{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2000-03-02","aktenzeichen":"IX ZR 285/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AnfG a.F. § 2; ZPO § 767, § 322 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1 Satz 2 Nimmt der Anfechtungskläger, der ein rechtskräftiges, vorbehaltloses Anfechtungs- urteil erwirkt hat, nach Empfang des ausgeurteilten Betrages die Zahlungsklage ge- gen den ursprünglichen Schuldner zurück, ist eine Klage auf Rückzahlung des Ge- leisteten wegen ungerechtfertigter Bereicherung zulässig.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 285/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nnein\n\n------------------------------------\n\nVerkündet am:\n2. März 2000\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nAnfG a.F. § 2; ZPO § 767, § 322 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1 Satz 2\n\nNimmt der Anfechtungskläger, der ein rechtskräftiges, vorbehaltloses Anfechtungs-\nurteil erwirkt hat, nach Empfang des ausgeurteilten Betrages die Zahlungsklage ge-\ngen den ursprünglichen Schuldner zurück, ist eine Klage auf Rückzahlung des Ge-\nleisteten wegen ungerechtfertigter Bereicherung zulässig.\n\nBGH, Urteil vom 2. März 2000 - IX ZR 285/99 - OLG Schleswig\n LG Kiel\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 2. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Rich-\n\nter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Zugehör\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-\n\nHolsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 2. Juli 1999\n\nwird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte erwirkte gegen den Architekten Sch. am 15. September\n\n1991 einen Vollstreckungsbescheid über eine Schadensersatzforderung in Hö-\n\nhe von 33.108,08 DM nebst Zinsen. Gestützt auf diesen Titel, erlangte sie ge-\n\ngen die jetzigen Kläger ein Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesge-\n\nrichts vom 20. Mai 1994 auf Zahlung des gleichen Betrages. Nach dem Inhalt\n\ndieses Urteils schuldeten die Kläger den Betrag gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2,\n\n§ 7 AnfG a.F., weil sie Grundvermögen von Sch. erworben und weiterveräußert\n\nhatten. Die Kläger zahlten daraufhin 37.750 DM an die Beklagte.\n\nIm Jahr 1995 legte Sch. gegen den Vollstreckungsbescheid vom\n\n15. September 1991 Einspruch ein. Nachdem das Oberlandesgericht auf eine\n\nBeschwerde hin den Einspruch für rechtzeitig befunden hatte, weil der Voll-\n\nstreckungsbescheid nicht wirksam zugestellt worden sei, nahm die Beklagte\n\nihre Klage gegen Sch. - unter Hinweis auf die von den jetzigen Klägern gelei-\n\nstete Zahlung - im Jahre 1996 zurück.\n\nNunmehr verlangen die Kläger von der Beklagten die Rückzahlung des\n\nBetrages von 37.750 DM nebst Zinsen. Das Landgericht hat durch Zwischen-\n\nurteil die Klage für zulässig erklärt, das Oberlandesgericht die dagegen einge-\n\nlegte Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren\n\nvom Berufungsgericht zugelassene Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: Im angefochtenen Zwischenurteil\n\nhabe das Landgericht die Einrede der rechtskräftigen Entscheidung im Sinne\n\ndes § 322 ZPO und allenfalls seine Zuständigkeit - zutreffend - beschieden.