{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2000-02-29","aktenzeichen":"X ZR 166/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 166/97\n\nURTEIL\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nVerkündet am:\n29. Februar 2000\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 29. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die\n\nRichter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Keukenschrijver und die Richterin Mühlens\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Berufung gegen das am 15. Juli 1997 verkündete Urteil des\n\n4. Senats (Juristischen Beschwerdesenats und Nichtigkeitsse-\n\nnats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Klägerinnen\n\nzurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Beklagte war bei Klageerhebung eingetragener Inhaber des am\n\n3. September 1987 unter Inanspruchnahme der Priorität einer deutschen Ge-\n\nbrauchsmuster-Voranmeldung vom 11. September 1986 angemeldeten, unter\n\nanderem mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland\n\nerteilten europäischen Patents 0 259 787 (Streitpatents). Das Streitpatent be-\n\ntrifft ein Warenregal und umfaßt zwei Patentansprüche. Patentanspruch 1 lau-\n\ntet wie folgt:\n\n1. Warenregal mit einem oberen Schwerlastbereich und einem\n\nunteren Selbstbedienungsbereich, umfassend Regalständer (1)\n\nmit jeweils zwei im Profil generell U-förmigen Säulen (7, 8),\n\nwobei die von der jeweils anderen Säule abgewandte Basisflä-\n\nche (9) jeder Säule (7) mit Aussparungen (10) zum Einhängen\n\nvon Regaltraversen (2) des Schwerlastbereichs versehen ist,\n\nwobei die beiden Seitenflächen (11) jeder Säule (7) unter Bil-\n\ndung einer Längsfuge auf der der anderen Säule zugewandten\n\nSeite aufeinander zugekantet sind und wobei die Enden von\n\ndie beiden Säulen (7, 8) verbindenden Gitterstreben (14) in die\n\nLängsfugen eingreifen,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,\n\ndaß in den auf beiden Seiten der Längsfuge gelegenen Stirn-\n\nflächen (12) mindestens einer Säule (7) zusätzliche Ausspa-\n\nrungen (15) zum Einhängen von Regalelementen (4, 6) des\n\nSelbstbedienungsbereichs vorgesehen sind.\n\nWegen des auf Patentanspruch 1 zurückbezogenen Patentanspruchs 2\n\nwird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.\n\nDie Klägerinnen haben Klage mit dem Ziel erhoben, das Streitpatent für\n\nnichtig zu erklären. Sie haben geltend gemacht, die Lehre des Streitpatents sei\n\nnicht neu und beruhe auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.\n\nDer Beklagte ist der Nichtigkeitsklage entgegengetreten.\n\nDas Bundespatentgericht hat die Nichtigkeitsklage abgewiesen. Gegen\n\ndiese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerinnen, mit der sie be-\n\nantragen,\n\ndas europäische Patent 0 259 787 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet\n\nder Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.\n\nDer Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen und bittet um Zurückwei-\n\nsung der Berufung.\n\nProf. Dr.-Ing. R., ..., hat im Auftrag des Senats ein schriftliches Gutach-\n\nten erstellt, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Senat ver-\n\nmag nicht festzustellen, daß die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe beste-\n\nhen (Art. 138 Abs. 1 Buchst. a EPÜ, Art. II § 6 Abs. 1 IntPatÜG).