{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2000-02-22","aktenzeichen":"VI ZR 100/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 823 Aa Besteht die Möglichkeit, eine Operation durch eine konservative Behand- lung zu vermeiden und ist die Operation deshalb nur relativ indiziert, so muß der Patient hierüber aufgeklärt werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 100/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n22. Februar 2000\nBöhringer-Mangold,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 823 Aa\n\nBesteht die Möglichkeit, eine Operation durch eine konservative Behand-\n\nlung zu vermeiden und ist die Operation deshalb nur relativ indiziert, so\n\nmuß der Patient hierüber aufgeklärt werden.\n\nBGH, Urteil vom 22. Februar 2000 - VI ZR 100/99 - \n\nOLG Hamm\nLG Bochum\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 22. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter\n\nDr. Lepa, Dr. Müller, Dr. Dressler und Dr. Greiner\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Januar 1999 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin ge-\n\ngen die Abweisung ihrer gegen die Beklagten zu 1, 2 und 3 ge-\n\nrichteten Klage zurückgewiesen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision\n\nmit Ausnahme der den Beklagten zu 4 - 6 in der Revisionsinstanz\n\nentstandenen außergerichtlichen Kosten, die der Klägerin aufer-\n\nlegt werden, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagten (nunmehr nur noch zu Ziff. 1-3) wegen\n\närztlicher Fehler auf Schadensersatz in Anspruch. Nachdem sie schon seit\n\nJahren unter Schmerzen im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule gelitten\n\nhatte, verspürte sie ab 3. November 1990 eine extreme Zunahme der Schmer-\n\nzen im Rücken mit Ausstrahlung ins rechte Bein und begab sich deshalb am\n\n11. November 1990 in die neurologische Abteilung des Krankenhauses B.. Die\n\ndortige Diagnose lautete u.a. auf Bandscheibenprolaps L 5/S 1 rechtsseitig mit\n\nradikulärer Läsion S 1 rechts. Die Klägerin wurde stationär aufgenommen und\n\neine Woche lang in parenteraler Therapie mit Opioiden konservativ behandelt.\n\nHierbei kam es zu einer Besserung dahingehend, daß sie in Ruhe beschwer-\n\ndefrei war, jedoch schon bei geringster Belastung oder Bewegung eine starke\n\nradikuläre Schmerzsymptomatik hatte. Deshalb hielten die Neurologen des\n\nKrankenhauses B. ein operatives Vorgehen für sinnvoll, zumal sich die konser-\n\nvative Therapie wegen eines zusätzlichen Leidens der Klägerin als schwierig\n\nerwies, und überwiesen die Klägerin mit ihrem Einverständnis in die neurochir-\n\nurgische Klinik der Beklagten zu 1. Dort wurde sie nach weiteren Untersuchun-\n\ngen am 22. November 1990 durch die Beklagten zu 2 und 3 operiert, wobei\n\neine Teilhemilaminektomie (Teilresektion eines Wirbelbogens) erfolgte. Die\n\nweiterhin bestehende Schmerzsymptomatik wurde auch durch eine Revision-\n\nsoperation am 30. November 1990 nicht beseitigt.\n\nDie Klägerin, die den in den Tatsacheninstanzen erhobenen Vorwurf von\n\nBehandlungsfehlern nicht mehr aufrecht erhält, macht weiterhin geltend, die\n\nerste Operation sei nicht indiziert gewesen, weil die Möglichkeit einer Fortset-\n\nzung der konservativen Behandlung bestanden habe. Hierüber sei sie nicht\n\naufgeklärt worden. Sie hat Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes\n\nvon mindestens 100.000 DM sowie die Feststellung beantragt, daß die Be-\n\nklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, vorbehaltlich eines An-\n\nspruchübergangs auf Sozialversicherungsträger ihren materiellen und immate-\n\nriellen Schaden zu ersetzen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die\n\nBerufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt sie ihr Kla-\n\ngeziel weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat – sachverständig beraten – Ansprüche der\n\nKlägerin gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 BGB bzw. wegen Schlechterfüllung des\n\nBehandlungsvertrages verneint. Die Beweisaufnahme habe keine Behand-\n\nlungsfehler ergeben. Da die Klägerin unter einem rechtslateralen Bandschei-\n\nbenprolaps in Höhe von L 5/S 1 bei akuter Schmerzsymptomatik gelitten habe\n\nund nicht nur, wie sie jetzt meine, unter einem Wurzelreizsyndrom, sei die Ope-\n\nration indiziert gewesen, nachdem die – wenn auch nur eine Woche andauern-\n\nde – konservative Behandlung ergebnislos gewesen sei und operative Alterna-\n\ntiven wegen des Krankheitsbildes der Klägerin nicht in Betracht gekommen\n\nseien.