{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-03-08","aktenzeichen":"3 StR 41/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 41/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n8. März 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\n Menge u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. März 2000 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Duisburg vom 4. Oktober 1999 mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben im Ausspruch über\n\na) die im Fall II. 3. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe\n\nsowie\n\nb) die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen Beihilfe zum un-\n\nerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei\n\nFällen und wegen Geldfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-\n\nren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen\n\nund materiellen Rechts. Er hat mit seiner Verfahrensrüge in dem aus der Ent-\n\nscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist die Revision un-\n\nbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 31. Januar\n\n2000 zur Verfahrensrüge folgendes ausgeführt:\n\n\"Die Verteidung beanstandet im Ergebnis mit Recht (vgl. BGH, Urteil\n\nvom 17. April 1980 - 4 StR 116/80 - sowie NStZ 1983, 20), dass die Strafkam-\n\nmer im Fall II. 3. der Urteilsgründe ohne vorherigen Hinweis zum Nachteil des\n\nBeschwerdeführers Sachverhalte verwertet hat, hinsichtlich deren die Staats-\n\nanwaltschaft nach § 154 Abs. 1 StPO von der Verfolgung abgesehen hatte.\n\nObwohl die Staatsanwaltschaft nämlich mit ihrer Verfügung vom 16. Juni 1999\n\nauf diese Weise u.a. auch insoweit verfahren war, als 'der Beschuldigte ...\n\ndurch ... die Überlassung der Wohnung - sofern dieser Sachverhalt nicht Ge-\n\ngenstand der Anklage ist - sowie seines Mobiltelefons an M. und S. \n\nden Tatbestand der Beihilfe des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge verwirklicht haben könnte' (Bd. V Bl. 1156 d.A.), wird dem An-\n\ngeklagten im Widerspruch hierzu auf UA S. 14/15 erschwerend angelastet,\n\n- dass er für den 'Handel' der beiden Genannten 'sein Handy ... zur\n\nVerfügung gestellt' habe und\n\n- dass es sich bei dem (angeklagten und Gegenstand der Verurteilung\n\ngewordenen) Handel mit 500 g Heroin 'nicht um ein einmaliges Geschäft ge-\n\nhandelt hat, das der Angeklagte gefördert hat, denn mit seinem Wissen und\n\nseiner bewussten Duldung sind in seiner Wohnung laufend, wenn auch klei-\n\nnere Geschäfte angebahnt und abgewickelt worden'.\n\nDie somit unzulässigerweise erfolgte, dem Angeklagten nachteilige Be-\n\nrücksichtigung dieser Gesichtspunkte nötigt im beantragten Umfang zur Aufhe-\n\nbung der angefochtenen Entscheidung.\n\nDagegen ist der Schuldspruch von dem aufgezeigten Verfahrensverstoß\n\nnicht betroffen. Denn angesichts der dem Gericht durch § 264 StPO auferleg-\n\nten umfassenden Kognitionspflicht (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO,\n\n44. Aufl. 1999, § 264 RN. 10) durfte die Strafkammer nicht unbeachtet lassen,\n\ndass die beiden Haupttäter das von ihnen gehandelte Heroin in der Wohnung\n\ndes ihr Treiben unterstützenden Beschwerdeführers nicht nur aufbewahrt, son-\n\ndern auch zum Verkauf angeboten hatten. Dem steht nicht entgegen, dass\n\nLetzteres in der Anklageschrift nicht ausdrücklich erwähnt ist, denn selbstver-\n\nständlich gehörten auch die Vertriebsbemühungen von M. und S. zu\n\ndem Geschehen, das der Angeklagte dadurch, dass er seine Wohnung hierfür\n\nbewusst zur Verfügung gestellt hat, begünstigt und ermöglicht hat. Anders als\n\ndie Revision wohl zu meinen scheint, ist der erwähnten Verfügung der Staats-\n\nanwaltschaft keine - nur nach § 154 a Abs. 1 StPO mögliche - Beschränkung\n\nder Strafverfolgung auf einzelne Teile der angeklagten (einheitlichen) Tat zu\n\nentnehmen.\"\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\n2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen den Bestand des\n\nUrteils gefährdenden Rechtsfehler ergeben. Ergänzend zur Antragsschrift des\n\nGeneralbundesanwalts bemerkt der Senat:\n\nEntgegen der Meinung der Revision ist die Eigennützigkeit als Be-\n\nstandteil der Definition des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nkein die Strafbarkeit begründendes besonderes persönliches Merkmal im Sinne\n\ndes § 28 Abs. 1 StGB, so daß die Strafkammer im Fall II. 3. der Urteilsgründe\n\nkeine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB\n\nvornehmen mußte. Das Merkmal der Eigennützigkeit ist in den Tatbeständen\n\nder §§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 29 a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 1 und § 30 a\n\nAbs. 1, 2 BtMG nicht erwähnt. Die Eigennützigkeit ist lediglich - neben weiteren\n\nobjektiven Komponenten - Bestandteil des die Tat beschreibenden Tatbe-\n\nstandsmerkmals des Handeltreibens. Sie ist somit lediglich eine von der Recht-\n\nsprechung entwickelte Umschreibung für eine Tätigkeit, die auf das Ankaufen\n\nund Ver kaufen mit Gewinn oder zu einem sonstigen objektiv meßbaren Vorteil\n\ngerichtet ist.\n\nKutzer Miebach Winkler\n\n Pfister von Lienen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-08/3-str-41-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-08/3-str-41-00","retrieved":"2026-07-10 11:00:25.774763+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-03-08/3-str-41-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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