{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2000-02-17","aktenzeichen":"IX ZR 436/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 852 Abs. 1 Zum Beginn der Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen einen Notar wegen einer von ihm verschuldeten unklaren Vertragsgestaltung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVERSÄUMNISURTEIL\n\nIX ZR 436/98\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nVerkündet am:\n17. Februar 2000\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB § 852 Abs. 1\n\nZum Beginn der Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen einen Notar\n\nwegen einer von ihm verschuldeten unklaren Vertragsgestaltung.\n\nBGH, Urteil vom 17. Februar 2000 - IX ZR 436/98 - OLG München\n\nLG München I\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 17. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die\n\nRichter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München vom 24. September 1998 auf-\n\ngehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Ehemann der Klägerin veräußerte durch notariellen Kaufvertrag vom\n\n22. März 1972 ein ihm gehörendes Grundstück für 30.000 DM und eine laufend\n\nzu zahlende Monatsrente. Über diese Rente war in Abschnitt III folgendes ver-\n\neinbart:\n\n\"...\n\n(2) Für die Laufzeit von 10 Jahren, gerechnet von der endgültigen Frei-\nmachung des vertragsgegenständlichen Grundstückes an, ver-\npflichtet sich der Käufer an den Verkäufer und dessen Ehefrau A. M.,\ngeb. S., als Gesamtberechtigte, eine monatliche Leibrente von\nDM 3.000,- ... zu bezahlen.\n\n(3) Nach Ablauf der genannten Frist von 10 Jahren ist der Käufer ver-\npflichtet, an den Verkäufer und dessen vorgenannte Ehefrau wie-\nderum für die Laufzeit von 10 Jahren eine Leibrente von monatlich\nDM 2.500,- ... zu bezahlen.\n\n(4) Nach Ablauf der 20-jährigen Frist verringert sich die Leibrente für die\nEhegatten M. für die Dauer von weiteren 10 Jahren auf DM 2.000,-\n... Nach Ablauf der 30-jährigen Frist hat der Käufer an die Ehegatten\nM. bis zu deren Ableben eine monatliche Leibrente von DM 1.000,-\n... zu bezahlen.\n\n...\n\nSollte während der Laufzeit der Leibrente mit den angegebenen Beträ-\ngen einer der Ehegatten M. versterben, so ist die Leibrente an den\nÜberlebenden der Ehegatten M. zu bezahlen, jedoch monatlich um\nDM 500,- ... verringert. Die Verringerung tritt in dem Monat ein, der dem\nVersterben des Ehegatten M. folgt.\n\n...\n\nDie Leibrentenzahlung an die Ehegatten H. und A. M. dient zur Siche-\nrung des Unterhalts der Genannten. Die Vertragsteile vereinbaren daher\nnoch folgendes mit Wirkung vom 1. Januar 1973 an:\n\nSollte sich das Grundgehalt eines Bundesbeamten, Besoldungsord-\nnung A, Besoldungsgruppe 13, Dienstaltersstufe 11, ... um mehr als 5 %\nnach oben oder nach unten verändern, so verändert sich die jeweils zu\nzahlende Leibrente im gleichen Verhältnis nach oben oder nach unten.\n\nEine Veränderung ist jeweils am 30. Dezember eines jeden Jahres fest-\nzustellen. Sie gilt für das darauffolgende Jahr. Sofern eine Veränderung\ndes Beamtengehaltes, wie vorstehend festgelegt, eingetreten ist, verän-\n\ndert sich die Leibrente erneut, wenn wiederum eine Veränderung von\n5 % gegenüber dem zuletzt festgestellten Betrag nach oben oder nach\nunten eingetreten ist, bezogen jeweils auf den 30. Dezember eines Jah-\nres.\n\n...