{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2000-02-17","aktenzeichen":"IX ZR 344/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 344/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n17. Februar 2000\nBürk\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 17. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die\n\nRichter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Naumburg vom 24. September 1998 auf-\n\ngehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung -\n\nauch über die Kosten der Revision - an den 6. Zivilsenat des Be-\n\nrufungsgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer klagende Rechtsanwalt beriet die Beklagte bei der Privatisierung\n\nihrer etwa 1.300 Werkswohnungen. Die Beklagte firmierte zunächst als O. AG,\n\nseit Mitte 1993 - nach Abspaltung eines Betriebsteils - als W. AG. Sie befindet\n\nsich seit Januar 1994 in Liquidation. Im Rahmen des von dem Kläger entwik-\n\nkelten sogenannten O.-Modells wurden etwa 500 Wohnungen im Wege der\n\nEinzelprivatisierung unter Mitwirkung des Klägers an bisherige Werksangehö-\n\nrige/Mieter veräußert. Im Frühjahr 1993 beschloß der Vorstand der Beklagten,\n\ndie Einzelprivatisierung einzustellen und den restlichen Wohnungsbestand\n\ninsgesamt an einen Erwerber zu veräußern. Die T.-L.-G. mbH (fortan: TLG) war\n\ngrundsätzlich bereit, die Werkswohnungen zu übernehmen, unterbreitete aber\n\nkein konkretes Angebot. Der Kläger bemühte sich um einen anderen Investor.\n\nEr fand ihn in der B. GmbH (im folgenden: B.-Bau). Am 4. August 1993 kam es\n\nzu einem Treffen des Klägers mit dem Zeugen R., dem damaligen Vorstands-\n\nvorsitzenden der Beklagten, und dem Zeugen K., dem Leiter ihrer Abteilung\n\nWohnungswirtschaft. In der Folgezeit führte der Kläger unter Einbeziehung des\n\nZeugen K. und des Betriebsrats der Beklagten Verhandlungen mit der B.-Bau\n\nüber einen Gesamtverkauf der Wohnungen. Darüber informierte der Kläger\n\nVorstand und Aufsichtsrat der Beklagten. Mit Schreiben vom 31. Mai 1994 teilte\n\nder unterdessen zum Liquidator der Beklagten bestellte Zeuge R. dem Kläger\n\nmit:\n\n\"...\n\nDa ich inzwischen mit der B.-Bau selbst Kontakt aufgenommen und ihr\neinen Vertragsentwurf übersandt habe, wäre ich Ihnen dankbar, wenn\nSie Ihre Bemühungen in dieser Richtung einstellen würden, da es\nzweckmäßiger ist, wenn nur ein Verhandlungspartner existiert.\n\n...\"\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte Ansprüche auf Anwaltshonorar und\n\nErsatz von Reisekosten in Höhe von insgesamt 113.906,53 DM nebst Zinsen\n\ngeltend gemacht. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 90.410,89 DM\n\nnebst Zinsen aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag statt-\n\ngegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage\n\nunter Zurückweisung der Anschlußberufung des Klägers, die den nicht zuer-\n\nkannten Teil seiner Klageforderung sowie höhere Zinsen zum Gegenstand\n\nhatte, insgesamt abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Beru-\n\nfungsbegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat nicht als bewiesen angesehen, daß dem Klä-\n\nger von der Beklagten der Auftrag erteilt worden sei, sich um den Gesamtver-\n\nkauf der restlichen Wohnungen zu bemühen. Ansprüche aus Geschäftsführung\n\nohne Auftrag hat es mit der Begründung verneint, wer - wie der Kläger - davon\n\nausgehe, zu einem bestimmten Geschäft beauftragt zu sein, führe aus seiner\n\nSicht im Verhältnis zum Auftraggeber nicht ein fremdes, sondern ein eigenes\n\nGeschäft. § 687 Abs. 1 BGB nehme solche Fälle der vermeintlichen Eigenge-\n\nschäftsführung ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Regeln über die Ge-\n\nschäftsführung ohne Auftrag aus.