{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2000-02-25","aktenzeichen":"V ZR 206/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 206/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n25. Februar 2000\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 25. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die\n\nRichter Dr. Vogt, Tropf, Schneider und Dr. Lemke\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. März 1999\n\nwird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nIm Herbst 1995 lagerte die Beklagte Erdaushub auf einem der Klägerin\n\ngehörenden Ackergrundstück ohne deren Einverständnis ab, indem sie zu-\n\nnächst den Mutterboden entfernte, ihn seitlich lagerte, anschließend mit dem\n\nErdaushub eine bereits vorhanden gewesene natürliche Mulde auffüllte und\n\nsodann darüber den Mutterboden wieder aufbrachte. Ein Schaden ist der Klä-\n\ngerin dadurch nicht entstanden. Sie nimmt den jetzigen Zustand ihres Grund-\n\nstücks auch hin.\n\nMit der Behauptung, die Beklagte habe mindestens 2.500 cbm entspre-\n\nchend 5.000 to Erdaushub aufgefüllt, dessen Ablagerung auf einer Deponie\n\nwenigstens 25 DM/to gekostet hätte, verlangt die Klägerin von der Beklagten\n\nZahlung von 125.000 DM. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das\n\nOberlandesgericht hat ihr in Höhe von 50.000 DM stattgegeben. Mit der Revi-\n\nsion, die das Oberlandesgericht auf Antrag der Beklagten nachträglich durch\n\nBeschluß zugelassen hat, begehrt die Beklagte die vollständige Abweisung der\n\nKlage. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hält einen Bereicherungsanspruch für teilweise\n\nbegründet. Die Klägerin könne den Vorteil abschöpfen, den die Beklagte durch\n\ndie Ablagerung des Erdaushubs erlangt habe. Eine Entreicherung der Klägerin\n\nsei nicht erforderlich. Allerdings \"konzediert\" das Berufungsgericht, \"daß gegen\n\ndiese Lösung Bedenken durchaus berechtigterweise erhoben werden können\".\n\nMit Beschluß vom 11. Juni 1999 hat das Berufungsgericht den Tenor\n\nseines Urteils \"dahin berichtigt, daß die Revision der Beklagten zugelassen\n\nwird (§ 319 ZPO)\".\n\nII.\n\nDie Revision ist unzulässig. Die Beschwer der Beklagten übersteigt\n\n60.000 DM nicht; das Berufungsgericht hat die Revision auch nicht wirksam\n\nzugelassen (§ 546 Abs. 1 ZPO). Sein Beschluß vom 11. Juni 1999 bindet den\n\nSenat nicht.\n\n1. Eine im Berufungsurteil übersehene Revisionszulassung kann zwar\n\ndann, wenn die Voraussetzungen des § 319 Abs. 1 ZPO erfüllt sind, durch Be-\n\nrichtigungsbeschluß nachgeholt werden (BGHZ 20, 188, 191 ff; 78, 22). Aller-\n\ndings ist eine solche Berichtigung nur zulässig, wenn die Tatsache, daß die\n\nRevisionszulassung beschlossen und nur versehentlich nicht im Urteil ausge-\n\nsprochen worden war, aus dem Zusammenhang des Urteils selbst oder minde-\n\nstens aus den Vorgängen bei seinem Erlaß oder seiner Verkündung nach au-\n\nßen hervorgetreten ist; ein nur gerichtsintern gebliebenes Versehen, das meist\n\nnicht ohne weitere Beweiserhebung überprüft werden könnte, ist keine \"offen-\n\nbare Unrichtigkeit\" im Sinne von § 319 ZPO. Das Versehen muß, weil Berichti-\n\ngungen nach dieser Vorschrift auch von Richtern beschlossen werden können,\n\ndie an der fraglichen Entscheidung nicht mitgewirkt haben, selbst für Dritte oh-\n\nne weiteres deutlich sein (BGHZ 78, 22 f; BGH, Urt. v. 12. Januar 1984,\n\nIII ZR 95/82, WM 1984, 1351, 1352). Ist dies nicht der Fall, hat ein auf § 319\n\nZPO gestützter Berichtigungsbeschluß keine bindende Wirkung (BGHZ 20,\n\n188, 192 f; 78, 22 f; BGH, Urt. v. 25. September 1958, VII ZR 104/57, NJW\n\n1958, 1917).\n\nSolche für den Außenstehenden \"offenbaren\" Umstände, aus denen sich\n\ndas Versehen des Berufungsgerichts zweifelsfrei ergibt, sind hier nicht ersicht-\n\nlich.\n\na) Zwar \"konzediert\" das Berufungsgericht in seinen Entscheidungs-\n\ngründen, daß Bedenken gegen seine Lösung erhoben werden können; aber es\n\nentscheidet die Rechtsfrage unter Heranziehung und in Übereinstimmung mit\n\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Daraus läßt sich nicht entneh-\n\nmen, daß die Revisionszulassung beschlossen war, zumal danach ihre Vor-\n\naussetzungen nach § 546 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht vorliegen.\n\nb) Über Vorgänge beim Erlaß des Berufungsurteils, aus denen sich die\n\nbeschlossene Revisionszulassung ergeben könnte, ist nichts bekannt. Insbe-\n\nsondere enthält das Protokoll der mündlichen Verhandlung nicht die von der\n\nBeklagten in ihrer Revisionsschrift vorgetragene Mitteilung des Berufungsge-\n\nrichts, daß es die Revision zulassen werde. Im übrigen hätten die an dem Be-\n\nrufungsurteil beteiligt gewesenen Richter ihre Auffassung zu dieser Frage in\n\nder Urteilsberatung noch ändern können.\n\nc) Schließlich ist auch im Zusammenhang mit der Verkündung des Be-\n\nrufungsurteils nichts dafür ersichtlich, daß die Zulassung der Revision vorher\n\nbeschlossen war. Vielmehr spricht der Umstand, daß das Urteil sogleich im\n\nAnschluß an den Verhandlungstermin durch Verlesen der handschriftlich nie-\n\ndergelegten Urteilsformel verkündet wurde, gegen die Revisionszulassung.\n\nDenn es kann erwartet werden, daß anderenfalls das Fehlen des nach dem\n\nBerichtigungsbeschluß im Urteilstenor enthaltenen Ausspruchs über die Zulas-\n\nsung noch bemerkt worden wäre.\n\n2. Im übrigen ist die Beklagte offensichtlich selbst nicht davon ausge-\n\ngangen, daß das Berufungsgericht die Zulassung der Revision beschlossen\n\nund den Ausspruch darüber nur versehentlich nicht in das Berufungsurteil auf-\n\ngenommen hätte. Denn mit ihrem Antrag vom 7. Mai 1999 hat sie nicht etwa die\n\nBerichtigung des Berufungsurteils, sondern die Herbeiführung einer Entschei-\n\ndung über die Zulassung der Revision beantragt. Diese Entscheidung kann\n\nnicht im Wege der Urteilsberichtigung getroffen werden.\n\nNach allem ist die Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO als\n\nunzulässig zu verwerfen (§ 554 a Abs. 1 ZPO).\n\nWenzel\n\n Vogt\n\nTropf\n\n Schneider\n\n Lemke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-25/v-zr-206-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-25/v-zr-206-99","retrieved":"2026-07-10 10:57:20.594541+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-02-25/v-zr-206-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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