{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2000-02-15","aktenzeichen":"XI ZR 273/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXI ZR 273/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n15. Februar 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden\n\nRichter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und\n\nDr. Joeres\n\nam 15. Februar 2000\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Klägerin, den Wert ihrer Beschwer durch\n\ndas Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Ober-\n\nlandesgerichts Hamburg vom 25. August 1999 auf mehr\n\nals 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas klagende \n\nInkassounternehmen macht aus abgetretenem\n\nRecht eines Darlehensnehmers gegen die beklagte Bank als Rechts-\n\nnachfolgerin der Darlehensgeberin Bereicherungs- und Schadenser-\n\nsatzansprüche im Zusammenhang mit einem Darlehen aus dem Jahre\n\n1983 geltend. Nachdem das Landgericht der Klage teilweise stattgege-\n\nben hatte, hat das Oberlandesgericht die Berufungen beider Parteien\n\nzurückgewiesen und die Beschwer der Klägerin auf 46.519,91 DM fest-\n\ngesetzt. In der Berufungsinstanz hatte die Klägerin über den ihr bereits\n\nvom Landgericht zugesprochenen Betrag hinaus die Zahlung von\n\n44.519,91 DM nebst 6% Kapitalnutzungsentschädigung seit dem\n\n20. Juli 1999, die Zahlung weiterer 40.294,09 DM als kapitalisierte Ka-\n\npitalnutzungsentschädigung aus 44.519,91 DM für die Zeit bis zum\n\n19. Juli 1999 sowie die Neuabrechnung des Darlehens von 1983 ver-\n\nlangt.\n\nDie Klägerin hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt\n\nund beantragt, den Wert ihrer Beschwer auf mehr als 60.000 DM fest-\n\nzusetzen. Sie ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe ihren Antrag\n\nauf Zahlung weiterer 40.294,09 DM bei der Ermittlung des Werts ihrer\n\nBeschwer zu Unrecht nicht berücksichtigt.\n\nII.\n\nDer nach § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Antrag ist nicht be-\n\ngründet. Die Beschwer der Klägerin durch das Berufungsurteil über-\n\nsteigt 60.000 DM nicht.\n\nDas Berufungsgericht hat die von der Klägerin verlangten weite-\n\nren 40.294,09 DM bei der Festsetzung des Werts ihrer Beschwer mit\n\nRecht unberücksichtigt gelassen. Dieser Betrag, den die Klägerin als\n\nNutzungsentschädigung aus den von \n\nihr ebenfalls eingeklagten\n\n44.519,91 DM verlangt hat, wurde von ihr als Nebenforderung im Sinne\n\ndes § 4 Abs. 1 geltend gemacht. Der Umstand, daß die Klägerin diese\n\nNutzungsentschädigung zuletzt nicht mehr in Form eines Prozentsatzes\n\nder Hauptforderung für bestimmte Zeiträume, sondern als festen Betrag\n\nverlangt hat, ändert daran nichts. Nebenforderungen werden selbst\n\ndann nicht zur Hauptforderung, wenn sie im Klageantrag mit der\n\nHauptforderung zu einem einheitlichen Betrag zusammengefaßt werden\n\n(BGH, Urteil vom 11. Mai 1988 - IVa ZR 305/86, NJW-RR 1988, 1196,\n\n1198 f.; Beschluß vom 18. Januar 1995 - XII ZB 204/94, NJW-RR 1995,\n\n706, 707).\n\nEntgegen der Ansicht der Klägerin rechtfertigt die Tatsache, daß\n\ndie Hauptforderung von 44.519,91 DM überwiegend auf den Gesichts-\n\npunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gestützt wird, es nicht, die\n\nNutzungsentschädigung als Teil der Hauptforderung anzusehen. Bei\n\nBereicherungsansprüchen sind Zinsen und Nutzungen nur dann Teil\n\nder Hauptforderung, wenn sie Gegenstand eines einheitlichen Gesamt-\n\nanspruchs sind, wie etwa im Fall des Anspruchs auf Herausgabe des\n\nzur Bezahlung einer Nichtschuld nebst Zinsen aufgewandten Betrags\n\noder des Anspruchs auf Zustimmung zur Auszahlung einer aus hinter-\n\nlegtem Betrag und aufgelaufenen Zinsen bestehenden Hinterlegungs-\n\nmasse (RG JW 1909, 691; RG HRR 1931 Nr. 252; nur so sind auch die\n\nvon der Klägerin herangezogenen Ausführungen bei Schneider/Herget,\n\nStreitwertkommentar 11. Aufl. Rdn. 806, 3263 f. zu verstehen). Geht es\n\ndagegen, wie hier, um Beträge, die als Vergütung für die Nutzung der\n\ndem Bereicherungsschuldner zugeflossenen Hauptsumme verlangt\n\nwerden, so sind diese Beträge bzw. Nutzungen im Verhältnis zur\n\nHauptsumme lediglich Nebenforderungen (RG JW 1909, 691, 692).\n\nNobbe Dr. Siol Dr. Bungeroth\n\n Dr. Müller Dr. Joeres","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-15/xi-zr-273-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-15/xi-zr-273-99","retrieved":"2026-07-10 10:56:42.379003+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-02-15/xi-zr-273-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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