\n\nDie Klägerin habe nach umfassender und sachgerechter Aufklärung\n\nwirksam in die Operation eingewilligt, wobei ihr die Risiken der Operation so-\n\nwie Art, Schwere und Ausmaß der Komplikationen in genügendem Umfang er-\n\nläutert worden seien.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht\n\nstand.\n\n1. Mit Erfolg bekämpft die Revision die Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts, die Klägerin sei umfassend und sachgerecht aufgeklärt worden. Demge-\n\ngenüber macht die Revision geltend, daß die Klägerin nicht über die Möglich-\n\nkeit einer Fortsetzung der konservativen Behandlung und somit nicht darüber\n\naufgeklärt worden sei, daß eine nur relative Indikation vorgelegen habe. Wäh-\n\nrend das Berufungsgericht ersichtlich eine absolute Indikation zur Operation\n\nangenommen hat, rügt die Revision, das Berufungsgericht habe sich nicht mit\n\neinem von der Klägerin im zweiten Rechtszug vorgelegten Lehrbuch der Chir-\n\nurgie von S. aus dem Jahr 1998 auseinandergesetzt, das bei einem Krank-\n\nheitsbild wie dem der Klägerin erst dann eine Indikation zur Operation bejahe,\n\nwenn eine konservative Behandlung über mehrere Wochen hin erfolglos ge-\n\nblieben sei, und das deshalb in Widerspruch zur Auffassung des gerichtlichen\n\nSachverständigen stehe. Damit spricht die Revision den Grundsatz an, daß\n\ndas Gericht im Arzthaftungsprozeß die Einwendungen der Parteien gegen ein\n\nSachverständigengutachten ernstzunehmen und die von ihnen vorgelegte ein-\n\nschlägige Fachliteratur in die gebotene kritische Würdigung des gerichtlichen\n\nSachverständigengutachtens einzubeziehen hat (Senatsurteile vom 2. Juni\n\n1987 - VI ZR 174/86 – VersR 1987, 1238; vom 2. März 1993 – VI ZR 104/92 –\n\nVersR 1993, 749 und vom 10. Mai 1994 – VI ZR 192/93 – VersR 1994, 984).\n\nIndessen ist im Streitfall zweifelhaft, ob der von der Revision angenom-\n\nmene Widerspruch tatsächlich besteht, weil der gerichtliche Sachverständige\n\nProf. Dr. B. jedenfalls bei seiner Anhörung vor dem Berufungsgericht seine\n\nAuffassung zur Indikation deutlich modifiziert und mehrfach ausdrücklich von\n\neiner nur relativen Indikation gesprochen hat. Nachdem er in seinem schriftli-\n\nchen Gutachten zunächst ohne weitere Differenzierung eine Indikation zur\n\nOperation bejaht hatte, hat die Klägerin mit der Berufung geltend gemacht, daß\n\neine Indikation erst nach längerer ergebnisloser konservativer Behandlung an-\n\ngenommen werden könne. Hierauf ist der Sachverständige mündlich angehört\n\nworden und hat sich dabei ausweislich des Berichterstattervermerks eingehend\n\nmit der Frage der Indikation befaßt. Dazu hat er ausgeführt, daß es auf die je-\n\nweilige Symptomatik ankomme. Bei einer ausgeprägten Symptomatik werde\n\nman auch ohne konservative Therapie relativ rasch operieren. Es gebe auch\n\nmittelfristige zeitliche Situationen, bei denen die Schmerzsymptomatik leitend\n\nwerden könne. Eine dritte Situation sei die, daß ein Beschwerdebild über einen\n\nlangen Zeitraum bestehe. Es handele sich dann um eine relative Indikation.\n\nEine solche sei vorliegend gegeben gewesen. Anschließend hat er nochmals\n\nbekräftigt, daß der Inhalt des Arztbriefs der Klinik B. vom 19. November 1990\n\nfür ihn zur Annahme einer relativen Indikation ausreichend sei.\n\nDieser Beurteilung der Indikation durch den medizinischen Sachver-\n\nständigen als nur relativ hätte das Berufungsgericht Beachtung schenken müs-\n\nsen. Seine Auffassung, daß die Operation im Streitfall absolut indiziert gewe-\n\nsen sei, \"wobei ein ausgeprägtes Schmerzsyndrom sogar leitend werden\" kön-\n\nne, findet in den mündlichen Ausführungen des Sachverständigen keine Stütze\n\n(§ 286 ZPO). Das Berufungsgericht hat nämlich nicht hinreichend zwischen\n\nden vom Sachverständigen dargestellten Abstufungen der Indikation unter-\n\nschieden und insbesondere verkannt, daß der Sachverständige bei der Kläge-\n\nrin kein zu einer sofortigen Operation nötigendes, d.h. \"leitendes\" Schmerzsyn-\n\ndrom im Sinn der zweiten Abstufung angenommen hat, sondern ausdrücklich\n\nnur die dritte Kategorie als eine nur relative Indikation bejaht hat. Zum Ver-\n\nständnis dieses Begriffs hätte das Berufungsgericht den Sachverständigen