{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2000-02-18","aktenzeichen":"V ZR 324/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"EGBGB 1986 Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 Verkündet am: 18. Februar 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Erfolgt die Bereinigung eines Nutzungsverhältnisses in einem Verfahren nach dem Bodensonderungsgesetz, scheidet eine Herabsetzung der vom Nutzer nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB dem Eigentümer geschuldeten Vergütung gemäß § 51 Abs. 1 SachenRBerG aus. BoSoG § 13 Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Bodensonderungsbescheids führt nicht dazu, daß das Eigentum an dem betroffenen Grundstück vor der Be- standskraft des Bescheids übergeht. EGBGB 1986 Art. 233 § 2 a Abs. 3 Satz 1 Art. 233 § 2 a Abs. 3 Satz 1 EGBGB steht einer gerichtlichen Entscheidung über Verwendungsersatzansprüche des Nutzers bis zum Abschluß des Verfahrens ent- gegen, durch das die Bereinigung des Nutzungsverhältnisses erfolgt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 324/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR:\n-----------------------------------\n\nja\nnein\nja\n\nEGBGB 1986 Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4\n\nVerkündet am:\n18. Februar 2000\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nErfolgt die Bereinigung eines Nutzungsverhältnisses in einem Verfahren nach dem\nBodensonderungsgesetz, scheidet eine Herabsetzung der vom Nutzer nach Art. 233\n§ 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB dem Eigentümer geschuldeten Vergütung gemäß § 51\nAbs. 1 SachenRBerG aus.\n\nBoSoG § 13\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Bodensonderungsbescheids\nführt nicht dazu, daß das Eigentum an dem betroffenen Grundstück vor der Be-\nstandskraft des Bescheids übergeht.\n\nEGBGB 1986 Art. 233 § 2 a Abs. 3 Satz 1\n\nArt. 233 § 2 a Abs. 3 Satz 1 EGBGB steht einer gerichtlichen Entscheidung über\nVerwendungsersatzansprüche des Nutzers bis zum Abschluß des Verfahrens ent-\ngegen, durch das die Bereinigung des Nutzungsverhältnisses erfolgt.\n\nBGH, Urt. v. 18. Februar 2000 - V ZR 324/98 - OLG Dresden\nLG Leipzig\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 18. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die\n\nRichter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Lemke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil des\n\n3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. Juli 1998\n\nim Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als weitergehend als im\n\nnachfolgend ausgeurteilten Umfang zum Nachteil der Kläger ent-\n\nschieden ist, und das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts\n\nLeipzig vom 15. Oktober 1997 abgeändert.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 21.844,08 DM zuzüg-\n\nlich 4 % Zinsen seit dem 30. Juni 1997 zu zahlen.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, bis zum Eintritt der Bestandskraft des\n\nBodensonderungsbescheides der Stadt L. vom 6. Juni 1997\n\nbetreffend das im Grundbuch von S. Blatt 1 verzeich-\n\nnete Grundstück Flurstück 5 der Gemarkung Schönau be-\n\nginnend mit dem 1. November 1997 an die Kläger monatlich\n\n1.100,44 DM zu zahlen. Der Betrag wird am 31. März,\n\n30. Juni, 30. September bzw. 31. Dezember eines jeden Jahres,\n\nerstmals am 31. März 1998, für das mit Ablauf der bezeichneten\n\nTage verstreichende Quartal bzw. den Zeitraum vom 1. November\n\n1997 bis 31. März 1998 fällig und ist von dem auf den Eintritt der\n\nFälligkeit jeweils folgenden Tag an mit 4% zu verzinsen.