{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-02-23","aktenzeichen":"3 StR 15/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 15/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n23. Februar 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Be-\n\nschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 3. auf dessen Antrag -\n\nam 23. Februar 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlos-\n\nsen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Duisburg vom 10. September 1999 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben; von der Aufhebung ausgenommen\n\nsind die Feststellungen zum äußeren Sachverhalt, zum Tat-\n\nvorsatz und zum Nachtatverhalten, die bestehen bleiben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte\n\nmit mehreren Verfahrensrügen und der Sachrüge. Die Revision hat mit der Rü-\n\nge der fehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines\n\npsychiatrisch-psychologischen Sachverständigengutachtens im Umfang der\n\nEntscheidungsformel Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349\n\nAbs. 2 StPO.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts tötete der Angeklagte ca.\n\nam 20. oder 21. Januar 1999, jedenfalls vor dem 24. Januar 1999, den mit ihm\n\ngut bekannten S. in seiner Wohnung in der A. straße in D. .\n\n . Dabei benutzte er unter anderem einen Zimmermannshammer. Die Lei-\n\nche beseitigte er dadurch, daß er sie mit einer Handsäge zerteilte, die Lei-\n\nchenteile in Müllsäcke verpackte und an mehreren Stellen in der Nähe von\n\nK. versteckte. Er trennte das rechte Bein in Höhe des oberen Oberschen-\n\nkelknochens und den linken Arm im Bereich des Oberarms vom Körper. Da er\n\nmit der Säge den starken Oberschenkelknochen nicht durchtrennen konnte,\n\nbrach er diesen durch große Krafteinwirkung ab. Ein Motiv für die Tat und Ein-\n\nzelheiten der Tatausführung konnte die Schwurgerichtskammer nicht feststel-\n\nlen.\n\nDer Angeklagte bestreitet die Tat. In der Hauptverhandlung hat die Ver-\n\nteidigung folgenden Beweisantrag gestellt:\n\n”In der Strafsache gegen J. beantragt die Verteidigung\nfür den Fall, daß das Gericht davon ausgehen sollte, Herr J. ha-\nbe den S. getötet, an dessen Tötung mitgewirkt und alsdann die\nLeiche mittels einer Metallsäge zerstückelt - mit ausdrücklicher Zu-\nstimmung des Angeklagten - die Einholung eines psychiatrisch-\npsychologischen Sachverständigengutachens zum Beweis der Tat-\nsache, daß der Angeklagte die ihm vorgeworfenen Straftaten im Zu-\nstand und aufgrund einer krankhaften seelischen Störung bzw.\nschweren anderen seelischen Abartigkeit begangen hat, die seine\nFähigkeit, sein Handeln aus Einsicht in das Unerlaubte zu steuern,\naufgehoben hat, und die anschließende Erstattung des Gutachtens\nin der mündlichen Hauptverhandlung. Als Gutachter schlage ich vor,\nHerrn Prof. Dr. L. .\n\nBegründung:\nDie Notwendigkeit der Zuziehung eines Sachverständigen ergibt\nsich vorliegend schon aus den Besonderheiten der Tat - Tötung und\n\nZerstückelung -, so sie dem Angeklagten zugerechnet werden kann.\nIn der zur Frage der Leichenzerstückelung und Leichenbeseitigung\nveröffentlichten Literatur werden Täter, die alsdann als zur Leichen-\nzerstückelung fähig sind, ausnahmslos als psychisch abnorme Per-\nsönlichkeiten charakterisiert, bei denen schwere Neurosen bzw.\nSchizophrenie festgestellt wurden.\n\nMustert man die zahlreichen, seit Beginn der Hauptverhandlung zu\nden Akten gereichten handschriftlichen Erklärungen des Angeklag-\nten, in denen er u.a. zu seinen Ideen und Vorstellungen von den Er-\neignissen ausführt, so läßt dies den Verdacht zu, es habe sich bei\ndem Angeklagten eine stärkere, bisher latent gebliebene seelische\nGestörtheit oder Schizophrenie manifestiert. Man kann zu der Auf-\nfassung gelangen, der Angeklagte glaube, daß anderen seine inner-\nsten Gedanken, Gefühle und Handlungen bekannt seien. Man kann\nzu der Auffassung gelangen, der Angeklagte messe alltäglichen Si-\ntuationen eine besondere, bedrohliche Bedeutung zu. Man kann zu\nder Auffassung gelangen, der Angeklagte, dessen Interessenverlust\nam Erscheinungsbild seiner Wohnung evident geworden ist, rücke\nnebensächliche und unwichtige Dinge in den Vordergrund an Stelle\nwichtiger und situationsentsprechender Elemente. Man kann zu der\nAuffassung gelangen, in den schriftlichen Erklärungen des Ange-\nklagten dokumentiere sich ein vages, schiefes und verschwomme-\nnes Denken bei Brüchen und Einschiebungen in den Gedankenfluß.