{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2000-02-15","aktenzeichen":"XI ZR 76/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 197, 818 Abs. 1 Ansprüche nach § 818 Abs. 1 BGB auf Herausgabe von Zinsnutzun- gen sind Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 197 BGB.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 76/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n15. Februar 2000\nWeber,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nBGB §§ 197, 818 Abs. 1\n\nAnsprüche nach § 818 Abs. 1 BGB auf Herausgabe von Zinsnutzun-\n\ngen sind Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen im\n\nSinne des § 197 BGB.\n\nBGH, Urteil vom 15. Februar 2000 - XI ZR 76/99 - KG Berlin\n LG Berlin\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche\n\nVerhandlung vom 15. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter\n\nNobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und\n\nDr. Joeres\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird - unter Zurück-\n\nweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das\n\nSchlußurteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts\n\nin Berlin vom 25. Januar 1999 im Kostenpunkt mit\n\nAusnahme der Verurteilung des Beklagten zur Tra-\n\ngung der zweitinstanzlichen außergerichtlichen Kosten\n\nder Widerbeklagten G. und P. sowie insoweit aufge-\n\nhoben, als die Widerklage gegen die Klägerin über ei-\n\nnen Betrag von 248.003,44 DM nebst 4% Zinsen seit\n\ndem 6. Januar 1993 hinaus abgewiesen und der Wi-\n\nder-Widerklage der Klägerin stattgegeben wurde.\n\nInsoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten über Ansprüche, die der Beklagte im Zu-\n\nsammenhang mit zwei Devisentermingeschäften und einer darauf unter\n\nVorbehalt geleisteten Zahlung geltend macht. Dem liegt folgender\n\nSachverhalt zugrunde:\n\nDer Beklagte kaufte bei der klagenden Bank am 15. März 1985\n\neinen Dollarbetrag - nach Behauptung der Klägerin eine Million Dollar,\n\nnach Behauptung des Beklagten Dollar für eine Million DM - auf Termin\n\nzum 19. September 1985 zu einem Terminkurs von 3,349 DM und am\n\n20. März 1985 eine weitere Million Dollar ebenfalls zum 19. September\n\n1985 zu einem Kurs von 3,197 DM. Zur Deckung etwaiger Verluste aus\n\ndiesen Geschäften verpfändete er der Klägerin bestimmte Wertpapiere.\n\nDie beiden Geschäfte endeten mit hohen Verlusten, die sich ein-\n\nschließlich Zinsen auf 819.000 DM beliefen. Um die Verwertung der\n\nverpfändeten Wertpapiere abzuwenden, zahlte der Beklagte am\n\n15. November 1985 unter Vorbehalt der Rückforderung 819.000 DM an\n\ndie Klägerin.\n\nDie Meinungsverschiedenheiten der Parteien über Ansprüche des\n\nBeklagten aus diesen Vorgängen führten zunächst dazu, daß dieser ei-\n\nnen Teilbetrag seiner angeblichen Ansprüche in Höhe von 45.000 DM\n\nan seinen Bruder abtrat, der diesen Betrag gegen die jetzige Klägerin\n\nund vier ihrer Mitarbeiter einklagte. In jenem Rechtsstreit, in dem auch\n\ndas Senatsurteil vom 17. März 1992 (XI ZR 84/91, WM 1992, 682) er-\n\ngangen ist, wurden die jetzige Klägerin und einer ihrer Mitarbeiter als\n\nGesamtschuldner rechtskräftig zur Zahlung von 45.000 DM nebst Zin-\n\nsen verurteilt.