\n\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen. Die weitergehenden\n\nRechtsmittel der Kläger werden zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von den\n\nKosten des ersten und zweiten Rechtszugs tragen die Beklagte\n\n59%, die Kläger 41%.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten um die Vergütung für die Nutzung eines Grund-\n\nstücks.\n\nEigentümerin des im Grundbuch von L. eingetragenen Grundstücks\n\nFlurstück der Gemarkung S. war früher E. S. . Das insge-\n\nsamt 69.740 qm große Grundstück wurde Anfang der 80er Jahre neben ande-\n\nren Grundstücken für den Bau der Trabantenstadt L. -G. in Anspruch\n\ngenommen. Die Überführung des Grundstücks in Volkseigentum oder eine\n\nvertragliche Regelung seiner Nutzung unterblieben. Die Beklagte, Rechts-\n\nnachfolgerin einer Arbeiterwohnungsbaugenossenschaft nach dem Recht der\n\nDDR, nutzt einen Teil des Grundstücks.\n\n1995 leitete die Stadt L. ein Bodensonderungsverfahren ein. Am\n\n29. Juni 1995 ersuchte sie das Grundbuchamt um Eintragung eines Vermerks\n\ngemäß § 6 Abs. 4 BoSoG. In der Folgezeit übertrug Ellen Schacher das Ei-\n\ngentum an dem Grundstück den Klägern. Sie wurden am 27. August 1996 in\n\ndas Grundbuch eingetragen. Durch für sofort vollziehbar erklärten, von den\n\nKlägern angefochtenen Bescheid vom 6. Juni 1997 ordnete die Stadt der Be-\n\nklagten das Eigentum an der von ihr genutzten Teilfläche des Grundstücks,\n\ndem 3095 qm großen Flurstück 5 , zu. Der Bescheid wurde vom 30. Juni\n\nbis zum 29. Juli 1997 ausgelegt. Am 24. Oktober 1997 wurde die Beklagte als\n\nEigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Der Richtwert des Grundstücks\n\nbetrug zunächst 370 DM/qm. Seit Januar 1997 beträgt er nur noch 320 DM/qm.\n\nAus eigenem und abgetretenem Recht der E. S. haben die\n\nKläger im ersten Rechtszug für die Nutzung des Grundstücks im Zeitraum vom\n\n1. Januar 1995 bis zum 31. März 1997 insgesamt 51.415,20 DM und seit dem\n\n1. April 1997 bis zur Beendigung des Bodensonderungsverfahrens vierteljähr-\n\nlich 5.712,80 DM zuzüglich Zinsen verlangt. Das Landgericht hat die Klage ab-\n\ngewiesen.\n\nMit der Berufung haben die Kläger nach teilweiser Rücknahme ihres\n\nRechtsmittels die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 21.844,08 DM\n\nNutzungsentgelt für den Zeitraum vom 1. Juli 1995 bis zum 24. Oktober 1997\n\nund beginnend mit dem 1. November 1997 vierteljährlich 3.817 DM nebst näher\n\naufgegliederter Zinsen beantragt. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren ge-\n\ngen die Klageforderung hilfsweise mit Verwendungsersatzansprüchen aufge-\n\nrechnet. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 7.739,18 DM\n\nzuzüglich 4 % Zinsen seit dem 30. Juni 1997 verurteilt. Ihre Aufrechnung hat es\n\nfür unzulässig angesehen.