM 1999, 2119, 2120), die in\n\nder Aufstellung aufgeführten Forderungen dem Streit oder der Unge-\n\nwißheit zu entziehen. Auch die Revision erhebt gegen die tatrichterli-\n\nche Auslegung keine Einwendungen.\n\nb) Das Berufungsgericht durfte indessen nicht dahinstehen las-\n\nsen, ob der Geschäftsführer der Beklagten, wie der Kläger unter Be-\n\nweisantritt behauptet, das Anerkenntnis eigenhändig unterzeichnet\n\noder selbst unterstempelt hat - dann wäre das Anerkenntnis für die Be-\n\nklagte verbindlich -, und unter Zugrundelegung des Vortrags der Be-\n\nklagten annehmen, die Beklagte hafte jedenfalls nach den Grundsätzen\n\nüber die Anscheinsvollmacht. Das ist rechtsirrig; das Vorbringen der\n\nBeklagten ist dem Klagevorbringen, zu dem das Berufungsgericht keine\n\nFeststellungen getroffen hat, nicht gleichwertig, sondern erheblich.\n\nDabei kann offenbleiben, ob dadurch, daß vorliegend jedenfalls\n\nin zwei Fällen der Faksimilestempel von einem Dritten benutzt worden\n\nist, bereits ein für die Anscheinsvollmacht ausreichender Rechtsschein\n\nerzeugt worden ist (vgl. dazu Staudinger/Schilken, BGB 13. Bearb.\n\n§ 167 Rdn. 35). Für die Annahme einer solchen Rechtsscheinhaftung\n\nfehlt es nämlich daran, daß der Kläger auf einen Rechtsschein vertraut\n\nhat, und damit an der Ursächlichkeit des Rechtsscheins für die ge-\n\nschäftliche Entschließung des Klägers.\n\nNach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum\n\nkommt eine Haftung des Vertretenen aufgrund Anscheinsvollmacht nur\n\nin Betracht, wenn der Geschäftsgegner die den Rechtsschein einer\n\nVollmacht begründenden und dem Vertretenen zurechenbaren Umstän-\n\nde im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses gekannt, auf den Rechts-\n\nschein vertraut hat und dieses Vertrauen für seine geschäftliche Ent-\n\nschließung ursächlich geworden ist (BGHZ 17, 13, 18; 22, 234, 238; 86,\n\n273, 276; BGH, Urteile vom 4. April 1957 - VII ZR 283/56, WM 1957,\n\n926, 927; vom 23. Juni 1960 - II ZR 172/59, WM 1960, 863, 866; vom\n\n7. Oktober 1960 - VI ZR 101/59, WM 1960, 1326, 1329; vom 5. Novem-\n\nber 1962 - VII ZR 75/61, WM 1963, 58, 60; vom 5. März 1998 - III ZR\n\n183/96, WM 1998, 819, 820; Staudinger/Schilken aaO § 167 Rdn. 43;\n\nMünchKomm/Schramm, 3. Aufl. § 167 BGB Rdn. 56 und 59; Palandt/\n\nHeinrichs, BGB 59. Aufl. § 173 Rdn. 17).\n\nZu diesen Voraussetzungen hat das Berufungsgericht keinerlei\n\nFeststellungen getroffen. Auch das Vorbringen der Beklagten enthält\n\ndazu nichts. Selbst dem Vortrag des Klägers ist insoweit nichts zu ent-\n\nnehmen. Das Berufungsgericht befaßt sich nur mit der Veranlassung\n\neines Rechtsscheins durch Benutzung des Faksimilestempels, mit der\n\nZurechenbarkeit des Rechtsscheins und damit, daß der Kläger nicht\n\nbösgläubig gewesen sei. Es stellt dagegen nicht fest, ob der Kläger den\n\nvom Berufungsgericht angenommenen Rechtsschein einer Bevollmäch-\n\ntigung gekannt, darauf vertraut hat und daß dieses Vertrauen für eine\n\nauf das Schuldanerkenntnis bezogene geschäftliche Entschließung ur-\n\nsächlich geworden ist.\n\n3. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen\n\nGründen als richtig (§ 563 ZPO). Zu der Frage, ob evtl. eine Haftung\n\nder Beklagten deshalb in Betracht kommt, weil diese in zurechenbarer\n\nWeise den Zugriff Unbefugter auf den Faksimilestempel und dessen\n\nVerwendung im vorliegenden Fall ermöglicht hat, fehlen ausreichende\n\ntatrichterliche Feststellungen. Der Kläger hat behauptet, der Ge-\n\nschäftsführer der Beklagten habe den Stempel stets nur selbst benutzt.\n\n4. Das Berufungsurteil war danach aufzuheben und die Sache zur\n\nanderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht\n\nzurückzuverweisen. Es wird insbesondere aufzuklären haben, ob der\n\nGeschäftsführer der Beklagten selbst unterschrieben oder unterstem-\n\npelt hat, und die dazu vom Kläger angebotenen Beweise erheben müs-\n\nsen.\n\nNobbe Dr. Siol Dr. Bungeroth\n\n Dr. van Gelder Dr. Müller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-14/xi-zr-55-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-14/xi-zr-55-99","retrieved":"2026-07-10 11:00:36.693208+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-03-14/xi-zr-55-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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