\n\nNicht unbeachtet bleiben sollte schließlich das doch schon recht ho-\nhe Alter des Angeklagten.\"\n\nDie Strafkammer hat diesen Beweisantrag zurückgeweisen, weil auf-\n\ngrund der Biographie und des persönlichen Eindrucks der Kammer vom Ange-\n\nklagten sowie dessen Einlassung, keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme\n\neiner psychischen Erkrankung oder sonstigen wesentlichen Beeinträchtigung\n\nseiner Schuldfähigkeit bestehen.\n\n2. Die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags auf Einholung eines psychia-\n\ntrisch-psychologischen Sachverständigengutachtens begegnet durchgreifen-\n\nden rechtlichen Bedenken.\n\nDie unter Beweis gestellte Tatsache, der Angeklagte habe die Straftat im\n\nZustand einer krankhaften seelischen Störung oder einer schweren anderen\n\nseelischen Abartigkeit begangen, die seine Steuerungsfähigkeit aufgehoben\n\nhabe, ist nicht auf das Geratewohl behauptet worden. Wegen der im Be-\n\nweisantrag im einzelnen dargestellten Besonderheiten der Tatbegehung und\n\nder Auffälligkeiten in der Person des Angeklagten, auf die der Inhalt seiner\n\nSchreiben hindeutet, vor allem aber wegen der Leichenzerstückelung, liegen\n\nAnzeichen vor, die Zweifel an der vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten auf-\n\nkommen lassen. Als Täter, die zu einer Leichenzerstückelung fähig sind, kom-\n\nmen u.a. psychisch abnorme Personen mit schweren Neurosen oder Schizo-\n\nphrene in Betracht. Denkbar sind auch psychisch abnorme Erlebnisphasen mit\n\nsthenisch gefärbter Durchhaltereaktion (vgl. Joachim in Balduin Forster, Praxis\n\nder Rechtsmedizin für Mediziner und Juristen, 1986, 236 ff., 238). Unter diesen\n\nUmständen konnte das Landgericht nicht von der beantragten Vernehmung\n\neines medizinischen Sachverständigen absehen (vgl. Gollwitzer \n\nin Lö-\n\nwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 244 Rdn. 76 m.w.Nachw.; Herdegen in KK\n\n4. Aufl. § 244 Rdn. 29). Eine eigene Sachkunde des Gerichts zur Beurteilung\n\nder Schuldfähigkeit des Angeklagten liegt fern (vgl. Gollwitzer aaO Rdn. 300,\n\n305 m.w.Nachw.) Ob bei dem Angeklagten eine psychische Erkrankung tat-\n\nsächlich vorliegt und in welchem Maße sie gegebenenfalls die Einsichts- oder\n\nSteuerungsfähigkeit bei der Tatbegehung beeinträchtigt hat, vermag nur ein\n\nSachverständiger mit einem medizinischen Spezialwissen anhand des konkre-\n\nten Falles zuverlässig zu beurteilen.\n\n3. Auf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags kann das Urteil\n\nsowohl im Schuldspruch als auch im Strafausspruch beruhen. Der Senat kann\n\nauch eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten nicht sicher ausschließen. Durch\n\ndie unterlassene Vernehmung eines medizinischen Sachverständigen werden\n\ndie rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Sachverhalt, zum\n\nTatvorsatz und zum Nachttatverhalten nicht betroffen, so daß sie bestehen\n\nbleiben können.\n\nSollte sich in der neuen Hauptverhandlung die Schuldunfähigkeit des\n\nAngeklagten ergeben oder nicht ausschließen lassen, kann von einem natürli-\n\nchen Vorsatz ausgegangen werden (BGHR StGB § 63 Tat 1 und 2; Trönd-\n\nle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 63 Rdn. 2 a). Im Falle einer Schuldunfähigkeit oder\n\nverminderten Schuldfähigkeit käme auch seine Unterbringung in einem psych-\n\niatrischen Krankenhaus in Betracht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\n\n Winkler von Lienen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-23/3-str-15-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-23/3-str-15-00","retrieved":"2026-07-10 10:59:59.270853+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-02-23/3-str-15-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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