\n\nMit der Revision erstreben die Kläger die Verurteilung der Beklagten,\n\nsoweit das Oberlandesgericht ihrem Antrag nicht stattgegeben hat. Ihre Zins-\n\nforderung beschränken sie auf 4 % seit dem 30. Juni 1997. Mit der Anschluß-\n\nrevision hat die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils\n\nerstrebt. Der Senat hat die Anschlußrevision nicht angenommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hält den Anspruch auf Nutzungsentschädigung\n\ngemäß Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB für die Dauer des Bodensonde-\n\nrungsverfahrens für begründet. Es meint, das Verfahren sei mit Eingang des\n\nErsuchens der Stadt L. auf Eintragung des Bodensonderungsverfahrens\n\nam 29. Juni 1995 eingeleitet worden und zwei Wochen nach der Beendigung\n\nder Auslegung des Sonderungsbescheides am 12. August 1997 abgeschlossen\n\ngewesen. Mit Ablauf dieses Tages habe die Verpflichtung der Beklagten zur\n\nZahlung von Nutzungsentgelt geendet. Aufgrund der sofortigen Vollziehbarkeit\n\ndes Sonderungsbescheids sei die Beklagte seit dem 13. August 1997 als\n\nEigentümerin des ihr zugewiesenen Grundstücks anzusehen. Zur Bestimmung\n\ndes Betrages der Nutzungsentschädigung sei vom jeweiligen Bodenwert\n\ndes unbebauten Grundstücks auszugehen. Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1\n\nSachenRBerG sei die von der Beklagten geschuldete Entschädigung auf 25 %\n\ndes regelmäßigen Erbbauzinses zu mindern. Der Aufrechnung der Beklagten\n\nmit einem Anspruch auf Ersatz von Verwendungen stehe Art. 233 § 2 a Abs. 3\n\nSatz 1 EGBGB entgegen.\n\nDas hält revisionsrechtlicher Nachprüfung teilweise nicht stand.\n\nII.\n\n1. Gegenstand des Rechtsstreits ist der Anspruch der Kläger auf Nut-\n\nzungsentgelt für den Zeitraum seit dem 1. Juli 1995. Auf die Ausführungen der\n\nParteien zur Entschädigungspflicht der Beklagten für den Zeitraum vom\n\n1. Januar 1995 bis zum 30. Juni 1995 kommt es daher nicht an.\n\n2. Die Kläger können von der Beklagten gemäß Art. 233 § 2 a Abs. 1\n\nSatz 4 EGBGB Entgelt für die Nutzung des Grundstücks verlangen. Die Ent-\n\ngeltspflicht der Beklagten begann mit der Einleitung des Bodensonderungs-\n\nverfahrens und endet mit dessen Abschluß. Das Verfahren wurde vor dem\n\n1. Juli 1995 eingeleitet und ist bisher nicht abgeschlossen.\n\na) Der Feststellung des genauen Zeitpunkts der Einleitung des Verfah-\n\nrens durch die Stadt L. bedarf es nicht, weil das Grundstück der Kläger\n\njedenfalls am 1. Juli 1995 in das Gebiet des Sonderungsplanes einbezogen\n\nwar. Das folgt daraus, daß die Stadt zur Sicherung der Durchführung des Bo-\n\ndensonderungsverfahrens angeordnet hatte, daß über die Grundstücke des\n\nPlanungsgebietes nur mit ihrer Genehmigung verfügt werden könne, und das\n\nGrundbuchamt um die Eintragung des Zustimmungsvorbehalts ersucht hatte\n\n(§ 6 Abs. 4 Satz 3 BoSoG). Das Eintragungsersuchen ist am 29. Juni 1995\n\nbeim Grundbuchamt eingegangen. Die Einbeziehung des Grundstücks der\n\nKläger in das Gebiet des Sonderungsplanes muß mithin vor diesem Zeitpunkt\n\nerfolgt sein. Ob und wann eine Mitteilung hiervon an die Parteien erfolgt ist, ist\n\nrechtlich ohne Bedeutung (vgl. BVerwGE 71, 63, 70; Knack/Clausen, VwVfG, 6.\n\nAufl., § 9 Rdn. 3.4; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl., § 9 Rdn. 107; Ober-\n\nmayer, VwVfG, 3. Aufl., § 22 Rdn. 10; a.A. Kopp, VwVfG, 6. Aufl., § 22 Rdn. 8).\n\nb) Das Bodensonderungsverfahren endet mit der Bestandskraft des\n\nSonderungsbescheids. Mit dieser werden die im Sonderungsbescheid be-\n\nstimmten Änderungen der Zuordnung dinglicher Rechte wirksam (§ 13 Abs. 1\n\nBoSoG). Bestandskraft des Bescheids vom 6. Juni 1997 war bei Ablauf des\n\n24. Oktober 1997, aufgrund seiner Anfechtung durch die Kläger nicht einge-\n\ntreten. Das bis zu diesem Tag verlangte Nutzungsentgelt haben die Kläger in\n\nden Betrag ihrer auf 21.844,08 DM berechneten Forderung eingerechnet.