{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2000-02-18","aktenzeichen":"V ZR 323/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 323/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n18. Februar 2000\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 18. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die\n\nRichter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Lemke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil des 3. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. Juli 1998 im\n\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als über die nachfolgende\n\nEntscheidung hinaus zum Nachteil der Kläger entschieden ist,\n\nund das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom\n\n6. Februar 1998 zu Ziff. 1 abgeändert und neu gefaßt.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 115.850 DM zuzüglich\n\n4 % Zinsen aus 113.599,20 DM seit dem 3. Juli 1997 und aus\n\nweiteren 2.250,80 DM seit dem 1. Oktober 1997 zu zahlen.\n\nDie weitergehenden Rechtsmittel der Kläger werden zurückge-\n\nwiesen.\n\nDie Beklagte trägt 23 % der Kosten des ersten und zweiten\n\nRechtszugs und die Kosten des Revisionsverfahrens. Die übrigen\n\nKosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten um die Vergütung für die Nutzung eines Grund-\n\nstücks.\n\nEigentümerin des im Grundbuch von L. eingetragenen Grundstücks\n\nFlurstück der Gemarkung S. war E. S. . Das insgesamt\n\n69.740 qm Grundstück wurde Anfang der 80er Jahre neben anderen Grund-\n\nstücken für den Bau der Trabantenstadt L. -G. in Anspruch genom-\n\nmen. Die Überführung des Grundstücks in Volkseigentum oder eine vertragli-\n\nche Regelung seiner Nutzung unterblieben. Die Beklagte, Rechtsnachfolgerin\n\neiner Wohnungsbaugenossenschaft nach dem Recht der DDR, nutzt 11.916\n\nqm des Grundstücks.\n\n1995 leitete die Stadt L. ein Bodensonderungsverfahren ein. Sie\n\nersuchte am 29. Juni 1995 das Grundbuchamt um Eintragung eines Vermerks\n\ngemäß § 6 Abs. 4 BoSoG. In der Folgezeit übertrug E. S. das Ei-\n\ngentum an dem Grundstück auf die Kläger. Sie wurden am 27. August 1996 in\n\ndas Grundbuch eingetragen. Durch für sofort vollziehbar erklärten, von den\n\nKlägern angefochtenen Bescheid vom 6. Juni 1997 ordnete die Stadt der Be-\n\nklagten das Eigentum an der von ihr genutzten Teilfläche des Grundstücks,\n\ndem heutigen Flurstück 5 , zu. Der Bescheid wurde vom 30. Juni bis zum\n\n29. Juli 1997 ausgelegt. Am 24. Oktober 1997 wurde die Beklagte als Eigentü-\n\nmerin in das Grundbuch eingetragen. Der Richtwert des Grundstücks betrug\n\nzunächst 370 DM/qm. Seit Januar 1997 beträgt er nur noch 320 DM/qm.\n\nAus eigenem und von E. S. abgetretenem Recht haben die\n\nKläger unter anderem für die Nutzung des Grundstücks im Zeitraum vom\n\n1. Januar 1995 bis zum 31. März 1997 insgesamt 198.399,60 DM und seit dem\n\n1. April 1997 bis zur Beendigung des Bodensonderungsverfahrens vierteljähr-\n\nlich 22.044,40 DM Nutzungsentgelt zuzüglich Zinsen verlangt. Das Landgericht\n\nhat den Klägern 15.008,48 DM Nutzungsentgelt zuzüglich Zinsen zugespro-\n\nchen.