{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2000-03-13","aktenzeichen":"AnwZ (B) 28/99","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7, § 209 Abs. 1 a) Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Rechtsbeistands, der Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ist, und der im Rahmen dieses Verfahrens gestellte Antrag auf Restschuldbefreiung rechtfertigen für sich allein nicht die Annahme, die Interessen der Rechtsu- chenden seien nicht mehr gefährdet. b) Daß Rechtsbeiständen neuen Rechts grundsätzlich nur noch eine be- schränkte Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung erteilt wird, hindert den Widerruf einer nach früherem Recht erteilten \"Vollerlaubnis\" nicht, wenn in der Person ihres Inhabers die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO erfüllt sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nAnwZ (B) 28/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n13. März 2000\n\nin dem Verfahren\n\nwegen Widerrufs der Erlaubnis zur Rechtsberatung\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\n ja\n\nBRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7, § 209 Abs. 1\n\na) Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines\n\nRechtsbeistands, der Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ist, und der im\n\nRahmen dieses Verfahrens gestellte Antrag auf Restschuldbefreiung\n\nrechtfertigen für sich allein nicht die Annahme, die Interessen der Rechtsu-\n\nchenden seien nicht mehr gefährdet.\n\nb) Daß Rechtsbeiständen neuen Rechts grundsätzlich nur noch eine be-\n\nschränkte Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung erteilt wird,\n\nhindert den Widerruf einer nach früherem Recht erteilten \"Vollerlaubnis\"\n\nnicht, wenn in der Person ihres Inhabers die Voraussetzungen des § 14\n\nAbs. 2 Nr. 7 BRAO erfüllt sind.\n\n \n\nBGH, Beschluß vom 13. März 2000 - AnwZ (B) 28/99 - Anwaltsgerichtshof\n\nNordrhein-Westfalen\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende\n\nRichterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Terno sowie\n\ndie Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin\n\nDr. Christian aufgrund der mündlichen Verhandlung vom\n\n13. März 2000\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß\n\ndes 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes für das Land Nordrhein-\n\nWestfalen vom 2. Oktober 1998 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und\n\nder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-\n\nnen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.\n\nDer Geschäftswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren wird auf\n\n100.000 DM festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Antragsteller war Inhaber einer sogenannten \"Vollerlaubnis\" (mit\n\nAusnahme des Gebiets des Sozialversicherungsrechts) zur Besorgung fremder\n\nRechtsangelegenheiten nach Art. 1 § 1 RBerG a.F. und Mitglied der Rechts-\n\nanwaltskammer Köln.\n\nMit Verfügung vom 13. Juli 1998 - dem Antragsteller zugestellt am\n\n17. Juli 1998 - hat der frühere Antragsgegner die Erlaubnis zur Besorgung\n\nfremder Rechtsangelegenheiten und die Aufnahme in die Rechtsanwaltskam-\n\nmer wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F. i.V.m. § 209 Abs.\n\n1 Satz 3 BRAO) widerrufen. Den dagegen gestellten Antrag auf gerichtliche\n\nEntscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen wendet\n\nsich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4, § 209 Abs. 1\n\nSatz 3 BRAO); hat aber keinen Erfolg.\n\nNach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F. (dem entspricht § 14 Abs. 2 Nr. 7\n\nBRAO n.F.), der auf den Kammerrechtsbeistand entsprechend anzuwenden ist\n\n(vgl. BGHSt 32, 326), sind die Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG und die Auf-\n\nnahme in die Rechtsanwaltskammer zu widerrufen, wenn der Rechtsbeistand in\n\nVermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der\n\nRechtsuchenden nicht gefährdet sind. Vermögensverfall liegt vor, wenn der\n\nRechtsbeistand in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in\n\nabsehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Ver-\n\npflichtungen nachzukommen. Daß er in Vermögensverfall geraten ist, bestreitet\n\nder Antragsteller nicht.