{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Kartellsenat","decided":"2000-03-14","aktenzeichen":"KZR 15/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zahnersatz aus Manila GWB §§ 14, 20 Abs. 1; SGB V § 30 Abs. 1 (F: 1.1.2000) a) b) Im Rahmen der Frage der Normadressateneigenschaft kommt als Nachfra- ger in erster Linie das Unternehmen in Betracht, das die Auswahl zwischen mehreren Anbietern trifft. In der Empfehlung eines Verbandes von – zur Sachleistung gegenüber dem Versicherten verpflichteten – Ersatzkassen, verstärkt bestimmte zahntechnische Betriebe zu beauftragen, die den Zahnersatz kostengün- stig aus dem Ausland beziehen, liegt keine unbillige Behinderung der in- ländischen zahntechnischen Betriebe. c) Eine zur Sachleistung verpflichtete Krankenkasse verstößt nicht dadurch gegen das Preisbindungsverbot, daß sie mit Leistungserbringern, bei de- nen die Versicherten eine bestimmte Leistung nachfragen, Rahmenverein- barungen trifft, nach denen die Leistungserbringer einen bestimmten Ab- schlag von den möglichen Höchstpreisen zu gewähren haben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nKZR 15/98\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n14. März 2000\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ: nein\nBGHR: ja\n------------------------------------\n\nja\n\nZahnersatz aus Manila\n\nGWB §§ 14, 20 Abs. 1; SGB V § 30 Abs. 1 (F: 1.1.2000)\n\na)\n\nb)\n\nIm Rahmen der Frage der Normadressateneigenschaft kommt als Nachfra-\nger in erster Linie das Unternehmen in Betracht, das die Auswahl zwischen\nmehreren Anbietern trifft.\n\nIn der Empfehlung eines Verbandes von – zur Sachleistung gegenüber\ndem Versicherten verpflichteten – Ersatzkassen, verstärkt bestimmte\nzahntechnische Betriebe zu beauftragen, die den Zahnersatz kostengün-\nstig aus dem Ausland beziehen, liegt keine unbillige Behinderung der in-\nländischen zahntechnischen Betriebe.\n\nc) Eine zur Sachleistung verpflichtete Krankenkasse verstößt nicht dadurch\ngegen das Preisbindungsverbot, daß sie mit Leistungserbringern, bei de-\nnen die Versicherten eine bestimmte Leistung nachfragen, Rahmenverein-\nbarungen trifft, nach denen die Leistungserbringer einen bestimmten Ab-\nschlag von den möglichen Höchstpreisen zu gewähren haben.\n\nBGH, Urteil vom 14. März 2000 – KZR 15/98 – OLG München\n\n LG Nürnberg-Fürth\n\nDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 14. März 2000 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Geiß\n\nund die Richter Dr. Melullis, Prof. Dr. Goette, Ball und Prof. Dr. Bornkamm\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Kartellsenats des\n\nOberlandesgerichts München vom 30. April 1998 aufgehoben.\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Nürn-\n\nberg-Fürth, 4. Kammer für Handelssachen, vom 14. November 1997\n\nwird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin ist die Innung des Zahntechniker-Handwerks N. . Ihr gehö-\n\nren über 400 zahntechnische Betriebe als ordentliche Mitglieder an. Zu ihren sat-\n\nzungsgemäßen Aufgaben gehört es, die gemeinsamen gewerblichen Interessen\n\nihrer Mitglieder zu fördern. Der Beklagte ist ein Spitzenverband von Ersatzkassen\n\nim Sinne des SGB V; ca. 34,5 % aller Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen\n\nsind bei seinen Mitgliedern versichert.