\n\nDer vorliegende Rechtsstreit begann mit einer Klage auf Fest-\n\nstellung, daß der Beklagte aus den Vorgängen vom März und Novem-\n\nber 1985 keine Ansprüche gegen die Klägerin habe. Daraufhin erhob\n\nder Beklagte gegen die Klägerin und drei ihrer Mitarbeiter Widerklage,\n\nmit der er von der Klägerin 364.710,94 DM nebst Zinsen sowie von der\n\nKlägerin und ihren drei Mitarbeitern als Gesamtschuldnern 65.000 DM\n\nnebst Zinsen verlangte. Er fordert die 364.710,94 DM als Summe der\n\nZinsnutzungen im Umfang von jährlich 14,25%, die die Klägerin nach\n\nseiner Behauptung in der Zeit vom 15. November 1985 bis zum 31. De-\n\nzember 1988 aus den von ihm gezahlten 819.000 DM gezogen hat. In-\n\nsoweit macht er geltend, er könne die Herausgabe der Zinsnutzungen\n\nunter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung verlan-\n\ngen, weil er die 819.000 DM ohne Rechtsgrund gezahlt habe. Die\n\n65.000 DM macht der Beklagte als Teilbetrag eines Gesamtschadens\n\nvon 300.000 ägyptischen Pfund geltend, den er dadurch erlitten haben\n\nwill, daß er infolge Schadensersatzpflichten auslösender Handlungen\n\nder Klägerin und ihrer drei Mitarbeiter finanziell nicht in der Lage ge-\n\nwesen sei, einen angeblich im Januar 1985 in Ägypten geschlossenen\n\nGrundstückskaufvertrag zu erfüllen, und dadurch eine bereits geleistete\n\nAnzahlung verloren habe.\n\nNachdem die Klägerin und der Beklagte den Rechtsstreit hin-\n\nsichtlich der Klage übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt er-\n\nklärt hatten, hat das Landgericht die Widerklage abgewiesen. Die Be-\n\nrufung des Beklagten hat das Berufungsgericht durch Teilurteil insoweit\n\nzurückgewiesen, als sie sich gegen die drei Mitarbeiter der Klägerin\n\nrichtete. Im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens hat die Klägerin\n\nim Wege der Anschlußberufung Wider-Widerklage auf Feststellung er-\n\nhoben, daß dem Beklagten auch über seine geltend gemachten An-\n\nsprüche hinaus keine Ansprüche aus den beiden Devisenterminge-\n\nschäften, der Verpfändung der Wertpapiere oder der Zahlung der\n\n819.000 DM zustünden. Der Beklagte hat seine Anträge erweitert, in-\n\ndem er von der Klägerin sowie ihren erneut verklagten Mitarbeitern G.\n\nund P. als Gesamtschuldnern die Zahlung eines weiteren Schadenser-\n\nsatzteilbetrags von 65.000 DM nebst Zinsen verlangt hat. Das Beru-\n\nfungsgericht hat durch Schlußurteil den noch anhängigen Teil der Be-\n\nrufung des Beklagten zurückgewiesen, seine gegen die Widerbeklagten\n\nG. und P. erneut erhobenen Widerklagen abgewiesen und der Wider-\n\nWiderklage der Klägerin stattgegeben.\n\nMit der Revision verfolgt der Beklagte seine Widerklage nur ge-\n\ngen die Klägerin weiter und erstrebt die Abweisung der Wider-\n\nWiderklage.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat überwiegend Erfolg. Sie führt hinsichtlich der\n\nWider-Widerklage sowie eines Teils der Widerklage zur Aufhebung des\n\nangefochtenen Schlußurteils und zur Zurückverweisung der Sache an\n\ndas Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat sowohl bereicherungsrechtliche Rück-\n\nzahlungs- und Nutzungsherausgabeansprüche als auch vorvertragliche\n\nund deliktische Schadensersatzansprüche des Beklagten gegen die\n\nKlägerin verneint und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:\n\nDie beiden Devisentermingeschäfte vom 15. und 20. März 1985\n\nseien nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 BörsG in der damals geltenden Fassung\n\nverbindlich gewesen, weil der Beklagte im Inland weder einen Wohnsitz\n\nnoch eine gewerbliche Niederlassung gehabt habe. Der Klägerin sei\n\nder Nachweis gelungen, daß der Beklagte seit 1971 in Ost-Berlin ge-\n\nwohnt und diesen Wohnsitz bei Abschluß der Devisentermingeschäfte\n\nnicht zugunsten der Wohnung seiner damaligen Freundin in Dormagen\n\noder zugunsten der Wohnung eines Bekannten im damaligen West-\n\nBerlin aufgegeben habe.