{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Kartellsenat","decided":"2000-03-14","aktenzeichen":"KZB 34/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Hörgeräteakustik SGG § 51 Abs. 2 Satz 2 (F: 1.1.2000); GWB § 87 Abs. 1 Satz 3 (F: 1.1.2000) Ungeachtet der Frage, ob die Beziehungen zwischen einer Krankenkasse und ei- nem Leistungserbringer bürgerlich- oder öffentlich-rechtlicher Natur sind, sind entsprechende Streitigkeiten — auch soweit kartellrechtliche Ansprüche in Rede stehen — seit dem 1. Januar 2000 den Sozialgerichten zugewiesen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n14. März 2000\n\nin der Beschwerdesache\n\nKZB 34/99\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ : nein\n\nBGHR : ja\n\nHörgeräteakustik\n\nSGG § 51 Abs. 2 Satz 2 (F: 1.1.2000);\n\nGWB § 87 Abs. 1 Satz 3 (F: 1.1.2000)\n\nUngeachtet der Frage, ob die Beziehungen zwischen einer Krankenkasse und ei-\n\nnem Leistungserbringer bürgerlich- oder öffentlich-rechtlicher Natur sind, sind\n\nentsprechende Streitigkeiten — auch soweit kartellrechtliche Ansprüche in Rede\n\nstehen — seit dem 1. Januar 2000 den Sozialgerichten zugewiesen.\n\nBGH, Beschl. v. 14. März 2000 — KZB 34/99 — OLG Hamburg\n\nLG Hamburg\n\nDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. März 2000 durch den\n\nPräsidenten des Bundesgerichtshofes Geiß und die Richter Dr. Melullis und Ball,\n\ndie Richterin Dr. Tepperwien und den Richter Prof. Dr. Bornkamm\n\nbeschlossen:\n\nDie weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Hanseatischen\n\nOberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 30. Dezember 1998\n\nwird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nDer Wert der weiteren Beschwerde wird auf 35.000 DM festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI. Die Klägerin ist ein Unternehmen der Hörgeräteakustik mit Sitz in Ham-\n\nburg. Sie begehrt mit ihrer Klage die Feststellung, daß die Beklagte, die AOK\n\nBayern, verpflichtet ist, die gültigen Festbeträge an die Klägerin zu zahlen, wenn\n\nsie Patienten, die bei der Beklagten versichert sind, mit einem ärztlich verordne-\n\nten Hörgerät versorgt hat. Hintergrund ist, daß die Klägerin ihre Geräte im soge-\n\nnannten verkürzten Vertriebsweg absetzt, wobei der behandelnde Hals-Nasen-\n\nOhren-Arzt – statt des üblicherweise eingeschalteten Hörgeräteakustikers – den\n\nOhrabdruck anfertigt und die Anpassung und Freigabe des gelieferten Hörgerätes\n\nübernimmt. Die Klägerin, die über eine Zulassung nach § 126 SGB V des Lan-\n\ndesverbands Hamburg der AOK verfügt, kann auf diese Weise ihre Geräte auch\n\nan Patienten in anderen Teilen Deutschlands liefern.\n\nNachdem die Klägerin in der Vergangenheit auch Versicherte der Beklagten\n\nim verkürzten Vertriebsweg mit Hörgeräten versorgt hatte, ohne daß es Schwie-\n\nrigkeiten bei der Abrechnung gegeben hätte, teilte die Beklagte der Klägerin mit,\n\ndaß diese im Hinblick auf die auf Hamburg beschränkte Zulassung keine Versi-\n\ncherten in Bayern mit Hörgeräten versorgen dürfe. Dementsprechend verweigerte\n\ndie Beklagte in der Folge die Bezahlung der von der Klägerin an ihre Versicherten\n\ngelieferten Hörgeräte.\n\nDas Landgericht hat durch Beschluß entschieden, daß der Rechtsweg zu\n\nden Zivilgerichten unzulässig sei, und hat den Rechtsstreit an das Sozialgericht\n\nHamburg verwiesen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der\n\nKlägerin zurückgewiesen.