\n\nI. 1. Das Streitpatent betrifft ein Warenregal mit einem oberen Schwer-\n\nlastbereich und einem unteren Selbstbedienungsbereich. Solche Regalkombi-\n\nnationen werden in Selbstbedienungsmärkten eingesetzt. Der Selbstbedie-\n\nnungsbereich dient dabei der verkaufsgerechten Präsentation von Waren. Da-\n\nzu werden Wandregale benutzt, bei denen die die Waren aufnehmenden\n\nFachböden, Gondeln, Körbe oder sonstigen Behälter an Konsolen befestigt\n\nsind, die ihrerseits an beispielsweise an einer Gebäudewand befestigten Säu-\n\nlen eingehängt sind und von diesen frei herausragen. Der Schwerlastbereich\n\ndient dazu, u.a. auf Paletten gepackte Warenvorräte in oberen, oberhalb nor-\n\nmaler Reichweite angeordneten Etagen zu lagern, die aus Gitterständern und\n\nzwischen diesen eingefügten Traversen aufgebaut sind, wobei die Selbstbe-\n\ndienungsregale in dem freien Raum unterhalb der Palettenetagen der Schwer-\n\nlastregale aufgestellt werden (Streitpatent Sp.1 Z. 1-19). Die Kombination von\n\nSchwerlast- und Selbstbedienungsteil bei einem Warenregal wird in der Streit-\n\npatentschrift als aus der deutschen Patentschrift 29 13 981 bekannt bezeich-\n\nnet, wobei das Schwerlastregal dort aus zwei Hälften besteht, und die Ständer\n\ndes Selbstbedienungsregals zwischen die benachbarten Längstraversen der\n\nRegalhälften eingefügt sind.\n\n2. Die Streitpatentschrift nennt als Aufgabe der Erfindung die Schaffung\n\neines kombinierten Schwerlast- und Selbstbedienungsregals, das zu einem\n\ngeringeren Kosten- und Raumaufwand führt als bei dem aus der deutschen\n\nPatentschrift 29 13 981 bekannten Warenregal, bei dem die Gesamtzahl der\n\nerforderlichen Ständer und der damit verbundene Investitionsaufwand hoch,\n\ndie Raumnutzung dagegen unbefriedigend sei (Sp. 1 Z. 32-47).\n\n3. Der Anspruch 1 des Streitpatents schlägt hierzu ein Warenregal vor,\n\ndessen Merkmale das Bundespatentgericht wie folgt gegliedert hat:\n\n1. Das Warenregal hat einen oberen Schwerlastbereich und ei-\n\nnen unteren Selbstbedienungsbereich.\n\n2. Das Warenregal umfaßt von jeweils zwei Säulen gebildete Re-\n\ngalständer.\n\n2.1 Die Säulen haben ein generell U-förmiges Profil.\n\n2.2 Die von der jeweils anderen Säule abgewandte Basisfläche\n\njeder Säule hat Aussparungen zum Einhängen von Regal-\n\ntraversen des Schwerlastbereichs.\n\n2.3 Die beiden Seitenflächen jeder Säule sind unter Bildung\n\neiner Längsfuge auf der der anderen Säule zugewandten\n\nSeite aufeinander zu gekantet.\n\n2.4 In die Längsfugen greifen die Enden von die beiden Säulen\n\nverbindenden Gitterstreben ein.\n\n2.5 In den beiderseits der Längsfugen gelegenen Stirnflächen\n\nmindestens einer Säule sind zusätzliche Aussparungen\n\nzum Einhängen von Regalelementen des Selbstbedie-\n\nnungsbereichs vorgesehen.\n\n4. Der Kern der Erfindung ist nach der Patentschrift ein Warenregal mit\n\nRegalständern, die ihrer grundsätzlichen Bauweise nach Schwerlastregalstän-\n\nder sind, gleichzeitig jedoch als Zwischen- oder als Endständer eines Selbst-\n\nbedienungsregals zum Einhängen üblicher Konsolen dienen (Sp. 1 Z. 50-56).\n\nDabei sind die Aussparungen zum Einhängen der Elemente des Selbstbedie-\n\nnungsregals und die Aussparungen zum Einhängen der Traversen des\n\nSchwerlastregals an entgegengesetzten Flächen eines über die einge-\n\nschweißten Gitterstreben im wesentlichen geschlossenen Profils angeordnet,\n\nwas dem Regalständer hohes Tragvermögen verleiht (Sp. 1 Z. 56 bis Sp. 2\n\nZ. 27).\n\nEine erfindungsgemäße Ausführungsform zeigen die Figuren 1 und 2\n\nder Patentschrift, wobei Fig. 2 einen Schnitt durch eine Säule eines Regalstän-\n\nders mit Teilen der daran eingehängten Traversen, Konsolen und Wandele-\n\nmente zeigt.\n\nII. Das Bundespatentgericht hat in dem angefochtenen Urteil festgestellt,\n\nder Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei neu, keiner der entgegengehalte-\n\nnen Druckschriften sei ein Warenregal mit allen Merkmalen des angegriffenen\n\nPatentanspruchs 1 zu entnehmen.\n\nDas sehen die Parteien und der erkennende Senat nicht anders.