\"\n\nNach Ablauf der ersten zehn Jahre kam es zwischen den Kaufvertrags-\n\nparteien zum Streit darüber, ob nunmehr monatlich lediglich 2.500 DM zu zah-\n\nlen seien oder ob - auch - dieser Betrag entsprechend den seit 1972 eingetre-\n\ntenen Erhöhungen anzuheben sei. Die Klägerin und ihr Ehemann führten we-\n\ngen dieser Frage gegen die Käuferin einen Prozeß, der in letzter Instanz durch\n\nUrteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 1987 zu Ungunsten der da-\n\nmaligen Kläger entschieden wurde. Mit Schreiben vom 10. Dezember 1990\n\nverzichtete der Haftpflichtversicherer des Notars, gegen den inzwischen Scha-\n\ndensersatzansprüche erhoben worden waren, auf die Einrede der Verjährung.\n\nDie Klägerin nimmt aus eigenem und abgetretenem Recht die Beklagte,\n\ndie die Ehefrau und Alleinerbin des Notars ist, der den Vertrag vom 22. März\n\n1972 beurkundet hat und während des jetzigen Rechtsstreits verstorben ist, auf\n\nSchadensersatz in Anspruch. Sie wirft dem Notar vor, er habe pflichtwidrig\n\nnicht dafür gesorgt, daß durch eine klare Vertragsabfassung dem später ent-\n\nstandenen Streit mit der Käuferin vorgebeugt wurde. Sie hat Zahlung von\n\n280.482 DM und Feststellung verlangt, daß die Beklagte ihr auch den zukünfti-\n\ngen, aus der Nichtanwendung der Wertsicherungsklausel auf die jeweiligen\n\nspätere Basisbeträge entstehenden Schaden zu ersetzen habe.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat\n\nden Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache\n\nim übrigen insgesamt an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nI.\n\nDa die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, ist\n\ndurch Versäumnisurteil, jedoch auf Grund einer umfassenden Sach- und\n\nRechtsprüfung zu entscheiden (BGHZ 37, 79, 81 ff).\n\nII.\n\nDas Berufungsgericht hat den \"Anspruch ... dem Grunde nach (für) ge-\n\nrechtfertigt\" erklärt und die Sache \"zur Verhandlung über den Betrag des An-\n\nspruchs\" an das Landgericht zurückverwiesen. Wie es in den Entscheidungs-\n\ngründen seines Urteils ausdrücklich klargestellt hat, bezieht sich die Zurück-\n\nverweisung auch auf den Feststellungsantrag.\n\nDiese Behandlung der Sache ist verfahrensrechtlich nicht zulässig.\n\n1. Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob der Erlaß\n\neines Grundurteils durch das Berufungsgericht zulässig war (BGH, Urt. v.\n\n14. Mai 1992 - IX ZR 241/91, NJW 1992, 2487; v. 4. Dezember 1997 - IX ZR\n\n247/96, NJW 1998, 1140; v. 18. November 1999 - IX ZR 402/97, WM 2000,\n\n35). Das war hier nicht der Fall. Der Erlaß eines Grundurteils nach § 304\n\nAbs. 1 ZPO setzt voraus, daß die Klageforderung mit hoher Wahrscheinlichkeit\n\nin irgendeiner Höhe besteht (BGHZ 126, 217, 219 m.w.N.). Daß dies im Streit-\n\nfall so ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es hält es für \"höchst un-\n\nwahrscheinlich, daß es bei einer Klarstellung im Sinne des Verkäufers im Be-\n\nurkundungstermin überhaupt zu einem Kaufabschluß gekommen wäre\". Für\n\ndiesen Fall hat die Klägerin, wie im Tatbestand des Berufungsurteils festge-\n\nhalten ist, behauptet, das Grundstück, das dann im Eigentum ihres Ehemannes\n\ngeblieben wäre, sei heute 3 Mio. DM wert. Nach der Zurechnung von erzielba-\n\nren Mieteinnahmen in Höhe von 1.116.000 DM und Abzug des Barkaufpreises\n\nvon 30.000 DM sowie der 850.000 DM, die die Käuferin an Rente gezahlt habe,\n\nergebe sich auf dieser Grundlage ein Schaden von 3.416.000 DM. Der Rechts-\n\nvorgänger der Beklagten hat den von der Klägerin angegebenen Grundstücks-\n\nwert bestritten und seinerseits behauptet, die heute auf dem Grundstück be-\n\nfindlichen Gebäude seien erst von der Käuferin errichtet worden; ohne diese\n\nBauten sei das Grundstück heute wie im Jahre 1972 rund 600.000 DM wert.