{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2000-03-02","aktenzeichen":"III ZR 65/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 254 a) Eine Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO ist unzulässig, wenn die Aus- kunft nicht dem Zweck einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsver- folgung verschaffen soll. b) Die Unzulässigkeit der Stufung steht einer Sachentscheidung über den in der Klage enthaltenen Auskunftsanspruch nicht entgegen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 65/99\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n2. März 2000\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nnein\n\nja\n\n------------------------------------\n\nZPO § 254\n\na) Eine Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO ist unzulässig, wenn die Aus-\n\nkunft nicht dem Zweck einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs\n\ndienen, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher\n\nnicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsver-\n\nfolgung verschaffen soll.\n\nb) Die Unzulässigkeit der Stufung steht einer Sachentscheidung über den\n\nin der Klage enthaltenen Auskunftsanspruch nicht entgegen.\n\nBGH, Urteil vom 2. März 2000 - III ZR 65/99 - OLG Karlsruhe\n\n LG Karlsruhe\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 2. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter\n\nDr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Dezem-\n\nber 1998 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der\n\nAuskunftsanspruch als unbegründet abgewiesen wird.\n\nDer Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu\n\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDer Kläger ist Richter (Besoldungsgruppe R 2) in der Sozialgerichtsbar-\n\nkeit des beklagten Landes. Er bewarb sich um die ausgeschriebene Stelle ei-\n\nnes Präsidenten des Sozialgerichts (R 3), die jedoch anderweitig vergeben\n\nwurde. Mit der Behauptung, in dem Besetzungsverfahren seien Amtspflicht-\n\nverletzungen zu seinen Lasten begangen worden, hat der Kläger gegen das\n\nbeklagte Land Stufenklage mit einem - im ersten Rechtszug teilweise einseitig\n\nfür erledigt erklärten - Antrag auf Auskunft über nähere Einzelheiten des Ver-\n\nfahrensablaufs und einem unbezifferten Antrag auf Schadensersatz erhoben.\n\nDas Landgericht hat den Auskunftsantrag als unbegründet und den\n\nZahlungsantrag als unzulässig abgewiesen.\n\nHiergegen hat der Kläger Berufung mit folgenden Anträgen eingelegt:\n\n\"I. Das Urteil des Landgerichts K. vom 03.04.1998, ..., wird aufge-\n\nhoben.\n\nII. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Be-\nsetzungsvorgänge hinsichtlich der Besetzung der im Staatsan-\nzeiger von Baden-Württemberg vom 01.10.1994 ausgeschriebe-\nnen Stelle des Präsidenten des Sozialgerichts M. insbesondere\ndurch Beantwortung folgender Fragen zu erteilen:\n\n1. Anhand welcher Kriterien wurde über die Besetzung der\n\nStelle entschieden?\n\n2. Wurden vor der Besetzung der Stelle Anlaßbeurteilungen für\n\ndie jeweiligen Bewerber erstellt?`\n\n9. Durch welche konkreten Kriterien wurde Herr R. besser als\n\nder Kläger eingeschätzt?\n\n10. Hätte das Land Baden-Württemberg sich bei Nichternen-\nnung des Herrn R. für den Mitbewerber oder für den Kläger\nentschieden, ggf. nach welchen Kriterien?\n\n11. Gab es für den Mitbewerber eine Anlaßbeurteilung oder\ndienstliche Beurteilung? Mit welchem Ergebnis endete die-\nse?\n\nIII. Es wird festgestellt, daß der Rechtsstreit hinsichtlich der Klage-\nanträge Ziff. 1, Unterziffer 3-8 (Klageschrift vom 16.12.1997) er-\nledigt ist.\n\nIV. Stufe 2:\n\nDer Beklagte wird ggf. nach Erfüllung oder Erledigung des Kla-\ngeantrags Ziff. II verurteilt, dem Kläger den Schaden zu erset-\nzen, der dem Kläger dadurch entstanden ist oder dadurch ent-\nstehen wird, daß anstelle des Klägers ein anderer Bewerber zum\nPräsidenten des Sozialgerichts M. ernannt wurde.\n\nV. Hilfsweise: Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht K.\nhinsichtlich des Klageantrags II (Auskunftsanspruch) verwiesen.\"\n\nDas Berufungsgericht hat die Klage in vollem Umfang als unzulässig\n\nabgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge\n\nweiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg. Allerdings ist der Auskunfts-\n\nanspruch nicht unzulässig, sondern unbegründet; insoweit ist das landgerichtli-\n\nche Urteil in vollem Umfang wiederherzustellen.\n\n1.