{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2000-02-21","aktenzeichen":"II ZB 16/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nII ZB 16/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n21. Februar 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Februar 2000 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht, die Richter Prof. Dr. Henze,\n\nDr. Kurzwelly, Kraemer sowie die Richterin Münke\n\nbeschlossen:\n\nAuf die sofortige Beschwerde der Kläger vom 23. August 1999\n\nwird der Beschluß des 23. Zivilsenates des Kammergerichts vom\n\n14. Juli 1999 aufgehoben.\n\nDen Klägern wird wegen Versäumung der Frist zur Begründung\n\nder Berufung gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Berlin vom 9. Dezember 1998 (28 O 148/98 - LG Berlin)\n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.\n\nGegenstandswert: 270.900,-- DM.\n\nGründe:\n\nI.\n\nGegen das ihnen am 7. Januar 1999 zugestellte erstinstanzliche Urteil\n\nhaben die Kläger am 28. Januar 1999 Berufung eingelegt. Zugleich haben sie\n\nAkteneinsicht mit der Begründung beantragt, die Bevollmächtigten im Beru-\n\nfungsverfahren seien erst in diesem Verfahren beauftragt worden. Auf Antrag\n\nder Kläger ist die bis Montag, den 01. März 1999, laufende Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist um einen Monat und damit bis zum 1. April 1999 verlängert worden.\n\nMit dem Verlängerungsantrag haben die Kläger an den bis dahin nicht be-\n\nschiedenen Antrag auf Akteneinsicht erinnert. Daraufhin wurde den Klägern\n\nzwar Akteneinsicht bewilligt, aber nicht tatsächlich gewährt. Auf Bitten des Pro-\n\nzeßbevollmächtigten der Kläger, ihm die Gerichtsakten zur Einsicht für drei\n\nTage in seinen Kanzleiräumen zu überlassen, wurde ihm mitgeteilt, die Akten-\n\neinsicht könne derzeit wegen Versendung der Akten nicht gewährt werden. Am\n\n25. März 1999 wurden dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger die Akten für\n\ndrei Tage zur Einsicht in seiner Kanzlei überlassen. Sie gelangten am 30. März\n\n1999 an das Kammergericht zurück.\n\nMit Schriftsatz vom 6. April 1999, bei Gericht eingegangen am selben\n\nTage, haben die Kläger die Berufung begründet. Nach Hinweis des Gerichts\n\nauf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist haben die Kläger vorsorg-\n\nlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und hierzu die Kopie\n\neines Schriftsatzes vom 25. März 1999, in dem um weitere Verlängerung der\n\nBegründungsfrist bis zum 6. April 1999 gebeten wird, sowie eine Kopie des\n\nPostausgangsbuches vorgelegt, auf dem dieser Schriftsatz am 25. März 1999\n\nals Postausgang notiert ist. Auf die Mitteilung des Gerichts, daß ihrem Verlän-\n\ngerungsantrag nicht entsprochen werden könne, weil dieser bisher nicht zu den\n\nGerichtsakten gelangt sei, haben die Kläger eidesstattliche Versicherungen\n\nihres Prozeßbevollmächtigten und seiner Fachgehilfin vorgelegt, nach denen\n\nder in Kopie vorgelegte Schriftsatz vom 25. März 1999 am selben Tag in einen\n\nPostbriefkasten eingeworfen worden ist. Dieser in Kopie vorliegende Schrift-\n\nsatz enthält im Anschriftenfeld statt der richtigen Postleitzahl 10781 die Post-\n\nleitzahl 14057 und statt des neuen Senatsaktenzeichens (23 U 800/99) das\n\nAktenzeichen des bis Mitte März 1999 für den Rechtsstreit zuständigen Senats\n\n(19 U 800/99).\n\nDas Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hierge-\n\ngen richtet sich die sofortige Beschwerde der Kläger.