{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2000-02-25","aktenzeichen":"V ZR 203/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"SachenRBerG § 116 Der Anspruch des Nutzers auf Bestellung eines Wegerechts nach § 116 SachenRBerG setzt nicht voraus, daß dieser den Weg angelegt hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 203/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n25. Februar 2000\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\n-----------------------------------\n\nSachenRBerG § 116\n\nDer Anspruch des Nutzers auf Bestellung eines Wegerechts nach § 116\n\nSachenRBerG setzt nicht voraus, daß dieser den Weg angelegt hat.\n\nBGH, Urt. v. 25. Februar 2000 - V ZR 203/99 - Brandenburgisches OLG\n\n LG Frankfurt/Oder\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 25. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die\n\nRichter Dr. Vogt, Tropf, Schneider und Dr. Lemke\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenbur-\n\ngischen Oberlandesgerichts vom 31. März 1999 wird auf Kosten\n\ndes Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger sind seit 1981 im Grundbuch als Eigentümer eines Wohnge-\n\nbäudes eingetragen, das auf einem in S. belegenen Seegrundstück\n\nsteht. Eigentümer des Grundstücks war bis zu dessen Überführung in Volksei-\n\ngentum im Jahr 1975 der inzwischen verstorbene Vater des Beklagten. Das\n\nvom Beklagten mit dem Ziel der Rückübertragung des Grundstücks betriebene\n\nRestitutionsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.\n\nDer Beklagte ist Eigentümer an das Seegrundstück angrenzender Flur-\n\nstücke, über die seit Jahrzehnten ein von einer öffentlichen Straße abzweigen-\n\nder Weg führt, den die Kläger zur Erreichung ihres Wohnhauses nutzen und\n\nunterhalten. Ein Mitbenutzungsrecht an den Flurstücken des Beklagten ist den\n\nKlägern nicht eingeräumt worden.\n\nDie Kläger haben von dem Beklagten die Bestellung einer Grunddienst-\n\nbarkeit mit dem Inhalt eines Wegerechts sowie in zweiter Instanz auch eines\n\nLeitungsrechts zu Lasten seiner Flurstücke verlangt. Das Landgericht hat die\n\nKlage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr hinsichtlich des Wegerechts\n\nZug um Zug gegen eine monatliche Rente von 50 DM entsprochen. Mit der\n\n- zugelassenen - Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des er-\n\nstinstanzlichen Urteils. Die Kläger beantragen die Zurückweisung des Rechts-\n\nmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: Ein Anspruch der Kläger auf Be-\n\nwilligung einer Grunddienstbarkeit folge aus § 116 Abs. 1 SachenRBerG. Zwar\n\nsei der Weg nicht von ihnen errichtet, sondern mit Beginn der Nutzung des\n\nWohngebäudes bereits vorgefunden worden. Einer Errichtung sei aber die\n\nfortlaufende Nutzung des Weges gleichzustellen. Die Nutzung sei für die Er-\n\nschließung des Wohngebäudes der Kläger erforderlich.\n\nII.\n\nDies hält den Angriffen der Revision stand.\n\n1. Entgegen der Auffassung der Revision setzt der Bereinigungsan-\n\nspruch der Kläger nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG nicht voraus, daß diese\n\nden über die Flurstücke der Beklagten verlaufenden Weg selbst angelegt ha-\n\nben. Entscheidend ist auch nicht, worauf das Berufungsgericht zusätzlich ab-\n\nhebt, daß der Weg von den Klägern unterhalten worden ist. Die Vorschrift ver-\n\nlangt nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte (vgl. dazu BT-Drucks. 12/5992\n\nS. 179) und Sinn nur, daß vor dem Beitritt eine für die Erschließung oder Ent-\n\nsorgung des eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderliche Nutzung be-\n\ngründet wurde (§ 116 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SachenRBerG). Das Eigentum der\n\nKläger an dem Bauwerk, dessen Erschließung der Bereinigungsanspruch\n\ndient, ist in den Tatsacheninstanzen nicht in rechtlich erheblicher Weise be-\n\nstritten worden (zum Eigentum als \"juristische Tatsache\" vgl. Senat, Urt. v.\n\n2. Juni 1995, V ZR 304/93, ZPO § 138 Abs. 1, Tatsache, juristische 1). An eine\n\nInvestition des Nutzers knüpft § 116 Abs. 1 SachenRBerG, anders als andere\n\nBereinigungstatbestände (vgl. z.B. § 5 Abs. 1 Nr. 3, § 7 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 4\n\nSachenRBerG), nicht an. Dies wird durch das negative Tatbestandsmerkmal\n\ndes § 116 Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG bestätigt, wonach die Begründung eines\n\nMitbenutzungsrechts nach den §§ 321 und 322 ZGB unterblieben sein muß.