{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Kartellsenat","decided":"2000-03-14","aktenzeichen":"KZR 8/99","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nKZR 8/99 \n\nVersäumnisurteil\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n14. März 2000\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 14. März 2000 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Geiß und\n\ndie Richter Dr. Melullis, Prof. Dr. Goette, Ball und Prof. Dr. Bornkamm\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Kartell-\n\nsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München \n\nvom\n\n17. Dezember 1998 aufgehoben.\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der\n\n3. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n\n15. April 1998 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren hat die Beklagte\n\nzu tragen.\n\nII.\n\nDer Streitwert \n\ndes Revisionsverfahrens \n\nbeträgt\n\n100.000,-- DM.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung einer Vertrags-\n\nstrafe von 500.000 DM. Die entsprechende Verpflichtung leitet sie aus der\n\nVerletzung eines von den Parteien am 15. Mai 1990 geschlossenen Kooperati-\n\nonsvertrages her. Damit dessen kartellrechtliche Wirksamkeit durch die zu-\n\nständigen Kartellgerichte geprüft werden kann, hat das Landgericht Würzburg\n\ndas Verfahren nach § 96 Abs. 2 Satz 1 GWB a.F. ausgesetzt. Der Klärung\n\ndieser Frage dient das vorliegende Zwischenverfahren.\n\nDie Klägerin und die Beklagte führen Kanalreinigungsarbeiten aus. Im\n\nMärz des Jahres 1990 erhielt die Beklagte den Auftrag - beschränkt zunächst\n\nauf das Los I - zur Reinigung und zur Fernsehuntersuchung der Kanäle des\n\nAbwasserverbandes M.. Da sie damals über keinen eigenen TV-Wagen für die\n\nerforderlichen Kanaluntersuchungen verfügte, wollte sie die Klägerin, die ent-\n\nsprechend ausgerüstet war, als Subunternehmerin einschalten. Der Abwasser-\n\nverband wollte sichergestellt wissen, daß der gesamte auch die Lose II - V\n\numfassende, mehrere Jahre in Anspruch nehmende Auftrag ordnungsgemäß\n\nabgewickelt werde, und hielt es deswegen für erforderlich, daß die Parteien\n\nihre Zusammenarbeit vertraglich regelten. Deren Verhandlungen führten zu\n\ndem genannten Kooperationsvertrag, der die Einzelheiten der Zusammenar-\n\nbeit, vor allem auch die Preisgestaltung regelt und in dem es u.a. heißt:\n\n\"3. Die Fa. .. [Klägerin] führt insbesondere Kanaluntersuchungen für die Fa. ..\n[Beklagte] durch.\n..\n4a. Die Fa. .. [Beklagte] verpflichtet sich, in diesem Bereich weder die offen\ngelegten Preise zu unterbieten, noch selbst in die Durchführung der unter 3.\ngenannten Arbeiten einzutreten oder diese Dritten zu überlassen.\n..\n9. Diese Vereinbarung .. gilt mindestens für die Dauer des Auftrages M..\nDanach kann sie von beiden Seiten mit einer Frist von 7 Tagen zum Mo-\nnatsultimo gekündigt werden.\n\nUnabhängig von dieser Kündigungsfrist sind bereits begonnene Aufträge zu\nEnde zu führen.\"\n\nIn Kenntnis dieser Abreden erteilte der Abwasserverband im Juni 1990\n\nder Beklagten auch den Reinigungs- und Untersuchungsauftrag für die Lose\n\nII - V. Nach dem Vortrag der Klägerin hat die Beklagte sich im Frühjahr 1994\n\nein eigenes Kanaluntersuchungsfahrzeug angeschafft und in der Folge TV-\n\nUntersuchungen unter Verstoß gegen Nr. 4a des Kooperationsvertrages vor-\n\ngenommen; auf diesen Sachverhalt hat die Klägerin ihren Vertragsstrafenan-\n\nspruch in dem ausgesetzten Rechtsstreit gestützt. Die Beklagte, die den Ko-\n\noperationsvertrag zum 31. August 1994 gekündigt hat, hat die Vereinbarungen\n\nfür kartellrechtswidrig gehalten.\n\nDas Landgericht hat festgestellt, daß der Kooperationsvertrag, soweit er\n\nsich auf die Durchführung des von dem Abwasserverband M. erteilten Auftra-\n\nges von März/Juni 1990 bezieht, rechtswirksam ist. Die hiergegen von der Be-\n\nklagten eingelegte Berufung hatte nur insofern Erfolg, als das Oberlandesge-\n\nricht festgestellt hat, der genannte Vertrag sei bis zum 31. August 1994 nicht\n\nrechtsunwirksam gewesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision, über die durch Versäumnisurteil (§§ 557, 331 ZPO), aber\n\nauf Grund sachlicher Prüfung zu entscheiden ist (BGHZ 37, 79, 81), ist be-\n\ngründet. Sie führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\n1. Die zwischenzeitlich in Kraft getretene Änderung des GWB, die zur\n\nStreichung des § 96 Abs. 2 GWB a.F. geführt hat, hat auf die Weiterführung\n\ndieses unter der Herrschaft des früheren Rechts eingeleiteten Zwischenverfah-\n\nrens keinen Einfluß (aA Wiedemann/Bumiller Hdb. KartellR, § 60 Rdn. 69).