{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2000-02-18","aktenzeichen":"V ZR 334/98","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"BGB § 157 D, Ge, § 436 Verkündet am: 18. Februar 2000 R i e g e l Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Haben die Parteien eines Grundstückskaufs über die Kosten, die eine nicht vorher- gesehene Privaterschließung nach sich zieht, keine Regelung getroffen, kann eine ergänzende Vertragsauslegung dazu führen, daß die gegenüber einer öffentlichen Erschließung entstehenden Mehrkosten von beiden Teilen gleichmäßig zu tragen sind (im Anschluß an Senatsurt. v. 16. Januar 1987, V ZR 242/85, BGHR BGB § 157, ergänzende Auslegung 2 = NJW-RR 1987, 458).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVERSÄUMNISURTEIL\n\nV ZR 334/98\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\n-----------------------------------\n\nBGB § 157 D, Ge, § 436\n\nVerkündet am:\n18. Februar 2000\nR i e g e l\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nHaben die Parteien eines Grundstückskaufs über die Kosten, die eine nicht vorher-\n\ngesehene Privaterschließung nach sich zieht, keine Regelung getroffen, kann eine\n\nergänzende Vertragsauslegung dazu führen, daß die gegenüber einer öffentlichen\n\nErschließung entstehenden Mehrkosten von beiden Teilen gleichmäßig zu tragen\n\nsind (im Anschluß an Senatsurt. v. 16. Januar 1987, V ZR 242/85, BGHR BGB\n\n§ 157, ergänzende Auslegung 2 = NJW-RR 1987, 458).\n\nBGH, Versäumnisurt. v. 18. Februar 2000 - V ZR 334/98 - OLG München\n\nLG München I\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 18. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die\n\nRichter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Lemke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Kläger wird, unter Zurückweisung des wei-\n\ntergehenden Rechtsmittels, das Urteil des 21. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts München vom 10. Juli 1998 im Kostenpunkt\n\nund insoweit aufgehoben, als der Zahlungsanspruch in Höhe ei-\n\nnes Teilbetrags von 13.055,81 DM nebst Zinsen und der Fest-\n\nstellungsantrag abgewiesen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Kläger das\n\nUrteil des Landgerichts München I, 4. Zivilkammer, vom 11. No-\n\nvember 1997 im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen teilwei-\n\nse abgeändert. Der Anspruch auf Zahlung von 13.055,81 DM\n\nnebst Zinsen ist dem Grunde nach gerechtfertigt.\n\nWegen der Höhe des Zahlungsanspruchs und wegen des Fest-\n\nstellungsanspruchs wird die Sache zur anderweiten Verhandlung\n\nund Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden\n\nhat.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nMit notariellem Vertrag vom 25. September 1989 kauften die Kläger von\n\nder Beklagten das Wohnungseigentum an einer Doppelhaushälfte in München.\n\nZu den Erschließungskosten wurde vereinbart:\n\n\"Alle Kosten, die aufgrund von Maßnahmen der Erschließung\nanfallen, die bis zum Tag des Besitzübergangs ausgeführt\nwerden, trägt der Verkäufer, außer die Kosten der Straßener-\nschließung von Norden her.\n\nAlle Kosten für Maßnahmen der Erschließung, die ab dem\nTag des Besitzübergangs ausgeführt werden, trägt der Käu-\nfer, außerdem die Kosten der Straßenerschließung von Nor-\nden her.\n\nHierbei ist es gleichgültig, wann und welchem Vertragsteil der\nBeitragsbescheid zugestellt wird.