\n\nAm 5. November 1996 strahlte die ARD in der Sendung \"Plus-Minus\" einen\n\nBeitrag über den Bezug von Zahnersatz aus Manila aus. Entsprechend einer Ab-\n\nsprache mit dem Beklagten wurde in der Sendung darauf hingewiesen, daß die\n\nZuschauer beim Beklagten eine Liste mit Anschriften von zahntechnischen Be-\n\ntrieben erhalten könnten, die Zahnersatz aus dem Ausland anböten. Auf Anforde-\n\nrung wurde den Zuschauern eine entsprechende Liste mit dreizehn Betrieben\n\nübersandt.\n\nDie Klägerin hat dieses Verhalten als kartell- und wettbewerbswidrig bean-\n\nstandet. Sie hat die Auffassung vertreten, der beklagte Verband sei Normadressat\n\ndes § 20 Abs. 2 GWB, da sein Verhalten in unmittelbarem Zusammenhang mit\n\ndem Angebots- und Nachfrageverhalten seiner Mitglieder stehe, für die er (Rah-\n\nmen-)Verträge mit Leistungserbringern schließe. Auf dem Markt für zahntechni-\n\nsche Leistungen, der zu 90 % auf den Bereich der gesetzlichen Krankenversiche-\n\nrung entfalle, nähmen die Mitglieder des Beklagten eine überragende Stellung\n\nein. Die Mitglieder der Klägerin seien von den im beklagten Verband organisierten\n\nErsatzkassen abhängig, da ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf an-\n\ndere Nachfrager auszuweichen, nicht bestünden. Mit der beanstandeten Liste ge-\n\nbe der Beklagte eine konkludente Empfehlung und betreibe eine konkrete Nach-\n\nfragelenkung. Darin liege eine unbillige Behinderung der Mitglieder der Klägerin,\n\nweil der Beklagte in das Verhältnis des Zahnarztes zu seinem Patienten eindringe\n\nund auf diese Weise den Marktzutritt anderer zahntechnischer Betriebe erschwe-\n\nre. Darüber hinaus verstoße der Beklagte durch die mißbräuchliche Ausnutzung\n\nseiner Autorität als Spitzenverband der Ersatzkassen gegen § 1 UWG.\n\nDie Klägerin hat den Beklagten wegen des beanstandeten Verhaltens auf\n\nUnterlassung in Anspruch genommen.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, nachdem es vorab den Rechts-\n\nweg zu den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit durch Beschluß für zuläs-\n\nsig erklärt hatte. Das Berufungsgericht hat der Klage dagegen stattgegeben (OLG\n\nMünchen OLG-Rp 1998, 237).\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er seinen Klage-\n\nabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzu-\n\nweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin aus § 35 Abs. 3,\n\n§ 26 Abs. 2 Satz 1 GWB a.F. (jetzt: § 32 Satz 2, § 20 Abs. 1 GWB) bejaht und\n\nhierzu ausgeführt:\n\nOb das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen habe, könne offenblei-\n\nben, weil sich durch die Einführung von Festzuschüssen für Zahnersatz anstelle\n\nder prozentual anteiligen Kostenerstattung die Rechtslage in einem wesentlichen\n\nPunkt geändert habe. Der Beklagte sei Normadressat des Diskriminierungs- und\n\nBehinderungsverbots. Er stelle als Spitzenverband der Ersatzkassen eine Verei-\n\nnigung von Unternehmen dar, die zusammengenommen über eine überragende\n\nMarktstellung bei der Nachfrage nach zahnprothetischer Versorgung verfügten;\n\nzumindest komme der im Beklagten zusammengefaßten Gruppe eine relative\n\nMarktmacht nach § 26 Abs. 2 Satz 2 GWB a.F. (jetzt: § 20 Abs. 2 GWB) zu.