\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids ist insoweit\n\nohne Bedeutung. Daher kann offen bleiben, ob die Anordnung der sofortigen\n\nVollziehbarkeit eines Bodensonderungsbescheids verwaltungsrechtlich über-\n\nhaupt zulässig ist (ablehnend Woetzel/Schwarze, VIZ 1999, 190, 191). Denn\n\ndie Gestaltungswirkung tritt nach § 13 Abs. 1 BoSoG die Gestaltungswirkung\n\ndes Bodensonderungsbescheids erst mit seiner Bestandskraft ein. Das schließt\n\nes aus, der Anordnung des Sofortvollzuges dingliche Wirkung beizumessen.\n\nWeil eine Maßnahme nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wir-\n\nkung des Widerspruchs entfallen läßt und der Sonderungsbescheid vor seiner\n\nUnanfechtbarkeit keine Gestaltungswirkung entfaltet, geht die Anordnung sei-\n\nner sofortigen Vollziehbarkeit ins Leere (Woetzel/Schwarze, VIZ 1999, 189,\n\n190; dies. NJ 1998, 629, 631; ferner Senat, BGHZ 132, 306, 309 zu § 34\n\nAbs. 1 VermG; a.A. Thietz-Bartram, VIZ 1998, 500, 502; LG Leipzig, VIZ 1999,\n\n438; Eyermann/Schmidt, VwGO, 10. Aufl., § 80 Rdn. 47).\n\nAnders als die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Rück-\n\nübertragungsbescheids nach § 33 Abs. 5 Satz 3 a.F. VermG (jetzt § 33 Abs. 6\n\nSatz 3 VermG) führt eine Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Boden-\n\nsonderungsbescheids nicht zur Vorverlegung des Eigentumsübergangs auf\n\nden Nutzer. Dem Bodensonderungsgesetz kann ein Wille des Gesetzgebers\n\nnicht entnommen werden, die an die Bestandskraft gebundene Wirkung des\n\nRechtsübergangs durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung vorwegzu-\n\nnehmen. Die Gesetzesmaterialien enthalten keinen Hinweis auf einen solchen\n\nWillen. Der Entstehungsgeschichte des Bodensonderungsgesetzes ist vielmehr\n\nzu entnehmen, daß der Gesetzgeber es bewußt unterlassen hat, eine § 33\n\nAbs. 5 Satz 3 a.F. VermG entsprechende Regelung in das Bodensonderungs-\n\ngesetz einzufügen.\n\nDie Bindung der Gestaltungswirkung an den Eintritt der Bestandskraft\n\neines behördlichen Bescheids kann jedoch dazu führen, daß auch durch unbe-\n\ngründete Rechtsbehelfe die Wirkung der Entscheidung verzögert wird. Dem hat\n\ndas Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 für den Be-\n\nreich der Rückübertragung dadurch entgegen gewirkt, daß die Anordnung der\n\nsofortigen Vollziehbarkeit eines Rückübertragungsbescheides durch § 33\n\nAbs. 5 Satz 3 a.F. VermG gestaltende Wirkung erlangt. Der im weiteren Ver-\n\nfahren möglichen Änderung der Entscheidung wird dadurch Rechnung getra-\n\ngen, daß an die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit gemäß § 34 Abs. 1\n\nSatz 3 a.F. VermG (jetzt § 34 Abs. 1 Satz 8 VermG) die Fiktion der Bewilligung\n\neiner Vormerkung oder eines Widerspruchs geknüpft ist. Daß dem Bodenson-\n\nderungsgesetz vom 20. Dezember 1993 entsprechende Regelungen fehlen,\n\nstellt sich nach der vorangegangenen Ergänzung des Vermögensgesetzes um\n\ndie Regelungen der gestaltenden Wirkung sofort vollziehbarer Entscheidungen\n\ndurch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz als eine bewußte Ent-\n\nscheidung des Gesetzgebers dar.