\n\nII.\n\nDie rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde der Kläger hat in der\n\nSache Erfolg.\n\n1. Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß der Prozeßbe-\n\nvollmächtigte der Kläger am 25. März 1999 einen Schriftsatz mit einem Verlän-\n\ngerungsantrag auf dem Postweg abgesandt hat. Die Kläger haben dies durch\n\neidesstattliche Versicherungen ihres Prozeßbevollmächtigten und dessen Mit-\n\narbeiterin sowie durch Vorlage eines Auszuges aus dem Postausgangsbuch\n\nihres Prozeßbevollmächtigten in Kopie glaubhaft gemacht. Gegen die Glaub-\n\nhaftigkeit der Angaben spricht nicht, daß der Schriftsatz bis heute nicht zu den\n\nGerichtsakten gelangt ist. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß der\n\nSchriftsatz entweder auf dem Postweg in Verlust geraten, von Bediensteten\n\ndes Gerichts versehentlich in andere Akten eingeordnet worden oder auf ande-\n\nre Weise bei Gericht verlorengegangen ist.\n\nDem steht nicht entgegen, daß der Schriftsatz eine unzutreffende Post-\n\nleitzahl enthielt. Die weitergehenden Angaben in der Anschrift sind korrekt wie-\n\ndergegeben. Unter diesen Umständen hat die unzutreffende Postleitzahl ledig-\n\nlich die vom Berufungsgericht zu Recht unter Hinweis auf den Beschluß des\n\nBundesgerichtshofes vom 15. April 1999 (IX ZB 57/98, Beschlußausfertigung\n\nS. 3 ff., 4/5) angesprochene Folge, daß der Prozeßbevollmächtigte der Kläger\n\nnicht von einem Eingang des Schriftsatzes bei Gericht am nächsten Werktag\n\nausgehen konnte; er mußte vielmehr mit einigen Tagen Verzögerung rechnen.\n\nEiner solchen Verzögerung kann hier jedoch keine Bedeutung beigemessen\n\nwerden, weil der Prozeßbevollmächtigte den Schriftsatz nicht kurzfristig, son-\n\ndern eine Woche vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist abgesandt hat.\n\n2. Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger durfte auch darauf vertrauen,\n\ndaß seinem Verlängerungsantrag vom 25. März 1999 stattgegeben würde.\n\nDer Rechtsmittelkläger trägt zwar generell das Risiko dafür, daß der\n\nVorsitzende des Rechtsmittelgerichts in Ausübung seines pflichtgemäßen Er-\n\nmessens eine beantragte Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist ver-\n\nsagt; demgemäß kann der Rechtsmittelführer im Wiedereinsetzungsverfahren\n\ngrundsätzlich nicht mit Erfolg geltend machen, er habe mit der Fristverlänge-\n\nrung rechnen dürfen (st. Rspr., vgl. u.a. BGHZ 83, 217 ff., 222; BGH, Beschl. v.\n\n11. November 1998 - VIII ZB 24/98, NJW 1999, 430). Etwas anderes gilt aber\n\ndann, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit mit der Bewilligung der Fristverlän-\n\ngerung gerechnet werden konnte (st. Rspr., vgl. u.a. BGH, Beschl. v.\n\n2. Februar 1983 \n\n- VIII ZB 1/83, NJW 1983, 1741; BGH, Beschl. v.\n\n11. November 1998 - VIII ZB 24/98, NJW 1999, 430). Zwar ist das bisher nur\n\nfür den Fall eines ersten Antrages auf Verlängerung der Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist entschieden worden (vgl. u.a. BGH, Beschl. v. 4. Juli 1996\n\n- VII ZB 14/96, NJW 1996, 3155). Das Berufungsgericht weist zu Recht darauf\n\nhin, daß es erheblichen Bedenken begegnet, diesen Grundsatz ohne Ein-\n\nschränkung auf einen weiteren Verlängerungsantrag zu übertragen; das würde\n\nletztlich zu einer Verwässerung der Regelung über die Rechtsmittelbegrün-\n\ndungsfrist führen.