\n\nMit der Berufung haben die Kläger nach teilweiser Rücknahme ihres\n\nRechtsmittels die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von insgesamt\n\n115.850 DM Nutzungsentgelt für den Zeitraum vom 1. Juli 1995 bis zum\n\n24. Oktober 1997 zuzüglich näher aufgegliederter Zinsen verlangt. Das Ober-\n\nlandesgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 29.876,28 DM Nutzungsentgelt\n\nzuzüglich 4 % Zinsen seit dem 3. Juli 1997 verurteilt. Mit der Revision erstre-\n\nben die Kläger die Verurteilung der Beklagten, soweit das Oberlandesgericht\n\nihrem Antrag nicht stattgegeben hat. Ihre Zinsforderung beschränken sie auf\n\n4 % seit dem 3. Juli 1997. Mit der Anschlußrevision hat die Beklagte die Wie-\n\nderherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Der Senat hat die An-\n\nschlußrevision nicht angenommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hält den Anspruch auf Nutzungsentschädigung\n\ngemäß Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB für die Dauer des Bodensonde-\n\nrungsverfahrens für begründet. Es meint, das Verfahren sei mit Eingang des\n\nErsuchens der Stadt L. auf Eintragung des Bodensonderungsverfahrens\n\nam 29. Juni 1995 eingeleitet worden und zwei Wochen nach der Beendigung der\n\nAuslegung des Sonderungsbescheides am 12. August 1997 abgeschlossen\n\ngewesen. Mit Ablauf dieses Tages habe die Verpflichtung der Beklagten zur\n\nZahlung von Nutzungsentgelt geendet. Aufgrund der sofortigen Vollziehbarkeit\n\ndes Sonderungsbescheids sei die Beklagte seit dem 13. August 1997 als\n\nEigentümerin des ihr zugewiesenen Grundstücks anzusehen. Zur Bestimmung\n\ndes Betrages der Nutzungsentschädigung sei vom jeweiligen Bodenwert des\n\nunbebauten Grundstücks auszugehen. Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG\n\nsei die von der Beklagten geschuldete Entschädigung auf 25 % des regelmäßi-\n\ngen Erbbauzinses zu mindern.\n\nDas hält revisionsrechtlicher Nachprüfung teilweise nicht stand.\n\nII.\n\n1. Gegenstand des Rechtsstreits ist der Anspruch der Kläger auf Nut-\n\nzungsentgelt für den Zeitraum seit dem 1. Juli 1995. Auf die Ausführungen der\n\nParteien zur Entschädigungspflicht der Beklagten für den Zeitraum vom\n\n1. Januar 1995 bis zum 30. Juni 1995 kommt es daher nicht an.\n\n2. Die Kläger können von der Beklagten gemäß Art. 233 § 2 a Abs. 1\n\nSatz 4 EGBGB Entgelt für die Nutzung des Grundstücks verlangen. Die Ent-\n\ngeltspflicht der Beklagten begann mit der Einleitung des Bodensonderungs-\n\nverfahrens und endet mit dessen Abschluß. Das Verfahren wurde vor dem\n\n1. Juli 1995 eingeleitet und ist bisher nicht abgeschlossen.\n\na) Der Feststellung des genauen Zeitpunkts der Einleitung des Verfah-\n\nrens durch die Stadt L. bedarf es nicht, weil das Grundstück der Kläger\n\njedenfalls am 1. Juli 1995 in das Gebiet des Sonderungsplanes einbezogen\n\nwar. Das folgt daraus, daß die Stadt zur Sicherung der Durchführung des Bo-\n\ndensonderungsverfahrens angeordnet hatte, daß über die Grundstücke des\n\nPlanungsgebietes nur mit ihrer Genehmigung verfügt werden könne, und das\n\nGrundbuchamt um die Eintragung des Zustimmungsvorbehalts ersucht hatte\n\n(§ 6 Abs. 4 Satz 3 BoSoG). Das Eintragungsersuchen ist am 29. Juni 1995\n\nbeim Grundbuchamt eingegangen. Die Einbeziehung des Grundstücks der\n\nKläger in das Gebiet des Sonderungsplanes muß mithin vor diesem Zeitpunkt\n\nerfolgt sein. Ob und wann eine Mitteilung hiervon an die Parteien erfolgt ist, ist\n\nrechtlich ohne Bedeutung (vgl. BVerwGE 71, 63, 70; Knack/Clausen, VwVfG,\n\n6. Aufl., § 9 Rdn. 3.4; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl., § 9 Rdn. 107;\n\nObermayer, VwVfG, 3. Aufl., § 22 Rdn. 10; a.A. Kopp, VwVfG, 6. Aufl., § 22\n\nRdn. 8).\n\nb) Das Bodensonderungsverfahren endet mit der Bestandskraft des\n\nSonderungsbescheids. Mit dieser werden die im Sonderungsbescheid be-\n\nstimmten Änderungen der Zuordnung dinglicher Rechte wirksam (§ 13 Abs. 1\n\nBoSoG). Bestandskraft des Bescheids vom 6. Juni 1997 war bei Ablauf des\n\n24. Oktober 1997 aufgrund seiner Anfechtung durch die Kläger nicht eingetre-\n\nten.