{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2000-02-16","aktenzeichen":"1 StR 189/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 189/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n16. Februar 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\n4.\n\n5.\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2000 gemäß den\n\n§§ 154 Abs. 2, 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Die Revisionen der Angeklagten H. und Dr. Ha. gegen\n\ndas Urteil des Landgerichts Mannheim vom 14. September\n\n1998 werden verworfen. Die Angeklagten haben die Kosten\n\nihrer Rechtsmittel zu tragen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten D. gegen das vorbezeich-\n\nnete Urteil wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Ange-\n\nklagte des Betruges in 1671 Fällen und der Geldfälschung\n\nschuldig ist. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\n3. a) Das Verfahren gegen den Angeklagten K. wird in\n\nden Fällen II. C. 4. 56. sowie C. 5. der Urteilsgründe ge-\n\nmäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Insoweit fal-\n\nlen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Aus-\n\nlagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.\n\nb) Die Revision dieses Angeklagten gegen das vorbezeich-\n\nnete Urteil wird mit der Maßgabe verworfen, daß der An-\n\ngeklagte der Beihilfe zum Betrug in 72 Fällen, des Betru-\n\nges und des Bankrotts schuldig ist. Der Angeklagte hat\n\ndie verbleibenden Kosten seiner Revision zu tragen.\n\n4. a) Das Verfahren gegen den Angeklagten P. wird im\n\nFall II. D. 4. der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO\n\nvorläufig eingestellt und im Fall II. D. 5. der Urteilsgründe\n\ngemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Untreue\n\nbeschränkt. Soweit das Verfahren eingestellt wurde, fallen\n\ndessen Kosten und die notwendigen Auslagen des Ange-\n\nklagten der Staatskasse zur Last.\n\nb) Auf die Revision des Angeklagten P. wird das\n\nvorbezeichnete Urteil\n\n- im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte\n\nder Beihilfe zum Betrug in fünf Fällen, der falschen Ver-\n\nsicherung an Eides Statt sowie der Untreue schuldig ist,\n\n- im Ausspruch über die in den Fällen II. D. 3. und 5. der\n\nUrteilsgründe verhängten Einzelstrafen, über die Ge-\n\nsamtstrafe und über die Anordnung des Berufsverbots\n\naufgehoben.\n\nc) Die weitergehende Revision dieses Angeklagten wird\n\nverworfen.\n\nd) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden\n\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere als Wirt-\n\nschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n Gründe:\n\nDas Landgericht Mannheim hat die Angeklagten zu Freiheitsstrafen verurteilt.\n\nHiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen. Die Angeklagten\n\nDr. Ha. und P. haben Verfahrensrügen erhoben; diese sind teils unzuläs-\n\nsig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), teils unbegründet. Im übrigen stützen alle Ange-\n\nklagten ihre Revision jeweils auf die Sachrüge.\n\n I.\n\nSoweit der Senat das Verfahren gemäß den §§ 154 Abs. 2, 154 a Abs. 2\n\nStPO beschränkt hat, tragen die bisherigen Feststellungen des Landgerichts die\n\nentsprechenden Schuld- oder Strafaussprüche nicht. Ergänzende Feststellungen\n\nerscheinen insofern zwar als möglich, wären aber nicht prozeßökonomisch.