\"\n\nDer Teilungsvertrag über die Begründung von Wohnungseigentum vom\n\n29. Dezember 1988 beschränkte die verschiedenen Wohnungseigentümern\n\nzugewiesenen Sondernutzungsrechte am Grundstück dahin, daß anderen Mit-\n\neigentümern über eine Wegefläche der Zugang zu ihrem Sondereigentum ge-\n\nstattet wurde, \"solange nicht der Zugang von der Nordseite des Grundstücks\n\nmöglich ist\". Das galt auch für das von den Klägern gekaufte Wohnungseigen-\n\ntum und sollte eine Zufahrt von Süden her ermöglichen. Mit Vertrag vom\n\n26. September/2. Oktober 1996 übertrug die Stadt München verschiedenen\n\nAnliegern, darunter den Klägern, die Straßenbaulast für die Anbindung von\n\nNorden.\n\nDie Kläger haben vorgetragen, die Beklagte habe ihnen vorgetäuscht,\n\ndie Zufahrt von Süden sei endgültig. Die Privaterschließung von Norden her\n\nwerde sie mit anteiligen Kosten von 60.000 DM bis 80.000 DM belasten, bei\n\neiner Erschließung durch die Stadt wären Anliegerbeiträge von höchstens\n\n15.000 DM angefallen. Die Kläger haben die bereits entstandenen Kosten der\n\nPrivaterschließung geltend gemacht, die sie in erster Instanz mit 2.542,86 DM,\n\nin zweiter Instanz mit 26.111,61 DM beziffert haben. Außerdem haben sie die\n\nFeststellung verlangt, daß ihnen die Beklagte weiteren Schaden zu ersetzen\n\nhabe.\n\nDie Klage ist in den Tatsacheninstanzen erfolglos geblieben. Mit der\n\nRevision verfolgen die Kläger ihre Anträge weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht verneint einen Schadensersatzanspruch. Kauf-\n\nvertrag und Vertrag über die Begründung von Wohnungseigentum wiesen aus,\n\ndaß von Norden eine Zufahrt auf Kosten der Kläger zu schaffen sei. Zwar seien\n\ndie Parteien bei Abschluß des Kaufs davon ausgegangen, daß die Stadt die\n\nNordzufahrt plane, diese herstellen und die üblichen Anliegerkosten (anteilig)\n\nauf die Kläger umlegen werde. Unvorhersehbar habe die Stadt vor den Ein-\n\nwänden der anderen Anlieger, insbesondere dem Widerstand gegen die vor-\n\ngesehene Wendeschleife, kapituliert. Dies habe die Beklagte nicht zu vertre-\n\nten.\n\nII.\n\nDie Revision hat zum Teil Erfolg.\n\n1. Die Beklagte war trotz ordnungsgemäßer Ladung im Verhandlungs-\n\ntermin nicht vertreten. Deshalb ist über die Revision durch Versäumnisurteil zu\n\nentscheiden. Inhaltlich beruht das Urteil allerdings nicht auf der Säumnisfolge\n\n(vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff).\n\n2. Die Angriffe gegen die Ablehnung eines Schadensersatzanspruchs\n\ngreifen allerdings nicht durch. Offen kann dabei bleiben, unter welchem rechtli-\n\nchen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch überhaupt in Frage kommen\n\nkönnte. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lag jedenfalls bereits\n\nobjektiv kein Verstoß gegen die vertraglichen Verhaltenspflichten der Beklag-\n\nten vor. Die hierzu führende Würdigung des Tatsachenvortrags der Parteien\n\nund der vorgelegten Urkunden (§ 286 ZPO) weist keinen Rechtsfehler auf. Der\n\nKaufvertrag selbst hat die Straßenerschließung von Norden her zum Gegen-\n\nstand und regelt die Frage, wer die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen\n\nhat, zum Nachteil der Kläger. Der am Tag des Kaufabschlusses beurkundete\n\nNachtrag zum Vertrag über die Begründung des Wohnungseigentums, auf den\n\ndie Revision abhebt, wiederholt die in der Urkunde vom 29. Dezember 1988\n\nenthaltenen Hinweise auf die zeitliche Begrenzung der die Südzufahrt regeln-\n\nden Rechte allerdings nicht. Dies ist aber nicht geeignet, das Beweisergebnis\n\ndes Berufungsgerichts zu erschüttern. Denn die Urkunde über die Begründung\n\ndes Wohnungseigentums, die den Klägern bei Vertragsabschluß vorlag, war in\n\ndiesem Punkte nicht ergänzungsbedürftig. Die privatschriftliche Zuweisung ei-\n\nnes Stellplatzes hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei dahin gewürdigt, daß\n\nsie nicht geeignet gewesen sei, den Anschein einer endgültigen Zuwegung von\n\nSüden her zu erwecken. Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung\n\ndieser und der weiteren Rügen der Kläger zur Beweiswürdigung sieht der Se-\n\nnat nach § 565 a ZPO ab.\n\n3. Das Berufungsgericht verkennt jedoch, daß der Kaufvertrag der Par-\n\nteien die Frage, wer die Mehrkosten einer privaten Erschließung zu tragen hat,\n\nnicht regelt. Nach den im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen ist davon\n\nauszugehen, daß es sich hierbei um ein den Parteien nicht bekanntes und für\n\nsie auch nicht vorhersehbares Risiko handelte. Auf eine Vertragsauslegung,\n\nnach der auch nicht erkennbare, die Grundlagen des Geschäfts berührende,\n\nKostenrisiken der Erschließung zu Lasten der Kläger gingen, stützt sich das\n\nBerufungsurteil nicht. Sie würde von den getroffenen Feststellungen auch nicht\n\ngetragen. Ihr stünde zudem entgegen, daß die Parteien sich gerade veranlaßt\n\nsahen, die Frage, ob die Zustellung des Beitragsbescheides an die eine oder\n\ndie andere Seite Bedeutung haben soll, (negativ) zu regeln. Der Senat ist bei\n\neiner vergleichbaren Sachlage von einer Regelungslücke ausgegangen, die im\n\nWege der ergänzenden Vertragsauslegung auszufüllen ist (Urt. v. 16. Januar\n\n1987, V ZR 242/85, BGHR BGB § 157, ergänzende Auslegung 2). Daran ist\n\nauch für den hier zu entscheidenden Fall festzuhalten.\n\nDie ergänzende Auslegung kann der Senat selbst vornehmen, da weite-\n\nre tatsächliche Feststellungen zur Auslegungsgrundlage nicht zu erwarten und\n\nErfahrungswissen oder Verkehrssitten nicht zu ermitteln sind (Senat, Urt. v.\n\n12. Dezember 1997, V ZR 250/96, BGHR BGB § 157, ergänzende Ausle-\n\ngung 22). Sie führt hier zu dem Ergebnis, daß die Parteien nach Treu und\n\nGlauben das seinerzeit fernliegende, in seinen Konsequenzen nicht absehbare\n\nRisiko als redliche Partner zu gleichen Teilen auf sich genommen hätten. Denn\n\nnach der für Austauschverträge geltenden Rentabilitätsvermutung (vgl. BGHZ\n\n114, 113) ist davon auszugehen, daß Leistung und Gegenleistung der Parteien\n\nin einem ausgewogenen Verhältnis standen. Dem hierin zum Ausdruck kom-\n\nmenden Parteiwillen hat die ergänzende Auslegung Rechnung zu tragen. Dies\n\nführt zur Halbteilung. Die Kläger haben daher einen Anspruch darauf, daß die\n\nBeklagte die Mehrkosten der Privaterschließung zur Hälfte auf sich nimmt. Die-\n\nser Anspruch ist auf Erfüllung gerichtet, unterliegt mithin nicht der für Sach-\n\nmängel geltenden Verjährung, auf die sich die Beklagte berufen hat (vgl. Se-\n\nnatsurt. v. 2. Juli 1993, V ZR 157/92, WM 1993, 2053).\n\nIII.\n\nDie Sache ist zur Zwischenentscheidung über den Grund des Zahlungs-\n\nanspruchs, soweit er die Hälfte der geltend gemachten Summe, mithin\n\n13.055,81 DM nebst Zinsen, nicht übersteigt, und zur Abweisung der weiterge-\n\nhenden Forderung reif (§§ 565 Abs. 3 Nr. 1, 301, 304 ZPO). Denn es ist ange-\n\nsichts der weitgehend unbestrittenen Kostenpositionen mit hoher Wahrschein-\n\nlichkeit davon auszugehen, daß der Zahlungsanspruch jedenfalls in irgendei-\n\nner\n\nHöhe besteht (vgl. BGHZ 126, 217, 219). Im übrigen ist die Sache zur ander-\n\nweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-\n\nweisen (§ 565 Abs. 1 ZPO).\n\nWenzel\n\nTropf\n\n Krüger\n\nKlein\n\nLemke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-18/v-zr-334-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-18/v-zr-334-98","retrieved":"2026-07-10 10:58:32.599009+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-02-18/v-zr-334-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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