\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids ist insoweit\n\nohne Bedeutung. Daher kann offen bleiben, ob die Anordnung der sofortigen\n\nVollziehbarkeit eines Bodensonderungsbescheids verwaltungsrechtlich über-\n\nhaupt zulässig ist (ablehnend Woetzel/Schwarze, VIZ 1999, 190, 191). Nach\n\n§ 13 Abs. 1 BoSoG tritt die Gestaltungswirkung des Bodensonderungsbe-\n\nscheids erst mit seiner Bestandskraft ein. Das schließt es aus, der Anordnung\n\ndes Sofortvollzuges dingliche Wirkung beizumessen. Weil eine Maßnahme\n\nnach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs\n\nentfallen läßt und der Sonderungsbescheid vor seiner Unanfechtbarkeit keine\n\nGestaltungswirkung entfaltet, geht die Anordnung seiner sofortigen Vollzieh-\n\nbarkeit ins Leere (Woetzel/Schwarze, VIZ 1999, 189, 190; dies. NJ 1998, 629,\n\n631; ferner Senat, BGHZ 132, 306, 309 zu § 34 Abs. 1 VermG; a.A. Thietz-\n\nBartram, VIZ 1998, 500, 502; LG Leipzig, VIZ 1999, 438; Eyermann/Schmidt,\n\nVwGO, 10. Aufl., § 80 Rdn. 47).\n\nAnders als die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Rück-\n\nübertragungsbescheids nach § 33 Abs. 5 Satz 3 a.F. VermG (jetzt § 33 Abs. 6\n\nSatz 3 VermG) führt eine Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Boden-\n\nsonderungsbescheids nicht zur Vorverlegung des Eigentumsübergangs auf\n\nden Nutzer. Dem Bodensonderungsgesetz kann ein Wille des Gesetzgebers\n\nnicht entnommen werden, die an die Bestandskraft gebundene Wirkung des\n\nRechtsübergangs durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung vorwegzu-\n\nnehmen. Die Gesetzesmaterialien enthalten keinen Hinweis auf einen solchen\n\nWillen. Der Entstehungsgeschichte des Bodensonderungsgesetzes ist vielmehr\n\nzu entnehmen, daß der Gesetzgeber es bewußt unterlassen hat, eine § 33\n\nAbs. 5 Satz 3 a.F. VermG entsprechende Regelung in das Bodensonderungs-\n\ngesetz einzufügen.\n\nDie Bindung der Gestaltungswirkung an den Eintritt der Bestandskraft\n\neines behördlichen Bescheids kann jedoch dazu führen, daß auch durch unbe-\n\ngründete Rechtsbehelfe die Wirkung der Entscheidung verzögert wird. Dem hat\n\ndas Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 für den Be-\n\nreich der Rückübertragung dadurch entgegen gewirkt, daß die Anordnung der\n\nsofortigen Vollziehbarkeit eines Rückübertragungsbescheides durch § 33\n\nAbs. 5 Satz 3 a.F. VermG gestaltende Wirkung erlangt. Der im weiteren Ver-\n\nfahren möglichen Änderung der Entscheidung wird dadurch Rechnung getra-\n\ngen, daß an die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit gemäß § 34 Abs. 1\n\nSatz 3 a.F. VermG (jetzt § 34 Abs. 1 Satz 8 VermG) die Fiktion der Bewilligung\n\neiner Vormerkung oder eines Widerspruchs geknüpft ist. Daß dem Bodenson-\n\nderungsgesetz vom 20. Dezember 1993 entsprechende Regelungen fehlen,\n\nstellt sich nach der vorangegangenen Ergänzung des Vermögensgesetzes um\n\ndie Regelungen der gestaltenden Wirkung sofort vollziehbarer Entscheidungen\n\ndurch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz als eine bewußte Ent-\n\nscheidung des Gesetzgebers dar.\n\nAuch das Interesse der Begünstigten oder der Beeinträchtigten gebietet\n\nkeine gestaltende Wirkung vorläufiger Regelungen. Die Nutzer der auf fremden\n\nGrundstücken errichteten Gebäude werden gegen den Herausgabeanspruch\n\nder Eigentümer durch das in Art. 233 § 2 a EGBGB näher ausgestaltete Recht\n\nzum Besitz geschützt, das bis zur Bereinigung des Nutzungstatbestands fort-\n\ndauert. Die Interessen der Eigentümer werden demgegenüber dadurch ge-\n\nwahrt, daß - anders als die Nutzung zurückzuübertragender Grundstücke - die\n\nNutzung der der Sachenrechtsbereinigung im weiteren Sinne unterliegenden\n\nGrundstücke seitens der Nutzer grundsätzlich zu entgelten ist.