\n\nNachfrager im kartellrechtlichen Sinne sei nicht nur derjenige, der unmittelbar\n\nRechtsgeschäfte zur eigenen Bedarfsdeckung abschließe, sondern auch der, der\n\n– wie die Mitglieder des Beklagten – als Nachfragedisponent auf die Preisgestal-\n\ntung in seinem Sinne Einfluß nehme. Bei der gegebenen Konstellation sei der\n\nBeklagte als mittelbarer Nachfrager anzusehen, weil er als Spitzenverband die\n\nfaktische Macht habe, die Versicherten und damit indirekt die Zahnärzte als un-\n\nmittelbare Nachfrager bei der Inanspruchnahme von Kassenleistungen zu beein-\n\nflussen. Da der Beklagte Verträge mit Dental-Importhandelsgesellschaften abge-\n\nschlossen habe, fehle es auch nicht an einer Berührung der Parteien auf einem\n\ngemeinsamen Markt.\n\nJedenfalls nach der Anfang 1998 in Kraft getretenen gesetzlichen Neurege-\n\nlung, nach der nur noch ein Festzuschuß zu den Kosten des Zahnersatzes ge-\n\nwährt werde, stelle die Empfehlung der in der Liste aufgeführten Betriebe eine\n\nunbillige Behinderung und eine Diskriminierung der Mitglieder der Klägerin dar.\n\nInfolge der Neuregelung sei von den Zahnersatzkosten stets derselbe Festbetrag\n\nzu erstatten, so daß sich der Beklagte nicht mehr auf ein eigenes wirtschaftliches\n\nInteresse seiner Mitglieder an einem kostengünstigen Bezug von Zahnersatzlei-\n\nstungen aus dem Ausland berufen könne. Die vom Beklagten geäußerte Be-\n\nfürchtung, die Patienten würden – wenn nicht über günstige Bezugsmöglichkeiten\n\naufgeklärt – zur Vermeidung der hohen Aufwendungen für Zahnersatzleistungen\n\nvermehrt zahnärztliche Leistungen in Anspruch nehmen, um dann doch auf die\n\nunvermeidlichen Zahnersatzmaßnahmen zurückzugreifen, erscheine fernliegend.\n\nAndererseits beeinträchtige das Verhalten des Beklagten die Mitglieder der Klä-\n\ngerin spürbar; denn die Empfehlung bezwecke, daß sich Zahnärzte und Versi-\n\ncherte dazu bewegen ließen, anstelle inländischer Zahnlabors aus Kostengrün-\n\nden Unternehmen zu beauftragen, die den Zahnersatz im Ausland herstellen lie-\n\nßen.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben\n\nErfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung\n\ndes klageabweisenden landgerichtlichen Urteils.\n\n1. Die in erster Instanz umstrittene Frage, ob die Gerichte der ordentlichen\n\nGerichtsbarkeit für die vorliegende Klage zuständig sind, stellt sich im Streitfall\n\nnicht mehr. Denn das Landgericht hat den beschrittenen Rechtsweg in einem vor-\n\nab gefaßten Beschluß für zulässig erklärt (§ 17a Abs. 3 GVG). Diese Entschei-\n\ndung ist nicht angefochten worden. Damit ist den Gerichten, die über ein Rechts-\n\nmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache befinden, die Prüfung der Zu-\n\nlässigkeit des Rechtswegs verwehrt (§ 17a Abs. 5 GVG).\n\n2. Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch aus § 33 Satz 1\n\nund 2, § 20 GWB auf Unterlassung des beanstandeten Verhaltens zu.