\n\nAuch das Interesse der Begünstigten oder der Beeinträchtigten gebietet\n\nkeine gestaltende Wirkung vorläufiger Regelungen. Die Nutzer der auf fremden\n\nGrundstücken errichteten Gebäude werden gegen den Herausgabeanspruch\n\nder Eigentümer durch das in Art. 233 § 2 a EGBGB näher ausgestaltete Recht\n\nzum Besitz geschützt, das bis zur Bereinigung des Nutzungstatbestands fort-\n\ndauert. Die Interessen der Eigentümer werden demgegenüber dadurch ge-\n\nwahrt, daß - anders als die Nutzung zurückzuübertragender Grundstücke - die\n\nNutzung der der Sachenrechtsbereinigung im weiteren Sinne unterliegenden\n\nGrundstücke seitens der Nutzer grundsätzlich zu entgelten ist.\n\n3. a) Für die Bestimmung der Höhe des nach Art. 233 § 2 a Abs. 1\n\nSatz 4 EGBGB zu zahlenden Nutzungsentgeltes ist Ausgangspunkt der Wert\n\ndes betroffenen Grundstücks. Durch das Nutzungsentgelt wird dem Eigentümer\n\nein Äquivalent für die Vorenthaltung der Nutzung seines Eigentums verschafft,\n\nohne daß dieses Entgelt den marktüblichen Nutzungswert erreichen müßte\n\n(vgl. BVerfG, NJW 1998, 3033, 3036). Geht der Wert des Grundstücks wäh-\n\nrend der Dauer des Bodensonderungsverfahrens zurück, mindert dies den\n\nWert der durch das Moratorium dem Eigentümer vorenthaltenen Nutzung. Ent-\n\nsprechend ist das Nutzungsentgelt anzupassen.\n\nb) Nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB finden auf die Bestimmung\n\nder Höhe der Entgelts die Vorschriften des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes\n\nzur Höhe des Erbbauzinses Anwendung. Erfolgt die Übertragung des Eigen-\n\ntums in einem Verfahren nach dem Bodensonderungsgesetz, scheidet eine\n\nMinderung der Entschädigung entsprechend dem Anspruch des Erbbaube-\n\nrechtigten auf zeitweilige Herabsetzung des Erbbauzinses gemäß § 51 Abs. 1\n\nNr. 1 SachenRBerG aus (Woetzel/Schwarze, NJ 1998, 629, 631; a.A. Staudin-\n\nger/Rauscher [1996] Art. 233 § 2 a EGBGB Rdn. 99; Schramm, NJ 1998, 640).\n\nDer Zweck von Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB, dem Eigentümer Entschä-\n\ndigung für die Vorenthaltung des Besitzes bis zur Bereinigung des Rechtsver-\n\nhältnisses durch die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück auf den\n\nNutzer zu verschaffen, steht der Minderung des Anspruchs entgegen.\n\nDie Herabsetzung des Erbbauzinses ist dem Eigentümer zuzumuten,\n\nweil ihm das Eigentum an dem Grundstück bei einer Rechtsbereinigung durch\n\ndie Begründung eines Erbbaurechts verbleibt und er an einer Steigerung des-\n\nsen Wertes teilnimmt. Im Hinblick auf die Teilhabe des Eigentümers an der\n\nWertsteigerung des Grundstücks während der Dauer des Bestehens des Erb-\n\nbaurechts und die Möglichkeit der Anpassung des Erbbauzinses an die Steige-\n\nrung des Grundstückswertes (§ 46 SachenRBerG) macht die Absenkung des\n\nErbbauzinses in der Eingangsphase bei der Gesamtbetrachtung der Nutzun-\n\ngen des Eigentümers nur einen geringen Betrag aus. Im Hinblick hierauf hat es\n\nder Eigentümer hinzunehmen, für die Belastung seines Eigentums mit einem\n\nErbbaurecht zunächst keinen angemessenen Zins zu erzielen und hierdurch\n\neinen Weg zu öffnen, auf dem die Nutzer zur Vermeidung von sozialen und\n\nwohnungspolitischen Härten im Wege einer Übergangsregelung allmählich an\n\ndie Erbbauzinspflicht herangeführt werden (BT-Drucks. 12/5992 S. 144;\n\nLimmer \n\nin Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz, SachenRBerG, § 51 Rdn. 2;\n\nVossius, SachenRBerG, 2. Aufl., § 51 Rdn. 1; Eickmann/von Schuckmann,\n\nSachenRBerG, § 51 Rdn. 2).