\n\nInsbesondere stehe die Rechtskraft des Urteils des Schleswig-Holsteinischen\n\nOberlandesgerichts vom 20. Mai 1994, das einen Vorbehalt im Sinne von\n\n§ 10 AnfG a.F. nicht enthalten habe, der jetzigen Rückforderungsklage nicht\n\nentgegen. Zwar sei § 826 BGB nicht verwirklicht. Jedoch könne das nach\n\nrechtskräftiger Verurteilung zur Abwehr der Zwangsvollstreckung Geleistete\n\ngemäß Bereicherungsgrundsätzen zurückgefordert werden. Wenn die den Be-\n\nreicherungsanspruch begründenden Tatsachen nach dem für die Rechtskraft\n\nmaßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung ent-\n\nstanden seien, werde die Rechtskraft des Leistungsurteils nicht berührt. Die\n\nKläger seien 1994 zur Zahlung nur verurteilt worden, weil die Beklagte damals\n\nüber einen Vollstreckungsbescheid gegen den Schuldner Sch. verfügt habe.\n\nDas Oberlandesgericht sei irrig von der Rechtskraft des Vollstreckungsbe-\n\nscheids ausgegangen. Das Bekanntsein eines erst vorläufig vollstreckbaren\n\nSchuldtitels hätte zur Aufnahme des Vorbehalts gemäß § 10 AnfG a.F. in das\n\nUrteil geführt. Dann hätten die Kläger nach der späteren Rücknahme der Klage\n\nder Beklagten gegen Sch. eine geleistete Zahlung gemäß § 812 BGB zurück-\n\nfordern können. Dieser Anspruch werde durch das Unterbleiben des Vorbe-\n\nhalts nicht ausgeschlossen. Denn eine wesentliche Voraussetzung für die\n\nDurchsetzung des Anfechtungsanspruchs sei weggefallen. Dafür sei es uner-\n\nheblich, ob dies durch gerichtliche Wiederaufnahmeentscheidung oder durch\n\nKlagerücknahme seitens des Gläubigers geschehe.\n\nII.\n\nDemgegenüber rügt die Revision: Die Klage, mit der das kontradiktori-\n\nsche Gegenteil der rechtskräftigen früheren Anfechtungsentscheidung begehrt\n\nwerde, sei gemäß § 322 ZPO unzulässig. Sogar wenn man unterstelle, daß der\n\nvon der Beklagten erwirkte Vollstreckungsbescheid dem Schuldner Sch. nicht\n\nordnungsgemäß zugestellt worden sei, handele es sich um eine Einwendung\n\ngegen den rechtskräftig festgestellten Rückgewähranspruch gemäß § 7 AnfG\n\na.F., die schon im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozeß\n\nhätte geltend gemacht werden können. Die Parteien hätten auch bereits im\n\nAnfechtungsprozeß über die ordnungsgemäße Zustellung des Vollstreckungs-\n\nbescheids und die damit verbundene Problematik der Rechtskraft dieses Titels\n\ngestritten. Zudem könne die Rechtskraft eines Urteils, bei dem sich der titu-\n\nlierte Anspruch auf ein anderes rechtskräftiges Urteil stütze, nur gemäß § 580\n\nNr. 6 ZPO durchbrochen werden, weil sonst die strengen Voraussetzungen\n\ndieser Sondervorschrift unterlaufen würden. Die §§ 579 f ZPO ließen Gründe\n\nfür eine Nichtigkeits- oder Restitutionsklage abschließend zu. Solche Gründe\n\nseien hier nicht vorhanden. Eine Gleichsetzung mit anderen Gründen sei aus-\n\ngeschlossen. Ferner seien weder der vermeintlich zulässige Einspruch des\n\nSchuldners noch das Prozeßverhalten der Beklagten Gründe für die von den\n\nKlägern geltend gemachte Unrichtigkeit des Anfechtungsurteils. Endlich hätten\n\ndie Kläger den \"Anfechtungsgrund\", nämlich das Fehlen eines Vorbehalts nach\n\n§ 10 AnfG a.F., im Wege eines im Vorprozeß gestellten Antrags auf Urteilser-\n\ngänzung (§ 321 ZPO) vergeblich - weil verspätet - geltend gemacht. Dieses\n\nFristversäumnis könne nicht durch eine neue Klage ausgeglichen werden.\n\nIII.\n\nDie Rechtsmittel sind zulässig. Über die Zulässigkeit einer Klage kann\n\ndurch Zwischenurteil gemäß § 303 ZPO entschieden werden. Dann ist es nach\n\n§ 280 Abs. 2 Satz 1 ZPO hinsichtlich der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen.\n\nBerufung und Revision dagegen finden also statt, wenn sie gegen das auf die\n\nKlage zu erwartende Endurteil statthaft wären. Das ist hier der Fall.\n\nIV.\n\nDie Revision ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu\n\nRecht für zulässig erachtet.