\n\na) Die Klagebefugnis der Klägerin ergibt sich aus § 33 Satz 2 GWB. Da-\n\nnach kann der Unterlassungsanspruch nach § 33 Satz 1 GWB nicht nur von den\n\nBetroffenen, sondern auch von rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerbli-\n\ncher Interessen geltend gemacht werden. Hierzu zählen auch die öffentlich-\n\nrechtlich verfaßten Berufsorganisationen. Hinsichtlich der Verbandsklagebefugnis\n\nknüpft § 33 Satz 2 GWB an § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG an. Dort ist anerkannt, daß –\n\ntrotz der ausdrücklichen Hervorhebung der Industrie- und Handelskammern und\n\nder Handwerkskammern in § 13 Abs. 2 Nr. 4 UWG – zu den klagebefugten Ver-\n\nbänden nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG auch die (sonstigen) öffentlich-rechtlich\n\nverfaßten Berufsorganisationen zählen (vgl. nur BGH, Urt. v. 2.4.1998 –\n\nI ZR 4/96, GRUR 1998, 835 = WRP 1998, 729 – Zweigstellenverbot).\n\nb) Unter Geltung der am 3. Januar 1998 in Kraft getretenen Festzuschuß-\n\nregelung des § 30 Abs. 1 SGB V (in der Fassung des 2. GKV-Neuordnungsgeset-\n\nzes vom 23.6.1997 [BGBl. I S. 1520]), die inzwischen allerdings durch eine weite-\n\nre Neuregelung ersetzt worden ist (dazu sogleich unter c), kam entgegen der\n\nAuffassung des Berufungsgerichts eine Normadressateneigenschaft des Beklag-\n\nten nicht in Betracht. Abzustellen ist auf den Markt für Zahnersatzleistungen, auf\n\ndem die Mitglieder der Klägerin ihre Leistungen anbieten und auf dem sie sich\n\ndurch das beanstandete Verhalten des Beklagten beeinträchtigt sehen. Auf die-\n\nsem Markt traten – jedenfalls unter Geltung der Festzuschußregelung des § 30\n\nAbs. 1 SGB V i.d.F. des 2. GKV-Neuordnungsgesetzes – weder der Beklagte\n\nnoch die in ihm organisierten Ersatzkassen als Nachfrager auf. Denn die Leistun-\n\ngen der zahntechnischen Betriebe wurden von Zahnärzten oder Patienten, nicht\n\naber von den gesetzlichen Krankenversicherungen nachgefragt, die insofern kei-\n\nne Sachleistungen erbrachten. Sie traten entgegen der Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts auch nicht als Nachfragedisponenten auf, die für den eigentlichen\n\nNachfrager die Nachfrageentscheidung treffen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 27.4.1999 –\n\nKZR 54/97, WuW/E DE-R 303, 305 – \"Sitzender Krankentransport\"). Gerade der\n\nUmstand, daß der Beklagte durch die beanstandeten Empfehlungen auf die\n\nNachfrageentscheidung der Zahnärzte und Patienten Einfluß ausüben möchte,\n\nzeigt, daß die in ihm organisierten Ersatzkassen nicht selbst als Nachfrager auf\n\ndiesem Markt tätig sind.\n\nc) Allerdings ist die 1998 eingeführte Festzuschußregelung inzwischen\n\nwieder abgeschafft worden. Seit dem 1. Januar 1999 sind die Leistungen der\n\nKrankenkassen im Rahmen der medizinisch notwendigen Versorgung mit Zahner-\n\nsatz erneut als Sachleistungen ausgestaltet, an denen sich die Versicherten le-\n\ndiglich mit einem prozentualen Anteil beteiligen müssen (§ 30 Abs. 1 und 2\n\nSGB V in der Fassung des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes vom 19.12.1998\n\n[BGBl. I S. 3853]; vgl. auch die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucks.\n\n14/24, S. 16; Krasney, NJW 1999, 1745, 1746). Für die rechtliche Beurteilung des\n\nin die Zukunft gerichteten Unterlassungsantrags ist diese erst im Laufe des Revi-\n\nsionsverfahrens in Kraft getretene Rechtsänderung zu berücksichtigen. Denn\n\nMaßstab für die rechtliche Beurteilung im Revisionsverfahren ist das im Zeitpunkt\n\nder Entscheidung geltende Recht (vgl. BGHZ 9, 101; 36, 348; 55, 188, 191; 60,\n\n68, 71 f.; BGH, Urt. v. 5.4.1995 – I ZR 67/93, GRUR 1995, 518, 519 = WRP 1995,\n\n608 – Versäumte Klagenhäufung; Urt. v. 6.5.1999 – I ZR 199/96, GRUR 1999,\n\n923, 925 = WRP 1999, 831 – Tele-Info-CD, zur Veröffentlichung in BGHZ 141,\n\n329 bestimmt).\n\nAuch unter der Geltung des Sachleistungsprinzips kann nicht ohne weiteres\n\ndavon ausgegangen werden, daß der Beklagte oder seine Mitglieder als Nachfra-\n\nger zahntechnischer Leistungen und damit auf dem Markt auftreten, auf dem die\n\nMitglieder der Klägerin ihre Leistungen anbieten. Denn im Rahmen des Sachlei-\n\nstungsprinzips gewähren die Krankenkassen den Versicherten die \"medizinisch\n\nnotwendige Versorgung mit Zahnersatz (zahnärztliche Behandlung und zahn-\n\ntechnische Leistungen)\" (§ 30 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Die zahntechnischen Lei-\n\nstungen werden danach nicht unmittelbar von den zahntechnischen Betrieben,\n\nsondern als Teil der umfassenden zahnärztlichen Versorgung mit Zahnersatz von\n\nden Vertragszahnärzten erbracht (vgl. auch Ullmann, MedR 1996, 341), die daher\n\nauch in erster Linie als Nachfrager dieser Leistungen in Betracht kommen. Ob\n\ndaneben die Patienten und die Krankenkassen – also diejenigen, die die wirt-\n\nschaftlichen Folgen der Nachfrageentscheidung tragen müssen – als Nachfrager\n\nvon zahntechnischen Leistungen und damit als Normadressaten des § 20 Abs. 1\n\noder 2 GWB anzusehen sind, ist jedenfalls für die Krankenkassen wegen des den\n\nVersicherten grundsätzlich eingeräumten Wahlrechts nicht selbstverständlich.\n\nDenn für die Stellung als Nachfrager ist entscheidend, wer die Auswahl zwischen\n\nmehreren Leistungserbringern zu treffen hat (BGH WuW/E DE-R 303, 304 f. –\n\n\"Sitzender Krankentransport\").\n\nDie Frage bedarf jedoch im Streitfall keiner abschließenden Entscheidung.\n\nDa die Krankenkassen die zahntechnischen Leistungen als Sachleistung mittelbar\n\ngewähren und jedenfalls bezahlen müssen, ist ihr legitimes Interesse nicht zu\n\nleugnen, Zahnärzte und Patienten durch Empfehlungen auf kostengünstige Be-\n\nzugsmöglichkeiten hinzuweisen und darauf zu hoffen, daß ihre Ratschläge zu-\n\nmindest von den Patienten, die einen Anteil der Kosten zu tragen haben (§ 30\n\nAbs. 2 Satz 1 SGB V), aufgegriffen werden; dies wird auch von der Revisionser-\n\nwiderung nicht anders gesehen. Hinzu tritt die ausdrückliche gesetzliche Rege-\n\nlung in § 88 Abs. 2 Satz 3 SGB V, der zufolge die Krankenkassen die Versicher-\n\nten sowie die Zahnärzte über preisgünstige Versorgungsmöglichkeiten informie-\n\nren können.\n\nDamit wäre eine mögliche Behinderung – selbst wenn die sonstigen Tatbe-\n\nstandsmerkmale des § 20 Abs. 1 oder 2 GWB vorlägen – in keinem Fall unbillig;\n\neine denkbare unterschiedliche Behandlung wäre sachlich gerechtfertigt.\n\n3. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als rich-\n\ntig dar (§ 563 ZPO).\n\na) Die Revisionserwiderung möchte die Verurteilung auf § 20 Abs. 4 GWB\n\nstützen. Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus §§ 33, 20 Abs. 4\n\nGWB kommt jedoch unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht.\n\nAuch die Revisionserwiderung verkennt nicht, daß die Bestimmung des § 20\n\nAbs. 4 GWB Behinderungen zwischen Wettbewerbern – also im Horizontalver-\n\nhältnis – betrifft (vgl. Bechtold, GWB, 2. Aufl., § 20 Rdn. 59; v. Gamm, Kartell-\n\nrecht, 2. Aufl., § 26 GWB Rdn. 66; Markert in Immenga/Mestmäcker, GWB,\n\n2. Aufl., § 26 Rdn. 358) und der beklagte Verband oder seine Mitglieder auf kei-\n\nnen Fall als Normadressaten dieses Verbots in Betracht kommen. Die Revisi-\n\nonserwiderung möchte daher auch nicht auf den Beklagten als Normadressaten\n\ndes § 20 Abs. 4 GWB, sondern darauf abstellen, daß der Beklagte Mittäter eines\n\nvon den empfohlenen Betrieben begangenen Kartellverstoßes nach § 20 Abs. 4\n\nGWB sei. Ein solcher Verstoß der vom Beklagten empfohlenen Betriebe liegt je-\n\ndoch im Streitfall fern.\n\nZunächst läßt sich den getroffenen Feststellungen, aber auch dem Partei-\n\nvorbringen nichts dafür entnehmen, daß die empfohlenen Betriebe über eine – im\n\nVerhältnis zu den Mitgliedern der Klägerin – überlegene Marktmacht verfügen.\n\nDie Revisionserwiderung möchte auf die Überlegenheit dieser Unternehmen al-\n\nlein aus der Unterstützung durch den Beklagten schließen. Sie verkennt dabei,\n\ndaß eine Haftung als Mittäter oder auch als Störer einen Verstoß auf seiten des\n\nNormadressaten voraussetzt; die Merkmale dieses Verstoßes müssen dabei un-\n\nabhängig von der fraglichen Beteiligung vorliegen.\n\nFerner ist nicht erkennbar, worin eine unbillige Behinderung der Mitglieder\n\nder Klägerin durch die empfohlenen Betriebe liegen soll. Die Revisionserwiderung\n\nmöchte diese Behinderung darin sehen, daß die empfohlenen Unternehmen\n\nzahntechnische Leistungen unter den mit der Klägerin und anderen Innungen\n\nvereinbarten Höchstpreisen anbieten. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.\n\nb) Der Klägerin steht auch kein Anspruch gegen den Beklagten aus §§ 33,\n\n21 Abs. 1 GWB zu.\n\nEine Aufforderung zu einer Bezugssperre ist in dem Versuch zu sehen, ein\n\nanderes Unternehmen dahin zu beeinflussen, daß es Lieferbeziehungen zu be-\n\nstimmten Unternehmen nicht eingeht oder nicht aufrechterhält (BGH, Urt. v.\n\n22.7.1999 – KZR 13/97, WuW/E DE-R 352, 354 – Kartenlesegerät, m.w.N.). In\n\nder beanstandeten Empfehlung des Beklagten liegt keine solche Aufforderung, da\n\nsie sich nicht gegen andere Anbieter zahntechnischer Leistungen richtet, sondern\n\nnur die Vorzüge des Angebots der empfohlenen Betriebe herausstellt. Der Nach-\n\nweis günstigerer Bezugsmöglichkeiten kann zwar als Aufforderung zu einer Be-\n\nzugssperre zu werten sein. Dies setzt aber voraus, daß die gegen das zu sper-\n\nrende Unternehmen gerichtete Zielrichtung dieser Erklärung für den Adressaten\n\nerkennbar bleibt (vgl. BGH WuW/E DE-R 352, 354 – Kartenlesegerät, m.w.N.).\n\nWird lediglich auf das günstige Angebot bestimmter Betriebe hingewiesen, liegt\n\ndarin noch kein Boykott. Unabhängig davon stellt die Empfehlung bestimmter Be-\n\ntriebe in der hier in Rede stehenden Form keine unbillige Beeinträchtigung der\n\nbenachteiligten Anbieter dar. Insofern kann auf die Ausführungen zu § 20 GWB\n\nverwiesen werden (oben unter II.2.c).