\n\n3. a) Für die Bestimmung der Höhe des nach Art. 233 § 2 a Abs. 1\n\nSatz 4 EGBGB zu zahlenden Nutzungsentgeltes ist Ausgangspunkt der Wert\n\ndes betroffenen Grundstücks. Durch das Nutzungsentgelt wird dem Eigentümer\n\nein Äquivalent für die Vorenthaltung der Nutzung seines Eigentums verschafft,\n\nohne daß dieses Entgelt den marktüblichen Nutzungswert erreichen müßte\n\n(vgl. BVerfG, NJW 1998, 3033, 3036). Geht der Wert des Grundstücks wäh-\n\nrend der Dauer des Bodensonderungsverfahrens zurück, mindert dies den\n\nWert der durch das Moratorium dem Eigentümer vorenthaltenen Nutzung. Ent-\n\nsprechend ist das Nutzungsentgelt anzupassen.\n\nb) Nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB finden auf die Bestimmung\n\nder Höhe der Entgelts die Vorschriften des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes\n\nzur Höhe des Erbbauzinses Anwendung. Erfolgt die Übertragung des Eigen-\n\ntums in einem Verfahren nach dem Bodensonderungsgesetz, scheidet eine\n\nMinderung der Entschädigung entsprechend dem Anspruch des Erbbaube-\n\nrechtigten auf zeitweilige Herabsetzung des Erbbauzinses gemäß § 51 Abs. 1\n\nNr. 1 SachenRBerG aus (Woetzel/Schwarze, NJ 1998, 629, 631; a.A. Staudin-\n\nger/Rauscher [1996] Art. 233 § 2 a EGBGB Rdn. 99; Schramm, NJ 1998, 640).\n\nDer Zweck von Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB, dem Eigentümer Entschä-\n\ndigung für die Vorenthaltung des Besitzes bis zur Bereinigung des Rechtsver-\n\nhältnisses durch die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück auf den\n\nNutzer zu verschaffen, steht der Minderung des Anspruchs entgegen.\n\nDie Herabsetzung des Erbbauzinses ist dem Eigentümer zuzumuten,\n\nweil ihm das Eigentum an dem Grundstück bei einer Rechtsbereinigung durch\n\ndie Begründung eines Erbbaurechts verbleibt und er an einer Steigerung des-\n\nsen Wertes teilnimmt. Im Hinblick auf die Teilhabe des Eigentümers an der\n\nWertsteigerung des Grundstücks während der Dauer des Bestehens des Erb-\n\nbaurechts und die Möglichkeit der Anpassung des Erbbauzinses an die Steige-\n\nrung des Grundstückswertes (§ 46 SachenRBerG) macht die Absenkung des\n\nErbbauzinses in der Eingangsphase bei der Gesamtbetrachtung der Nutzun-\n\ngen des Eigentümers nur einen geringen Betrag aus. Im Hinblick hierauf hat es\n\nder Eigentümer hinzunehmen, für die Belastung seines Eigentums mit einem\n\nErbbaurecht zunächst keinen angemessenen Zins zu erzielen und hierdurch\n\neinen Weg zu öffnen, auf dem die Nutzer zur Vermeidung von sozialen und\n\nwohnungspolitischen Härten im Wege einer Übergangsregelung allmählich\n\nan die Erbbauzinspflicht herangeführt werden (BT-Drucks. 12/5992 S. 144;\n\nLimmer \n\nin Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz, SachenRBerG, § 51 Rdn. 2;\n\nVossius, SachenRBerG, 2. Aufl., § 51 Rdn. 1; Eickmann/von Schuckmann,\n\nSachenRBerG, § 51 Rdn. 2).\n\nDie ergänzende Bodensonderung nach § 1 Nr. 3, Nr. 4 BoSoG läßt die\n\nRegelung der Nutzungsverhältnisse an einem Grundstück durch die Begrün-\n\ndung eines Erbbaurechtes nicht zu. Ziel eines solchen Verfahrens ist vielmehr\n\nder Ausschluß des Eigentümers von dem Eigentum an seinem Grundstück. Die\n\nEntschädigung für den Eigentumsverlust ist nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4\n\nEGBGB bis zur Beendigung des Bodensonderungsverfahrens zu bezahlen; an\n\neiner späteren Steigerung des Grundstückswertes nimmt der Eigentümer des\n\nGrundstücks nicht teil. Für eine langfristige Betrachtung, innerhalb deren eine\n\nzeitweilig zu geringe Entschädigung hinzunehmen ist, fehlt es damit an einer\n\nRechtfertigung.