{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2000-02-23","aktenzeichen":"1 StR 605/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 605/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n23. Februar 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Bestechlichkeit\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2000 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts München I vom 20. April 1999, soweit es ihn betrifft,\n\na) im Fall B I 1 der Urteilsgründe aufgehoben und das Verfah-\n\nren eingestellt (§ 260 Abs. 3 StPO); insoweit trägt die\n\nStaatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendi-\n\ngen Auslagen des Angeklagten;\n\nb) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der\n\nBestechlichkeit in 14 Fällen schuldig ist;\n\nc) im Ausspruch über die Gesamtstrafe\n\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die übrigen Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 6. Dezember\n\n1999 zutreffend ausgeführt:\n\n\"Die Verjährung der Taten des Angeklagten ist erstmals durch den Haft-\nbefehl des Amtsgerichts München vom 16. Dezember 1994 unterbrochen wor-\nden (§ 78c Abs. 1 Nr. 5 StGB). Es läßt sich nicht ausschließen, daß das Ve r-\ngehen der Bestechlichkeit im Fall B I 1 der Urteilsgründe (Bauvorhaben W. \n , 63/89; UA S. 16) zu diesem Zeitpunkt bereits gemäß § 78 Abs. 3\nNr. 4 StGB verjährt war. Die Verjährung beginnt nach § 78a Satz 1 StGB, so-\nbald die Tat beendet ist. Das ist bei der Bestechlichkeit regelmäßig dann der\nFall, wenn der Amtsträger die Amtshandlung vollzogen und den Vorteil ange-\nnommen hat (BGHSt 11, 345, 347; BGH NStZ 1993, 538, 539). Wann der An-\ngeklagte die 'Gegenleistung' für die Herausgabe der Bieterliste zu diesem Bau-\nvorhaben erhalten hat, ist nicht festgestellt worden. Zu Gunsten des Ange-\nklagten (vgl. BGHSt 18, 274; 33, 271, 277; BGHR StGB § 78 Abs. 3 Fristablauf\n1) ist daher davon auszugehen, daß die Zahlung des Bestechungsgeldes, das\nnach den Urteilsfeststellungen jeweils nach Auftragserlangung durch die aus-\ngewählte Firma ausbezahlt wurde, noch am Tag der Auftragserteilung am\n15. Dezember 1989 oder am folgenden Tag, also in verjährter Zeit erfolgt ist.\n\nDie Verfolgungsverjährung ist von Amts wegen zu beachten und führt\nzur Einstellung des Verfahrens im Fall B I 1, einer Berichtigung des Schuld-\nspruchs und zum Fortfall der verhängten Einzelfreiheitsstrafe von zehn Mona-\nten (UA S. 106).\"\n\nNach der Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Falles B I 1 der\n\nUrteilsgründe weist das Urteil in den übrigen Fällen zum Schuldspruch und\n\nzum Einzelstrafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\n\nauf. Ergänzend zum Vorbringen des Generalbundesanwalts bemerkt der Se-\n\nnat:\n\nDie nach insoweit belastenden Zeugenaussagen erfolgte Erklärung des\n\nVerteidigers in seinem Schlußvortrag, der Angeklagte habe über die bereits\n\neingestandenen Fälle hinaus bei weiteren konkret benannten Gelegenheiten\n\nBestechungsgelder erhalten, durfte die Kammer im Rahmen der Beweiswürdi-\n\ngung als Geständnis des Angeklagten verwerten. Der Verteidiger hatte die Äu-\n\nßerung ausdrücklich für den Angeklagten abgegeben, und dieser hatte sich in\n\nseinem letzten Wort den Ausführungen seines Verteidigers angeschlossen\n\n(vgl. BGH StV 1998, 59; BGHR StPO § 243 Abs. 4 Äußerung 2 und 4 sowie\n\n§ 261 Überzeugungsbildung 23).\n\nDie Verfahrensrüge, die Anträge auf Einholung von Sachverständigen-\n\ngutachten seien zu Unrecht wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt worden, ist\n\ngemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig. Bei der Rüge, § 244 Abs. 3 StPO\n\nsei verletzt, muß die Revision die Tatsachen vortragen, aus denen sich die\n\nFehlerhaftigkeit des Gerichtsbeschlusses ergeben soll (Miebach/Sander NStZ-\n\nRR 2000, 1, 3). Bei einer Ablehnung als unerheblich gehören dazu auch die\n\nTatsachen, aus denen die geltend gemachte Erheblichkeit der Beweisbehaup-\n\ntung folgt (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 244 Rdn. 361). Dem\n\ngenügt das Revisionsvorbringen nicht.\n\nDer Wegfall der Verurteilung im erwähnten Fall führt zur Aufhebung des\n\nAusspruchs über die Gesamtstrafe (von drei Jahren Freiheitsstrafe). Der Senat\n\nkann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, daß ohne diese Ve r-\n\nurteilung eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt worden wäre. Die zum Ge-\n\nsamtstrafausspruch getroffenen Feststellungen weisen keinen den Angeklag-\n\nten beschwerenden Rechtsfehler auf und bleiben deshalb aufrechterhalten.\n\nErgänzende Feststellungen sind zulässig.\n\nSchäfer Maul Granderath\n\n Wahl Schluckebier","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-23/1-str-605-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78a","ref_norm":"78a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-23/1-str-605-99","retrieved":"2026-07-10 10:58:21.238471+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-02-23/1-str-605-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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