\n\nFür die Verurteilung des Angeklagten K. wegen Beihilfe zum Betrug im\n\nFall II. C. 4. 56. der Urteilsgründe hat der Generalbundesanwalt in seiner Antrags-\n\nschrift zutreffend dargelegt, daß es sich möglicherweise um eine Doppelzählung des\n\nFalls II. C. 4. 9. handelt. Im Fall C. 5. der Urteilsgründe (Verurteilung wegen falscher\n\nVersicherung an Eides Statt in Tateinheit mit Bankrott) ist nicht überprüfbar, ob das\n\nLandgericht von einem zutreffenden Schuldumfang ausgegangen ist. Nach den\n\nFeststellungen erscheint es insbesondere als möglich, daß sich lediglich auf einem\n\nder drei im Vermögensverzeichnis verschwiegenen Anderkonten Privatgeld des An-\n\ngeklagten K. in Höhe von 1.211 DM befand und sich demzufolge das beiseite\n\ngeschaffte Vermögen auf diese Summe beschränkte. Daß das Landgericht diesem\n\nUmstand bei der Strafzumessung entsprochen hätte, ist den dortigen Erwägungen\n\nnicht zu entnehmen.\n\nSoweit der Angeklagte P. wegen Hehlerei an einem von den Ange-\n\nklagten D. und H. zunächst betrügerisch erlangten Sparbrief verurteilt wurde\n\n(Fall II. D. 4.), lassen sich die – allerdings unklaren - Feststellungen des Landge-\n\nrichts so verstehen, daß die Angeklagte H. die verbriefte Forderung unter Über-\n\ngabe des Sparbriefs an diejenige Bank abgetreten hatte, von der der Angeklagte\n\nP. den Sparbrief im Anschluß erhielt. Wäre dies so, hätte die Bank gemäß\n\n§ 952 Abs. 1 Satz 1 BGB Eigentum an dem Sparbrief (Rektapapier) erworben, so\n\ndaß die durch den Betrug ursprünglich herbeigeführte rechtswidrige Vermögenslage\n\nnicht mehr bestünde und somit nicht aufrechterhalten werden könnte. Bei dieser\n\nSachlage käme eine Hehlerei nicht mehr in Betracht.\n\nHinsichtlich der – in Tateinheit zur Untreue erfolgten - Verurteilung wegen\n\nParteiverrats (Fall II. D. 5. der Urteilsgründe) ergeben die bisherigen Feststellungen\n\nnicht, in welcher Weise der Angeklagte P. der Firma IAV gerade in Aus-\n\nübung seines Berufs als Rechtsanwalt durch Beistand gedient haben soll. Daß er mit\n\ndieser zum Nachteil seiner Mandantin, der Angeklagten H. , kollusiv zusammen-\n\nwirkte, stellt noch keinen Parteiverrat dar. § 356 StGB ist nicht schon erfüllt, wenn\n\nein Anwalt nur objektiv im Interesse einer Partei handelt, ohne für diese selbst durch\n\nBesorgung von deren Geschäften tätig zu werden (vgl. BGH NStZ 1985, 74; Cramer\n\nin Schönke/Schröder, StGB 25 Aufl. § 356 Rdn. 16).\n\nDer Senat hat die die Angeklagten K. und P. betreffenden\n\nSchuldsprüche den Verfahrensbeschränkungen entsprechend geändert.\n\n II.\n\nAuf die Sachrügen hat allein die Revision des Angeklagten P. zu Tei-\n\nlen des Rechtsfolgenausspruchs Erfolg. Der Erörterung bedarf nur das Folgende:\n\n1. Revision des Angeklagten D. \n\na) Das Landgericht hat hinsichtlich der Verurteilung wegen Betruges in 1836\n\nFällen festgestellt:\n\naa) Der mittellose Angeklagte wickelte in großem Umfang Kapitalanlagege-\n\nschäfte ab. Dabei war es jedoch seit 1987 ”zu keinem einzigen erfolgreichen Ge-\n\nschäft gekommen”. Spätestens seit Anfang 1990 war dem