\n\nDas Berufungsurteil enthält dazu keine Feststellungen, sondern nur die Be-\n\nmerkung, daß selbst für eine Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO ein\n\nSachverständigengutachten über den Grundstückswert eingeholt werden müs-\n\nse. Auf dieser Grundlage ist es bisher offen, ob der Klägerin und ihrem Ehe-\n\nmann infolge des Vertragsabschlusses ein Schaden entstanden sein kann. Ein\n\nGrundurteil durfte unter diesen Umständen nicht erlassen werden.\n\n2. Unabhängig von der Zulässigkeit des Grundurteils durfte das Beru-\n\nfungsgericht die Sache nicht auch wegen des Feststellungsantrags an das\n\nLandgericht zurückverweisen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs bietet dafür § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO keine Grundlage (Urt. v. 24. Novem-\n\nber 1987 - VI ZR 42/87, NJW 1988, 1984 f unter ausführlicher Auseinanderset-\n\nzung mit der in Teilen der Literatur vertretenen gegenteiligen Meinung). Not-\n\nfalls hätte das Berufungsgericht hiernach schon aus diesem Grund auf eine\n\nZurückverweisung insgesamt verzichten und nach § 540 ZPO verfahren müs-\n\nsen.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil ist somit aufzuheben. Die Klage ist nicht abwei-\n\nsungsreif. Nach dem in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Sachver-\n\nhalt steht der Klägerin der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nach\n\n§ 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO zu.\n\n1. Nach § 17 Abs. 1 BeurkG hat der Notar den Willen der Beteiligten zu\n\nerforschen und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der von ihm zu er-\n\nrichtenden Urkunde wiederzugeben. Das Berufungsgericht hat auf der Grund-\n\nlage der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme festgestellt, daß der Ehe-\n\nmann der Beklagten es schuldhaft pflichtwidrig unterlassen habe, eine Klärung\n\nin der Frage herbeizuführen, ob sich die Wertsicherungsklausel auch auf die\n\nspäteren (abgesenkten) Basisrentenbeträge beziehen sollte. Die dagegen ge-\n\nrichteten Verfahrensrügen der Revision hat der Senat geprüft; er erachtet sie\n\nnicht für durchgreifend (§ 565 a Satz 1 ZPO).\n\n2. Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen läßt sich die\n\nUrsächlichkeit der Pflichtverletzung des Notars für einen der Klägerin und ih-\n\nrem Ehemann entstandenen Schaden nicht verneinen.\n\na) Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht es unterlassen habe,\n\nden objektiven Inhalt des Vertrages durch Auslegung der Vertragsurkunde zu\n\nermitteln. Es mag offenbleiben, ob dies zutrifft. Immerhin hat das Berufungsge-\n\nricht es für eine \"gravierende Ungereimtheit\" gehalten, wenn nach Beginn jeder\n\nneuen Zehn-Jahres-Phase früher eingetretene Wertsteigerungen wieder hätten\n\nentfallen sollen; dieses Ergebnis wäre, so hat es gemeint, \"schwer einzuse-\n\nhen\". Auf die Frage, wie der Vertrag in diesem Punkt auszulegen ist, kommt es\n\njedenfalls für die Entscheidung des jetzigen Rechtsstreits nicht an. Wegen des\n\nErgebnisses des rechtskräftig entschiedenen Vorprozesses steht fest, daß die\n\nKlägerin im Verhältnis zur Käuferin die ihr ungünstige Auslegung hinnehmen\n\nmuß.