{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2000-03-14","aktenzeichen":"XI ZR 14/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 894, 1191 Durch die Eintragung einer Grundschuld für einen anderen als den wahren Berechtigten wird der Grundstückseigentümer nicht in seinen Rechten beeinträchtigt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 14/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n14. März 2000\nWeber,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nBGB §§ 894, 1191\n\nDurch die Eintragung einer Grundschuld für einen anderen als\n\nden wahren Berechtigten wird der Grundstückseigentümer nicht\n\nin seinen Rechten beeinträchtigt.\n\nBGH, Urteil vom 14. März 2000 - XI ZR 14/99 - OLG Jena\n LG Gera\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche\n\nVerhandlung vom 14. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe\n\nund die Richter Dr. Schramm, Dr. Siol, Dr. Bungeroth und Dr. Müller\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten zu 1) wird das Urteil\n\ndes 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts\n\nin Jena vom 8. Dezember 1998 im Kostenpunkt und\n\ninsoweit aufgehoben, als es zum Nachteil der Be-\n\nklagten zu 1) ergangen ist.\n\nDas Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Gera\n\nvom 20. Februar 1998 wird insoweit abgeändert.\n\nDie Klage gegen die Beklagte zu 1), der Löschung der\n\nim Grundbuch von S. eingetragenen Grundschulden\n\nzuzustimmen, wird abgewiesen.\n\nDie Anschlußrevision der Klägerin wird nicht angenom-\n\nmen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlangt von den Beklagten die Zustimmung zur Lö-\n\nschung von zwei Grundschulden in Höhe von je 500.000 DM, die zu-\n\ngunsten der Beklagten zu 1) auf mehreren Grundstücken der Klägerin\n\nim Grundbuch eingetragen sind.\n\nIm Jahre 1993 verkaufte die Klägerin die vorgenannten Grund-\n\nstücke und erteilte der Grundstückskäuferin, die nicht im Grundbuch\n\neingetragen wurde, eine Belastungsvollmacht. Unter Inanspruchnahme\n\ndieser Vollmacht bestellte die Grundstückskäuferin die beiden streiti-\n\ngen Briefgrundschulden für die Beklagte zu 1). Diese trat die Grund-\n\nschulden im Zusammenhang mit einem Zwischenkredit, den die Be-\n\nklagte zu 2) der Grundstückskäuferin gewährte, als Sicherheit an die\n\nBeklagte zu 2) ab, verwaltete die Grundschulden aber treuhänderisch\n\nweiter.\n\nDie Klägerin ist der Ansicht, die Bestellung der Grundschulden\n\nsei unwirksam, da die Grundstückskäuferin die Belastungsvollmacht\n\nüberschritten habe. Die Beklagte zu 2) habe die Grundschulden nicht\n\ngutgläubig erworben.\n\nDas Landgericht hat der Klage, die Beklagten zu verurteilen, der\n\nLöschung der streitigen Grundschulden zuzustimmen, stattgegeben.\n\nDie Berufung der Beklagten zu 1) ist erfolglos geblieben. Auf die Beru-\n\nfung der Beklagten zu 2) hat das Oberlandesgericht die Klage gegen\n\nsie abgewiesen. Von den Revisionen der Klägerin und der Beklagten zu\n\n1) hat der erkennende Senat nur die der Beklagten zu 1) angenommen.\n\nMit ihr verfolgt sie ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin\n\nmacht im Wege der unselbständigen Anschlußrevision geltend, das Be-\n\nrufungsgericht habe bewußt nicht über ihren hilfsweise gestellten Fest-\n\nstellungsantrag entschieden, daß die Beklagte zu 1) ihr sämtliche aus\n\ndem gutgläubigen Erwerb der Grundschulden durch die Beklagte zu 2)\n\nentstandenen und künftig entstehenden Schäden zu ersetzen habe.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDie Revision der Beklagten zu 1) ist begründet. Sie führt zur teil-\n\nweisen Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung des in er-\n\nster Linie gestellten Klageantrags.