{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2000-02-15","aktenzeichen":"XI ZR 186/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 990, 989, ScheckG Art. 21 Zur Frage der groben Fahrlässigkeit bei Hereinnahme abhanden gekomme- ner, blanko indossierter Orderverrechnungsschecks durch Kreditinstitute (im Anschluß an BGH WM 1996, 248).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n15. Februar 2000\nWeber,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nXI ZR 186/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nBGB §§ 990, 989, ScheckG Art. 21\n\nZur Frage der groben Fahrlässigkeit bei Hereinnahme abhanden gekomme-\n\nner, blanko indossierter Orderverrechnungsschecks durch Kreditinstitute (im\n\nAnschluß an BGH WM 1996, 248).\n\nBGH, Urteil vom 15. Februar 2000 - XI ZR 186/99 - OLG Saarbrücken\n LG Saarbrücken\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche\n\nVerhandlung vom 15. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter\n\nNobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und\n\nDr. Joeres\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivil-\n\nsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saar-\n\nbrücken vom 25. Mai 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlangt von der beklagten Sparkasse Schadenser-\n\nsatz, weil diese bei der Hereinnahme von drei Orderverrechnungs-\n\nschecks grob fahrlässig nicht erkannt habe, daß die Schecks abhanden\n\ngekommen waren.\n\nDie auf die Klägerin ausgestellten und auf die D. Bank gezoge-\n\nnen Schecks über insgesamt 557.132,21 DM tragen auf der Rückseite\n\nBlankoindossamente der Klägerin, eines F. Dr. und der MS GmbH (MS),\n\ndie sie am 28. August 1995 der Beklagten, ihrer Hausbank, zum Inkas-\n\nso einreichte. Die Beklagte schrieb die Scheckbeträge der Einreicherin\n\nunter Vorbehalt gut und legte die Schecks der Bezogenen vor, die sie\n\nam 29. August 1995 dem Ausstellerkonto belastete. Die Einreicherin\n\nhat über die Scheckbeträge verfügt.\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte mit einer Teilklage auf Zahlung\n\nvon 65.000 DM zuzüglich Zinsen in Anspruch. Sie hat behauptet, die\n\nSchecks, die sie von einer Kundin zahlungshalber erhalten habe, seien\n\nvon ihr zum Inkasso indossiert, von einer Mitarbeiterin am 22. August\n\n1995 in den Außenbriefkasten ihrer Hausbank eingeworfen und von\n\nUnbekannten mittels Spezialwerkzeugen entwendet worden. Die Be-\n\nklagte habe bei der Hereinnahme der Schecks grob fahrlässig gehan-\n\ndelt, weil die Weitergabe von Orderverrechnungsschecks zahlungshal-\n\nber im kaufmännischen Geschäftsverkehr absolut unüblich sei.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsge-\n\nricht hat sie abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die\n\nWiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des ange-\n\nfochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-\n\nfungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat eine grobe Fahrlässigkeit der Beklag-\n\nten bei der Hereinnahme der Schecks verneint und hierzu im wesentli-\n\nchen ausgeführt: Verschiedenheit von Scheckeinreicher und Scheck-\n\nnehmer (Disparität) sei beim Orderscheck - anders als beim Inhaber-\n\nscheck - kein Verdachtsmoment für ein Abhandenkommen des Schecks,\n\ndem die Inkassobank nachgehen müsse. Orderschecks böten größere\n\nSicherheit, weil die Vermutung der materiellen Berechtigung des\n\nScheckeinreichers neben dem Besitz eine ununterbrochene Reihe von\n\nIndossamenten voraussetze. Dies gelte auch dann, wenn es sich um\n\nBlankoindossamente handele und es entsprechend der vom Landge-\n\nricht eingeholten Auskunft der Industrie- und Handelskammer des\n\nSaarlandes ungewöhnlich sei, Orderverrechnungsschecks zahlungs-\n\nhalber weiterzugeben. Eine solche Weitergabe sei jedenfalls nicht aus-\n\ngeschlossen und werde im vorliegenden Fall durch das ordnungsgemä-\n\nße Indossament der Klägerin indiziert. Auch die Höhe der Scheckbeträ-\n\nge und die Art, in der die Scheckeinreicherin über sie verfügt habe, be-\n\ngründeten angesichts der sonstigen Umsätze auf dem Konto der Einrei-\n\ncherin nicht den Verdacht eines Abhandenkommens der Schecks.