\n\nb) Zu der Frage, ob der Vertrag mit dem im Vorprozeß im Verhältnis zwi-\n\nschen den Kaufvertragsparteien bindend festgestellten Inhalt zustande ge-\n\nkommen wäre, wenn der Notar den beiderseitigen Vertragswillen ordnungsge-\n\nmäß festgestellt hätte, enthält das Berufungsurteil - darin hat die Revision recht\n\n- keine ausdrückliche Feststellung. Das Berufungsgericht hat jedoch ausge-\n\nführt, im Betragsverfahren werde zu klären sein, \"von welchem der beiden von\n\nder Klägerin dargelegten Schadensverläufe auszugehen\" sei. Damit ist der\n\nVortrag der Klägerin gemeint, entweder wäre, was am wahrscheinlichsten sei,\n\ndie Veräußerung des Grundstücks unterblieben oder der Kaufvertrag wäre mit\n\ndem von ihrem Ehemann als Verkäufer gewünschten Inhalt zustande gekom-\n\nmen. Das Berufungsgericht ist hiermit der Klägerin jedenfalls darin gefolgt, daß\n\nihr Ehemann das Grundstück nicht ohne Einbeziehung der abgesenkten Basis-\n\nrentenbeträge in die Wertsicherung verkauft hätte. Dem stimmt auch die Revi-\n\nsion insofern zu, als sie meint, nach dem, was die Zeugen in beiden Prozessen\n\nausgesagt hätten, müsse davon ausgegangen werden, daß es, wenn der Notar\n\ndas beiderseits Gewollte richtig aufgeklärt hätte, gar nicht zum Abschluß des\n\nKaufvertrags gekommen wäre. Sie meint nur, der Klägerin und ihrem Ehemann\n\nwäre kein Schaden entstanden, wenn dieser das Grundstück behalten hätte.\n\nDavon kann jedoch, wie bereits oben (I 1) dargelegt worden ist, auf der\n\nGrundlage des weiteren, der Revisionsprüfung zugrunde zu legenden Vorbrin-\n\ngens der Klägerin nicht ausgegangen werden.\n\n3. Der Anspruch ist, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend\n\nangenommen hat, nicht verjährt.\n\na) Der Beginn der nach § 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO, § 852 BGB zu beur-\n\nteilenden Verjährung des Ersatzanspruchs gegen einen Notar wegen Amts-\n\npflichtverletzung setzt, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, nicht nur\n\ndie Kenntnis des Geschädigten vom Schaden und von der Person des Ersatz-\n\npflichtigen, sondern nach § 198 Satz 1 BGB in erster Linie die Entstehung des\n\nSchadens voraus.\n\naa) Ein Schaden ist entstanden, wenn durch die Verletzungshandlung\n\neine Verschlechterung der Vermögenslage des Verletzten eintritt, ohne daß\n\nbereits feststehen muß, daß der Schaden bestehenbleibt und damit endgültig\n\nwird (BGHZ 100, 228, 231 f); das bloße Risiko eines Vermögensnachteils\n\nreicht nicht aus (BGH, Urt. v. 16. November 1995 - IX ZR 148/94, WM 1996,\n\n540, 541 m.w.N.). Besteht die Pflichtverletzung in einer unklaren Vertragsge-\n\nstaltung, so entsteht der Schaden, sobald der Vertragsgegner aus dem für ihn -\n\nvermeintlich - günstigen Vertragsinhalt Rechte gegen seinen Vertragspartner\n\nherleitet (BGH, Urt. v. 5. November 1992 - IX ZR 200/91, WM 1993, 610, 612;\n\nv. 16. November 1995 aaO; v. 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, WM 1996, 1832,\n\n1833, jeweils für die Anwaltshaftung).