\n\n1. Die Rechtskraftwirkung nach § 322 Abs. 1 ZPO verhindert, das durch\n\nein rechtskräftiges Urteil Zugesprochene mit der Begründung zurückzufordern,\n\nder Rechtsstreit sei unrichtig entschieden worden, in Wahrheit werde nichts\n\ngeschuldet (BGHZ 83, 278, 280; 131, 82, 87 f; BGH, Urt. v. 28. Mai 1986 - IVa\n\nZR 197/84, NJW 1986, 2645, 2646). Die Rechtskraft hindert aber nicht daran,\n\nsich auf Tatsachen zu berufen, die erst nach dem Schluß derjenigen mündli-\n\nchen Verhandlung entstanden sind, in der diese Tatsachen spätestens hätten\n\ngeltend gemacht werden müssen (vgl. BGHZ 37, 375, 377; Urt. v. 24. Novem-\n\nber 1951 - II ZR 51/51, LM § 133 [A] BGB Nr. 2 unter II 4; v. 11. März 1983 - V\n\nZR 287/81, NJW 1984, 126, 127; Stein/Jonas/Leipold aaO § 322 Rdnr. 236).\n\nDies verdeutlichen § 767 Abs. 2 ZPO für einen besonders häufigen Anwen-\n\ndungsfall nachträglicher Veränderungen und § 323 ZPO für Gestaltungen, in\n\ndenen schon das erste Urteil auf der Vorausschau einer künftigen Entwicklung\n\nberuhte (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 6. März 1987 - V ZR 19/86, WM 1987,\n\n1048, 1049).\n\nEine Klage, mit der vorgetragen wird, die für die frühere Entscheidung\n\nmaßgebenden Tatsachen hätten sich nachträglich geändert, ist deshalb je-\n\ndenfalls dann nicht unzulässig, wenn auf der Grundlage der für die neuerliche\n\nSachprüfung vorgebrachten neuen Tatsachen eine Änderung der materiellen\n\nVoraussetzungen für das seinerzeit zugesprochene Recht eingetreten sein\n\nkann, d.h. wenn die neu vorgebrachten Tatsachen möglicherweise eine abwei-\n\nchende Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen, Einwendungen oder Ein-\n\nreden rechtfertigen (Habscheid in Anm. ZZP 1960, 430, 431).\n\n2. Eine solche Änderung der maßgebenden Tatsachen ist hier dargetan.\n\na) Die sachlichen Voraussetzungen für den ausgeurteilten Anfechtungs-\n\nanspruch der Beklagten werden in § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG, diejenigen für die\n\nUmwandlung in einen Wertersatzanspruch in § 7 Abs. 1 AnfG a.F. genannt.\n\nInsoweit hat sich allerdings nach dem Vorbringen der Kläger nichts geändert.\n\nb) Indem die Kläger sich in erster Linie auf einen späteren Wegfall des\n\nVollstreckungsbescheides gegen Sch. berufen, aus dem die Beklagte ihre An-\n\nfechtungsberechtigung gemäß § 2 AnfG herleitet, bringen sie einerseits vor,\n\ndie frühere Anfechtungsklage gegen sie sei aus heutiger Sicht unzulässig ge-\n\nwesen. Denn § 2 AnfG bestimmt, wann ein Einzelanfechtungsanspruch gericht-\n\nlich verfolgbar ist (RGZ 145, 341, 342; Jaeger, Gläubigeranfechtung 2. Aufl.\n\n§ 2 Rdnr. 1; Kilger/Huber, AnfG 8. Aufl. § 2 Anm. I 1; vgl. RGZ 155, 42, 45 ff).\n\nDiese Voraussetzungen sind im Hinblick auf den Anfechtungsprozeß verfah-\n\nrensrechtlicher Natur (RG JW 1898, 480 Nr. 17, vgl. auch BGHZ 90, 207, 209;\n\noffengelassen von Gaul, Festschrift Schwab 1990, S. 111, 137 f), indem sie\n\ndem Rechtsschutzbedürfnis des Anfechtungsgegners dienen (Jaeger aaO § 2\n\nRdnr. 2). Fehlt eine der in § 2 AnfG genannten Rechtsschutzvoraussetzungen,\n\nso ist eine Anfechtungsklage unzulässig (OLG Köln ZIP 1983, 1316, 1317;\n\nOLG Stuttgart NJW 1987, 71 f; Jaeger aaO § 2 Rdnr. 5; Kilger/Huber aaO\n\nAnm. II 1; vgl. RGZ 160, 204, 209 f).\n\nJedoch ist der Schuldtitel des Gläubigers zugleich für die Beurteilung\n\ndes Vorliegens der Anfechtungsvoraussetzungen nicht ohne Bedeutung (vgl.\n\nRGZ 145, 341, 342 f). Denn zum Rechtsgrund des Anfechtungsanspruchs ge-\n\nhört auch die - durch die anfechtbare Handlung beeinträchtigte - sachlich-\n\nrechtliche Gläubigerstellung der Beklagten gegenüber Sch. Der Anfechtungs-\n\nanspruch ist ein Hilfs- und Nebenrecht der befriedigungsbedürftigen Forderung\n\ndes Gläubigers gegen den Schuldner. Sein Bestand hängt vom Bestehen die-\n\nser Forderung mit ab (OLG Königsberg KuT 1939, 27, 28). Das Anfechtungs-\n\nrecht steht dem Gläubiger nur zu, wenn und soweit er eine Forderung gegen\n\nden Schuldner besitzt (RGZ 122, 84, 87; Kilger/Huber, aaO Einf. II 3; vgl.