\n\nDas nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu bestimmende Ent-\n\ngelt beträgt für den Bereich des staatlichen oder genossenschaftlichen\n\nWohnungsbaus ohnehin nur 2 % des Bodenwertes (§ 43 Abs. 2 Nr. 2\n\nSachenRBerG). Eine Herabsetzung gemäß § 51 SachenRBerG würde dazu\n\nführen, daß dieser Satz auf 0,5 % reduziert würde (Staudinger/Rauscher, aaO,\n\nRdn. 99; Woetzel/Schwarze, NJ 1998, 629, 631). Damit aber ginge die vom\n\nBundesverfassungsgericht zu Art. 233 § 2 a Abs. 8 EGBGB in der Fassung\n\ndurch das Sachenrechtsänderungsgesetz für den Zeitraum vom 22. Juli 1992\n\nbis zum 31. Dezember 1994 gerügte Vorenthaltung eines gesetzlichen An-\n\nspruchs des Grundstückseigentümers auf Nutzungsentschädigung (BVerfG\n\nNJW 1998, 3033, 3036), von einer marginalen Minderung abgesehen, bis zur\n\nabschließenden Regelung der Eigentumsverhältnisse weiter.\n\nIII.\n\n1. Für den Streitfall gilt folgende Abrechnung:\n\nBis zum 31. Dezember 1996 betrug der Bodenrichtwert des unbebauten\n\nGrundstücks, von dem gemäß § 19 Abs. 5 SachenRBerG auszugehen ist,\n\n370 DM/qm. Im Hinblick auf die Bebauung des Grundstücks im Rahmen des\n\nkomplexen Wohnungsbaus sind gemäß § 20 Abs. 2 SachenRBerG 2/3 hiervon\n\nanzusetzen. Der Entschädigung für die Nutzung des 11.916 qm großen Grund-\n\nstücks beträgt mithin nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 SachenRBerG jährlich 2 % von\n\n2.939.280 DM, mithin 58.785,60 DM, monatlich mithin 4.898,80 DM.\n\nFür den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis zum 24. Oktober 1997 beträgt\n\ndas Nutzungsentgelt ausgehend von einem Bodenrichtwert von 320 DM/qm\n\nmonatlich 4.236,80 DM, für den Zeitraum bis zum 30. September 1997 mithin\n\n38.131,20 DM, für den Zeitraum vom 1. bis 24. Oktober 1997 3.389,44 DM.\n\nInsoweit trifft die Berechnung des von der Beklagten geschuldeten Nutzungs-\n\nentgelts durch die Kläger zu.\n\nBei der Addition der Zahlungsbeträge ist den Klägern ein Fehler unter-\n\nlaufen. Sie bestimmen die Summe des von der Beklagten für den Zeitraum vom\n\n1. Juli 1995 bis zum 24. Oktober 1997 geschuldeten Entgelts auf 115.850 DM.\n\nÜber diesen Betrag kann die Verurteilung der Beklagten nicht hinausgehen\n\n(§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Fehler führt nicht im Hinblick auf eine man-\n\ngelnde Bestimmtheit des Streitgegenstandes zu Unzulässigkeit der Klage. Der\n\nStreitgegenstand kann im Wege der Auslegung des Klageantrags vielmehr\n\neindeutig bestimmt werden. Streitgegenstand sind die seit dem 1. Juli 1995\n\nzunächst fällig gewordenen Raten (arg. § 366 Abs. 2 BGB).\n\nIn Höhe von 113.599,20 DM war die Beklagte gemäß § 284 Abs. 2 BGB,\n\n§ 44 Abs. 1 SachenRBerG seit Ablauf des 30. Juni 1997 im Verzug. Sie schul-\n\ndet daher den Klägern aus diesem Betrag die von ihnen seit dem 3. Juli 1997\n\nverlangten Zinsen von 4 % (§ 288 Abs. 1 BGB). In Höhe der bis zu dem gel-\n\ntend gemachten Betrag von 115.850 DM verbleibenden Differenz von\n\n2.250,80 DM wurde die Forderung der Kläger erst am 30. September 1997 fäl-\n\nlig (§ 44 Abs. 1 SachenRBerG). Verzug der Beklagten trat insoweit mithin erst\n\nam 1. Oktober 1997 ein.\n\nIV.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 515\n\nAbs. 3 Satz 1 ZPO.