\n\nDie ergänzende Bodensonderung nach § 1 Nr. 3, Nr. 4 BoSoG läßt die\n\nRegelung der Nutzungsverhältnisse an einem Grundstück durch die Begrün-\n\ndung eines Erbbaurechtes nicht zu. Ziel eines solchen Verfahrens ist vielmehr\n\nder Ausschluß des Eigentümers von dem Eigentum an seinem Grundstück. Die\n\nEntschädigung für den Eigentumsverlust ist nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4\n\nEGBGB bis zur Beendigung des Bodensonderungsverfahrens zu bezahlen; an\n\neiner späteren Steigerung des Grundstückswertes nimmt der Eigentümer des\n\nGrundstücks nicht teil. Für eine langfristige Betrachtung, innerhalb deren eine\n\nzeitweilig zu geringe Entschädigung hinzunehmen ist, fehlt es damit an einer\n\nRechtfertigung.\n\nDas nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu bestimmende Ent-\n\ngelt beträgt für den Bereich des staatlichen oder genossenschaftlichen\n\nWohnungsbaus ohnehin nur 2 % des Bodenwertes (§ 43 Abs. 2 Nr. 2\n\nSachenRBerG). Eine Herabsetzung gemäß § 51 SachenRBerG würde dazu\n\nführen, daß dieser Satz auf 0,5 % reduziert würde (Staudinger/Rauscher, aaO,\n\nRdn. 99; Woetzel/Schwarze, NJ 1998, 629, 631). Damit aber ginge die vom\n\nBundesverfassungsgericht zu Art. 233 § 2 a Abs. 8 EGBGB in der Fassung\n\ndurch das Sachenrechtsänderungsgesetz für den Zeitraum vom 22. Juli 1992\n\nbis zum 31. Dezember 1994 gerügte Vorenthaltung eines gesetzlichen An-\n\nspruchs des Grundstückseigentümers auf Nutzungsentschädigung (BVerfG\n\nNJW 1998, 3033, 3036), von einer marginalen Minderung abgesehen, bis zur\n\nabschließenden Regelung der Eigentumsverhältnisse weiter.\n\nIII.\n\n1. Für den Streitfall gilt damit folgende Abrechnung:\n\nBis zum 31. Dezember 1996 betrug der Bodenrichtwert des unbebauten\n\nGrundstücks, von dem gemäß § 19 Abs. 5 SachenRBerG auszugehen ist,\n\n370 DM/qm. Im Hinblick auf die Bebauung des Grundstücks im Rahmen des\n\nkomplexen Wohnungsbaus sind gemäß § 20 Abs. 2 SachenRBerG 2/3 hiervon\n\nanzusetzen. Die Entschädigung für die Nutzung des 3095 qm großen Grund-\n\nstücks beträgt mithin nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 SachenRBerG jährlich 2 % von\n\n763.412,70 DM, mithin 15.268,25 DM, monatlich mithin 1.272,35 DM.\n\nFür den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis zum 24. Oktober 1997 beträgt\n\ndas Nutzungsentgelt ausgehend von einem Bodenrichtwert von 320 DM/qm\n\nmonatlich 1.100,44 DM. Insoweit trifft die Berechnung des von der Beklagten\n\ngeschuldeten Nutzungsentgelts durch die Kläger zu.\n\nBei der Addition der Zahlungsbeträge ist den Klägern dagegen ein Feh-\n\nler unterlaufen. Sie bestimmen die Summe des von der Beklagten für den Zeit-\n\nraum vom 1. Juli 1995 bis zum 24. Oktober 1997 geschuldeten Entgelts auf\n\n21.844,08 DM. Über diesen Betrag kann die Verurteilung nicht hinausgehen\n\n(§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Fehler führt nicht im Hinblick auf eine man-\n\ngelnde Bestimmtheit des Streitgegenstandes zur Unzulässigkeit der Klage. Der\n\nStreitgegenstand kann im Wege der Auslegung des Klageantrags vielmehr\n\neindeutig bestimmt werden. Gegenstand des Rechtsstreits sind hiernach die\n\nzeitlich zunächst fällig gewordenen Raten (arg. § 366 Abs. 2 BGB).\n\n2. Auch die Zinsforderung der Kläger ist begründet. In Höhe des ver-\n\nlangten Betrages von 21.844,08 DM befand sich die Beklagte am 30. Juni\n\n1997, von dem an die Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der\n\ngesetzlichen Zinsen verlangen, im Verzug (§§ 284 Abs. 2, Art. 233 § 2 a Abs. 1\n\nSatz 4 EGBGB, § 44 Abs. 1 SachenRBerG).