\n\nIm vorliegenden Fall ist den Klägern jedoch ausnahmsweise Wiederein-\n\nsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Denn es liegen außergewöhnliche,\n\nvon ihnen nicht zu vertretende Umstände vor, die den Prozeßbevollmächtigten\n\nder Kläger berechtigten, darauf zu vertrauen, daß seinem zweiten Verlänge-\n\nrungsantrag stattgegeben würde.\n\nDer Prozeßbevollmächtigte der Kläger hatte bereits mit Einlegung der\n\nBerufung am 28. Januar 1999 Akteneinsicht beantragt. Diese ist ihm trotz\n\nmehrfacher Erinnerungen erst am 25. März 1999, also eine Woche vor Ablauf\n\nder Berufungsbegründungsfrist, gewährt worden. Dadurch wurde die Vorbe-\n\nreitung der Berufungsbegründung des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin\n\nerheblich behindert, weil er vor den Osterfeiertagen mit Arbeit überlastet war.\n\nNur während der Feiertage konnte er das Verfahren in Ruhe bearbeiten und\n\ndie Berufungsbegründungsschrift \n\nfertigstellen. Diesen Umständen mußte\n\nRechnung getragen werden, um sicherzustellen, daß den Klägern ausreichen-\n\ndem Maße rechtliches Gehör gewährt wird. Dabei fiel auch ins Gewicht, daß\n\neine wesentliche Verzögerung des Rechtsstreits nicht eintrat. Denn der Kläger-\n\nvertreter hatte nur eine Verlängerung um einen Werktag erbeten, so daß die\n\nFrist nicht am Gründonnerstag, sondern am Dienstag nach Ostern abgelaufen\n\nwäre.\n\nDer Umstand, daß der Gegenseite gemäß § 225 Abs. 2 ZPO rechtliches\n\nGehör einzuräumen war, ändert an dieser Beurteilung nichts. Zum einen\n\nkonnte der Prozeßbevollmächtigte der Kläger darauf vertrauen, daß im Hinblick\n\nauf die Verzögerung der Akteneinsicht die Gewährung rechtlichen Gehörs für\n\ndie Beklagte zügig (gegebenenfalls fernmündlich) erfolgte. Zum anderen war\n\nnicht zu erwarten, daß die Beklagte gewichtige Gründe gegen die beantragte\n\nFristverlängerung um einen Werktag vorbringen würde. Solche Gründe hat die\n\nBeklagte in ihren Stellungnahmen zu dem Wiedereinsetzungsgesuch und der\n\nsofortigen Beschwerde der Kläger auch nicht dargelegt.\n\n3. Vor diesem Hintergrund stellt es auch kein der Wiedereinsetzung ent-\n\ngegenstehendes Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Kläger dar, daß\n\ner sich vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht danach erkundigt hat,\n\nob sein zweiter Verlängerungsantrag bei Gericht eingegangen und positiv be-\n\nschieden worden war. Kann nämlich der Rechtsmittelkläger mit großer Wahr-\n\nscheinlichkeit damit rechnen, daß seinem Verlängerungsantrag stattgegeben\n\nwird, liefe eine solche Erkundigungspflicht auf die Verpflichtung hinaus, die\n\nBriefbeförderung zu überwachen, um die Fristwahrung sicherzustellen. Eine\n\nsolche Sorgfaltspflicht obliegt dem Prozeßbevollmächtigten \n\njedoch nicht\n\n(BVerfG, Beschl. v. 28. Februar 1989 - 1 BvR 649/88, NJW 1989, 1147; BGH,\n\nBeschl. v. 2. Februar 1983 - VIII ZB 1/83, NJW 1983, 1741; v. 12. März 1986\n\n- VIII ZB 6/86, VersR 1986, 787/788).\n\n4. Aufgrund der sofortigen Beschwerde war dem Wiedereinsetzungsge-\n\nsuch der Kläger somit zu entsprechen.\n\nRöhricht\n\nHenze\n\nKurzwelly\n\n Kraemer Münke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-21/ii-zb-16-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 225","ref_norm":"225","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-21/ii-zb-16-99","retrieved":"2026-07-10 10:57:55.532632+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-02-21/ii-zb-16-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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