{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2000-02-23","aktenzeichen":"XII ZB 55/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZB 55/97\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n23. Februar 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2000 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne,\n\nGerber und Prof. Dr. Wagenitz\n\nbeschlossen:\n\nAuf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß\n\ndes 6. Senats \n\nfür Familiensachen des Oberlandesgerichts\n\nFrankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 25. Februar 1997\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nBeschwerdewert: 1.000 DM.\n\nGründe:\n\nI.\n\nAuf den der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 3. Februar 1994 zugestellten\n\nScheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) hat das Amtsgericht die am\n\n23. September 1977 geschlossene Ehe der Parteien geschieden und unter an-\n\nderem den Versorgungsausgleich geregelt. Der Ehemann war nach seiner\n\n2. Juristischen Staatsprüfung am 7. Juli 1980 bis zu seiner Übernahme in den\n\nrichterlichen Dienst am 1. Oktober 1985 zunächst in privaten Arbeitsverhältnis-\n\nsen versicherungspflichtig tätig. Hieraus und aus der Nachversicherung für\n\nseine frühere Zeit als Regierungsinspektoranwärter und als Referendar im juri-\n\nstischen Vorbereitungsdienst hat er nach Auskunft der Bundesversicherungs-\n\nanstalt für Angestellte (BfA - weitere Beteiligte zu 1) vom 26. September 1994\n\ngesetzliche Rentenanwartschaften von insgesamt 677,46 DM monatlich erwor-\n\nben. Den auf die Ehezeit vom 1. September 1977 bis 31. Januar 1994 (§ 1587\n\nAbs. 2 BGB) entfallenden Anteil hat das Amtsgericht aufgrund der Auskunft der\n\nBfA mit 447,27 DM festgestellt. Die in der Ehe erworbene monatliche Versor-\n\ngungsanwartschaft als Richter hat es entsprechend der Auskunft des Landes\n\nHessen (weiterer Beteiligter zu 2) vom 2. November 1994 mit 1.704,12 DM er-\n\nmittelt. Dabei hat sich mangels Überschreitens der Höchstgrenze nach § 55\n\nBeamtVG keine Kürzung der Versorgung wegen der gesetzlichen Rentenan-\n\nwartschaften ergeben. Auf seiten der Ehefrau, die nur beamtenrechtliche Ver-\n\nsorgungsanwartschaften erworben hat, hat das Amtsgericht eine monatliche\n\nehezeitliche Beamtenversorgungsanwartschaft von 1.070,31 DM in den Ver-\n\nsorgungsausgleich einbezogen und auf dieser Grundlage auf ein noch zu er-\n\nrichtendes Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften\n\nin Höhe von 223,64 DM übertragen (§ 1587 b Abs. 1 BGB) und ferner für sie zu\n\nLasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes weitere Rentenan-\n\nwartschaften in Höhe von 316,91 DM begründet, jeweils monatlich und bezo-\n\ngen auf das Ehezeitende (§ 1587 b Abs. 2 BGB).\n\nDas Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Ehemannes, mit der er\n\nsich gegen eine seiner Auffassung nach zu seinen Lasten gehende doppelte\n\nBerücksichtigung von Ausbildungs- und Referendarzeiten, nämlich sowohl bei\n\nder gesetzlichen Rente als auch bei der Beamtenversorgung, wendet, zurück-\n\ngewiesen.\n\nDagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde des Ehe-\n\nmannes.\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückver-\n\nweisung der Sache an das Oberlandesgericht.\n\n1. Allerdings ist das Oberlandesgericht entgegen der Auffassung des\n\nEhemannes zutreffend davon ausgegangen, daß dem Versorgungsausgleich\n\nauf seiten des Ehemannes sowohl seine auf Pflichtversicherungszeiten, Aus-\n\nbildungszeiten und der Nachversicherung beruhenden gesetzlichen Renten-\n\nanwartschaften als auch die ungekürzte Richterversorgung zugrunde zu legen\n\nsind, bei der ebenfalls Studien- und Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähig an-\n\ngerechnet wurden. Denn beide Versorgungsanrechte stehen dem Ehemann,\n\nbezogen auf das Ende der Ehezeit, ungeschmälert zu.\n\nFür die Berechnung des Versorgungsausgleichs ist gemäß § 1587 a\n\nAbs. 2 Nr. 1 BGB bei der Beamtenversorgung von dem Betrag auszugehen,\n\nder sich zum Zeitpunkt des Ehezeitendes aufgrund der beamtenrechtlichen\n\nVorschriften als Versorgung ergäbe. Dabei sind alle Zeiten einzubeziehen, die\n\nder Versorgung aufgrund der tatsächlichen beruflichen Laufbahn als ruhege-\n\nhaltfähige Dienstzeiten nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsge-\n\nsetzes zugrunde gelegt werden, erweitert um die (noch fiktive) Zeit bis zur Al-\n\ntersgrenze (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Februar 2000 - XII ZB 24/96 - zur Ver-\n\nöffentlichung bestimmt). Als ruhegehaltfähig wurden danach gemäß §§ 6 und\n\n12 BeamtVG zutreffend auch diejenigen Zeiten anerkannt, die der Ehemann\n\nwährend der vorausgehenden Zeit als Regierungsinspektoranwärter, während\n\nseines anschließenden Hochschulstudiums und während seines juristischen\n\nVorbereitungsdienstes vor Aufnahme in das Proberichterverhältnis zurückge-\n\nlegt hat. Daß diese Zeiten auch bei der gesetzlichen Rente berücksichtigt wur-\n\nden, entspricht geltendem Recht und rechtfertigt für die Zwecke des Versor-\n\ngungsausgleichs keine andere Beurteilung.