\n\n3. Die Kläger können gemäß § 259 ZPO schließlich auch die Bezahlung\n\nder seit dem 1. November 1997 bis zum Abschluß des Bodensonderungsver-\n\nfahrens fällig werdenden Raten zu verlangen. Der zu zahlende Betrag beträgt\n\nmonatlich 1.100,44 DM. Der so zu bestimmende Betrag wird gemäß Art. 233\n\n§ 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB, § 44 Abs. 1 SachenRBerG vierteljährlich am\n\n31. März, 30. Juni, 30. September bzw. 31. Dezember eines jeden Jahres\n\nnachschüssig fällig. Vom jeweils folgenden Tag an ist er gemäß §§ 284 Abs. 2,\n\n288 Abs. 1 BGB mit 4 % zu verzinsen.\n\nIV.\n\nDas Berufungsgericht verneint zutreffend die Möglichkeit der Beklagten\n\nzur Aufrechnung.\n\nDie von der Beklagten auf dem Flurstück 5 vorgenommenen Erd-\n\nund Pflanzarbeiten sind rechtlich als Verwendungen auf das Grundstück der\n\nKläger zu qualifizieren. Art. 233 § 2 a Abs. 3 Satz 1 EGBGB schließt die Gel-\n\ntendmachung entsprechender Ersatzansprüche des Besitzers gegen den Ei-\n\ngentümer bis zum 31. Dezember 1994 grundsätzlich aus. Hierdurch wird nicht\n\ndas Bestehen derartiger Ansprüche verneint, sondern nur ihre gerichtliche\n\nDurchsetzung bis zum Ablauf des Moratoriums ausgeschlossen (BT-Drucks.\n\n12/2695, S. 23). Soweit das durch das Moratorium dem Nutzer eingeräumte\n\nBesitzrecht gemäß Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 3 EGBGB über den\n\n31. Dezember 1994 hinaus fortbesteht, gilt seinem Sinn und Zweck nach auch\n\nder Ausschluß gerichtlicher Geltendmachung \n\nfort \n\n(vgl. MünchKomm-\n\nBGB/Wendtland, 3. Aufl., Art. 233 § 2 a EGBGB Rdn. 24 f; Palandt/Bassenge,\n\nBGB, 59. Aufl., Art. 233 § 2 a EGBGB Rdn. 15). Daran ändert sich nicht da-\n\ndurch etwas, daß nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 5 EGBGB seit dem 1. Januar\n\n1995 unter den dort bestimmten Voraussetzungen für die Nutzung des Grund-\n\nstücks Entgelt zu zahlen ist. Würde man in diesen Fällen einen allgemeinen\n\nAnspruch auf Verwendungsersatz gewähren, liefe dies dem Sinn und Zweck\n\nder Regelung zuwider, daß die Dauer des Verfahrens keiner Seite zum Vor-\n\noder Nachteil gereichen soll. Ziel des Bodensonderungsverfahrens ist die ab-\n\nschließende Regelung des Nutzungsverhältnisses. Sie erfolgt in der Regel\n\ndurch die Übertragung des Eigentums an dem betroffenen Grundstück auf den\n\nNutzer, so daß seine Verwendungen dem Grundstückseigentümer nach der\n\nBeendigung des Verfahrens nicht mehr zugute kommen können.\n\nDas schließt die Aufrechnung mit einem derartigen Anspruch durch den\n\nBesitzer gegen eine Forderung des Eigentümers aus, sofern der Eigentümer\n\nder Aufrechnung nicht zustimmt.\n\nV.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 97\n\nAbs. 1, § 515 Abs. 3 Satz 1 ZPO.\n\nWenzel\n\n Tropf\n\n Krüger\n\nKlein\n\n Lemke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-18/v-zr-324-98","cited_norms":[{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"BoSoG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BoSoG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 366","ref_norm":"366","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 515","ref_norm":"515","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-18/v-zr-324-98","retrieved":"2026-07-10 10:58:22.898335+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-02-18/v-zr-324-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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