\n\nEntgegen der Ansicht des Antragstellers hat die am 15. Juni 1999 er-\n\nfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen weder den Ver-\n\nmögensverfall beseitigt noch die damit regelmäßig verbundene Gefährdung der\n\nInteressen der Rechtsuchenden ausgeräumt. Die Eröffnung des Insolvenzver-\n\nfahrens ist in dem durch Art. 16 Nr. 2 EGInsO geänderten § 14 Abs. 2 Nr. 7\n\nBRAO, der bisherigen Nr. 8 dieser Vorschrift, als zusätzlicher Fall aufgeführt, in\n\ndem ein Vermögensverfall und im weiteren auch eine Gefährdung der\n\nRechtsuchenden vermutet werden. Schon dies zeigt, daß die im Rahmen eines\n\nInsolvenzverfahrens unter bestimmten Voraussetzungen bestehende Möglich-\n\nkeit einer (Rest-)Schuldbefreiung für das Vorliegen des Widerrufstatbestandes\n\nunerheblich ist. Die Vermögensverhältnisse des Insolvenzschuldners sind nicht\n\nschon deshalb \"geordnet\", weil regelmäßig die Verfügungsbefugnis auf einen\n\nInsolvenzverwalter übergeht. Denn zu geordneten Vermögensverhältnissen ge-\n\nhört auch, daß die Gläubiger jedenfalls in absehbarer Zeit befriedigt werden\n\nund daß der Rechtsbeistand selbst und frei über sein Vermögen verfügen\n\nkann. Davon kann im Insolvenzverfahren in aller Regel nicht ausgegangen\n\nwerden. Daran ändert auch nichts, daß das Insolvenzverfahren unter anderem\n\nauf eine Befreiung des redlichen Schuldners von seinen restlichen Verbindlich-\n\nkeiten abzielt (§ 1 Satz 2 InsO). Ob es dazu kommt, ist im Einzelfall durchaus\n\nfraglich, und selbst wenn dieses Ziel letztlich erreicht wird, so ist das nicht vor\n\nAblauf von sieben Jahren der Fall (§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO).\n\nDem Antragsteller kann auch nicht darin gefolgt werden, daß seit der\n\nInsolvenzeröffnung sein Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden\n\nnicht mehr gefährde. Er meint, dies ergebe sich aus dem Umstand, daß er wäh-\n\nrend des Insolvenzverfahrens nicht befugt sei, über sein Vermögen zu verfü-\n\ngen. Abgesehen davon, daß das Insolvenzverfahren ein allgemeines Verfü-\n\ngungsverbot für den Schuldner nicht zwingend zur Folge hat (vgl. § 270 InsO),\n\nwäre der Verlust der Verfügungsbefugnis allenfalls geeignet, den Widerruf der\n\nZulassung zu stützen. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO a.F. war die Zulassung\n\nzur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen - entsprechendes galt für die Zulassung\n\nals Rechtsbeistand -, wenn eine derartige Verfügungsbeschränkung angeord-\n\nnet wurde. Diese Vorschrift zielte in erster Linie auf den Fall der Konkurseröff-\n\nnung ab. Die Entziehung der Verfügungsbefugnis wurde mithin nicht verstan-\n\nden als ein Umstand, der die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden\n\nminderte, sondern war im Gegenteil als selbständiger Widerrufstatbestand\n\nausgestaltet. Wird über das Vermögen eines Rechtsanwalts oder Rechtsbei-\n\nstands ein Insolvenzverfahren eröffnet, sind die Interessen der Mandanten re-\n\ngelmäßig schon deshalb gefährdet, weil diese - vorbehaltlich ihres guten Glau-\n\nbens - das Honorar nicht befreiend an den Auftragnehmer zahlen können. Dar-\n\nan hat sich durch das Inkrafttreten der Insolvenzordnung nichts geändert. Der\n\nWiderrufstatbestand der Nr. 7 a.F. wurde lediglich für entbehrlich erachtet, weil\n\ndie Insolvenzeröffnung nunmehr die Vermutung des Vermögensverfalls be-\n\ngründet und deshalb unter den entsprechenden Tatbestand (Nr. 7 n.F.) fällt\n\n(amtl. Begr. zu Art. 16 Nr. 1 und 2 RegE-EGInsO, in Kübler/Prütting, Das neue\n\nInsolvenzrecht, RWS-Dokumentation 18 (1994) Bd. II S. 96; vgl. auch Beschl.\n\nv. 14. Februar 2000 - AnwZ (B) 15/99, zVb).