Angeklagten klar, ”daß die\n\nRückzahlung der ... Anlagebeträge ... höchst unsicher war”. Denn seit diesem Zeit-\n\npunkt mußte er neu eingehende Gelder verwenden, ”um Zinsen und Rückzahlungen\n\nvon gekündigten Anlageverträgen zu bedienen”. Obwohl er wußte, daß er die ver-\n\nsprochenen Deckungsgeschäfte nicht tätigen konnte, sagte er neuen Interessenten\n\nbei den Vertragsabschlüssen jeweils zu, ihm überlassene Gelder völlig risikolos und\n\nmit hohen Renditen anzulegen. Derart wurden seit 5. Januar 1990 bis 18. November\n\n1994 insgesamt 1836 Verträge mit 1269 Anlegern über ein Gesamtvolumen von\n\n193 Millionen DM abgeschlossen.\n\nDabei verwandte der Angeklagte im wesentlichen zwei Vertragsgestaltungen.\n\nBeim Anlagetyp 1 sollte der angelegte Betrag für jeden Anleger separat durch\n\n”Bankgarantie oder deutschen Banksparbrief” mit einer Laufzeit von zehn Jahren\n\n(angelehnt an die Laufzeit der Verträge) abgesichert werden. Tatsächlich wurden\n\n– sei es mit dem Geld des betroffenen Anlegers selbst, sei es mit von anderen Anle-\n\ngern erlangten Beträgen - abgezinste Papiere als Sicherheiten erworben, deren\n\nWert nach Ablauf der vereinbarten Vertragszeit dem Anlagebetrag entsprach. Dafür\n\nwurde durchschnittlich die Hälfte des in diesen Fällen angelegten Geldes verwendet\n\n(insgesamt 36 Millionen DM). Seit Mai 1992 sagte der Angeklagte zudem in\n\n109 Fällen die Anlage eingezahlter Gelder bei erstrangigen Banken unter Ausschluß\n\nvon Spekulations- und Risikogeschäften mit Renditen von bis zu 6 % pro Monat zu,\n\nohne daß eine Absicherung der Beträge in irgendeiner Form vertraglich vorgesehen\n\nwar oder tatsächlich erfolgte (Anlagetyp 2).\n\nAbgesehen von dem Erwerb der Sicherheiten für Verträge des Anlagetyps 1\n\nverbrauchte der Angeklagte die erlangten Beträge vor allem für Rück- und Zinszah-\n\nlungen auf bereits bestehende Anlageverträge (101 Millionen DM), Provisionen für\n\nvon ihm eingesetzte Vermittler und Agenten (10 Millionen DM), anfallende Kosten in\n\nder von ihm gegründeten Firmengruppe sowie für seinen eigenen Lebensunterhalt.\n\nDer Angeklagte K. erhielt in den Jahren 1992 bis 1994 für seine die Vertrags-\n\nabschlüsse unterstützende Tätigkeit insgesamt etwa 568.000 DM. Die Angeklagte\n\nH. erwarb auf Veranlassung des Angeklagten Immobilien, ”um eine entsprechen-\n\nde Sicherung für den Lebensabend zu erlangen”. Zu diesem Zweck erhielt sie aus\n\nKundengeldern insgesamt 22 Millionen DM als ”Darlehen”. Die auf Jahre gestunde-\n\nten Zinsen wurden zu keiner Zeit bezahlt. Soweit die Immobilien fremdfinanziert wa-\n\nren, wurden ebenfalls mit Geldern der Anleger gekaufte Schuldverschreibungen als\n\nSicherheiten hinterlegt.\n\nbb) Entgegen der Ansicht der Revision tragen diese Feststellungen den\n\nSchuld- und Strafausspruch. Insbesondere rügt die Revision zu Unrecht, das Land-\n\ngericht habe verkannt, daß es beim Anlagetyp 1 vielfach zu einer Absicherung des\n\nAnlagekapitals gekommen sei.