\n\nc) Schließlich läßt sich der Anspruch der Klägerin auch nicht aus § 13\n\nAbs. 2 Nr. 2, § 1 UWG herleiten.\n\naa) Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt ein solcher Anspruch nicht\n\nunter dem Gesichtspunkt einer mißbräuchlichen Ausnutzung einer hoheitlichen\n\nMachtstellung in Betracht. Denn es ist das legitime Interesse des Beklagten und\n\nder in ihm organisierten Ersatzkassen, die Kosten für zahntechnische Leistungen,\n\nvon denen diese Kassen einen erheblichen Anteil tragen müssen, möglichst nied-\n\nrig zu halten. Eine Empfehlung zugunsten preisgünstiger Anbieter ist unter diesen\n\nUmständen nicht mißbräuchlich.\n\nbb) In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat das Bundeskartellamt\n\neinen Verstoß des Beklagten gegen § 1 UWG auch noch aus einem anderen Ge-\n\nsichtspunkt für möglich gehalten: Wenn lediglich die Versicherten oder ihre Zahn-\n\närzte, nicht dagegen die im Beklagten organisierten Ersatzkassen als Nachfrager\n\nzahntechnischer Leistungen anzusehen seien, dann seien die Preisvereinbarun-\n\ngen, die der Beklagte mit den auf der Liste aufgeführten Betrieben geschlossen\n\nhabe, möglicherweise unter Verstoß gegen das Preisbindungsverbot (§ 14 GWB)\n\nzustande gekommen (vgl. Emmerich, Anm. zu BGH LM § 21 GWB Nr. 8 – \"Sit-\n\nzender Krankentransport\"; ferner zu der entsprechenden Problematik bei der Be-\n\nurteilung der Regulierungsabkommen der Kfz-Haftpflichtversicherer mit den Auto-\n\nvermietungen Köhler, NJW 1995, 2019, 2020) mit der Folge, daß die vom Be-\n\nklagten ausgesprochene Empfehlung nach § 1 UWG wettbewerbswidrig sei. Dem\n\nkann nicht beigetreten werden.\n\nDaß der Beklagte mit den auf der Liste aufgeführten Unternehmen be-\n\nstimmte Preise für zahntechnische Leistungen vereinbart hat, hat das Berufungs-\n\ngericht zwar nicht festgestellt, läßt sich aber dem unstreitigen Parteivorbringen\n\nentnehmen. Diese Preisvereinbarungen verstoßen indessen nicht gegen das\n\nPreisbindungsverbot des § 14 GWB. Denn auch wenn die Mitglieder des Beklag-\n\nten nicht selbst als Nachfrager der zahntechnischen Leistungen anzusehen wä-\n\nren, tragen sie doch das wirtschaftliche Risiko der Auswahlentscheidung, die der\n\neinzelne Patient oder Zahnarzt trifft. Sie müssen die nachgefragte Leistung der\n\nZahntechniker – ungeachtet der prozentualen Beteiligung der Versicherten – be-\n\nzahlen. Je höher der Preis ist, den der Zahntechniker im Rahmen der bestehen-\n\nden Höchstpreisregelung für seine Leistung in Rechnung stellt, desto höher ist\n\nauch die Belastung der Mitglieder des Beklagten. Mit der Auftragsvergabe verhält\n\nes sich insofern ähnlich wie mit dem Handelsvertreter- oder Kommissionsge-\n\nschäft, bei dem der Handelsvertreter oder der Kommissionär jedenfalls für fremde\n\nRechnung handelt (dazu BGHZ 97, 317, 321 ff. – EH-Partner-Vertrag). Ebenso\n\nwie der Geschäftsherr in jenen Fällen auf das vom Handelsvertreter oder Kom-\n\nmissionär abzuschließende Geschäft Einfluß nehmen darf, indem er dem Han-\n\ndelsvertreter oder Kommissionär Weisungen hinsichtlich der Preisgestaltung er-\n\nteilt oder indem er mit den in Frage kommenden Vertragspartnern Rahmenverein-\n\nbarungen trifft, dürfen die Ersatzkassen, die im Rahmen des Sachleistungsprin-\n\nzips das wirtschaftliche Risiko des abzuschließenden Geschäfts zu tragen haben,\n\noder der Verband, in dem sie zusammengeschlossen sind, mit der Marktgegen-\n\nseite Rahmenvereinbarungen über die Höhe der zu zahlenden Vergütung treffen,\n\nohne daß darin ein Verstoß gegen das Preisbindungsverbot zu sehen wäre (vgl.