\n\nVielmehr ergibt sich das fortdauernde Feststellungsinteresse allein daraus, daß\n\ndas Nichtkartellgericht einen Aussetzungsbeschluß erlassen hat, der von dem\n\nKartellgericht hinzunehmen und weder in sachlicher noch in prozessualer Hin-\n\nsicht zu überprüfen ist (vgl. Bornkamm in Langen/Bunte, Kartellrecht, 8. Aufl.,\n\n§ 96 GWB Rdn. 25 m.w.N.).\n\n2. Von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht im Er-\n\ngebnis zutreffend angenommen, daß der Kooperationsvertrag, soweit er die\n\nAusführung des von dem Abwasserverband M. erteilten Kanalreinigungs- und\n\nUntersuchungsauftrages betrifft, nicht gegen § 1 GWB a.F. verstoßen hat. Bei\n\nwertender Betrachtungsweise im Hinblick auf die Freiheit des Wettbewerbs\n\nbestand ein anzuerkennendes Interesse für die vereinbarte Wettbewerbsbe-\n\nschränkung (vgl. BGH, Urt. v. 14.1.1997 - KZR 35/95, WuW/E 3121 - Bedside-\n\nTestkarten; Urt. v. 14.1.1997 - KZR 41/95, WuW/E 3115 - Druckgußteile; Urt. v.\n\n6.5.1997 - KZR 43/95, WuW/E 3137 - Solelieferung; Urt. v. 12.5.1998 - KZR\n\n18/97, WuW/E DE-R 131 - Subunternehmervertrag). Da nur durch das ar-\n\nbeitsteilige Zusammenwirken beider Parteien bei der mit einem Spezialfahr-\n\nzeug durchzuführenden Untersuchung und bei der Reinigung der Kanäle der\n\nausdrücklich mit dieser Aufgabenverteilung vergebene Auftrag durchgeführt\n\nwerden konnte, diente das die Beklagte treffende Verbot, auf dem Arbeitsge-\n\nbiet der Klägerin selbständig tätig zu werden (Nr. 4a des Kooperationsvertra-\n\nges), allein der Erreichung des kartellrechtsneutralen Hauptzwecks dieses\n\nVertrages (vgl. BGH WuW/E DE-R 131, 133 - Subunternehmervertrag m.w.N.).\n\n3. Begründet ist die Revision jedoch deswegen, weil das Berufungsge-\n\nricht die begehrte Feststellung lediglich für die Zeit bis zum 31. August 1994\n\nausgesprochen hat. Entgegen der Auffassung der Revision liegt darin zwar\n\nkein Verstoß gegen den Beibringungsgrundsatz, weil die Tatsache, daß die\n\nBeklagte den Kooperationsvertrag zum 31. August 1994 gekündigt hatte, un-\n\nstreitig war und bereits in den ausgesetzten Vertragsstrafenprozeß eingeführt\n\nworden war. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht aber aus diesem Um-\n\nstand geschlossen, daß der Kooperationsvertrag bereits am 31. August 1994\n\nbeendet worden sei. Nach Nr. 9 Abs. 2 des Vertrages besteht ein Kündigungs-\n\nrecht zeitlich erst, wenn der von dem Abwasserverband erteilte Auftrag erledigt\n\nist (\"danach\"), vor allem aber ist nach Abs. 3 aaO auch nach einer Kündigung\n\nder begonnene Auftrag - bei als selbstverständlich vorausgesetztem Fortbe-\n\nstehen der eingegangenen vertraglichen Bindungen - zu Ende zu führen. Dies\n\nwar am 31. August 1994 nach dem eigenen Vortrag der Beklagten nicht der\n\nFall. Vielmehr sind aufgrund dieses Auftrages zu erledigende Arbeiten nach\n\nder Darstellung der Beklagten mindestens bis März 1995, nach derjenigen der\n\nKlägerin sogar noch später ausgeführt worden. Während des gesamten - ggfs.\n\nim Vertragsstrafenprozeß noch näher festzustellenden - Zeitraums bis zum\n\nvollständigen Abschluß der Arbeiten dauerte die wechselseitige Bindung der\n\nParteien\n\naus dem kartellrechtsneutralen Kooperationsvertrag - selbst wenn die ausge-\n\nsprochene Kündigung wirksam gewesen sein sollte - an, so daß für die von\n\ndem Berufungsgericht ausgesprochene zeitliche Beschränkung der Wirksam-\n\nkeit des Vertrages kein Raum ist.\n\nGeiß\n\nMelullis\n\nGoette\n\n Ball Bornkamm","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-14/kzr-8-99","cited_norms":[{"jurabk":"GWB","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 557","ref_norm":"557","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-14/kzr-8-99","retrieved":"2026-07-10 11:03:45.332997+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-03-14/kzr-8-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Kartellsenat","date":"2000-03-14","dockets":["KZR 8/99"],"decision_type":"Versäumnisurteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Versäumnisurteil vom 14.03.2000 – KZR 8/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-14/kzr-8-99","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"I.\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Kartell-\n\nsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München\n\nvom\n\n17. 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