\n\nDer Hinweis des Antragstellers darauf, daß er die eigene Praxis aufge-\n\ngeben habe und nunmehr bei einer Rechtsanwältin angestellt sei, daß außer-\n\ndem die Praxiskonten sämtlich auf den Namen dieser Rechtsanwältin lauteten,\n\nschließt eine Gefährdung der Rechtsuchenden ebensowenig aus. Es besteht\n\nnach wie vor die Möglichkeit, daß Zahlungen an den Antragsteller in bar oder\n\nper Scheck erfolgen. Außerdem hat der Antragsteller bei Fortbestand seiner\n\nErlaubnis jederzeit die Möglichkeit, wieder selbständig in eigener Praxis tätig\n\nzu werden.\n\nAuch die Änderung des sachlichen Umfangs der Erlaubnis nach Art. 1\n\n§ 1 RBerG durch das Fünfte Gesetz zur Änderung der Bundesgebührenord-\n\nnung für Rechtsanwälte vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1503), die zur Folge\n\nhat, daß keine Vollerlaubnis mehr, sondern nur noch Teilerlaubnisse für die in\n\nArt. 1 § 1 RBerG n.F. abschließend aufgezählten Rechtsgebiete erteilt werden,\n\nkann nicht dazu führen, daß im Falle des Antragstellers von einem Widerruf\n\nabzusehen ist. Allerdings hat ein Rechtsanwalt, der wegen Vermögensverfalls\n\ndie Zulassung verloren hat, die Möglichkeit, diese nach Sanierung seiner Ver-\n\nmögensverhältnisse neu zu beantragen. Der Antragsteller muß demgegenüber\n\nbefürchten, daß er wegen der gesetzlichen \"Schließung\" des Rechtsbeistands-\n\nberufs nur noch die Stellung eines Rechtsbeistands nach neuem Recht verlie-\n\nhen bekommt und daß ihm die erneute Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer\n\ndeshalb versperrt sein wird. Wegen dieser unumkehrbaren Folgen des Wider-\n\nrufs sieht er darin ein \"Berufsverbot\" (Art. 12 GG). Indes kann der Antragsteller\n\nden Beruf eines Rechtsbeistands grundsätzlich wieder ausüben, falls er die\n\nVoraussetzungen für die Erteilung der entsprechenden Erlaubnis erfüllt. Daß er\n\ndie für Neuanträge geltenden gesetzlichen Grenzen zu beachten hat, ist kein\n\n\"Berufsverbot\". Selbst wenn man dies anders sähe, könnte der Widerruf der\n\n\"Vollerlaubnis\" nicht unterbleiben. Das wäre mit dem Schutz der Rechtsuchen-\n\nden nicht vereinbar. Außerdem würde der Antragsteller besser gestellt als ein\n\nin Vermögensverfall geratener Rechtsanwalt. Da dieser - als der berufene Be-\n\nrater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 Abs. 1 BRAO) - minde-\n\nstens in gleichem Umfang beraten darf wie ein Rechtsbeistand alten Rechts,\n\nkann der Umfang der Erlaubnis zur Rechtsberatung für die Frage, ob diese im\n\nFalle eines Vermögensverfalls des Inhabers der Erlaubnis zu widerrufen ist,\n\nnicht erheblich sein. Ob sich aus Art. 12 GG ein Recht des Antragstellers er-\n\ngibt, die Erlaubnis im Falle eines Neuantrags in dem früheren Umfang wieder-\n\nzuerhalten, ist hier nicht zu entscheiden.\n\nFür die von dem Antragsteller beantragte Aussetzung des Verfahrens\n\nbestand kein Anlaß.\n\nDeppert\n\nBasdorf\n\nGanter\n\nTerno\n\nHase\n\nKieserling\n\nChristian","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-13/anwz-b-28-99","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-13/anwz-b-28-99","retrieved":"2026-07-10 11:02:27.709440+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-03-13/anwz-b-28-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Anwaltssachen","date":"2000-03-13","dockets":["AnwZ (B) 28/99"],"decision_type":"Beschluß","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 13.03.2000 – AnwZ (B) 28/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-13/anwz-b-28-99","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7, § 209 Abs. 1 a) Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Rechtsbeistands, der Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ist, und der im Rahmen dieses Verfahrens gestellte Antrag auf Restschuldbefreiung rechtfertigen für sich allein nicht die Annahme, die Interessen der Rechtsu- chenden seien nicht mehr gefährdet. b) Daß Rechtsbeiständen neuen Rechts grundsätzlich nur noch eine be- schränkte Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung erteilt wird, hindert den Widerruf einer nach früherem Recht erteilten \"Vollerlaubnis\" nicht, wenn in der Person ihres Inhabers die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO erfüllt sind.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß\n\ndes 1. 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