\n\nZutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß das\n\nRechtsschutzbegehren des Klägers als Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO\n\nunzulässig ist.\n\na) Nach § 254 ZPO kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der\n\nKläger beansprucht, vorbehalten werden, wenn mit der Klage auf Rechnungs-\n\nlegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe\n\neiner eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen ver-\n\nbunden wird, was der Beklagte aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis\n\nschuldet. Bereits aus dem Gesetzeswortlaut sowie aus der systematischen\n\nEinordnung dieser Bestimmung unmittelbar hinter § 253 ZPO wird deutlich, daß\n\ndie Besonderheit der Stufenklage nicht in der Zulassung einer Anspruchsver-\n\nbindung in einer Klage liegt, sondern in erster Linie in der Zulassung eines un-\n\nbestimmten Antrags entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (Lent, Anmerkung zu LG\n\nEssen NJW 1954, 1289; OLG Zweibrücken, NJW 1986, 939; MünchKomm/Lü-\n\nke, ZPO § 254 Rn. 6; Stein/Jonas/Schumann, ZPO 21. Aufl. § 254 Rn. 1;\n\nBaumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 57. Aufl. § 254 Rn. 1). Daraus\n\nfolgt, daß im Rahmen der Stufenklage die Auskunft lediglich ein Hilfsmittel ist,\n\num die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen\n\n(Zöller/Greger, ZPO 21. Aufl. § 254 Rn. 4). Die der Stufenklage eigentümliche\n\nVerknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Aus-\n\nkunftsanspruch steht dagegen nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft über-\n\nhaupt nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen,\n\nsondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zu-\n\nsammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaf-\n\nfen soll.\n\nb) So liegt der Fall hier: Der Kläger räumt ein, mit dem Auskunftsantrag\n\nzunächst die Umstände in Erfahrung bringen zu wollen, die ihm die Beurteilung\n\nermöglichen, ob überhaupt ein amtspflichtwidriges Verhalten des beklagten\n\nLandes bei der Besetzung der Stelle des Präsidenten des Sozialgerichts vor-\n\nliegt und ob dieses Verhalten gegebenenfalls ursächlich dafür geworden ist,\n\ndaß er die Stelle nicht erhalten hat. Der Kläger will mit dem Auskunftsanspruch\n\nalso nur in Erfahrung bringen, ob ihm überhaupt ein Amtshaftungsanspruch\n\nzusteht, sei es wegen der Nichtberücksichtigung des Klägers als solcher, sei\n\nes, weil das beklagte Land es nach Darstellung des Klägers unterlassen hat,\n\nihm vorab mitzuteilen, daß es einen Mitbewerber bevorzugen wolle. Dagegen\n\nist ihm eine Bezifferung des Schadensersatzanspruchs ohne weiteres möglich,\n\nda es insoweit lediglich um die Differenz der Dienstbezüge zwischen den Be-\n\nsoldungsgruppen R 2 und R 3 geht.\n\nc) Da mithin die Bezifferbarkeit des erhobenen Leistungsanspruchs ge-\n\nrade nicht von der begehrten Auskunft abhängt, andererseits aber nach der\n\ndezidierten Erklärung des Klägers in der Schlußverhandlung vor dem Landge-\n\nricht vom 3. April 1998 sein Leistungsbegehren auch nicht etwa in eine Fest-\n\nstellungsklage umgedeutet werden kann und soll, ist der erhobene Antrag auf\n\nSchadensersatz wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitserfordernis des\n\n§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. Einer der Fälle, bei denen ein unbezifferter\n\nAntrag in Betracht kommt (vgl. dazu Wurm, JA 1989, 65, 66/67), liegt nämlich\n\nnicht vor. Beide Vorinstanzen haben daher den Leistungsantrag mit Recht als\n\nunzulässig abgewiesen.\n\n2.\n\nDer Umstand, daß im vorliegenden Fall eine Stufung der Klageanträge\n\nim Sinne des § 254 ZPO nicht in Betracht kommt, hat indessen entgegen der\n\nAuffassung des Berufungsgerichts nicht die notwendige Folge, daß auch der\n\nAuskunftsanspruch von der Unzulässigkeit der gewählten Klageart erfaßt wird.\n\na) Der Senat sieht vielmehr keine durchgreifenden Bedenken dagegen,\n\ndie als solche unzulässige Stufenklage in eine - zulässige - Klagehäufung im\n\nSinne des § 260 ZPO umzudeuten. Das Auskunftsbegehren des Klägers ist\n\nzwar, da es wie dargelegt, nicht der Bezifferbarkeit des Leistungsantrags dient,\n\nals erste Stufe einer Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO unzulässig. Ande-\n\nrerseits ist dem Kläger ein - zumindest für die Rechtsschutzgewährung ausrei-\n\nchendes - berechtigtes Interesse an den begehrten Auskünften nicht abzuspre-\n\nchen. Die Frage, ob dem Kläger gegen das beklagte Land ein Anspruch auf\n\nErteilung der begehrten Auskünfte tatsächlich zusteht, ist dementsprechend\n\nnicht eine solche der Zulässigkeit des Auskunftsanspruchs, sondern der Be-\n\ngründetheit.