nä-\n\nher befragen und im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Klägerin klar-\n\nstellen müssen, ob er hiermit zum Ausdruck bringen wolle, daß als Alternative\n\nzur Operation eine länger andauernde Fortsetzung der konservativen Be-\n\nhandlung in Betracht gekommen und erst bei deren Erfolglosigkeit eine Opera-\n\ntion absolut indiziert gewesen wäre. Jedenfalls durfte das Berufungsgericht\n\nangesichts der deutlichen Einschränkung des Sachverständigen bei seiner An-\n\nhörung gegenüber der schriftlichen Begutachtung ohne weitere Sachaufklärung\n\nkeine Indikation zur sofortigen Operation annehmen. Insoweit war auch zu be-\n\nrücksichtigen, daß nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts die einwöchige konservative Therapie immerhin zu einer Besserung des\n\nBeschwerdebildes – wenn auch nur im Ruhezustand – geführt hatte; zum ande-\n\nren konnte sich die Frage stellen, ob eine Fortsetzung der konservativen, mit\n\nder Verabreichung von Medikamenten verbundenen Therapie im Hinblick auf\n\nden sonstigen Gesundheitszustand der Klägerin sinnvoll und überhaupt mög-\n\nlich war.\n\n2. Sollte sich zur Indikation die Auffassung der Klägerin bestätigen,\n\nkönnten die Grundsätze eingreifen, die der erkennende Senat in den Urteilen\n\nvom 7. April 1992 – VI ZR 216/91 – VersR 1992, 747, vom 14. Januar 1997 –\n\n VI ZR 30/96 – VersR 1997, 451 und vom 17. Februar 1998 - VI ZR 42/97 –\n\nVersR 1998, 716 für die Aufklärung bei einer nur relativen Indikation zur Ope-\n\nration aufgestellt hat. Dem liegt das Gebot zugrunde, daß der Patient aufge-\n\nklärt werden muß, wenn es mehrere medizinisch indizierte und übliche Be-\n\nhandlungsmethoden gibt, die unterschiedliche Risiken oder Erfolgschancen\n\nhaben. Dies muß auch dann gelten, wenn eine Operation durch eine konserva-\n\ntive Behandlung vermieden werden kann oder erst nach deren erfolgloser Vor-\n\nschaltung indiziert ist. Auch in einem solchen Fall besteht nämlich eine echte\n\nWahlmöglichkeit für den Patienten, so daß dieser nach der ständigen Recht-\n\nsprechung des Senats zur Wahrung seines Selbstbestimmungsrechts durch\n\ndie gebotene vollständige ärztliche Belehrung in die Lage versetzt werden\n\nmuß, eigenständig zu entscheiden, auf welchem Weg die Behandlung erfolgen\n\nsoll und in welchem Zeitpunkt er sich auf welches Risiko einlassen will (Se-\n\nnatsurteile vom 14. Februar 1989 – VI ZR 65/88 – VersR 1989, 514, 515 sowie\n\nvom 14. Januar 1997 und 17. Februar 1998 (jeweils aaO). Dieser Grundsatz\n\ngilt nicht nur bei in den Senatsurteilen vom 7. April 1992, 14. Januar 1997 und\n\n17. Februar 1998 (jeweils aaO) erörterten Fällen gynäkologischer Operationen\n\nzur Krebsbekämpfung bzw. -vorsorge, bei denen die Indikation nur relativ ist,\n\nweil sie vom jeweiligen Sicherheitsbedürfnis der Patientin abhängt, sondern\n\nmuß auch in solchen Fällen Anwendung finden, in denen wie im Streitfall mög-\n\nlicherweise eine konservative Behandlung als Alternative medizinisch zur Wahl\n\nsteht (Senatsurteil vom 24. November 1987 – VI ZR 65/87 – VersR 1988, 190,\n\n191). Kam, wie das Berufungsgericht noch zu klären hat, anstelle der Operati-\n\non jedenfalls zunächst alternativ eine Fortsetzung der konservativen Behand-\n\nlung in Frage (vgl. zu einem ähnlichen Sachverhalt OLG Hamm, VersR 1993,\n\n102, 103 mit Nichtannahmebeschluß des erkennenden Senats vom\n\n29. September 1992 - VI ZR 40/92 -), so mußte die Klägerin vor der Operation\n\nhierüber aufgeklärt werden. Ob auch in dieser Richtung eine Aufklärung erfolgt\n\nist, hat das Berufungsgericht - von seinem der Sache nach eine absolute Indi-\n\nkation bejahenden Standpunkt aus folgerichtig - nicht festgestellt. Sollte die\n\nweitere Sachaufklärung zur Bejahung einer nur relativen Indikation in dem\n\noben dargelegten Sinne führen, wird das Berufungsgericht mithin auch unter\n\ndiesem Blickpunkt zu prüfen haben, ob die der Klägerin erteilte Aufklärung zur\n\nRechtfertigung des Eingriffs ausreicht.\n\nGroß\n\nDr. Lepa\n\nDr. Müller\n\nDr. Dressler\n\nDr. Greiner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-22/vi-zr-100-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-22/vi-zr-100-99","retrieved":"2026-07-10 10:56:48.660507+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-02-22/vi-zr-100-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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