\n\nDie Vorveröffentlichungen enthalten entweder keinen Hinweis auf eine\n\nKombination von Schwerlast- und Selbstbedienungsregal (Merkmal 1) oder sie\n\nverwirklichen nicht den Gedanken, die rückwärtigen Säulen des Schwerlastre-\n\ngals gleichzeitig als Träger für die Elemente des Selbstbedienungsregals zu\n\nverwenden (Merkmal 2.5).\n\nIII. Der Senat ist nicht davon überzeugt, daß die Lehre nach Anspruch 1\n\ndes Streitpatents nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (Art. 56 EPÜ).\n\n1. Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit im Sinne von Art. 56\n\nEPÜ und damit der Patentfähigkeit ist das Bundespatentgericht zutreffend da-\n\nvon ausgegangen, daß die Bewertung der für eine Erfindung aufzubringenden\n\nEntwicklungsarbeit davon abhängt, welche Kenntnisse und Fähigkeiten von\n\neinem mit Entwicklungsarbeiten auf dem jeweiligen technischen Fachgebiet\n\nbetrauten Durchschnittsfachmann erwartet werden können. Es entspricht der\n\nständigen Rechtsprechung des Senats, daß den Kenntnissen des maßgebli-\n\nchen Durchschnittsfachmanns zwar nicht ein umfassendes Wissen auf allen\n\nGebieten der Technik zugerechnet werden kann, daß andererseits aber auch\n\nnicht nur von einem streng auf die von ihm bearbeitete Spezialmaterie be-\n\nschränkten Wissen ausgegangen werden kann. Über den zum jeweiligen tech-\n\nnischen Spezialgebiet gehörenden Stand der Technik hinaus ist das zu be-\n\nrücksichtigen, was sich der maßgebliche Durchschnittsfachmann bei seiner\n\nAusbildung an allgemeinem Grundlagenwissen angeeignet hat. Zusätzlich ist\n\ndas Wissen auf technischen Nachbargebieten oder auf einem übergeordneten\n\nallgemeinen technischen Gebiet heranzuziehen, auf dem sich in größerem\n\nUmfang gleiche oder ähnliche Probleme stellen (BGH, Beschl. v. 04.10.1988\n\n- X ZB 25/87, BlPMZ 1989, 133 ff. - Gurtumlenkung). Maßgeblich ist ein Tech-\n\nniker, der sein Augenmerk darauf richtet, welche praktischen Anweisungen\n\nzum technischen Handeln der Stand der Technik enthält und der die sich auf\n\ndem Fachgebiet einstellenden Vorgänge entsprechend dem erkannten oder an\n\nihn herangetragenen Bedarf praktisch und theoretisch übersehen kann (vgl.\n\nBusse, PatG, 5. Aufl., § 4 Rdn. 124).\n\nDurchschnittsfachmann ist danach hier derjenige, der sich mit der Ent-\n\nwicklung von Regalen befaßt und in der Lage ist, dem Bedarf der Kunden ent-\n\nsprechend Regalkonstruktionen zu liefern. Wie auch der gerichtliche Sachver-\n\nständige bei der Erläuterung seines Gutachtens ausgeführt hat, handelt es sich\n\num einen Techniker (Meister oder Ingenieur) mit mehrjähriger Erfahrung in der\n\nKonstruktion von Regalen, der das einschlägige Schrifttum kennt, zu dem auch\n\ndie nachstehend erörterten Schriften gehören. Der Durchschnittsfachmann\n\nkennt danach die Verwendungsanforderungen von Regalen in der Lagertech-\n\nnik wie auch im Ladenbau. Er hat bei seinen Überlegungen die bekannte Kom-\n\nbination von Schwerlast- mit Selbstbedienungsregalen im Auge, die er als auf-\n\nwendig und in der Raumausnutzung unbefriedigend erkannt hat.\n\n2. Als nächstliegenden Stand der Technik sieht der Senat in Überein-\n\nstimmung mit den Parteien und dem gerichtlichen Sachverständigen die deut-\n\nsche Patentschrift 29 13 981. Sie bietet eine Lösung für ein kombiniertes Regal\n\naus einem Palettenhochregal und einem Selbstbedienungsregalteil, bei der wie\n\nbeim Streitpatent die Regalkonstruktion Regalständer umfaßt, die aus jeweils\n\nzwei durch Gitterwerk (Quer- und Diagonaltraversen) miteinander verbundenen\n\nSäulen bestehen. Dabei sind hier je zwei Ständer hintereinandergeschaltet.