\n\nII.\n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nDie Begründung, mit der das Berufungsgericht grobe Fahrlässigkeit der\n\nBeklagten bei der Hereinnahme der Orderschecks und damit einen\n\nSchadensersatzanspruch gemäß §§ 990 Abs. 1, 989 BGB in Verbin-\n\ndung mit Art. 21 ScheckG verneint hat, ist rechtsfehlerhaft.\n\n1. Die Frage, ob die fehlende Kenntnis von der mangelnden Ver-\n\nfügungsbefugnis des Scheckeinreichers auf grober Fahrlässigkeit des\n\nErwerbers beruht, ist zwar im wesentlichen eine solche der tatrichterli-\n\nchen Würdigung, die mit der Revision nur beschränkt angreifbar ist.\n\nDer Nachprüfung unterliegt aber, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff\n\nder groben Fahrlässigkeit oder die Pflichten des Kreditinstituts bei der\n\nHereinnahme von Schecks zum Einzug verkannt hat (st.Rspr., vgl. Se-\n\nnatsurteile vom 19. Januar 1993 - XI ZR 76/92, WM 1993, 541, 542 und\n\nvom 16. März 1993 - XI ZR 103/92, WM 1993, 736). Letzteres ist hier\n\nder Fall. Das Berufungsgericht stellt für den Fall, daß - wie die Klägerin\n\nbehauptet - die Weitergabe von Orderverrechnungsschecks im kauf-\n\nmännischen Geschäftsverkehr absolut unüblich ist und praktisch nicht\n\nmehr vorkommt, zu geringe Anforderungen an die Sorgfalts- und Prü-\n\nfungspflichten der Beklagten.\n\na) Die Bedeutung der Disparität zwischen Scheckeinreicher und\n\nSchecknehmer für den Vorwurf grober Fahrlässigkeit gegenüber einer\n\nInkassobank hängt entscheidend davon ab, ob es im kaufmännischen\n\nGeschäftsverkehr üblich ist, Schecks zahlungshalber weiterzugeben.\n\nFalls eine solche Weitergabe praktisch nicht vorkommen sollte, müßte\n\nbei Einreichung eines auf einen Dritten ausgestellten Schecks die Ver-\n\nfügungsberechtigung des Einreichers durch Rückfrage beim Scheck-\n\nnehmer oder -aussteller geprüft werden. Dies hat der Senat zwar bisher\n\nnur für Inhaberverrechnungsschecks entschieden (Urteile vom 12. De-\n\nzember 1995 - XI ZR 58/95, WM 1996, 248, 249 und vom 4. November\n\n1997 - XI ZR 270/96, WM 1997, 2395, 2396). Für blanko indossierte\n\nOrderverrechnungsschecks kann aber nichts anderes gelten (OLG\n\nDresden WM 1999, 1660; Pankewitz WuB I D 3.-7.99). Das auf einem\n\nOrderscheck befindliche Blankoindossament des ersten Scheckneh-\n\nmers und eine sich gegebenenfalls anschließende ununterbrochene\n\nReihe von Indossamenten im Sinne des Art. 19 ScheckG geben keinen\n\nhinreichenden Aufschluß darüber, ob der Scheck tatsächlich zahlungs-\n\nhalber weitergegeben worden ist. Der Schecknehmer kann den Scheck,\n\nda sich Kreditinstitute im Hinblick auf Nr. 3 des bei der Hereinnahme\n\nder Schecks durch die Beklagte im August 1995 geltenden Abkommens\n\nzur Vereinfachung des Einzugs von Orderschecks (Orderscheckab-\n\nkommen; jetzt: Abschnitt IV Nr. 2 Abs. 2 des Abkommens über den Ein-\n\nzug von Schecks (Scheckabkommen) in der Fassung von November\n\n1997) die zum Inkasso hereingenommenen Schecks von den Einrei-\n\nchern generell durch Indossament ohne einschränkenden Zusatz über-\n\ntragen lassen, ebensogut zum Inkasso blanko indossiert haben. Kommt\n\nein Scheck nach einer solchen Indossierung abhanden, kann ein Drit-\n\nter, der ihn unbefugt einziehen will, durch Anbringung weiterer Indos-\n\nsamente den Umlauf des Schecks im Geschäftsverkehr vortäuschen.\n\nAngesichts dieser naheliegenden Möglichkeit genügt eine Inkassobank\n\nihren Sorgfaltspflichten nicht bereits dadurch, daß sie lediglich die\n\nförmliche Berechtigung des Scheckeinreichers gemäß Art. 19 ScheckG,\n\nder die materielle Wirksamkeit der Indossamente nicht voraussetzt,\n\nprüft.