\n\nb) Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn nach dem Rechts-\n\nschutzziel des Klägers die Verbindung von Auskunfts- und Leistungsantrag\n\nderartig eng sein sollte, daß die gesamte Rechtsverfolgung mit dieser Stufung\n\n\"stehen und fallen\" sollte. Dies läßt sich indes nicht feststellen. Insbesondere\n\nder Hilfsantrag, den Auskunftsanspruch an das Verwaltungsgericht zu verwei-\n\nsen, belegt, daß der Kläger zwar in erster Linie die begehrte Stufung weiter-\n\nverfolgen wollte, jedoch für den Fall, daß dies nicht durchsetzbar war, auch\n\neine Trennung beider Ansprüche und damit eine Verselbständigung des Aus-\n\nkunftsanspruchs hinzunehmen bereit war. Deswegen ist eine isolierte Sachent-\n\nscheidung über den Auskunftsanspruch gegenüber dem Rechtsschutzbegeh-\n\nren des Klägers nicht ein \"Aliud\", sondern ein bloßes \"Minus\". Da auch sonsti-\n\nge Bedenken gegen die Zulässigkeit des Auskunftsanspruchs nicht ersichtlich\n\nsind, dieser insbesondere - im Gegensatz zum Leistungsantrag - nicht etwa\n\ngegen das Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verstößt, muß\n\ndaher insoweit in eine Sachprüfung eingetreten werden.\n\nc) Diese Sachprüfung führt zu dem Ergebnis, daß der Auskunftsan-\n\nspruch des Klägers zumindest im jetzt noch anhängigen Umfang unbegründet\n\nist. Der vorliegende Fall nötigt nicht zu einer umfassenden Klärung, welche\n\nAuskünfte der unterlegene Bewerber um eine Stelle des öffentlichen Dienstes\n\nzur Vorbereitung seiner Rechtsverfolgung von dem betreffenden Dienstherrn\n\nverlangen kann. Es genügt vielmehr die Feststellung, daß der Kläger jedenfalls\n\nhier durch das Schreiben des beklagten Landes vom 9. Dezember 1997 in aus-\n\nreichendem Maße über die Gründe für die anderweitige Besetzung der Stelle\n\ninformiert worden ist. Die in diesem Schreiben dargelegten Gründe wurden\n\ndurch den Sachvortrag des beklagten Landes im jetzigen Rechtsstreit, zuletzt\n\nin der Berufungserwiderung vom 20. Oktober 1998, noch weiter präzisiert. Dies\n\nermöglicht dem Kläger ohne weiteres die Beurteilung, ob er sich von einer\n\nAmtshaftungsklage hinreichende Aussicht auf Erfolg versprechen kann. Noch\n\ndetailliertere Informationen sind weder als Hilfsanspruch zur Vorbereitung der\n\nAmtshaftungsklage (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 78, 274, 277 f) noch aus dem\n\nGesichtspunkt der dienstrechtlichen Fürsorgepflicht geboten. Insbesondere ist\n\ndas beklagte Land nicht verpflichtet, dem Kläger schon gleichsam \"im Vorfeld\"\n\njedes Prozeßrisiko abzunehmen. Dies gilt um so mehr, als dem Kläger im\n\nRechtsstreit möglicherweise die im Senatsurteil BGHZ 129, 226, 232 ff ange-\n\nsprochenen Darlegungs- und Beweiserleichterungen zugute kommen.\n\nd) Der Senat ist als Rechtsmittelgericht befugt, ein die Klage als unzu-\n\nlässig abweisendes Prozeßurteil auch dann durch ein sachabweisendes Urteil\n\nzu ersetzen, wenn nur der Kläger das Rechtsmittel eingelegt hat (st. Rspr.; z.B.\n\nBGHZ 104, 212, 214 m.zahlr.w.N.). Auch hinsichtlich des vom Kläger einseitig\n\nfür erledigt erklärten Teils des Auskunftsanspruchs hatte es bei der Klageab-\n\nweisung zu verbleiben. Dem Informationsinteresse des Klägers wurde, soweit\n\nmöglicherweise berechtigt, bereits durch das Schreiben des beklagten Landes\n\nvom 9. Dezember 1997 genügt. Dieses Schreiben ist nach dem Vorbringen des\n\nKlägers erst nach Einreichung der Klage bei seinen Prozeßbevollmächtigten\n\neingegangen, aber noch vor der Zustellung, die erst am 12. Januar 1998 statt-\n\ngefunden hat. Eine durch Urteil nach einseitiger Erledigungserklärung des Klä-\n\ngers festzustellende Erledigung der Hauptsache setzt voraus, daß die Klage\n\nnach Eintritt ihrer Rechtshängigkeit (unzulässig oder) unbegründet geworden\n\nist (BGHZ 83, 12). Dies war hier nicht der Fall, da die Rechtshängigkeit erst mit\n\nKlagezustellung eingetreten ist (§§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO).\n\nRinne\n\nWurm\n\nStreck\n\nSchlick\n\nDörr","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-02/iii-zr-65-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-02/iii-zr-65-99","retrieved":"2026-07-10 11:01:20.351320+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-03-02/iii-zr-65-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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