\n\nII. Die weitere sofortige Beschwerde der Klägerin ist infolge ihrer Zulas-\n\nsung durch das Oberlandesgericht statthaft und auch im übrigen zulässig. Sie hat\n\njedoch in der Sache keinen Erfolg.\n\nDas Landgericht und das Oberlandesgericht haben den Rechtsweg zu den\n\nZivilgerichten verneint, weil der Streit der Parteien im Kern nicht darum gehe, daß\n\ndie Klägerin von der Belieferung der Versicherten der Beklagten im Sinne einer\n\nBezugssperre ausgeschlossen werde. Vielmehr lasse sich der Streit auf die Frage\n\nzurückführen, ob es für die Versorgung von Versicherten in Bayern durch die Klä-\n\ngerin einer gesonderten Zulassung durch die Beklagte bedürfe oder nicht. Da es\n\nsich bei dieser Zulassung um einen Verwaltungsakt handele, sei die Streitigkeit\n\nnicht bürgerlich-, sondern öffentlich-rechtlicher Art und gehöre daher vor die\n\nSozialgerichte.\n\nOb das Beschwerdegericht den Streit damit zutreffend charakterisiert hat\n\noder ob es sich bei der Frage der Notwendigkeit einer Zulassung – wie die Kläge-\n\nrin mit der weiteren Beschwerde geltend macht und wofür manches hätte spre-\n\nchen können – nur um eine Vorfrage im Rahmen der Prüfung einer zivilrechtli-\n\nchen Anspruchsgrundlage, etwa aus §§ 33, 21 Abs. 1 GWB oder aus § 1 UWG,\n\nhandelt, bedarf keiner Entscheidung. Denn aufgrund einer Gesetzesänderung ist\n\nder Rechtsstreit – ungeachtet seiner Charakterisierung als zivil- oder öffentlich-\n\nrechtliche Streitigkeit – nunmehr den Sozialgerichten zugewiesen. Diese Recht-\n\nsänderung, die erst eingetreten ist, als die weitere Beschwerde beim Bundesge-\n\nrichtshof anhängig war, muß auch in diesem Verfahrensstadium berücksichtigt\n\nwerden (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 300 Rdn. 3 m.w.N.).\n\nDurch § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGG sind Streitigkeiten, die in Angelegen-\n\nheiten der gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund von Entscheidungen oder\n\nVerträgen der Krankenkassen entstehen, den Sozialgerichten zugewiesen, auch\n\nsoweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Aufgrund dieser aus\n\ndem Jahre 1988 stammenden Regelung sollten für Rechtsstreitigkeiten der be-\n\nschriebenen Art ungeachtet ihres zivil- oder öffentlich-rechtlichen Charakters die\n\nSozialgerichte zuständig sein (vgl. BGH, Beschl. v. 5.6.1997 – I ZB 26/96, WRP\n\n1997, 1199 – Hilfsmittellieferungsvertrag; Beschl. v. 5.6.1997 – I ZB 42/96, GRUR\n\n1998, 506; Beschl. v. 15.1.1998 – I ZB 20/97, GRUR 1998, 744 = WRP 1998, 624\n\n– Maßnahmen der Mitgliederwerbung; Beschl. v. 15.9.1999 – I ZB 59/98, WRP\n\n2000, 98 – Arzneimittelversorgung). Soweit es allerdings um kartellrechtliche\n\nStreitigkeiten ging, fand diese Bestimmung keine Anwendung, da die in § 87\n\nGWB ausgesprochene Zuweisung von bürgerlich-rechtlichen Kartellstreitigkeiten\n\nan die Kartellgerichte anderen Zuweisungen, so auch der Regelung des § 51\n\nAbs. 2 SGG, vorging (BGHZ 114, 218, 224 – Einzelkostenerstattung; BGH, Urt. v.\n\n25.6.1991 – KZR 19/90, WuW/E 2721, 2725 f. – Krankenpflege).