\n\nb) Art. 35 ScheckG, der den Bezogenen verpflichtet, bei der Ein-\n\nlösung von Orderschecks die Ordnungsmäßigkeit der Reihe der Indos-\n\nsamente, aber nicht die Unterschriften der Indossanten zu prüfen,\n\nrechtfertigt keine andere Beurteilung. Diese Vorschrift betrifft das\n\nRechtsverhältnis des bezogenen Kreditinstituts zum Aussteller (Baum-\n\nbach/Hefermehl, Wechsel- und Scheckgesetz, 21. Aufl. Art. 35\n\nScheckG Rdn. 1), nicht aber die im vorliegenden Fall zu beurteilende\n\nBeziehung des ersten Schecknehmers zur Inkassobank. Ob in diesem\n\nVerhältnis der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu erheben ist, richtet sich\n\nnach der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Die Prüfungspflichten ei-\n\nner Inkassobank hängen damit entscheidend von den rechtstatsächli-\n\nchen Gegebenheiten im kaufmännischen Geschäftsverkehr, also insbe-\n\nsondere davon ab, ob die Weitergabe von Orderverrechnungsschecks\n\nüblich ist oder praktisch nicht vorkommt.\n\n2. Das Berufungsgericht hätte deshalb über die Behauptung der\n\nKlägerin, die Weitergabe von Orderverrechnungsschecks im kaufmän-\n\nnischen Geschäftsverkehr sei absolut unüblich und komme praktisch\n\nnicht vor, den angebotenen Beweis durch Einholung einer auf den Zeit-\n\npunkt der Scheckeinreichung bezogenen Auskunft des Deutschen Indu-\n\nstrie- und Handelstages oder eines Sachverständigengutachtens erhe-\n\nben müssen. Die vom Landgericht eingeholte Auskunft der Industrie-\n\nund Handelskammer des Saarlandes ist als Beweismittel nicht ausrei-\n\nchend. Sie bezieht sich nicht ausdrücklich auf den Zeitpunkt der\n\nScheckeinreichung und beruht lediglich auf einer Umfrage beim saar-\n\nländischen Kreditgewerbe. Diese Erhebungsgrundlage \n\nist unzurei-\n\nchend. Die tatsächliche Behandlung von Orderverrechnungsschecks im\n\nkaufmännischen Geschäftsverkehr kann nur durch die Befragung von\n\nKaufleuten, die selbst Orderschecks ausstellen und entgegennehmen,\n\nrechtsfehlerfrei festgestellt werden. Diese Befragung, in die ergänzend\n\nauch Kreditinstitute einbezogen werden können, ist, um eine sichere\n\nErkenntnisgrundlage zu gewinnen, über das Saarland hinaus auf das\n\ngesamte Bundesgebiet zu erstrecken und auf den Zeitpunkt der Schek-\n\nkeinreichung im vorliegenden Fall zu beziehen.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO)\n\nund die Sache, da sie nicht entscheidungsreif ist, an das Berufungsge-\n\nricht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für das weitere\n\nVerfahren weist der Senat auf folgendes hin:\n\nFalls die durchzuführende Beweisaufnahme ergibt, daß die Wei-\n\ntergabe von Orderverrechnungsschecks im kaufmännischen Geschäfts-\n\nverkehr im Zeitpunkt der Scheckeinreichung absolut unüblich war und\n\npraktisch nicht mehr vorkam, hat die Beklagte, indem sie von einer nä-\n\nheren Überprüfung der Berechtigung des Scheckeinreichers absah,\n\ngrob fahrlässig gehandelt. In diesem Fall sind Feststellungen zum Ab-\n\nhandenkommen der Schecks erforderlich.\n\nNobbe Dr. Siol Dr. Bungeroth\n\n Dr. Müller Dr. Joeres","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-15/xi-zr-186-99","cited_norms":[{"jurabk":"ScheckG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"ScheckG","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 989","ref_norm":"989","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 990","ref_norm":"990","n":1},{"jurabk":"ScheckG","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-15/xi-zr-186-99","retrieved":"2026-07-10 10:56:51.467524+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-02-15/xi-zr-186-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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