\n\nDas Landgericht hat zunächst in dem Umstand, daß die Rückzahlungen der\n\nvereinbarten Anlagebeträge höchst unsicher und die Deckungsgeschäfte unmöglich\n\nwaren, zutreffend eine Gefährdung des Vermögens der Anleger gesehen und jeweils\n\neinen entsprechenden Betrugsschaden bejaht (insgesamt 157 Millionen DM). Für\n\ndiese Beurteilung ist auf den Vertragsschluß abzustellen und ein Wertvergleich der\n\nzu diesem Zeitpunkt vertraglich begründeten gegenseitigen Ansprüche vorzuneh-\n\nmen. Die in einigen Fällen nachträglich erfolgte ”Absicherung” des an den Ange-\n\nklagten gezahlten Betrages durch den Kauf abgezinster Papiere ist daher insoweit\n\nnicht zu berücksichtigen. Deshalb ist es aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu bean-\n\nstanden, daß das Landgericht auch in den Fällen mit einem Vertragsende vor dem\n\n1. März 1994 einen Betrug angenommen hat, in denen die Anlagebeträge im Rah-\n\nmen eines Schneeballsystems letztlich vollständig zurückgezahlt wurden (vgl. BGH\n\nwistra 1995, 222).\n\nDen Urteilsgründen läßt sich hinreichend deutlich entnehmen, daß sich das\n\nLandgericht bewußt war, daß es in den beiden genannten Fallgestaltungen durch\n\ndie ”Absicherung” des Anlagebetrages einerseits und die Rück- und Zinszahlungen\n\nandererseits letztlich bei Gefährdungsschäden geblieben ist. Dementsprechend hat\n\nes Erfüllungsschäden nur in bezug auf Verträge ohne jegliche ”Absicherung” ange-\n\nnommen, deren Laufzeit nach dem 1. März 1994 endete, da nach diesem Zeitpunkt\n\ndie Kunden ”nur noch vertröstet” wurden.\n\nDen unter Einsatz von 36 Millionen DM erfolgten Erwerb von Sicherheiten hat\n\ndas Landgericht schließlich auch bei der Strafzumessung ohne durchgreifenden\n\nRechtsfehler berücksichtigt. Dem Urteil läßt sich allerdings nicht entnehmen, in wel-\n\nchen Fällen des Anlagetyps 1 - und ggf. in welchem Ausmaß - es tatsächlich zu ei-\n\nner Absicherung des jeweils angelegten Betrages gekommen (es also beim Gefähr-\n\ndungsschaden geblieben) ist und in welchen Fällen es der Angeklagte bei deren\n\nVereinbarung belassen hat. Diese Zuordnung wäre zur Bestimmung des Unrechts-\n\ngehalts der einzelnen Taten an sich erforderlich gewesen, auch wenn es zweifelhaft\n\nist, ob derartigen Absicherungen erhebliches strafmilderndes Gewicht zukommen\n\nkann, wenn diese – wie hier – gerade aus Mitteln erworben wurden, die ihrerseits im\n\nRahmen des Schneeballsystems betrügerisch erlangt worden waren (vgl. BGH NStZ\n\n1996, 191). Das Landgericht hat dem Angeklagten den Erwerb von Sicherheiten in\n\ndem bezeichneten Umfang jedoch nicht nur - insbesondere bei der Bildung der Ge-\n\nsamtstrafe - allgemein strafmildernd zugutegehalten, sondern es hat innerhalb des\n\nvon ihm verwendeten Strafenrasters alle Fälle des Anlagetyps 1 milder bestraft als\n\ndie Fälle mit entsprechenden Anlagebeträgen ohne Sicherheit. Unter diesen Um-\n\nständen ist auszuschließen, daß sich die fehlende Differenzierung zulasten des An-\n\ngeklagten ausgewirkt hat.\n\nb) Jedoch ist die Anzahl der verurteilten Fälle rechtlich nicht ausschließbar zu\n\nhoch angesetzt, soweit nämlich zwei oder mehr Vertragsabschlüsse mit jeweils ei-\n\nnem Geschädigten an einem Tag zustandegekommen und als ebensoviele Fälle des\n\nBetruges gewertet worden sind. Insofern muß nach den von der Strafkammer ge-\n\ntroffenen Feststellungen zugunsten des Angeklagten angesichts der zeitlich und\n\nräumlich eng beieinanderliegenden Unterschriftsleistungen im Zweifel eine natürli-\n\nche Handlungseinheit angenommen werden. Die Verurteilung wegen 165 Fällen des\n\nBetruges mußte infolgedessen entfallen. Der Senat hat den Schuldspruch daher auf\n\nBetrug in 1671 Fällen geändert.