\n\nObwohl die Abfassung des Vertrages vom 22. März 1972 bereits den\n\nKeim späterer Streitigkeiten über seinen Inhalt in sich trug, drohte der Klägerin\n\nund deren Ehemann daraus zunächst noch kein Schaden. Die Unklarheit\n\nkonnte sich nicht vor Ablauf der ersten zehn Jahre auswirken; es stand nicht\n\neinmal fest, ob der Vertrag dann noch von Bedeutung sein und ob sich die\n\nKäuferin in der Frage der Anpassung der Basisbeträge auf einen für den Ver-\n\nkäufer ungünstigen Rechtsstandpunkt stellen würde. Das mit der Gestaltung\n\ndes Vertrages für die Klägerin und ihren Ehemann verbundene Risiko verwirk-\n\nlichte sich jedoch, als sich die Käuferin nach Ablauf der ersten zehn Jahre wei-\n\ngerte, mehr zu zahlen als die in Abschnitt III Nr. 3 vorgesehenen 2.500 DM\n\nmonatlich. Wann das genau war, ist nicht vorgetragen; jedenfalls reichten die\n\nKlägerin und ihr Ehemann wegen dieser Weigerung am 18. Februar 1983 eine\n\nKlage gegen die Käuferin ein. Damit war der Schaden, dessen Ersatz die Klä-\n\ngerin verlangt, entstanden; denn im Vermögen der Klägerin und ihres Eheman-\n\nnes fehlte nunmehr das Geld, das sie erhalten hätten, wenn der Vertrag un-\n\nmißverständlich in ihrem Sinne formuliert und so auch abgeschlossen worden\n\nwäre.\n\nDas Berufungsgericht hat demgegenüber gemeint, der Schaden sei erst\n\nmit rechtskräftigem Abschluß des Vorprozesses durch das Revisionsurteil vom\n\n18. Dezember 1987 eingetreten; denn bis zur rechtskräftigen Entscheidung\n\nüber die Rentenansprüche sei offen gewesen, ob das amtspflichtwidrige Ver-\n\nhalten des Notars zu einem Schaden führen werde. Dem ist nicht zu folgen.\n\nKäme es darauf an, wie die Gerichte über den infolge der Amtspflichtverletzung\n\ndes Notars entstandenen Streit zwischen den Beteiligten entscheiden, dann\n\nhätte es der Geschädigte weitgehend in der Hand, den Verjährungsbeginn\n\nselbst zu bestimmen; solange er die von ihm beanspruchten Rechte aus dem\n\nVertrag nicht gerichtlich geltend machte, könnte die Verjährungsfrist nicht in\n\nLauf gesetzt werden.\n\nAus diesen Gründen ist für die Schadensentstehung auch nicht das im\n\nVorprozeß ergangene erstinstanzliche Urteil vom 16. Oktober 1985 maßgeb-\n\nlich. Die Revision beruft sich für ihre gegenteilige Ansicht auf das Urteil vom\n\n12. Februar 1998 (IX ZR 190/97, WM 1998, 786, 787 f). Dort hat der erken-\n\nnende Senat unter Aufgabe seiner diesbezüglichen früheren Rechtsprechung\n\nentschieden, daß bei einem in einem Prozeß oder einem verwaltungsgerichtli-\n\nchen Verfahren begangenen Fehler eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters\n\nder Schaden nicht erst mit der letzten, nicht mehr angreifbaren Entscheidung,\n\nsondern bereits mit der ersten auf das anwaltliche Fehlverhalten ergangenen\n\nGerichtsentscheidung eintrete. Diese Rechtsprechung betrifft - das hat das Be-\n\nrufungsgericht zutreffend erkannt - eine andere Frage. Im vorliegenden Fall\n\ngeht es nicht um eine fehlerhafte Prozeßführung, sondern darum, ob ein Scha-\n\nden, den ein Notar durch unzureichende Ermittlung des Vertragswillens der\n\nBeteiligten bei einer Beurkundung verursacht hat, erst dann als entstanden\n\ngelten kann, wenn in einem gerichtlichen Verfahren geklärt worden ist, welche\n\nAnsprüche zwischen den Vertragsparteien bestehen. Das ist aus den oben an-\n\ngeführten Gründen zu verneinen. Der Geschädigte wird dadurch nicht ohne\n\nweiteres gezwungen, unter Umständen einen - vom Berufungsgericht für un-\n\nzumutbar gehaltenen - Prozeß gegen den Notar zu führen, während er sich\n\nnoch in einem anderen Rechtsstreit mit seinem Vertragspartner über den durch\n\ndas Notarverschulden vereitelten Anspruch gegen ihn auseinandersetzt; denn\n\ner kann in dem letztgenannten Prozeß dem Notar den Streit verkünden (vgl.