\n\nWurde ein Mitbenutzungsrecht begründet, bedarf es des Bereinigungsan-\n\nspruchs nicht. Denn dieses besteht, soweit es der Erschließung oder Entsor-\n\ngung dient, nach Art. 233 § 5 EGBGB als Recht an dem belasteten Grundstück\n\nregelmäßig fort. Der Bereinigungsanspruch, der an die Stelle des nicht zustan-\n\nde gekommenen Mitbenutzungsrechts tritt, setzt, wie dieses, keine Investition\n\ndes Berechtigten, sondern lediglich dessen berechtigtes Interesse voraus.\n\nNach § 321 Abs. 2 ZGB konnte die Eintragung eines Mitbenutzungsrechtes\n\nverlangt werden, wenn dies im Interesse der ordnungsgemäßen Nutzung be-\n\nnachbarter Grundstücke erforderlich war. § 116 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG\n\ngreift den Maßstab der Erforderlichkeit auf und konzentriert ihn auf die Zwecke\n\nder Erschließung oder Entsorgung. Liegen sie vor, verleiht der Bereinigungs-\n\nanspruch der über das Notwegrecht (§§ 917 f BGB) hinausgehenden Stellung\n\ndes Mitbenutzers über den zeitlichen Geltungsbereich des § 321 ZGB hinaus\n\nBestand. Sollte, wozu das Berufungsurteil keine Feststellungen trifft, der Weg\n\nnoch unter der Geltung des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der DDR angelegt\n\nworden sein, so wäre der Mitbenutzer jedenfalls mit Inkrafttreten des Zivilge-\n\nsetzbuches der DDR am 1. Januar 1976 (§ 1 EGZGB) in die Rechtsstellung\n\nhineingewachsen, an die § 116 Abs. 1 SachenRBerG anschließt. Dies steht\n\nnicht in Widerspruch zu der in § 1 Abs. 1 SachenRBerG getroffenen Bestim-\n\nmung über die Gegenstände der Bereinigung, nach dessen Nr. 4 Rechtsver-\n\nhältnisse an Grundstücken erfaßt sind, auf denen andere Personen als der Ei-\n\ngentümer bauliche Erschließungs-, Entsorgungs- oder Versorgungsanlagen\n\nohne Sicherung durch ein Mitbenutzungsrecht errichtet haben. Die Vorschrift\n\nhebt darauf ab, daß die Investition nicht auf den Grundstückseigentümer zu-\n\nrückgeht, schließt dagegen den Nutzer nicht deshalb aus, weil er nicht zugleich\n\nder Errichter der Anlage ist (ebenso KG, VIZ 1999, 356; vgl. auch Czub, in:\n\nCzub/Schmidt-Räntsch/Frenz, SachenRBerG, § 1 Rdn. 136, 141; Keller, Rpfle-\n\nger, 1966, 231, 232).\n\n2. Der in § 116 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG verwendete Begriff des Bau-\n\nwerks erfaßt auch Wohn- und Einfamilienhäuser, nicht nur Wochenendhäuser.\n\nDie von der Revision im letzteren Sinne geforderte Einschränkung entspricht\n\nweder dem Wortgebrauch des Gesetzes (vgl. § 12 Abs. 3 SachenRBerG) noch\n\nfindet sie in den früheren Vorschriften über die Mitbenutzungsrechte eine\n\nGrundlage.\n\n3. Die Rüge der Revision, die Kläger seien als \"restitutionsbelastete Ge-\n\nbäudeeigentümer\" nicht anspruchsberechtigt, geht am Tatbestand des Beru-\n\nfungsurteils, der den Senat nach §§ 561, 314 ZPO bindet, vorbei. Die von dem\n\nBeklagten mit dem Restitutionsantrag erstrebte Rückübertragung des Grundei-\n\ngentums berührt die Rechtsstellung der Kläger als Gebäudeeigentümer, die\n\nGrundlage des Bereinigungsanspruchs ist, nicht. Ob der Erwerb des Gebäude-\n\neigentums, worauf die Revision unter Hinweis auf § 30 Abs. 1 SachenRBerG\n\nzusätzlich abstellt, unredlich war, kann dahinstehen. Im Falle der Unredlichkeit\n\ndes Erwerbs hätte der Beklagte, wenn im übrigen ein Restitutionstatbestand\n\nvorlag oder die Voraussetzungen des Art. 233 § 4 Abs. 5 EGBGB gegeben\n\nsind, die Möglichkeit gehabt, das Gebäude zurückzufordern und damit dem\n\njetzt geltend gemachten Bereinigungsanspruch die Grundlage zu entziehen.\n\nDies ist nicht geschehen. Im übrigen kann ein Grundstückseigentümer die Ein-\n\nrede nach § 30 Abs. 1 Satz 1 SachenRBerG nur dann erheben, wenn er\n\nauch die Aufhebung des Nutzungsrechts beantragt (§ 30 Abs. 1 Satz 2\n\nSachenRBerG). Dies ist hier ebenfalls nicht geschehen.\n\nWenzel\n\nVogt\n\nTropf\n\nSchneider\n\nLemke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-25/v-zr-203-99","cited_norms":[{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":8},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 4","ref_norm":"233-4","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 5","ref_norm":"233-5","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-25/v-zr-203-99","retrieved":"2026-07-10 10:57:05.937897+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-02-25/v-zr-203-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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