\n\nc) Diese Schuldspruchänderung führt zum Wegfall der 165 Einzelstrafen für\n\ndie – unter II. A. 1. 8. der Urteilsgründe aufgelisteten – Taten Nr. 12, 48, 64, 66, 101,\n\n102, 105, 126, 136, 141, 149, 161, 187, 188, 207, 230, 231, 257, 277, 283 bis 285,\n\n292, 297, 333, 352, 360, 390, 417, 418, 431, 439, 446, 458, 470, 492, 497, 536 bis\n\n538, 543 bis 545, 566, 628, 640, 666, 678, 680, 684, 713, 715, 766, 767, 772, 773,\n\n775 bis 780, 786 bis 788, 795 bis 797, 799, 803, 806, 807, 819, 843, 861, 892, 936,\n\n941, 975, 997, 1003, 1006, 1046, 1050, 1057, 1059, 1102, 1114, 1117, 1118, 1140,\n\n1145, 1146, 1171, 1200, 1246 bis 1262, 1304, 1312, 1313, 1318, 1327, 1333, 1350\n\nbis 1352, 1371 bis 1377, 1392, 1396, 1411, 1415, 1416, 1422, 1426 bis 1428, 1435,\n\n1441, 1442, 1482, 1495, 1504, 1505, 1543, 1554, 1556, 1567, 1576, 1645, 1646,\n\n1652, 1670, 1671, 1675, 1679, 1690, 1710, 1724, 1770, 1800, 1823 sowie 1825 bis\n\n1827.\n\nd) Dies nötigt jedoch nicht zur Aufhebung der vom Landgericht verhängten\n\nGesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren. Angesichts der noch immer außergewöhn-\n\nlich hohen Zahl der Betrugstaten mit einem unverändert sehr erheblichen Gesamt-\n\nschaden und der Summe der verbleibenden Einzelstrafen hält es der Senat für aus-\n\ngeschlossen, daß das Landgericht – ausgehend von der Einsatzstrafe von sechs\n\nJahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe – ohne die 165 weggefallenen Einzel-\n\nstrafen eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte, zumal bei Bildung der\n\nGesamtstrafe noch eine dreijährige Freiheitsstrafe wegen Geldfälschung zu berück-\n\nsichtigen war (vgl. BGH, Beschl. vom 2. Mai 1997 – 2 StR 158/97).\n\n2. Revision des Angeklagten K.\n\na) Aus demselben Grund wie beim Angeklagten D. (oben 1. b.) ist auch die\n\nabgeurteilte Zahl der Betrugstaten, die der Angeklagte K. unterstützt hat, im\n\nZweifel überhöht. Der Schuldspruch wegen Beihilfe zu den unter II. C. 4. aufgeführ-\n\nten Fällen Nr. 11, 12, 68 sowie 72 bis 74 – wegen unterschiedlicher Geschädigter\n\noder Daten der Vertragsabschlüsse nicht aber in den Fällen Nr. 31 bis 33, 48, 49\n\nsowie 69 und 70 - muß daher ebenso entfallen wie die insoweit verhängten sechs\n\nEinzelstrafen. Genauso verhält es sich hinsichtlich der nach § 154 Abs. 2 StPO ein-\n\ngestellen Fälle II. C. 4. 56 und C. 5. der Urteilsgründe. Der Senat hat daher den\n\nSchuldspruch entsprechend geändert.\n\nb) Auch in bezug auf den Angeklagten K. gefährden die vorgenommenen\n\nÄnderungen die gegen ihn verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und\n\nsechs Monaten nicht. Denn der Senat kann mit Blick auf die verbleibenden 74 Ein-\n\nzelstrafen ausschließen, daß die Gesamtstrafe niedriger ausgefallen wäre, zumal\n\ndie Taten des Angeklagten in ihrer Schuldwertigkeit insgesamt gleich geblieben\n\nsind.\n\n3. Revision des Angeklagten P.\n\nDer Senat hat den Schuldspruch seinen Entscheidungen nach den §§ 154\n\nAbs. 2, 154 a Abs. 2 StPO entsprechend geändert. Somit entfällt die für den Fall II.