\n\nRGZ 39, 12, 13). Insoweit ist diese zugleich eine materielle Voraussetzung für\n\nden Bestand des Anfechtungsanspruchs.\n\n§ 2 AnfG soll den Anfechtungsprozeß vom Streit über das Bestehen ei-\n\nnes Anspruchs des Anfechtenden gegen den Schuldner möglichst freihalten\n\n(vgl. Gaul, aaO S. 123 f, 137). Einerseits soll nicht das Gericht im Anfech-\n\ntungsprozeß selbständig prüfen müssen, ob ein solcher Hauptanspruch - hier:\n\ngemäß § 635 BGB - besteht; diese Vorfrage soll vielmehr zwischen den unmit-\n\ntelbar Berechtigten und Verpflichteten des Hauptanspruchs geklärt werden.\n\nAndererseits sollen auch Einwendungen und Einreden des Anfechtungsgeg-\n\nners dagegen grundsätzlich nicht den Anfechtungsprozeß belasten (BGHZ 55,\n\n20, 28; 90, 207, 210; BGH, Urt. v. 5. Februar 1953 - IV ZR 173/52, LM § 2 AnfG\n\nNr. 1; v. 26. April 1961 - VIII ZR 165/60, NJW 1961, 1463; v. 11. Dezember\n\n1963 - VIII ZR 168/62, NJW 1964, 1277; v. 19. November 1998 - IX ZR 116/97,\n\nWM 1999, 33, 34; RGZ 7, 188, 189; 68, 138, 139 m.w.N.; 96, 335, 337 f; 155,\n\n42, 45 f; Kilger/Huber aaO § 2 Anm. VI 2; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungs-\n\nrecht 6. Aufl. Rdnr. 265; Gaul, aaO S. 130; Jauernig, Zwangsvollstreckungs-\n\nrecht 21. Aufl., § 31 IV 3, S. 141; a.A. Jaeger aaO § 2 Rdnr. 34 ff; G. Paulus\n\nAcP 155, 277, 354 ff; Gerhardt, ZIP 1984, 397, 398). Wäre das anders, ließen\n\nsich Anfechtungsprozesse, zumal mit zunehmendem Zeitablauf und entspre-\n\nchendem Verlust von Beweismitteln, nur unter erheblich vermehrten Erschwer-\n\nnissen sowie mit immer geringer werdenden Erfolgsaussichten führen. Endlich\n\nsoll aus Gründen einer geordneten Rechtspflege eine Vervielfältigung von\n\nRechtsstreitigkeiten über denselben Anspruch vermieden werden.\n\nDaraus folgt umgekehrt, daß der gemäß § 2 AnfG vorzulegende Titel die\n\nPrüfung der materiellen Begründetheit für den Anfechtungsrechtsstreit im Ver-\n\nhältnis zu beiden Parteien formalisiert vorwegnimmt. Fällt er weg, hat das Ge-\n\nricht des Anfechtungsprozesses - mangels eigener Prüfungskompetenz - vom\n\nNichtbestehen des Hauptanspruchs gegen den Schuldner selbst auszugehen.\n\nDer Anfechtungsanspruch gilt dann auch materiell-rechtlich als unbegründet.\n\nIm vorliegenden Fall ist der Vollstreckungsbescheid vom 15. September\n\n1991, der Grundlage für das Anfechtungsurteil war, mit der Rücknahme der\n\nKlage gegen den Schuldner gemäß § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos ge-\n\nworden. Damit ist zugleich der Rechtsgrund im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 2\n\nBGB für die auf das Anfechtungsurteil geleistete Zahlung der Beklagten nach-\n\nträglich weggefallen. Die Rechtskraft des Anfechtungsurteils vom 20. Mai 1994\n\nschließt folglich die vorliegende Klage auf Rückforderung des Geleisteten nicht\n\naus.\n\n3. Andere Gründe, die der Zulässigkeit der vorliegenden Klage entge-\n\ngenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Das angefochtene Urteil ist somit\n\nrichtig.\n\nV.\n\nFür das weitere Verfahren folgt aus den vorangegangenen Ausführun-\n\ngen, daß die Berechtigung des Rückforderungsanspruchs der Kläger nicht von\n\nder Streitfrage der Parteien abhängt, ob der Beklagten der geltend gemachte\n\nSchadensersatzanspruch gegen den Architekten Sch. nach materiellem Recht\n\nzusteht. Vielmehr gilt als Rechtsgrund für die Zahlung der Kläger insoweit - wie\n\nausgeführt (oben IV 2 b) - der Bestand des Vollstreckungstitels der Beklagten\n\ngegen Sch. Solange die Beklagte nicht einen solchen Titel beibringt, ist auch\n\nfür den Rückforderungsprozeß ohne weiteres vom Wegfall des Rechtsgrundes\n\nauszugehen.