\n\nzur Maßgeblichkeit des Risikos bei der Bestimmung des Anwendungsbereichs\n\ndes § 14 GWB auch BGHZ 140, 342, 351 f. – Preisbindung durch Franchisege-\n\nber).\n\n4. Da das Verhalten des Beklagten weder kartellrechtlich noch lauterkeits-\n\nrechtlich zu beanstanden ist, bedarf die an sich vorrangige, aber weder von der\n\nRevision noch von der Revisionserwiderung angesprochene Frage keiner Ent-\n\nscheidung, ob das in Rede stehende Verhalten nach der am 1. Januar 2000 in\n\nKraft getretenen Regelung des § 69 SGB V (in der Fassung des GKV-Gesund-\n\nheitsreformgesetzes 2000 vom 22.12.1999 [BGBl. I S. 2626]) überhaupt noch in\n\nden Anwendungsbereich des GWB und des UWG fällt. Nach dieser Bestimmung\n\nsind die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu den Lei-\n\nstungserbringern und ihren Verbänden abschließend in den §§ 63, 64, 69 bis\n\n140h SGB V, im Krankenhausfinanzierungsgesetz sowie in den hiernach erlasse-\n\nnen Rechtsverordnungen geregelt. Insbesondere kann offenbleiben, ob die in der\n\nBegründung des Gesetzentwurfs zum Ausdruck gebrachte Auffassung (BT-\n\nDrucks. 14/1245, S. 68) Eingang in die gesetzliche Regelung gefunden hat, daß\n\ndie Krankenkassen und ihre Verbände, die in diesen Rechtsbeziehungen ihren\n\nöffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrag erfüllen, \"deshalb nicht als Unterneh-\n\nmen im Sinne des Privatrechts, einschließlich des Wettbewerbs- und Kartell-\n\nrechts, (handeln)\" (zweifelnd insofern Neumann, WuW 1999, 961, 963 f.).\n\nIII. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision des Beklagten auf-\n\nzuheben. Die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende landgerichtliche\n\nUrteil ist zurückzuweisen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO.\n\nGeiß\n\nMelullis\n\nGoette\n\n Ball Bornkamm","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-14/kzr-15-98","cited_norms":[{"jurabk":"GWB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":10},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":5},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":4},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-14/kzr-15-98","retrieved":"2026-07-10 11:04:32.603672+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-03-14/kzr-15-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Kartellsenat","date":"2000-03-14","dockets":["KZR 15/98"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 14.03.2000 – KZR 15/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-14/kzr-15-98","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Zahnersatz aus Manila GWB §§ 14, 20 Abs. 1; SGB V § 30 Abs. 1 (F: 1.1.2000) a) b) Im Rahmen der Frage der Normadressateneigenschaft kommt als Nachfra- ger in erster Linie das Unternehmen in Betracht, das die Auswahl zwischen mehreren Anbietern trifft. 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