\n\nD. 4. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe. Die Revision des Angeklagten gegen\n\ndas Urteil im übrigen hat lediglich im Rechtsfolgenausspruch teilweise Erfolg. Die\n\nzugrundeliegenden Feststellungen sind jedoch rechtsfehlerfrei zustandegekommen;\n\nsie können daher bestehen bleiben.\n\na) Bei der Strafzumessung wegen der falschen Versicherung an Eides Statt\n\n(Fall II. D. 3.) hat das Landgericht dem Angeklagten dessen Stellung als Rechtsan-\n\nwalt angelastet. Dies war unzutreffend, da der Angeklagte bei Begehung dieser Tat\n\nnicht als Organ der Rechtspflege tätig wurde, sondern die eidesstattliche Versiche-\n\nrung in einem eigenen Antragsverfahren auf dinglichen Arrest und Arrestpfändung\n\ngegen die Angeklagte H. abgab (vgl. BGH NJW 2000, 154, 157; BGH, Beschl.\n\nvom 9. April 1997 - 1 StR 134/97).\n\nb) Auch die im Fall II. D. 5. verhängte Einzelstrafe kann keinen Bestand ha-\n\nben, nachdem der Senat die Verfolgung insoweit unter Wegfall des Vorwurfs des\n\nParteiverrats auf die Untreue beschränkt hat. Das Landgericht ist bei seiner Straf-\n\nzumessung gemäß § 52 Abs. 2 StGB von der in § 356 Abs. 2 StGB vorgesehenen\n\nMindestfreiheitsstrafe von einem Jahr ausgegangen und hat dabei zulasten des An-\n\ngeklagten berücksichtigt, ”daß zwei Straftatbestände verwirklicht wurden”. Unter die-\n\nsen Umständen vermag der Senat nicht auszuschließen, daß die Strafe allein für die\n\nUntreue niedriger ausgefallen wäre.\n\nc) Bei der für den Fall II. D. 5. der Urteilsgründe verhängten Strafe handelt es\n\nsich um die Einsatzstrafe. Deren Wegfall zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe\n\nnach sich.\n\nd) Die Anordnung des Berufsverbots kann ebenfalls keinen Bestand haben.\n\nDer Schuldspruch wegen Parteiverrats ist entfallen. Das Landgericht hat bei der\n\nPrüfung des Berufsverbots ausdrücklich berücksichtigt, daß der Angeklagte\n\nP. insbesondere im Fall II. D. 5. ”in ganz besonderem Maße gegen die\n\nPflichten eines Rechtsanwaltes verstoßen hat”. Sollten aufgrund der neuen Haupt-\n\nverhandlung die Voraussetzungen für die Anordnung eines Berufsverbots erneut\n\nbejaht werden, wird § 70 Abs. 4 Satz 3 StGB zu beachten sein.\n\n III.\n\nDie weitere Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen\n\nhat keinen weiteren durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten\n\naufgedeckt (§ 349 Abs. 2 StPO). Soweit der Angeklagte Dr. Ha. geltend macht,\n\ndie Erwägungen des Landgerichts zum subjektiven Tatbestand der Geldfälschung\n\nseien widersprüchlich, hat sich dies jedenfalls nicht zu seinem Nachteil ausgewirkt.\n\nSchäfer Maul Wahl\n\n Schomburg Schluckebier","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-16/1-str-189-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 356","ref_norm":"356","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 952","ref_norm":"952","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-16/1-str-189-99","retrieved":"2026-07-10 10:57:23.940875+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-02-16/1-str-189-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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