\n\nPaulusch Stodolkowitz Kirchhof\n\n Fischer Zugehör","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-02/ix-zr-285-99","cited_norms":[{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 635","ref_norm":"635","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 580","ref_norm":"580","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321","ref_norm":"321","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-02/ix-zr-285-99","retrieved":"2026-10-15 10:15:44.076136+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-03-02/ix-zr-285-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. Zivilsenat","date":"2000-03-02","dockets":["IX ZR 285/99"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 02.03.2000 – IX ZR 285/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-02/ix-zr-285-99","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"AnfG a.F. § 2; ZPO § 767, § 322 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1 Satz 2 Nimmt der Anfechtungskläger, der ein rechtskräftiges, vorbehaltloses Anfechtungs- urteil erwirkt hat, nach Empfang des ausgeurteilten Betrages die Zahlungsklage ge- gen den ursprünglichen Schuldner zurück, ist eine Klage auf Rückzahlung des Ge- leisteten wegen ungerechtfertigter Bereicherung zulässig.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-\n\nHolsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 2. Juli 1999\n\nwird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"AnfG 1999/2","law":"AnfG 1999","abbreviation":"AnfG 1999","ref":"2","label":"§ 2 AnfG 1999","mentions":6},{"id":"ZPO/322","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"322","label":"§ 322 ZPO","mentions":3},{"id":"BGB/812","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"812","label":"§ 812 BGB","mentions":2},{"id":"AnfG 1999/3","law":"AnfG 1999","abbreviation":"AnfG 1999","ref":"3","label":"§ 3 AnfG 1999","mentions":1},{"id":"BGB/635","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"635","label":"§ 635 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/826","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"826","label":"§ 826 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/269","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"269","label":"§ 269 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/280","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"280","label":"§ 280 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/303","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"303","label":"§ 303 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/323","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"323","label":"§ 323 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/580","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"580","label":"§ 580 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/767","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"767","label":"§ 767 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/321","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"321","label":"§ 321 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW 2000, 2022","basis":"cited_by_decisions","votes":4},{"kind":"zeitschrift","cite":"WM 2000, 931","basis":"cited_by_decisions","votes":3}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-15T10:15:44.076136+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}