\n\nSoweit sich aus dem Zusammentreffen von gesetzlicher Rente und Be-\n\namtenversorgung Überversorgungen ergeben, die den Alimentationsgrundsatz\n\ndes Beamtenrechts verletzen, werden diese Überversorgungen nach Maßgabe\n\ndes § 55 BeamtVG abgebaut, der die gesetzliche Rente unberührt läßt, jedoch\n\ndie Beamtenversorgung entsprechend dem dort vorgegebenen Maßstab kürzt.\n\nGemäß § 55 Abs. 2 Nr. 1 a BeamtVG richtet sich die Höchstgrenze, die von der\n\nSumme aus Beamtenversorgung und gesetzlicher Rente nicht überschritten\n\nwerden darf, nach der Dienstaltersendstufe der erreichten Besoldungsgruppe.\n\nDie Regelung legt hierbei einen pauschalierenden Maßstab an, ohne daß fest-\n\nsteht, daß es in jedem Einzelfall zwingend zu einer Kürzung - gegebenenfalls\n\nin Höhe der gesamten gesetzlichen Rente - kommt.\n\nFür die auf die Verhältnisse zum Ehezeitende bezogene Berechnung\n\ndes Versorgungsausgleichs sieht § 1587 a Abs. 6 BGB die Berücksichtigung\n\ndieser Kürzungsregelung vor. Dabei ist für § 55 BeamtVG die Dienstaltersend-\n\nstufe der am Ehezeitende erreichten Besoldungsgruppe (hier: R 2, Dienstalter-\n\nsendstufe 10) zugrunde zu legen, da § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB von einer fikti-\n\nven, am Ehezeitende erreichten Altersversorgung ausgeht (vgl. Senatsbe-\n\nschluß vom 1. Dezember 1982 - IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358, 362). Er-\n\ngibt sich daraus - wie im vorliegenden Fall - bezogen auf das Ehezeitende kei-\n\nne Überschreitung der Höchstgrenze und damit auch keine Kürzung, ist dem\n\nVersorgungsausgleich die ungeschmälerte Beamtenversorgung zugrunde zu\n\nlegen.\n\nZwar kann sich am Ende der beruflichen Laufbahn des Ehemannes er-\n\ngeben, daß er die dann für ihn gegebene Höchstgrenze erreicht und es zu ei-\n\nner Kürzung seiner Versorgungsbezüge kommt. Eine Prognose ist insoweit\n\nindes nicht möglich und für die Zwecke des Versorgungsausgleichs auch nicht\n\ngeboten. Das Oberlandesgericht hat es mit zutreffenden Gründen abgelehnt,\n\ndem bereits jetzt durch Anwendung der Härteregelung des § 1587 c Nr. 1 BGB\n\nRechnung zu tragen. Denn das Erreichen der Höchstversorgung wäre ein erst\n\nnachehezeitlich eintretender Umstand, der die Ehefrau nicht mehr betrifft. Sie\n\ndarf daher auch mit etwaigen damit verbundenen Nachteilen nicht belastet\n\nwerden. Anders wäre dies nur, wenn der Versorgungsausgleich zu ihren Gun-\n\nsten nicht auf der Grundlage der Versorgung mit der zum Ehezeitende festge-\n\nschriebenen Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe durchgeführt würde,\n\nsondern sich nach der später erreichten Höchstversorgung richten würde. Die-\n\nses Prinzip ist jedoch dem auf dem Gedanken des ehezeitlichen Erwerbs beru-\n\nhenden Versorgungsausgleich fremd.\n\n3. Dennoch kann die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht beste-\n\nhenbleiben. Die Auskünfte der Versorgungsträger sowohl des Ehemannes als\n\nauch der Ehefrau berücksichtigen noch nicht die zwischenzeitlichen Auswir-\n\nkungen der gesetzlichen Änderung der jährlichen Sonderzuwendung, die seit\n\n1994 nicht mehr in Höhe der jeweils laufenden Bezüge für Dezember gewährt\n\nwird, sondern hinsichtlich ihrer Bemessungsgrundlagen auf den Stand von De-\n\nzember 1993 eingefroren und jährlich mit Hilfe eines Bemessungsfaktors er-\n\nmittelt wird \n\n(§ 13 Sonderzuwendungsgesetz; vgl. Senatsbeschluß vom\n\n3. Februar 1999 - XII ZB 124/98 - FamRZ 1999, 713). Für die Neuberechnung\n\nist daher der jeweils geltende Bemessungsfaktor zugrunde zu legen, da auch\n\nfür die Höhe des Versorgungsausgleichs das zur Zeit der Entscheidung gelten-\n\nde Recht anzuwenden ist, wenn es sich nach seinem zeitlichen Geltungswillen\n\nauf den zu entscheidenden Sachverhalt erstreckt. Das ist hier der Fall. Es hat\n\nzur Folge, daß die auszugleichende Beamtenversorgung des Ehemannes ge-\n\nringer ausfallen kann. Gleiches gilt für die Beamtenversorgung der Ehefrau, da\n\nauch bei dieser die gesetzliche Änderung noch nicht berücksichtigt wurde.\n\nWegen der unterschiedlichen Besoldungshöhen der Parteien ist auch nicht zu\n\nerwarten, daß sich die jeweils verringerten Sonderzuwendungen auf beiden\n\nSeiten kompensieren, so daß in jedem Falle eine Neuberechnung durchzufüh-\n\nren ist.\n\nDie Sache muß daher an das Oberlandesgericht zurückverwiesen wer-\n\nden, damit es die notwendigen neuen Feststellungen treffen kann.\n\nBlumenröhr Krohn Hahne\n\n Gerber Wagenitz","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-23/xii-zb-55-97","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-23/xii-zb-55-97","retrieved":"2026-07-10 10:55:56.935027+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-02-23/xii-zb-55-97","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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