\n\nDas GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I\n\nS. 2626) enthält nunmehr eine Reihe weiterer Änderungen, aus denen sich ergibt,\n\ndaß ab dem 1. Januar 2000 für Streitigkeiten der vorliegenden Art ebenfalls die\n\nSozialgerichte zuständig sein sollen. Dabei kommt es im Streitfall für die Frage\n\nder Zuständigkeit nicht auf die Neuregelung des § 69 SGB V an, mit dem das Ziel\n\nverfolgt worden ist, die Tätigkeiten der Krankenkassen, die im Zusammenhang mit\n\nder Erfüllung ihres öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrags stehen, dem Privat-\n\nrecht, insbesondere dem Wettbewerbs- und Kartellrecht, vollständig zu entziehen\n\n(vgl. den Entwurf des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000, BT-Drucks.\n\n14/1245, S. 68; dazu die Stellungnahme der Deutschen Vereinigung für Gewerbli-\n\nchen Rechtsschutz und Urheberrecht, GRUR 1999, 968; ferner Neumann, WuW\n\n1999, 961, 963 ff.). Denn in § 51 Abs. 2 SGG (dort Satz 2) ist durch das GKV-\n\nGesundheitsreformgesetz 2000 eine Regelung aufgenommen worden, aus der\n\nsich ergibt, daß der bislang geltende Vorrang der Rechtswegzuweisung des § 87\n\nGWB für Streitigkeiten nach § 51 Abs. 2 SGG nicht mehr gelten soll. Gleichzeitig\n\nist in § 87 Abs. 1 GWB ein neuer Satz 3 eingefügt worden, wonach die aus-\n\nschließliche Zuständigkeit der Landgerichte für bürgerliche Kartellsachen nicht für\n\nRechtsstreitigkeiten aus den in § 69 SGB V genannten Rechtsbeziehungen – also\n\naus Rechtsbeziehungen, die im Zusammenhang mit dem öffentlich-rechtlichen\n\nVersorgungsauftrag stehen – gelten soll.\n\nDamit ist – ungeachtet der Frage, ob vorliegend kartellrechtliche Ansprüche\n\nder Klägerin in Betracht kommen – der Streitfall den Sozialgerichten zugewiesen.\n\nJedenfalls aufgrund dieser nunmehr maßgeblichen Rechtslage ist es nicht zu be-\n\nanstanden, daß das Landgericht den Rechtsweg zu den Zivilgerichten verneint\n\nund die Sache an das Sozialgericht verwiesen hat.\n\nIII. Danach ist die weitere Beschwerde der Klägerin mit der Kostenfolge aus\n\n§ 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\nDen Wert der weiteren Beschwerde hat der Senat – ebenso wie das Be-\n\nschwerdegericht – auf etwa 1/3 des Wertes der Hauptsache festgesetzt (BGH,\n\nBeschl. v. 19.12.1996 – III ZB 105/96, BGHR GVG § 17a – Streitwert 1; Beschl. v.\n\n30.9.1999 – V ZB 24/99, NJW 1999, 3785).\n\nGeiß\n\nMelullis\n\nBall\n\nTepperwien\n\nBornkamm","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-14/kzb-34-99","cited_norms":[{"jurabk":"SGG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":3},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-14/kzb-34-99","retrieved":"2026-07-10 11:03:52.767150+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-03-14/kzb-34-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Kartellsenat","date":"2000-03-14","dockets":["KZB 34/99"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 14.03.2000 – KZB 34/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-14/kzb-34-99","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Hörgeräteakustik SGG § 51 Abs. 2 Satz 2 (F: 1.1.2000); GWB § 87 Abs. 1 Satz 3 (F: 1.1.2000) Ungeachtet der Frage, ob die Beziehungen zwischen einer Krankenkasse und ei- nem Leistungserbringer bürgerlich- oder öffentlich-rechtlicher Natur sind, sind entsprechende Streitigkeiten — auch soweit kartellrechtliche Ansprüche in Rede stehen — seit dem 1. 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