\n\nDie Auskunft der Klägerin, das erste Termingeschäft sei verbind-\n\nlich, sei danach zutreffend gewesen, so daß nicht davon ausgegangen\n\nwerden könne, der Beklagte sei durch täuschende Machenschaften zum\n\nAbschluß des zweiten Termingeschäfts und zur Verpfändung der Wert-\n\npapiere veranlaßt worden. Da die Verluste aus beiden Termingeschäf-\n\nten insgesamt 797.200 DM betragen hätten und einschließlich bis No-\n\nvember 1985 aufgelaufener Zinsen auf 819.000 DM angewachsen sei-\n\nen, sei auch die Zahlung des Beklagten vom 15. November 1985 mit\n\nRecht erfolgt.\n\nDemgegenüber könne der Beklagte sich nicht darauf berufen, die\n\nVerluste lägen unter dem Betrag vom 797.200 DM, weil er mit dem er-\n\nsten Termingeschäft vom 15. März 1985 nicht eine Million US-Dollar,\n\nsondern nur US-Dollar für eine Million DM gekauft habe. Aufgrund der\n\nBeweisaufnahme stehe fest, daß der Beklagte am 15. März 1985 einem\n\nMitarbeiter der Klägerin fernmündlich den Auftrag zum Kauf von einer\n\nMillion US-Dollar erteilt habe.\n\nIm übrigen könne die Widerklage hinsichtlich der sekundären be-\n\nreicherungsrechtlichen Nutzungsansprüche auf Herausgabe der von\n\nder Klägerin möglicherweise erwirtschafteten Zinsen, soweit sie sich\n\nauf die Zeit bis Dezember 1987 beziehe, auch deshalb keinen Erfolg\n\nhaben, weil insoweit die von der Klägerin erhobene Verjährungseinrede\n\ndurchgreife.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung überwiegend\n\nnicht stand, weil das Berufungsgericht entscheidende Gesichtspunkte\n\nübergangen hat.\n\n1. Für die Beurteilung der umstrittenen Ansprüche ist allerdings\n\nvon den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts auszuge-\n\nhen. Die Darlegungen, mit denen das Berufungsgericht seine tatrichter-\n\nliche Überzeugung vom Fehlen eines Wohnsitzes oder einer gewerbli-\n\nchen Niederlassung des Beklagten im Inland bei Abschluß der Devi-\n\nsentermingeschäfte sowie vom Umfang des vom Beklagten am 15. März\n\n1985 erteilten Auftrags begründet hat, sind frei von Rechtsfehlern. Die\n\nRügen der Revision, das Berufungsgericht habe gegen § 286 ZPO ver-\n\nstoßen, hält der Senat für unbegründet. Von einer Begründung wird ab-\n\ngesehen (§ 565 a ZPO). Ein Verstoß gegen § 551 Nr. 7 ZPO liegt er-\n\nsichtlich nicht vor.\n\n2. Das Berufungsgericht hat sich jedoch nicht mit dem gesamten\n\nVorbringen des Beklagten auseinandergesetzt.\n\na) Im Berufungsrechtszug hat der Beklagte in mehreren - vom Be-\n\nrufungsgericht insgesamt in Bezug genommenen - Schriftsätzen vorge-\n\ntragen und unter Beweis gestellt, die Widerbeklagten zu 2) bis 4) als\n\nMitarbeiter der Klägerin hätten ihn im Zusammenhang mit den Devi-\n\nsentermingeschäften bei bankmäßigen Auskünften falsch beraten und\n\nder Widerbeklagte zu 4) habe ihn im März 1985 durch falsche Preis-\n\nquotierungen des Dollar-Kurses mit dem weiteren falschen Hinweis auf\n\njüngste Abwärtsbewegungen des Dollar-Kassa-Kurses getäuscht, wo-\n\ndurch er zum Abschluß der verlustreichen Geschäfte veranlaßt worden\n\nsei. Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen zwar im Tatbestand\n\nseines Urteils wiedergegeben, in seinen Entscheidungsgründen dazu\n\njedoch nicht Stellung genommen. Das wäre indessen, wie die Revision\n\nmit Recht rügt, erforderlich gewesen. Sollten die Behauptungen des\n\nBeklagten sich als zutreffend erweisen, so stünden ihm gegen die Klä-\n\ngerin Schadensersatzansprüche und im Hinblick auf die Zahlung vom\n\n15. November 1985 auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereiche-\n\nrung zu.