\n\nDas Selbstbedienungsregal ist jedoch im Unterschied zum Streitpatent mit ge-\n\nsonderten Tragsäulen ausgestattet, die zwischen die Hochregalständer einge-\n\nklemmt und dort verschraubt sind. Die Elemente des Selbstbedienungsteils\n\nwerden nicht in Öffnungen der Hochregalträger eingehängt, sondern in die als\n\nSchlitzlochständer ausgebildeten gesonderten zusätzlichen Tragsäulen. Ähn-\n\nlichkeiten bestehen danach zur Lehre des Streitpatents, was den Schwerlast-\n\nbereich betrifft, während die Lösung für den Selbstbedienungsbereich grund-\n\nsätzlich verschieden von derjenigen des Streitpatents ist: die Merkmale 2.4 und\n\n2.5 fehlen. Weiterhin hat sich auch der gerichtliche Sachverständige außer-\n\nstande gesehen, der Schrift zu entnehmen, ob dort U-Profile verwendet werden\n\nund ob die Profile Längsfugen aufweisen (Merkmale 2.1 und 2.3). Er hat im\n\nErgebnis keine Anregungen zu erkennen vermocht, die Anordnungen der Ele-\n\nmente des Selbstbedienungsbereichs nach der Lehre des Streitpatents zu ge-\n\nstalten. Der Senat sieht das nicht anders.\n\n3. a) Der allgemeine Gedanke einer Kombination aus Schwerlast- und\n\nSelbstbedienungsregal ist auch angesprochen in der Veröffentlichung über\n\nRegalausführungen in der Zeitschrift \"Moderner Markt\" 1975 Nr. 3. Diese ge-\n\nhörte unstreitig zum Stand der Technik. Aus den in der Veröffentlichung ent-\n\nhaltenen Zeichnungen ist jedoch, wie der gerichtliche Sachverständige im Ter-\n\nmin erläutert hat, auch für ihn nicht zu entnehmen, wie im einzelnen die Auf-\n\nhängung der Selbstbedienungselemente vorgesehen ist. Der Sachverständige\n\nhat dazu ausgeführt, es sei nach den Zeichnungen auch denkbar, daß die Re-\n\ngalbretter im Selbstbedienungsbereich an der Wand befestigt seien. Die Lö-\n\nsung sei nur grob skizziert. Mehr als die schon aus der deutschen Patentschrift\n\n29 13 981 bekannte Idee läßt sich danach auch dieser Veröffentlichung nicht\n\nmit ausreichender Deutlichkeit entnehmen.\n\nb) Nur sehr allgemeine Anregungen für ein kombiniertes Schwerlast-\n\nSelbstbedienungsregal ergeben sich auch aus den Akten über die Erteilung\n\ndes deutschen Patents 29 13 981. In diesen der allgemeinen Akteneinsicht\n\nunterliegenden (§ 31 Abs. 2 PatG) und deshalb ebenfalls zum Stand der Tech-\n\nnik gehörenden Unterlagen hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 5. August\n\n1980 auf Bescheide des Deutschen Patentamts hin u.a. vorgetragen, es sei\n\nbeim dortigen Anmeldungsgegenstand erstmals gelungen, ein Regalsystem zu\n\nschaffen, in dem sowohl die handelsüblichen Warenträger wie auch genormte\n\nContainer und sogenannte Euro-Paletten untergebracht werden könnten. Wei-\n\nter heißt es dort:\n\n\"Durch das Vorsehen der Schlitzlochständer zusätzlich zu den\n\nStänderprofilen beim Anmeldungsgegenstand wird erreicht, daß\n\ndas an den Schlitzlochständern eingehängte Selbstbedienungs-\n\nregalsystem unabhängig von den Containermaßen der Ständer-\n\nprofile wird. Darüber hinaus können dank der Maßnahme gemäß\n\nder Erfindung die Profilständer wesentlich einfacher gestaltet\n\nwerden, als wenn diese sowohl als Stützlochständer als auch als\n\nProfilständer verwendet würden.\"\n\nAus dem letzten Satz ist zwar der Gedanke zu entnehmen, Selbstbedie-\n\nnungs- und Schwerlastregalteile an demselben Ständer zu montieren; wie die-\n\nser im einzelnen umzusetzen ist, ist dort jedoch nicht ausgeführt. Außerdem\n\nwird in dieser Darstellung gerade der dem Streitpatent zugrundeliegende Ge-\n\ndanke verworfen, die Ständer zugleich als Profil- und Schlitzlochständer zu\n\nverwenden; die angemeldete erfindungsgemäße Lösung - das Vorsehen zu-\n\nsätzlicher Schlitzlochständer - sei dem vorzuziehen als wesentlich einfachere\n\nGestaltung. Die Ausführungen führen mithin eher von der Lösung des Streit-\n\npatents weg als zu ihr hin.\n\n4. Der Senat hat auch nicht feststellen können, daß die Lehre des\n\nStreitpatents durch andere Vorveröffentlichungen einzeln oder in einer Ge-\n\nsamtschau nahegelegt waren.