{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-03-08","aktenzeichen":"3 StR 575/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom\n\n8. März 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n3 StR 575/99\n\n1.\n\n2.\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. März 2000,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Miebach,\n\nWinkler,\n\nvon Lienen\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin\n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger des Angeklagten E. ,\n\nRechtsanwältin\n\n als Verteidigerin des Angeklagten B. ,\n\nJustizamtsinspektor\n\n als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\n\nUrteil des Landgerichts Osnabrück vom 12. Juli\n\n1999 in den die Angeklagten E. und B. be-\n\ntreffenden Rechtsfolgenaussprüchen mit den zu-\n\ngehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neu-\n\ner Verhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten H. , B. und E. verur-\n\nteilt, weil sie mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben\n\nund diese zum Teil auch aus den Niederlanden nach Deutschland eingeführt\n\nhaben. Dabei hat es gegen den Angeklagten H. - insoweit ist das Urteil ins-\n\ngesamt rechtskräftig - wegen fünf Fällen vier Jahre, gegen den Angeklagten\n\nB. wegen drei Fällen drei Jahre und gegen den Angeklagten E. we-\n\ngen drei Fällen zwei Jahre Gesamtfreiheitsstrafe verhängt, deren Vollstreckung\n\nhinsichtlich dieses Angeklagten zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Den\n\nAngeklagten E. und H. hat es zudem die Fahrerlaubnis entzogen und\n\neine Sperre verhängt; dagegen ist eine Entscheidung über die Fahrerlaubnis\n\ndes Angeklagten B. nicht getroffen worden.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die\n\nhinsichtlich des Angeklagten E. auf den Rechtsfolgenausspruch und hin-\n\nsichtlich des Angeklagten B. auf den Maßregelausspruch beschränkt\n\nist. Mit der Sachrüge wird beanstandet, daß beim Angeklagten E. zumindest\n\nbei der zweiten und dritten durchgeführten Kurierfahrt kein minder schwerer\n\nFall hätte angenommen werden dürfen und daß auch dem Angeklagten B. \n\n die Fahrerlaubnis hätte entzogen werden müssen.\n\n1. Das den Angeklagten E. betreffende Rechtsmittel, das der Gene-\n\nralbundesanwalt nicht vertritt, hat zwar keinen Rechtsfehler zu seinem Vorteil\n\nergeben; doch führt die nach § 301 StPO gebotene Überprüfung des Urteils\n\nauch zugunsten des Angeklagten zur Aufhebung des ihn betreffenden Rechts-\n\nfolgenausspruchs.\n\na) Die Gesamtabwägung der Strafkammer zur Anwendung eines minder\n\nschweren Falles bei allen drei Taten enthält keinen Rechtsfehler, wie der Ge-\n\nneralbundesanwalt in seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2000 im einzelnen\n\nzutreffend dargelegt hat. Ergänzend weist der Senat lediglich darauf hin, daß\n\nder von der Strafkammer herangezogene Grundsatz, daß gegen Mittäter ver-\n\nhängte Strafen auch in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen sollten\n\n(st. Rspr., vgl. BGHR StGB § 46 II Zumessungsfehler 1, Wertung 4), nicht völlig\n\naußer acht gelassen und somit auch bei der Gesamtabwägung zur Prüfung\n\neines minder schweren Falles herangezogen werden darf. Dabei durfte be-\n\nrücksichtigt werden, daß der Angeklagte E. nicht vorbestraft war und als\n\nKurier nur einen verhältnismäßig geringen Lohn von durchschnittlich 175 DM\n\nfür ein Kilogramm transportierten Rauschgiftes erzielte, während die Ange-\n\nklagten H. und B. als eigentliche Händler mehrfach vorbestraft wa-\n\nren und einen Gewinn von etwa 1.000 DM je erworbenes Kilogramm Rauschgift\n\nerstrebten (UA S. 18).\n\nb) Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts enthalten jedoch\n\neinen gewichtigen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten E. . Auf UA\n\nS. 32 wird zu seinen Ungunsten bei der Prüfung eines minder schweren Falles\n\nausdrücklich sein zu Ziff. III 1) dargestelltes Aussageverhalten in Bezug auf die\n\nTatbeteiligung des Mitangeklagten B. gewertet. Unter Ziff. III 1) wird im\n\nRahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, daß die Strafkammer \"Tendenzen\"\n\ndafür erkannt habe, daß E. \"zumindest geneigt\" war, B. zu Unrecht\n\nzu belasten. Dies werde deutlich am Beispiel Fall 3, bei dem er B. der\n\nBeteiligung bezichtigt habe; diese Angaben seien jedoch \"mit hoher Wahr-\n\nscheinlichkeit\" falsch, weil es \"sehr wahrscheinlich\" sei, daß sich B. im\n\nFall 3 zur Tatzeit nicht am Tatort aufgehalten habe (UA S. 25). Bei der Straf-\n\nzumessung im engeren Sinn hat die Strafkammer auf diese Erwägungen Bezug\n\ngenommen (UA S. 37).\n\nDie strafschärfende Berücksichtigung eines Verhaltens, das nicht pro-\n\nzeßordnungsgemäß zur Überzeugung des Gerichts festgestellt ist, sondern nur\n\nmit \"hoher Wahrscheinlichkeit\" gegeben (zu Fall 3) oder gar nur in \"Tenden-\n\nzen\" erkennbar war (zu den übrigen Fällen), verstößt gegen den Grundsatz in\n\ndubio pro \n\nreo \n\n(vgl. Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 46 Rdn. 17 a\n\nm.w.Nachw.). Dieser Fehler hat sich zwar bei der Strafrahmenfindung nicht\n\nausgewirkt, da die Strafkammer ohnehin minder schwere Fälle angenommen\n\nhat, doch kann der Senat nicht ausschließen, daß er die Strafzumessung im\n\nengeren Sinn beeinflußt hat.\n\n2. Das gegen den Angeklagten B. gerichtete Rechtsmittel der\n\nStaatsanwaltschaft führt ebenfalls zur Aufhebung des ihn betreffenden ge-\n\nsamten Rechtsfolgenausspruchs. Die Beschränkung der Revision auf den\n\nMaßregelausspruch, die Nichtentziehung der Fahrerlaubnis, ist hier unwirksam,\n\nvielmehr ergreift das Rechtsmittel den gesamten Rechtsfolgenausspruch.\n\nEine Rechtsmittelbeschränkung innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs\n\nist möglich, wenn solche Beschwerdepunkte betroffen sind, die einer rechtlich\n\nund tatsächlich selbständigen Beurteilung, losgelöst vom nichtangegriffenen\n\nTeil der Entscheidung, zugänglich sind; dies gilt jedoch bei der Nachprüfung\n\neiner Maßregelanordnung nicht, wenn im Einzelfall eine untrennbare Wech-\n\nselwirkung zum Strafausspruch besteht (BGHSt 38, 362 f.). Die Verteidigerin\n\ndes Angeklagten B. hat zu Recht darauf hingewiesen, daß die Straf-\n\nkammer bei den beiden Mitangeklagten E. und H. die Folgen der Ent-\n\nziehung der Fahrerlaubnis ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt hat (UA S.\n\n34, 42). Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, daß sie gegen den An-\n\ngeklagten B. eine niedrigere Freiheitsstrafe verhängt hätte, wenn sie\n\nauch ihm die Fahrerlaubnis entzogen hätte.\n\nIn der Sache beanstandet die Staatsanwaltschaft zu Recht, daß die\n\nStrafkammer nicht erkennbar geprüft hat, ob die Fahrerlaubnis nicht auch dem\n\nAngeklagten B. hätte entzogen werden müssen. Es stellt einen sach-\n\nlich-rechtlichen Mangel dar, wenn sich der Tatrichter mit der Möglichkeit oder\n\nNotwendigkeit einer Maßregelanordnung nicht auseinandersetzt, obwohl die\n\nUmstände des Falles dazu drängen (BGHR StGB § 64 Anordnung 1).\n\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln, zumal in größerer Menge, belegt\n\nregelmäßig eine erhebliche charakterliche Unzuverlässigkeit, die auch die Un-\n\ngeeignetheit des Täters zum Führen eines Kraftfahrzeugs ergibt, wenn er im\n\nRahmen des Tatgeschehens ein Fahrzeug geführt hat (BGH NStZ 2000, 26 f.;\n\nBGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3). Nach den getroffenen Feststellungen\n\nhat der Angeklagte B. sein Fahrzeug mehrfach, nämlich im Zusammen-\n\nhang mit den Taten vom 27. November 1998 und vom 10. Dezember 1998,\n\ngeführt, die den Handel mit insgesamt drei Kilogramm Haschisch zum Gegen-\n\nstand hatten. Erschwerend kommt hinzu, daß dieser Angeklagte im Gegensatz\n\nzu den Mitangeklagten wegen Verkehrsdelikten (Fahrens ohne Fahrerlaubnis\n\nund unbefugtes Benutzen von Kraftfahrzeugen) vorbestraft ist. Diese Umstände\n\nhätten der Strafkammer Veranlassung geben müssen, die Entziehung der\n\nFahrerlaubnis auch bei dem Angeklagten B. zu prüfen, zumal sie eine\n\nsolche Anordnung gegenüber den Mittätern H. und E. getroffen hatte,\n\nohne die Gründe für die unterschiedliche Sachbehandlung darzulegen.\n\nVorsorglich weist der Senat darauf hin, daß die in der Revisionsbegrün-\n\ndung der Staatsanwaltschaft zur Begründung der Fahrerlaubnisentziehung\n\nherangezogene Erwägung, der Angeklagte habe \"möglicherweise sogar ein\n\ndrittes Mal (Tat vom 30. November 1998) mit seinem Fahrzeug erhebliche Dro-\n\ngenmengen transportiert\", unzulässig ist und gegen den Zweifelssatz verstößt.\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\n\n Winkler von Lienen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-08/3-str-575-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-08/3-str-575-99","retrieved":"2026-07-10 11:04:41.630101+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-03-08/3-str-575-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2000-03-08","dockets":["3 StR 575/99"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 08.03.2000 – 3 StR 575/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-08/3-str-575-99","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\n\nUrteil des Landgerichts Osnabrück vom 12. Juli\n\n1999 in den die Angeklagten E. und B. be-\n\ntreffenden Rechtsfolgenaussprüchen mit den zu-\n\ngehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neu-\n\ner Verhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/301","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"301","label":"§ 301 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T11:04:41.630101+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}