\n\nII.\n\nDie Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung in einem wesentli-\n\nchen Punkt nicht stand.\n\n1. Die Verfahrensrügen der Revision, mit denen sie die Annahme des\n\nBerufungsgerichts angreift, der Kläger habe von der Beklagten keinen Auftrag\n\nerhalten, zeigen einen Rechtsfehler nicht auf (§ 565 a ZPO).\n\n2. Mit nicht haltbarer Begründung hat das Berufungsgericht jedoch An-\n\nsprüche des Klägers aus Geschäftsführung ohne Auftrag abgelehnt.\n\nDie Auffassung, wer davon ausgehe, zu einem bestimmten Geschäft\n\nbeauftragt zu sein, führe aus seiner Sicht im Verhältnis zu seinem vermeintli-\n\nchen Auftraggeber kein fremdes, sondern ein eigenes Geschäft, widerspricht\n\nder höchstrichterlichen Rechtsprechung. Danach kann nicht nur bei der Nich-\n\ntigkeit eines Vertrages auf die Grundsätze der §§ 677 ff BGB zurückgegriffen\n\nwerden (vgl. insoweit BGH, Urt. v. 30. September 1993 - VII ZR 178/91,\n\nWM 1994, 74, 75; v. 10. Oktober 1996 - III ZR 205/95, NJW 1997, 47, 48; v.\n\n23. September 1999 - III ZR 322/98, WM 1999, 2411, 2412; aber auch zu\n\n§ 50 BörsG BGH, Urt. v. 6. Dezember 1994 - XI ZR 19/94, NJW 1995, 727).\n\nUm einen solchen Fall handelt es sich hier nicht. Aber auch in anderen Fällen,\n\nin denen der Geschäftsführer sich gegenüber dem Geschäftsherrn zur Ge-\n\nschäftsführung für verpflichtet hält, es aber in Wahrheit nicht ist, können die\n\n§§ 677 ff BGB Anwendung finden (BGH, Urt. v. 21. Oktober 1999 - III ZR\n\n319/98, NJW 2000, 422, 424). Ein Rechtsanwalt als Geschäftsführer kann\n\nnach § 683 Satz 1, § 670 BGB grundsätzlich die übliche Vergütung verlangen\n\n(vgl. BGHZ 65, 384, 389 f; 140, 355, 361; BGH, Urt. v. 30. September 1993\n\naaO).\n\nVoraussetzung für einen Anspruch des Klägers ist freilich, daß er mit\n\ndem Willen gehandelt hat, ein Geschäft der Beklagten und nicht der B.-Bau zu\n\nführen, und daß die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem\n\nwirklichen oder mutmaßlichen Willen (vgl. in diesem Zusammenhang BGH, Urt.\n\nv. 28. Oktober 1992 - VIII ZR 210/91, WM 1993, 217, 218; Palandt/Sprau, BGB\n\n59. Aufl. § 683 Rdn. 7) der Beklagten entsprach. Dies erscheint nach dem Vor-\n\nbringen des Klägers, den eingereichten Unterlagen und den Aussagen der\n\nZeugen R. und K. bei ihrer Vernehmung durch das Landgericht möglich, wenn\n\nnicht naheliegend.\n\nIII.\n\nDie Zurückweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, neben den\n\nallgemeinen Voraussetzungen der §§ 670, 677, 683 BGB die Aktivlegitimation\n\ndes Klägers (vgl. dazu BGH, Urt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 248/95, WM 1996,\n\n1632 f) sowie im einzelnen den Umfang der geltend gemachten Forderungen\n\nzu prüfen.\n\nDer Senat macht von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Ge-\n\nbrauch.\n\nPaulusch\n\nKreft\n\nStodolkowitz\n\nZugehör\n\nGanter","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-17/ix-zr-344-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 687","ref_norm":"687","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-17/ix-zr-344-98","retrieved":"2026-07-10 10:56:26.744717+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-02-17/ix-zr-344-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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