\n\nb) Der Beklagte hat in seiner Berufungsbegründung unter Be-\n\nweisantritt vorgetragen, er habe der Klägerin am 6. Mai 1985 bei einem\n\nverhältnismäßig günstigen Dollar-Kurs einen unbedingten Auftrag zur\n\nGlattstellung der beiden Devisentermingeschäfte vom März 1985 erteilt,\n\nden diese jedoch nicht ausgeführt habe. Auch dieser Vortrag wird von\n\nder pauschalen Bezugnahme auf die gewechselten Schriftsätze im Tat-\n\nbestand des Berufungsurteils umfaßt. Mit ihm hätte sich das Beru-\n\nfungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt, auseinandersetzen müs-\n\nsen. Das Vorbringen des Beklagten könnte, wenn es sich als zutreffend\n\nerweisen sollte, Ansprüche gegen die Klägerin auf Ersatz zumindest ei-\n\nnes Teils des eingetretenen Schadens und angesichts der Zahlung vom\n\n15. November 1985 auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereiche-\n\nrung begründen.\n\n3. Für die Revisionsinstanz ist daher davon auszugehen, daß\n\ndem Beklagten sowohl Schadensersatzansprüche als auch bereiche-\n\nrungsrechtliche Ansprüche gegen die Klägerin zustehen können. Die\n\nDurchsetzbarkeit des vom Beklagten mit der Widerklage geltend ge-\n\nmachten Anspruchs aus § 818 Abs. 1 BGB auf Herausgabe von\n\n364.710,94 DM aus dem Betrag von 819.000 DM in der Zeit vom\n\n15. November 1985 bis zum 31. Dezember 1988 angeblich gezogener\n\nZinsnutzungen ist jedoch aufgrund der von der Klägerin erhobenen\n\nVerjährungseinrede in Höhe von 248.003,44 DM nebst Zinsen ausge-\n\nschlossen. Dieser Anspruch ist nämlich, wie das Berufungsgericht zu-\n\ntreffend dargelegt hat, hinsichtlich des Zeitraums bis \n\nzum\n\n31. Dezember 1987 nach den §§ 197, 201 BGB verjährt. Ein Anspruch\n\nauf Herausgabe gezogener Nutzungen nach § 818 Abs. 1 BGB ist,\n\nwenn er, wie hier, auf die Herausgabe von Zinsnutzungen aus einem\n\nGeldbetrag gerichtet ist, zwar kein Anspruch auf Rückstände von Zin-\n\nsen im Sinne des § 197 BGB. Er fällt aber - ähnlich wie in regelmäßi-\n\ngen Abständen entstandene Bereicherungsansprüche auf Rückzahlung\n\nüberzahlter Zinsen (vgl. dazu BGHZ 98, 174, 181 sowie die Senatsur-\n\nteile BGHZ 112, 352 und vom 12. Oktober 1993 - XI ZR 11/93,\n\nWM 1993, 2003, 2004) - deshalb in den Anwendungsbereich des § 197\n\nBGB, weil er auf \"regelmäßig wiederkehrende Leistungen\" im Sinne\n\ndieser Vorschrift gerichtet ist. Gemeint sind damit unter Berücksichti-\n\ngung des Schutzzwecks des § 197 BGB, der eine Ansammlung rück-\n\nständiger wiederkehrender Leistungen und ein übermäßiges, mögli-\n\ncherweise existenzbedrohendes Anwachsen von Schulden verhindern\n\nwill, alle Verbindlichkeiten, die nur in den fortlaufenden Leistungen be-\n\nstehen und darin ihre charakteristische Erscheinung haben (BGHZ 28,\n\n144, 148). Um eine solche Verbindlichkeit handelt es sich bei der Ver-\n\npflichtung des Bereicherungsschuldners aus § 818 Abs. 1 BGB, die ge-\n\nzogenen Zinsnutzungen fortlaufend an den Gläubiger herauszugeben.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil mußte daher, soweit es die Widerklage des\n\nBeklagten gegen die Klägerin über den verjährten Teil des Anspruchs\n\nauf Herausgabe von Zinsnutzungen hinaus abgewiesen und der Wider-\n\nWiderklage der Klägerin stattgegeben hat, aufgehoben werden (§ 564\n\nAbs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil tat-\n\nsächliche Feststellungen zu dem vom Berufungsgericht übergangenen,\n\nseitens der Klägerin bestrittenen Vorbringen des Beklagten fehlen. Da-\n\nher war die Sache im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht\n\nzurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO).\n\nNobbe Dr. Siol Dr. Bungeroth\n\n Dr. Müller Dr. Joeres","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-15/xi-zr-76-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 197","ref_norm":"197","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-15/xi-zr-76-99","retrieved":"2026-07-10 10:56:36.093374+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-02-15/xi-zr-76-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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