\n\na) Die deutsche Offenlegungsschrift 29 51 806 betrifft, wie dort auf S. 4\n\nund 5 dargestellt, insbesondere Regalanordnungen für Paletten mit einer be-\n\nsonderen Verriegelung. Selbstbedienungsregale oder gar kombinierte\n\nSchwerlast-Selbstbedienungsregale werden nicht erwähnt. Einhängemöglich-\n\nkeiten für Selbstbedienungselemente sind demzufolge nicht vorgesehen. Ähn-\n\nlichkeiten mit dem Streitpatent bestehen insofern, als für die Ständer U-Profile\n\nmit einer Längsfuge vorgesehen sind, wobei allerdings die Längsfuge kein\n\nGitterwerk aufnimmt und keine erkennbare Funktion hat. Unklar bleibt demzu-\n\nfolge auch, ob die Längsfuge so breit angelegt ist, daß sie Gitterstreben auf-\n\nnehmen könnte.\n\nÄhnlich dem Streitpatent sind seitlich der Längsfuge Lochreihen ange-\n\nordnet, die zur Aufnahme von Längs- und Querträgern dienen. Auf S. 12 der\n\nOffenlegungsschrift wird dazu ausgeführt, die in Längsrichtung (zur Verbindung\n\nder beiden Säulen bzw. Tragpfeiler eines Regalständers) verlaufenden hori-\n\nzontalen Träger seien mit ausgelochten Lippen versehen, um die Regalplatten\n\nzu tragen. Solche horizontalen Träger könnten auch in Längsrichtung zur zu-\n\nsätzlichen Stabilisierung zwischen benachbarten Paaren von Tragpfeilern ein-\n\ngesetzt werden, seien dann aber nicht mit Lochungen versehen. Damit ist die\n\nMöglichkeit des Einhängens von Regalelementen eines Selbstbedienungsbe-\n\nreichs weder geschaffen noch nahegelegt.\n\nb) Dies gilt ebenso für die italienische Patentschrift 154 231. Sie be-\n\nschreibt einen Universalpfosten für Waren- und Geschäftsregale, wobei die\n\nIdee der Kombination von Schwerlast- und Leichtlast- bzw. Selbstbedienungs-\n\nregalen nicht angesprochen wird. Der Universalpfosten weist zudem, worauf\n\nauch der gerichtliche Sachverständige hingewiesen hat, kein generelles\n\nU-Profil im Sinne des Streitpatents auf. Der Pfosten hat auch keine für den\n\nSelbstbedienungsteil zu verwendenden Einhängeöffnungen an den Stirnseiten.\n\nc) Bei dem Regal \"Multipal N\" schließlich handelt es sich um ein reines\n\nHochregal. Längsfugen und Lochreihen sind zwar vorhanden, sie befinden sich\n\njedoch an anderer Stelle, als dies das Streitpatent vorsieht, und sind auch in\n\nanderer Weise miteinander kombiniert.\n\nDer Senat hat nach alldem in Übereinstimmung mit den fachkundigen\n\nRichtern des Bundespatentgerichts und dem gerichtlichen Sachverständigen\n\nnicht feststellen können, daß der Durchschnittsfachmann imstande war, den\n\nGegenstand des Streitpatents in naheliegender Weise aufzufinden. Insbeson-\n\ndere war dem Fachmann das Nebeneinanderlegen von funktionalen Längsfu-\n\ngen und Lochreihen auf engem Raum grundsätzlich nicht ohne weiteres nahe-\n\ngelegt.\n\nDer auf Patentanspruch 1 zurückbezogene abhängige Patentanspruch 2\n\nhat mit dem Patentanspruch 1 Bestand. Weiterer Feststellungen hierzu bedarf\n\nes nicht.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf dem nach der Übergangsregelung in\n\nArt. 29 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes und\n\nanderer Gesetze (2. PatÄndG) übergangsweise weiter anwendbaren § 110\n\nAbs. 7 PatG a.F. in Verbindung mit §§ 91, 92, 97 ZPO.\n\nRogge\n\nJestaedt\n\nMelullis\n\nKeukenschrijver\n\nMühlens","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-29/x-zr-166-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"IntPatÜbkG","ref":"Art II § 6","ref_norm":"ii-6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-29/x-zr-166-97","retrieved":"2026-07-10 10:56:10.180978+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-02-29/x-zr-166-97","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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