\n\nWenzel\n\n Tropf\n\n Krüger\n\nKlein\n\n Lemke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-18/v-zr-323-98","cited_norms":[{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"BoSoG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BoSoG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 366","ref_norm":"366","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 515","ref_norm":"515","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-18/v-zr-323-98","retrieved":"2026-07-10 10:58:13.107205+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-02-18/v-zr-323-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. Zivilsenat","date":"2000-02-18","dockets":["V ZR 323/98"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 18.02.2000 – V ZR 323/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-18/v-zr-323-98","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil des 3. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. Juli 1998 im\n\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als über die nachfolgende\n\nEntscheidung hinaus zum Nachteil der Kläger entschieden ist,\n\nund das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom\n\n6. Februar 1998 zu Ziff. 1 abgeändert und neu gefaßt.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 115.850 DM zuzüglich\n\n4 % Zinsen aus 113.599,20 DM seit dem 3. Juli 1997 und aus\n\nweiteren 2.250,80 DM seit dem 1. Oktober 1997 zu zahlen.\n\nDie weitergehenden Rechtsmittel der Kläger werden zurückge-\n\nwiesen.\n\nDie Beklagte trägt 23 % der Kosten des ersten und zweiten\n\nRechtszugs und die Kosten des Revisionsverfahrens. Die übrigen\n\nKosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"SachenRBerG/51","law":"SachenRBerG","abbreviation":"SachenRBerG","ref":"51","label":"§ 51 SachenRBerG","mentions":3},{"id":"BoSoG/6","law":"BoSoG","abbreviation":"BoSoG","ref":"6","label":"§ 6 BoSoG","mentions":2},{"id":"BoSoG/13","law":"BoSoG","abbreviation":"BoSoG","ref":"13","label":"§ 13 BoSoG","mentions":2},{"id":"SachenRBerG/43","law":"SachenRBerG","abbreviation":"SachenRBerG","ref":"43","label":"§ 43 SachenRBerG","mentions":2},{"id":"SachenRBerG/44","law":"SachenRBerG","abbreviation":"SachenRBerG","ref":"44","label":"§ 44 SachenRBerG","mentions":2},{"id":"VermG/34","law":"VermG","abbreviation":"VermG","ref":"34","label":"§ 34 VermG","mentions":2},{"id":"BGB/284","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"284","label":"§ 284 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/288","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"288","label":"§ 288 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/366","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"366","label":"§ 366 BGB","mentions":1},{"id":"SachenRBerG/19","law":"SachenRBerG","abbreviation":"SachenRBerG","ref":"19","label":"§ 19 SachenRBerG","mentions":1},{"id":"SachenRBerG/46","law":"SachenRBerG","abbreviation":"SachenRBerG","ref":"46","label":"§ 46 SachenRBerG","mentions":1},{"id":"VermG/33","law":"VermG","abbreviation":"VermG","ref":"33","label":"§ 33 VermG","mentions":1},{"id":"ZPO/308","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"308","label":"§ 308 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/515","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"515","label":"§ 515 ZPO","mentions":1},{"id":"VwGO/80","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"80","label":"§ 80 VwGO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:58:13.107205+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}