\n\nBGH, Urt. v. 29. Juni 1989 - III ZR 92/87, WM 1989, 1822, 1826), was hier in-\n\ndessen die Klägerin und ihr Ehemann unterlassen haben.\n\nbb) Für die Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflich-\n\ntigen reicht es im allgemeinen aus, wenn der Geschädigte auf der Grundlage\n\nder ihm bekannten Tatsachen zumindest eine aussichtsreiche, wenn auch nicht\n\nrisikolose Feststellungsklage erheben kann (BGHZ 102, 246, 248). Diese Vor-\n\naussetzung lag bei der Klägerin und ihrem Ehemann vor, als sich die Grund-\n\nstückskäuferin ernstlich weigerte, ab 1982 mehr als den von nun an geltenden\n\nBasisbetrag von 2.500 DM zuzüglich der erst später eintretenden Erhöhungen\n\nzu zahlen.\n\ncc) Nach diesen Erwägungen wäre der Anspruch gegen den Beklagten\n\nverjährt gewesen, als dessen Haftpflichtversicherer im Dezember 1990 auf die\n\nEinrede der Verjährung verzichtete, soweit diese noch nicht eingetreten war.\n\nb) Da indessen der Beklagte die ihm bei der Beurkundung obliegenden\n\nPflichten lediglich fahrlässig verletzt hat und es sich auch nicht um ein selb-\n\nständiges Betreuungsgeschäft i.S.d. §§ 23, 24 BNotO handelte, besteht nach\n\n§ 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO ein Anspruch gegen ihn nur, wenn und soweit die\n\nKlägerin und ihr Ehemann nicht auf andere Weise Ersatz erlangen konnten. In\n\neinem solchen Fall beginnt die Verjährung erst mit der Kenntnis vom Fehlen\n\neiner anderweitigen Ersatzmöglichkeit; denn solange der Geschädigte nicht\n\ndarzulegen vermag, daß er auf andere Weise keinen Ersatz erlangen kann, ist\n\nihm die Erhebung einer (Feststellungs-)Klage, die schon aus diesem Grunde\n\nkeinen Erfolg haben könnte, nicht zuzumuten (BGHZ 102, 246, 248 f; 121, 65,\n\n71).\n\nIm vorliegenden Fall kamen, da der Schaden als solcher bereits ent-\n\nstanden war, die geltend gemachten (weiteren) Erfüllungsansprüche gegen die\n\nGrundstückskäuferin als anderweitige Ersatzmöglichkeit in Betracht (vgl. BGH,\n\nUrt. v. 25. Februar 1999 - IX ZR 240/98, WM 1999, 976, 977). Die Klägerin und\n\nihr Ehemann wußten erst nach Abschluß des gegen die Käuferin geführten\n\nRechtsstreits, daß sie gegen diese die ihnen über die freiwillig gezahlten Be-\n\nträge hinaus vermeintlich zustehenden Ansprüche aus dem Kaufvertrag nicht\n\ndurchsetzen konnten. Der damalige Prozeß endete mit dem Urteil des Bundes-\n\ngerichtshofs vom 18. Dezember 1987. Im Zeitpunkt des mit dem Schreiben des\n\nHaftpflichtversicherers vom 10. Dezember 1990 erklärten Verjährungsverzichts\n\nwar deshalb die Verjährung noch nicht eingetreten; das Revisionsurteil des\n\nV. Zivilsenats ist dem Prozeßbevollmächtigten der damaligen Kläger am 27.\n\nJanuar 1988 zugestellt worden.\n\nIII.\n\nDie Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit zu der\n\nFrage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Klägerin infolge der vom\n\nNotar begangenen Pflichtverletzung ein Schaden entstanden ist, die noch feh-\n\nlenden tatsächlichen Feststellungen getroffen werden können.\n\nPaulusch\n\nKreft\n\nStodolkowitz\n\nZugehör\n\nGanter","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-17/ix-zr-436-98","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-17/ix-zr-436-98","retrieved":"2026-10-15 10:15:44.076136+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-02-17/ix-zr-436-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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