{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2000-02-23","aktenzeichen":"XII ZB 221/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZB 221/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n23. Februar 2000\n\nin der Familiensache\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2000 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne,\n\nGerber und Prof. Dr. Wagenitz\n\nbeschlossen:\n\nI. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß\n\ndes 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts\n\nFrankfurt am Main vom 25. November 1999 aufgehoben.\n\nDem Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Ein-\n\nlegung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts\n\n- Familiengericht - in Gießen vom 8. Januar 1998 Wiederein-\n\nsetzung in den vorigen Stand gewährt.\n\nWert: 56.472 DM.\n\nII. Der Antrag des Beklagten auf Prozeßkostenhilfe für das Ver-\n\nfahren der sofortigen Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nZu I.: Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,\n\nauch des Senats, ist einer Partei nach der Ablehnung eines innerhalb der Frist\n\nfür die Einlegung eines Rechtsmittels eingebrachten Prozeßkostenhilfegesuchs\n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie vernünftiger-\n\nweise nicht damit rechnen mußte, daß ihr Antrag aus wirtschaftlichen Gründen\n\nwegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt werden würde (vgl. Senatsbeschlüsse\n\nvom 15. November 1989 - IVb ZR 70/89 - und vom 11. November 1992 - XII ZB\n\n118/92 = BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 6 und 7, jeweils m.N.). Das hat\n\nauch das Beschwerdegericht nicht verkannt.\n\nWenn dem Rechtsmittelkläger bereits für den ersten Rechtszug Prozeß-\n\nkostenhilfe bewilligt worden ist, kann er bei im wesentlichen gleichen Angaben\n\nzu den Vermögensverhältnissen erwarten, daß auch das Gericht des zweiten\n\nRechtszuges ihn als bedürftig ansieht. Die Partei braucht nicht damit zu rech-\n\nnen, daß das Rechtsmittelgericht strengere Anforderungen an den Nachweis\n\nder Bedürftigkeit stellt als das Erstgericht (vgl. Senatsbeschluß vom\n\n25. Februar 1987 - IVb ZB 157/86 = BGHR aaO Prozeßkostenhilfe 2 m.w.N.).\n\nDiese Voraussetzungen waren hier entgegen der Auffassung des Ober-\n\nlandesgerichts gegeben. Das Oberlandesgericht hat die Versagung der bean-\n\ntragten Prozeßkostenhilfe in dem Beschluß vom 26. Mai 1999 - allein - darauf\n\ngestützt, daß der Beklagte den Wert seiner Eigentumswohnung in Italien durch\n\nVeräußerung, ggf. weitere Kreditaufnahme oder durch Vermietung zur Finan-\n\nzierung der Verfahrenskosten einsetzen müsse. Der Wert der Eigentumswoh-\n\nnung war aber in entsprechender Weise wie in dem Prozeßkostenhilfeverfah-\n\nren vor dem Oberlandesgericht bereits Gegenstand näherer Erörterungen vor\n\nder Prozeßkostenhilfebewilligung durch das Amtsgericht. Nachdem nämlich\n\nbeide Parteien in umfangreichen Ausführungen zu dem Wert der Eigentums-\n\nwohnung schriftsätzlich Stellung genommen hatten, dabei unstreitig war, daß\n\nder Beklagte die Wohnung auch über den Stichtag für den Zugewinnausgleich\n\nhinaus weiter besaß, erörterte das Familiengericht in der mündlichen Ver-\n\nhandlung vom 22. September 1995 mit den Parteien \"die Belastung der Woh-\n\nnung in Italien\" sowie \"die am 18. Februar 1992 auf die Wohnung in Italien\n\naufgenommene Hypothek und das Grundgeschäft\". Dabei wies das Gericht\n\n\"darauf hin, daß keine Darlegung erfolgt ist, in welcher Höhe zum Stichtag die\n\nHypothek tatsächlich noch valutierte\". Gleichwohl bewilligte das Amtsgericht\n\ndem Beklagten im Anschluß an die Verhandlung durch Beschluß vom\n\n22. September 1995 - raten-freie - Prozeßkostenhilfe, ohne die Bedürftigkeit im\n\nHinblick auf die Eigentumswohnung in Zweifel zu ziehen.\n\nAls der Beklagte sodann am 25./26. Februar 1998 - unter Beifügung ei-\n\nnes Vordrucks über seine wirtschaftlichen Verhältnisse vom 23. Februar 1998,\n\nin dem die Eigentumswohnung mit einem Wert von 180.000 DM und dem Zu-\n\nsatz \"vollbelastet mit Hypothek über 140 Mio. Lire\" aufgeführt war - und mit der\n\nErklärung, nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht\n\nzur Kostentragung aus eigenen Mitteln in der Lage zu sein, Prozeßkostenhilfe\n\nfür die Berufung beantragte, konnte er damit rechnen, daß das Oberlandesge-\n\nricht ihn ebenso wie das Familiengericht als bedürftig ansehen und seine Be-\n\ndürftigkeit nicht unter Hinweis auf die Eigentumswohnung in Italien verneinen\n\nwürde.\n\nZu II.: Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der sofortigen\n\nBeschwerde wird zurückgewiesen, weil insoweit, wie das Oberlandesgericht\n\nzutreffend ausgeführt hat, die wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht dargetan\n\nsind.\n\nBlumenröhr Krohn Hahne\n\n Gerber Wagenitz","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-23/xii-zb-221-99","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-23/xii-zb-221-99","retrieved":"2026-07-10 10:55:45.687481+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-02-23/xii-zb-221-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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