\n\n1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung im wesentlichen\n\nausgeführt: Die Beklagte zu 1) sei verpflichtet, der Löschung der bei-\n\nden streitigen Grundschulden zuzustimmen, weil diese wegen fehlender\n\nBevollmächtigung des für die Grundstückskäuferin handelnden Vertre-\n\nters nicht wirksam entstanden seien. Die Beklagte zu 1) könne sich\n\nauch nicht auf den Gutglaubenschutz des Grundbuches nach § 892\n\nAbs. 1 BGB berufen. Bei Beurkundung der Grundschulden unter Mitwir-\n\nkung der Grundstückskäuferin als angeblicher Vertreterin der Klägerin\n\nsei diese als Eigentümerin und damit Verfügungsberechtigte eingetra-\n\ngen gewesen. Der gute Glaube an die von der Klägerin abgeleitete\n\nVerfügungsbefugnis und Vertretungsmacht der Grundstückskäuferin sei\n\njedoch nicht geschützt.\n\n2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht\n\nstand.\n\na) Zutreffend ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, die\n\nBeklagte zu 1) habe die Grundschulden nicht erworben. Auch die Be-\n\nklagte zu 1) erhebt insoweit keine Einwendungen. Die Eintragung der\n\nBeklagten zu 1) im Grundbuch als Grundschuldgläubigerin ist somit un-\n\nrichtig, da sie mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang steht.\n\nb) Trotzdem steht der Klägerin als Grundstückseigentümerin ge-\n\ngen die Beklagte zu 1) ein Anspruch auf Zustimmung zur Löschung der\n\nGrundschulden nach § 894 Abs. 1 BGB nicht zu, da ihr Recht durch die\n\nunrichtige Eintragung nicht beeinträchtigt wird. Einen Berichtigungsan-\n\nspruch hat nur der wirkliche Rechtsinhaber. Das ist hier die Beklagte zu\n\n2), die die Grundschulden gutgläubig erworben hat. Nur sie als wahre\n\nGrundschuldgläubigerin, nicht aber die Klägerin, wird dadurch, daß die\n\nGrundschulden für die Beklagte zu 1) eingetragen sind, in ihrer Rechts-\n\nstellung beeinträchtigt \n\n(vgl. RG HRR 1930 Nr. 1615; Staudin-\n\nger/Gursky, BGB 13. Bearb. § 894 Rdn. 60; MünchKomm/Wacke,\n\n3. Aufl. § 894 BGB Rdn. 15; Soergel/Stürner, BGB 12. Aufl. § 894\n\nRdn. 17; Palandt/Bassenge, BGB 59. Aufl. § 894 Rdn. 6).\n\nAbgesehen davon scheidet ein Anspruch der Klägerin gegen die\n\nBeklagte zu 1) auf Zustimmung zur Löschung der Grundschulden, den\n\ndas Berufungsgericht der Klägerin zuerkannt hat, auch deshalb aus,\n\nweil die Grundschulden, wie das Berufungsgericht selbst ausgeführt\n\nhat, für die Beklagte zu 2) rechtswirksam bestehen.\n\nc) Die Klage der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) war daher,\n\nwas den Löschungsantrag angeht, abzuweisen.\n\nII.\n\nDie Annahme der unselbständigen Anschlußrevision der Klägerin\n\nwar abzulehnen. Sie hat weder Aussicht auf Erfolg noch grundsätzliche\n\nBedeutung (§ 554b ZPO). Dem Berufungsurteil ist nicht zu entnehmen,\n\ndaß das Berufungsgericht über den im Urteil des Landgerichts unter 6.\n\naufgeführten Hilfsantrag bewußt nicht entschieden hat.\n\nProzeßrechtliche Bedenken gegen die Ablehnung der Annahme\n\nder Anschlußrevision durch Urteil nach mündlicher Verhandlung beste-\n\nhen nicht (BGH, Urteile vom 29. September 1992 - XI ZR 265/91, NJW\n\n1992, 3225, 3227 und vom 17. Mai 1994 - IX ZR 232/93, NJW 1994,\n\n1770, 1791). Die Entscheidung muß nicht in einem vorgeschalteten Be-\n\nschlußverfahren getroffen werden.\n\nNobbe Dr. Schramm Dr. Siol\n\n Dr. Bungeroth Dr. Müller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-14/xi-zr-14-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 894","ref_norm":"894","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 892","ref_norm":"892","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-14/xi-zr-14-99","retrieved":"2026-07-10 11:00:52.923705+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-03-14/xi-zr-14-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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